Führerschein auf Probe
Leitsätze
1. § 2 a Abs 1 S 2 StVG dürfte auch in den Fällen Anwendung finden in denen dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber die deutsche Fahrerlaubnis nicht unter den erleichterten Voraussetzungen des § 31 FeV, sondern nach den allgemeinen Bestimmungen erteilt worden ist.
2. Wendet sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe nicht innerhalb der einjährigen Widerspruchsfrist des § 58 Abs 2 VwGO gegen die mit der Fahrerlaubnis auf Probe festgesetzten Probefrist, so wird diese bestandskräftig.
VG Hamburg Beschluß vom 10.1.2008, 5 E 3721/07
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 1.250,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der im Jahre ... in ... geborene Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar.
Am 4. Februar 2002 beantragte der Antragsteller erstmals die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis im Wege der Umschreibung einer ihm am ... in ... erteilten und bis zum ... gültigen Fahrerlaubnis. Aus gesundheitlichen Gründen war der Antragsteller jedoch gehindert, die Befähigungsprüfung abzulegen. In dem darauf folgenden Antragsverfahren bestand der Antragsteller die Befähigungsprüfung nicht. Auf den sodann am 7. Oktober 2004 gestellten Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis erhielt der Antragsteller am 1. Juni 2005 die Fahrerlaubnis der Klasse B auf Probe; der Ablauf der Probezeit wurde auf den 1. Juni 2007 festgesetzt.
In der Folgezeit erhielt die Antragsgegnerin Kenntnis davon, dass gegen den Antragsteller im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt zwei Eintragungen erfasst waren:
1. Verbotswidriges Benutzen eines Mobil- oder Autotelefons vom 22. Januar 2006, geahndet mit Bußgeldbescheid vom 22. Februar 2006 (Geldbuße 40,- Euro) – rechtskräftig seit dem 11. März 2006 und
2. Beförderung eines Kindes ohne jede Sicherung vom 4. März 2007, geahndet mit Bußgeldbescheid vom 28. März 2007 (Geldbuße 40,- Euro) – rechtskräftig seit dem 18. April 2007.
Mit Bescheid vom 11. Juli 2007 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller deswegen zur Teilnahme an einem Aufbauseminar auf.
Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 17. Juli 2007 Widerspruch ein. Zur Begründung machte er geltend: Er befände sich nicht mehr in der Probezeit. Seine bereits in Nigeria erworbene Fahrerlaubnis sei auf die Probezeit anzurechnen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2007 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Sie führte aus: Sei gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen sei, habe die Fahrerlaubnisbehörde – auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen sei – nach § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen habe. Diese Voraussetzungen seien vorliegend durch die beiden rechtskräftigen Bußgeldbescheide, mit denen jeweils eine Geldbuße von 40,- Euro festgesetzt worden sei, erfüllt. Beide Tatzeiten lägen in der Probezeit. Bei deren Festsetzung sei entgegen der Annahme des Antragstellers nicht zu berücksichtigen gewesen, dass der Antragsteller bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Besitz einer nigerianischen Fahrerlaubnis gewesen sei. Voraussetzung einer Anrechnung sei nämlich nach § 2 a Abs. 1 Satz 2 StