Fahrens ohne Fahrerlaubnis
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Urteil 6
Zur Strafbarkeit des Inhabers einer in einem EU-Staat erworbenen Fahrerlaubnis wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG i.V.m. § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV.
OLG Karlsruhe - Vorlagebeschluss
AZ.: 2 Ss 173/00
Beschluss vom 19.07.2001
vgl. BGH
EU-Führerschein – Darf man als Deutscher in der BRD hiermit fahren?
Leitsatz:
Zur Strafbarkeit des Inhabers einer in einem EU-Staat erworbenen Fahrerlaubnis wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG i.V.m. § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV (Vorlagebeschluss).
Strafsache gegen wegen fahrlässiger Körperverletzung u.a.
Die Sache wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:
Macht sich der Inhaber einer in einem EU-Staat erworbenen Fahrerlaubnis nach §§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG i.V.m. 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV strafbar, wenn er seine ausländische Fahrerlaubnis vor dem Inkrafttreten der FeV am 01.01.1999 erworben hat, nachdem ihm zuvor seine deutsche Fahrerlaubnis in einem Strafverfahren durch rechtskräftiges Urteil entzogen worden war?
Gründe
I.
Das Amtsgericht X. verurteilte den Angeklagten am 04.11.1999 wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässigem Fahren ohne Fahrerlaubnis. Auf seine Berufung änderte das Landgericht unter Verwerfung im übrigen das Urteil dahingehend ab, dass er - allein - wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt wird. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten auch wieder wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte, dem am 21.10.1992 seine deutsche Fahrerlaubnis durch seit diesem Tage rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts S. unter Anordnung einer Sperrfrist bis zum 27.11.1993 entzogen worden war, während eines von 1995 bis Ende 1996 dauernden Spanienaufenthaltes am 12.04.1995 in M. eine spanische Fahrerlaubnis erworben. Mit Urteil des Amtsgerichts X. vom 09.10.1997 wurde gegen ihn wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe und weiterhin eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt, die am 27.10.1998 ablief. Nachdem der Angeklagte seinen ständigen Wohnsitz im November 1998 wiederum nach Spanien verlegt hatte, kehrte er im Juni 1999 endgültig nach Deutschland zurück. Am 28.06.1999 verursachte er hier in vorliegender Sache als Führer eines Pkw schuldhaft einen Unfall mit Personenschaden. Die Strafkammer ist in ihrem Berufungsurteil der Ansicht, dass der Angeklagte trotz der am 21.10.1992 erfolgten Entziehung seiner deutschen Fahrerlaubnis sowie der mit Urteil des Amtsgerichts X. vom 09.10.1997 angeordneten, bis 27.10.1998 währenden isolierten Sperrfrist berechtigt war, am 28.06.1999 von seiner rechtmäßig erworbenen spanischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, und hat daher insoweit von einer Bestrafung wegen eines - tateinheitlich begangenen - Vergehens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG abgesehen.
Der Senat möchte das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verwerfen. Er sieht sich aber hieran durch den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 19. Juli 2000 - Ss 25/2000 (28/00) - gehindert.
Nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG wird bestraft, wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 StGB oder § 25 StVG verboten ist. Die Berechtigung zur Teilnahme am führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugverkehr in der Bundesrepublik Deutschland mit ausländischen Führerscheinen ist hinsichtlich der Inhaber von Fahrerlaubnissen aus Staaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EU/EWR-Fahrerlaubnis) mit ordentlichem Wohnsitz im Inland nunmehr in § 28 der am 01.01.1999 in Kraft getretenen Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) geregelt. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen solche Personen im Umfang ihrer - sich aus der ausländischen Fahrerlaubnis ergebenden - Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, vorbehaltlich der Einschränkungen in den Absätzen 2 bis 4 dieser Vorschrift. Nach dem hier allein einschlägigen Abs. 4 Nr. 3 gilt diese Berechtigung nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland ... rechtskräftig von einem Gericht ... entzogen worden ist. Fände diese Bestimmung auf den Angeklagten Anwendung, wäre das Recht, von seiner spanischen Erlaubnis zum Fahren von Kraftfahrzeugen Gebrauch zu machen, im Hinblick auf die Entscheidung des Amtsgerichts S. vom 21.10.1992 mit Ablauf des 31.12.1998 erloschen.
Nach der bis dahin geltenden Rechtslage hingegen durfte der Angeklagte die am 12.04.1995 - nach Ablauf der Sperrfrist aus dem Urteil vom 21.10.1992 - in Spanien erworbene Fahrerlaubnis nach seiner Rückkehr nach Deutschland Ende 1996 zunächst aufgrund der am 01.07.1996 in Kraft getretenen Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 19.06.1996 (BGBl 1 885 ff) gebrauchen, die in Art. 1 § 2 Abs. 1 bestimmte, dass abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr in der bis dahin geltenden Fassung die in Art. 1 § 1 genannten Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen dürfen. Nach Art. 1 § 4 dieser Umsetzungsverordnung galt diese Berechtigung lediglich nicht - soweit hier relevant - für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis, solange ihnen im Geltungsbereich dieser Verordnung die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden ist oder ihnen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Das bedeutet, dass der Angeklagte zunächst bis zum Beginn der durch das Amtsgericht X. am 09.10.1997 angeordneten isolierten Sperrfrist aufgrund und im Umfang seiner - nach Ablauf der früheren Sperrfrist erworbenen - spanischen Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge führen durfte. Die fahrverbotsähnliche Wirkung der isolierten Sperrfrist entfiel sodann mit Ablauf des 27.10.1998 mit der Folge, dass die Fahrberechtigung wieder auflebte (OLG Köln DAR 2001, 136 f = NZV 2001 225 f mit Anmerkung Hentschel aaO S. 193 ff; VG Bremen Beschluss vom 31.03.1999 - 5 V 452/99 - Leitsatz in DAR 1999, 377) so dass er anschließend jedenfalls bis zum 31.12.1998 von seiner spanischen Fahrerlaubnis berechtigt wieder Gebrauch machen konnte.
Zwar lässt eine Auslegung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV allein nach seinem Wortlaut es durchaus zu, in diese Vorschrift Fälle wie den vorliegenden, in denen bereits vor Inkrafttreten der Vorschrift gerichtliche Fahrerlaubnisentziehungen erfolgt waren, mit einzubeziehen. Der Gesetzeszweck und der Gesamtzusammenhang des alten und neuen Fahrerlaubnisrechts legen es aber nahe, den Ausschlusstatbestand des § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV jedenfalls nicht auf solche Entziehungen anzuwenden, die bereits vor dem 01.01.1999 erledigt waren. Diese Bestimmung muss im Zusammenhang mit der ab 01.01.1999 geltenden Neufassung von § 3 Abs. 1 S. 2 StVG und § 69 b StGB gesehen werden. Nach § 3 Abs. 1 S. 2 StVG n.F. hat die Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Entsprechendes gilt nach § 69 b Abs. 1 S. 1 StGB für Fälle der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB, in denen der Täter auf Grund einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge führen darf, ohne dass ihm von einer deutschen Behörde eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist. Im Gegensatz hierzu war nach der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung des § 69 b Abs. 1 StGB das Verbot für die betroffenen Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, auf die Dauer der nach § 69 a StGB geltenden Sperre beschränkt. Dementsprechend sahen bis zum 31.12.1998 sowohl Art. 1 § 4 S. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juni 1996 (BGBl I S. 885) als auch § 4 Abs. 2 lit. b der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntV0), in der Fassung vom 20.06.1994 (BGBl I S 1291), eine Beschränkung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen für Inhaber ausländischer Führerscheine nur dann vor, solange den Inhabern im Inland die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen war oder ihnen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden durfte. Es ist nicht erkennbar, dass der Verordnungsgeber mit der Neufassung der FeV (ebenso wie auch in § 4 Abs. 3 der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntV0, zuletzt geändert am 18.08.1998 (BGBl I S. 2214)) diejenigen zeitlich begrenzten Beschränkungen wieder aufleben lassen wollte, die sich am 01.01.1999 durch Zeitablauf bereits erledigt hatten (Altfälle). Hierfür findet sich in der amtlichen Begründung zur Fahrerlaubnisverordnung kein Anhaltspunkt. Hätte der Verordnungsgeber die Absicht gehabt, auch Altfälle zu erfassen, hätte es nahegelegen, dies in der Begründung zu erwähnen. Eine solche Begründung hätte sich aufgedrängt, da mit einer Erfassung von (Alt-)Fällen einer nach §§ 69, 69 a, 69 b StGB a.F. ergangenen Entziehung der Fahrerlaubnis, der zum Zeitpunkt ihres Erlasses nur die Wirkung eines inlandsbezogenen Fahrverbots zukam (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht 34. Aufl., § 69 b StGB Rdn. 1), nunmehr für die Zukunft die Wirkung einer inlandsbezogenen Aberkennung der Fahrberechtigung beigemessen würde, die nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbewehrt ist. Ein solcher Fall der mittelbaren Rückwirkung könnte nicht als nur unwesentliche Änderung im Wege der Übernahme der Regelungen der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juni 1996 (BGBl I S. 885) angesehen werden.
Mit der zum 01.01. 1999 erfolgten Gesetzesänderung wurde eine Übergangsregelung für Fälle wie den vorliegenden nicht getroffen. Das in § 76 FeV kodifizierte Übergangsrecht spart vielmehr Regelungen im Rahmen des § 28 FeV völlig aus. Eine solche Regelung hätte sich aber aufgedrängt, wenn durch den Verordnungsgeber mit der Neuregelung sicher beabsichtigt worden wäre, dass auch Jahre und Jahrzehnte zurückliegende Entziehungen mit längst abgelaufenen Sperren zum Erlöschen des vielfach seit langem bestehenden Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, führen sollten (Hentschel aaO S. 195). Dass erworbene Besitzstände nicht grundsätzlich verlustig gehen sollten, folgt im übrigen auch aus § 6 Abs. 6 FeV, wonach Fahrerlaubnisse, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse nach altem Recht) im Umfang ihrer bisherigen Berechtigung vorbehaltlich der Bestimmungen des § 76 FeV bestehen bleiben. Es darf daher nach Auffassung des Senats als sicher angenommen werden, dass der Verordnungsgeber eine Erstreckung von § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV auf Altfälle nicht beabsichtigt hat. Der Senat möchte daher dahin entscheiden, dass der Angeklagte zur Vorfallszeit berechtigt von seiner spanischen Fahrerlaubnis Gebrauch machte.
Das Saarländische Oberlandesgericht stützt sich demgegenüber bei seiner der Rechtsansicht des Senats widersprechenden Entscheidung im wesentlichen darauf, dass der Wortlaut des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV, die fehlende Übergangsregelung und die Gesetzesmaterialien, die sich hierzu gerade nicht verhalten, eine Erstreckung der Vorschrift auf „Altfälle" geböten. Dem kann aus den dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Soweit das Saarländische Oberlandesgericht als zusätzliche Argumente die mit § 28 FeV angestrebte Gleichbehandlung mit hier lebenden Inhabern deutscher Fahrerlaubnisse, die Angleichung an EU-Recht, die nicht unbillige Belastung der Inhaber von EU-Fahrerlaubnissen durch die mit der Neuregelung verbundene Antragspflicht sowie die nunmehrige Gleichbehandlung von verwaltungsbehördlicher und gerichtlicher Entziehung bzw. Versagung der Erteilung einer Fahrerlaubnis anführt, vermögen diese Umstände die Neuregelung zu rechtfertigen, eine Erstreckung auf in der Vergangenheit erworbene Besitzstände indessen nicht zu begründen.
Der Senat legt die Sache deshalb gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vor. Nach diesen Vorschriften ist die Vorlage notwendig, wenn das Revisionsgericht in einer entscheidungserheblichen (vgl. BGHSt 36, 389, 394; NJW 1986, 1271, 1272) Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofes abweichen will. Vorliegend ist die Vorlage geboten, weil es auf die in der Beschlussformel formulierte Rechtsfrage ankommt.
Der Senat kann der Revision auch nicht aus anderen Gründen stattgeben, denn die angefochtene Entscheidung deckt ansonsten keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere kann die Rechtsfrage auch nicht deswegen ungeklärt bleiben, weil der Angeklagte nach den Feststellungen der Berufungskammer am 28.06.1999 auch im Besitz einer ihm am 07.12.1998 - nach seiner erneuten Übersiedlung nach Spanien - erteilten USAREUR-Fahrerlaubnis für Privatfahrzeuge gewesen war. Denn - unbeschadet der Wirksamkeit dieser Fahrerlaubnis - ist zu sehen, dass nach dem - nach den Urteilsgründen hier anzunehmenden - Ausscheiden des Angeklagten aus der Truppe § 4 IntV0 gilt (Hentschel, Straßenverkehrsrecht 36. Aufl. § 21 StVG Rdn. 2) mit der Folge, dass sich die Berechtigung zum Gebrauchmachen dieser Fahrerlaubnis im Inland ebenso nach den §§ 28 f FeV richtet. Die Vorlegungsfrage wäre daher auch insoweit von Belang.
Die Sache ist daher gem. § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorzulegen:
Macht sich der Inhaber einer in einem EU-Staat erworbenen Fahrerlaubnis nach §§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG i.V.m. 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV strafbar, wenn er seine ausländische Fahrerlaubnis vor dem Inkrafttreten der FeV am 01.01.1999 erworben hat, nachdem ihm zuvor seine deutsche Fahrerlaubnis in einem Strafverfahren durch rechtskräftiges Urteil entzogen worden war?
EU-Führerschein – Darf man als Deutscher in der BRD hiermit fahren?
BGH
Az: 4 StR 371/01
Beschluss vom 20.06.2002
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2002 beschlossen:
Der Inhaber einer in einem EU- oder EWR-Staat erworbenen Fahrerlaubnis mit Wohnsitz im Inland, dem die deutsche Fahrerlaubnis von einem Gericht rechtskräftig entzogen worden war und der nach dem 31. Dezember 1998 im Inland ein Kraftfahrzeug führt, macht sich nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG i.V.m. § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV strafbar, und zwar auch dann, wenn er aufgrund der ausländischen Fahrerlaubnis vor dem 1. Januar 1999 im Inland (wieder) Kraftfahrzeuge führen durfte.
Gründe:
I.
1. Das Amtsgericht Heidelberg hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässigem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt und eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis angeordnet. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Heidelberg den Schuldspruch dahin abgeändert, daß er nur der fahrlässigen Körperverletzung schuldig sei, und auf eine geringere Geldstrafe erkannt.
Nach den Feststellungen des Berufungsurteils führte der Angeklagte, der zur Tatzeit seinen Wohnsitz im Inland hatte, am 28. Juni 1999 im öffentlichen Straßenverkehr einen Personenkraftwagen und fuhr infolge von Unachtsamkeit auf ein verkehrsbedingt haltendes Kraftfahrzeug auf, dessen Fahrerin durch den Aufprall verletzt wurde. Am Tattag war der Angeklagte nicht im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis. Diese war ihm seit 1987 mehrfach, zuletzt am 21. Oktober 1992 durch das Amtsgericht Schwetzingen unter Anordnung einer Sperrfrist für die Neuerteilung bis zum 27. November 1993, entzogen worden. Seinen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis hatte er im Jahre 1994 zurückgenommen, nachdem das eingeholte medizinisch-psychologische Gutachten negativ ausgefallen war. Der Angeklagte besaß aber eine spanische Fahrerlaubnis, die er während eines von 1995 bis Ende 1996 dauernden Spanienaufenthalts erworben hatte. Eine isolierte Sperrfrist, die das Amtsgericht Heidelberg mit Strafbefehl vom 9. Oktober 1997 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis verhängt hatte, war im Oktober 1998 abgelaufen.
Das Landgericht ist der Ansicht, der Angeklagte habe nach Ablauf der Sperrfrist am Tattage aufgrund seiner spanischen Fahrerlaubnis berechtigt am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen.
Gegen das Berufungsurteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt und eine tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis erstrebt.
2. Das mit der Revision befaßte Oberlandesgericht Karlsruhe beabsichtigt, das Rechtsmittel zu verwerfen. Zur Begründung führt es aus: Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 der am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung, FeV) vom 18. August 1998 (BGBl I 2214) sei der Angeklagte aufgrund seiner spanischen Fahrerlaubnis berechtigt gewesen, im Inland ein Kraftfahrzeug zu führen. Die Ausnahmevorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV, wonach die Berechtigung aufgrund der ausländischen Fahrerlaubnis unter anderem nicht für Personen gilt, denen die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist, sei nicht auf solche Entziehungen anzuwenden, die bereits vor dem 1. Januar 1999 "erledigt" gewesen seien. Daher sei die zu diesem Zeitpunkt vorhandene Berechtigung, mit der ausländischen Fahrerlaubnis nach Ablauf einer gerichtlich angeordneten Sperrfrist wieder am öffentlichen Straßenverkehr im Inland teilzunehmen, nicht im Hinblick auf eine früher erfolgte Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis erloschen.
An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Karlsruhe durch den Beschluß des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 19. Juli 2000 - Ss 25/2000 (28/00) - gehindert. Darin wird entscheidungserheblich die Auffassung vertreten, § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV gelte für Inhaber einer gültigen EU/EWR-Fahrerlaubnis, denen die deutsche Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist, auch dann, wenn die ausländische Fahrerlaubnis vor dem Inkrafttreten der FeV und nach Ablauf der Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis erworben wurde.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat deshalb die Sache (durch Beschluß vom 19. Juli 2001, NStZ-RR 2000, 86) gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:
"Macht sich der Inhaber einer in einem EU-Staat erworbenen Fahrerlaubnis nach §§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG i.V.m. 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV strafbar, wenn er seine ausländische Fahrerlaubnis vor dem Inkrafttreten der FeV am 01.01.1999 erworben hat, nachdem ihm zuvor seine deutsche Fahrerlaubnis in einem Strafverfahren durch rechtskräftiges Urteil entzogen worden war?"
3. Der Generalbundesanwalt hat sich im Ergebnis der Rechtsauffassung des Saarländischen Oberlandesgerichts angeschlossen und beantragt zu beschließen:
"Der Inhaber einer im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis macht sich als Führer eines Kraftfahrzeugs im Inland nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG i.V.m. § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV strafbar, wenn er seine ausländische Fahrerlaubnis vor dem 1. Januar 1999 erworben hat, nachdem ihm zuvor seine deutsche Fahrerlaubnis in einem Strafverfahren durch rechtskräftiges Urteil entzogen worden war."
II.
Die Vorlegung ist gemäß § 121 Abs. 2 GVG zulässig.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe kann über die Revision der Staatsanwaltschaft nicht wie beabsichtigt entscheiden, ohne von der Rechtsansicht des Saarländischen Oberlandesgerichts abzuweichen. Obwohl in § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV nicht zwischen dem Entzug einer inländischen und einer ausländischen Fahrerlaubnis unterschieden wird, hat das Oberlandesgericht Karlsruhe die Vorlegungsfrage mit Recht allein mit Blick auf die Entziehung einer inländischen Fahrerlaubnis gestellt, denn für Fälle, in denen eine Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis nach §§ 69, 69 b StGB in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung erfolgt war, welche nur die Wirkung eines zeitlich begrenzten Fahrverbots hatte, kann der Anwendungsbereich des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV anders als bei der Entziehung einer im Inland erteilten Fahrerlaubnis zu beurteilen sein (vgl. dazu OLG Köln NZV 2001, 225; VG Bremen, Beschluß vom 31. März 1999 - 5 V 452/99 = DAR 1999, 377 - Leitsatz -; vgl. auch Hentschel NZV 2001, 193, 195).
Die Vorlegungsfrage ist jedoch zu eng gestellt, denn sie erfaßt nach ihrem Wortlaut die Frage der Strafbarkeit nur für eine bestimmte zeitliche Reihenfolge von (früherer) Entziehung der deutschen und (späterem) Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis, auf die es nach den einschlägigen Bestimmungen des Fahrerlaubnisrechts nicht ankommt. Sie bedarf auch der Präzisierung, weil sie nicht erkennen läßt, daß es dem vorlegenden Oberlandesgericht in erster Linie um die Klärung geht, ob § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV auch für "Altfälle" gilt, in denen eine Fahrberechtigung aufgrund der ausländischen Fahrerlaubnis wegen Fristablaufs der Sperre (§ 69 a StGB) vor dem 1. Januar 1999 wieder bestanden hat.
Der Senat faßt deshalb die Vorlegungsfrage insgesamt wie folgt neu:
Macht sich der Inhaber einer in einem EU- oder EWR-Staat erworbenen Fahrerlaubnis mit Wohnsitz im Inland, dem die deutsche Fahrerlaubnis von einem Gericht rechtskräftig entzogen worden war und der nach dem 31. Dezember 1998 im Inland ein Kraftfahrzeug führt, auch dann nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG i.V.m. § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV strafbar, wenn er aufgrund der ausländischen Fahrerlaubnis vor dem 1. Januar 1999 im Inland (wieder) Kraftfahrzeuge führen durfte?
III.
Der Senat beantwortet die Vorlegungsfrage wie aus der Beschlußformel ersichtlich.
1. Seit dem 1. Januar 1999 richtet sich die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland für den Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis (EU/EWR-Fahrerlaubnis), der seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat, nach der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung, FeV) vom 18. August 1998 (BGBl I 2214). Nach § 28 Abs. 1 FeV darf er im Umfang seiner sich aus der ausländischen Fahrerlaubnis ergebenden Berechtigung zeitlich unbegrenzt im Inland Kraftfahrzeuge führen, vorbehaltlich der in § 28 Abs. 2 bis 4 FeV vorgesehenen Einschränkungen. So besteht nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV keine Fahrberechtigung im Inland für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben.
2. Die Erstreckung von § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV auch auf Fälle der vorliegenden Art (im folgenden Altfälle), in denen der Inhaber einer vor dem 1. Januar 1999 in einem EU oder EWR-Staat erworbenen Fahrerlaubnis, der seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis vor Inkrafttreten der Fahrerlaubnisverordnung Gebrauch machen durfte, weil ihm zwar die inländische Fahrerlaubnis durch ein Gericht entzogen, eine Sperrfrist jedoch nicht (mehr) lief, entspricht dem Wortlaut der Norm.
Insbesondere trägt sie aber der Zielsetzung des Verordnungsgebers, eine möglichst weitgehende Angleichung der Rechtsverhältnisse in Bezug auf inländische und ausländische Fahrerlaubnisse zu erreichen (BRDrucks. 443/98 S. 283), Rechnung. Dies wird nicht nur daran deutlich, daß § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV sich in das Regelungsgefüge einpaßt, zu dem auch die zeitgleich mit der FeV in Kraft getretene Neufassung des § 69 b Abs. 1 StGB durch das Gesetz zur Änderung des StVG und anderer Gesetze vom 24. April 1998 (BGBl I 747) gehört, nach der die Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis entgegen der bisherigen Gesetzeslage nicht mehr nur eine fahrverbotsähnliche Wirkung, sondern - wie beim Entzug einer inländischen Fahrerlaubnis - das Erlöschen des Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland zur Folge hat. Das Bestreben des Normgebers nach einer kontinuierlichen schrittweisen Harmonisierung der Befugnisse von Inhabern inländischer und ausländischer Fahrerlaubnisse unter Fortführung und Erweiterung bereits bestehender Anpassungsvorschriften ergibt sich vor allem aus der Entstehungsgeschichte des § 28 Abs. 4 FeV:
Für die Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse galt bis zum 30. Juni 1996 allein die Verordnung über Internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntVO). Gemäß § 4 Abs. 2 b IntVO in der bis zum 14. Februar 1996 geltenden Fassung durften Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse im Inland keine Kraftfahrzeuge führen, solange ihnen die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen war oder ihnen aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden durfte. Mit Wirkung vom 15. Februar 1996 wurde § 4 Abs. 2 IntVO dahin ergänzt, daß Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse unter anderem auch dann keine Kraftfahrzeuge führen dürfen, wenn ihnen im Inland von einer Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis sofort vollziehbar oder bestandskräftig entzogen oder ihnen die Erteilung einer Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist (§ 4 Abs. 2 c IntVO, eingefügt durch Art. 4 Nr. 1 der 22. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 14. Februar 1996, BGBl I S. 216).
Diese Einschränkungstatbestände wurden in die EU/EWR-Führerscheinverordnung vom 19. Juni 1996 übernommen. Diese Verordnung galt vom 1. Juli 1996 bis 31. Dezember 1998 als lex specialis für Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten.
Mit Wirkung vom 1. Januar 1999 trat die Fahrerlaubnisverordnung vom 18. August 1998 in Kraft. Sie ersetzte u.a. die EU/EWR-Führerscheinverordnung und faßte die bislang geltenden Einschränkungstatbestände in § 28 Abs. 4 FeV neu. Der Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde wurde nunmehr die gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis gleichgestellt. Anders als bisher ist der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis nach Ablauf einer vom Gericht verhängten Sperrfrist im Inland nicht wieder automatisch fahrberechtigt (vgl. hierzu VkBl. 1998, 1049, 1055).
Die angestrebte Harmonisierung bliebe aber unvollständig, wollte man von der Regelung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV den Personenkreis ausnehmen, der trotz gerichtlicher Entziehung seiner deutschen Fahrerlaubnis infolge unterbliebener oder abgelaufener Sperrfrist vor Inkrafttreten der Fahrerlaubnisverordnung von seiner EU/EWR-Fahrerlaubnis wieder Gebrauch machen durfte. Dies erscheint weder sachgerecht noch ist ersichtlich, daß der Verordnungsgeber dem Interesse des betroffenen Personenkreises am Bestand der Fahrberechtigung im Inland den Vorrang einräumen und eine Abschwächung der Wirkung seiner Harmonisierungsbestrebungen in Kauf nehmen wollte. Letzteres ergibt sich insbesondere daraus, daß solche Altfälle nicht ausdrücklich vom Anwendungsbereich des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV ausgenommen worden sind. Bei einem ausschließlich in die Zukunft gerichteten Anwendungsbereich von § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV hätte sich eine Übergangsregelung aber schon deshalb aufgedrängt, weil sich mit der oben beschriebenen Änderung von § 4 Abs. 2 IntVO zum 15. Februar 1996 für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis durch eine Verwaltungsbehörde vor dem 1. Februar 1996 entzogen war, eine vergleichbare Fragestellung ergeben hatte, die von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Sinne einer Erstreckung der Neufassung des Gesetzes auch auf Altfälle gelöst worden war (vgl. OLG Zweibrücken VRS 93, 195, 197; OVG Bremen NJW 1998, 3731; VG München DAR 1997, 457, 458).
3. Einer solchen Auslegung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV steht das Recht der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegen. Das Führerscheinrecht der Europäischen Gemeinschaften läßt es vielmehr ausdrücklich zu, Personen die Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis zu versagen, wenn gegen den Betreffenden zuvor nach den innerstaatlichen Vorschriften Maßnahmen über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis angewandt worden sind (Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften über den Führerschein vom 29. Juli 1991 - 91/439/EWG, ABl EG Nr.L 237, S. 1, 5; vgl. auch EuGH DAR 1996, 193, 194; OVG Bremen NJW 1998, 3731; OVG des Saarlandes ZfS 1998, 239). Das europäische Recht ist durch die EU/EWR-FührerscheinVO, an deren Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 1999 die FeV getreten ist, in nationales Recht umgesetzt worden.
4. Bedenken aus verfassungsrechtlicher Sicht bestehen ebenfalls nicht. Zwar kann die an Wortlaut und Zweck der Vorschrift orientierte Auslegung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV dazu führen, daß einem Angeklagten, der vor Inkrafttreten der Vorschrift nach Ablauf der Sperrfrist mit seiner ausländischen Fahrerlaubnis berechtigt am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat, diese Rechtsposition wieder genommen wird. Darin ist jedoch kein Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip und den daraus folgenden Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes abgeleitete allgemeine Rückwirkungsverbot zu sehen. Es handelt sich lediglich um einen Fall tatbestandlicher Rückanknüpfung ("unechte" Rückwirkung), da die Rechtsfolgen erst nach Inkrafttreten der Verordnung eintreten, der Tatbestand aber an einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt anknüpft (vgl. BVerfGE 72, 200, 242). Eine solche Regelung ist jedenfalls dann unbedenklich, wenn das mit der Neuregelung verfolgte Anliegen das Interesse des Betroffenen am Erhalt seiner Rechtsposition überwiegt (vgl. BVerfGE 97, 67, 79 f.). Dies ist hier angesichts der angestrebten Harmonisierung des Fahrerlaubnisrechts im Bereich der Europäischen Gemeinschaften gegeben.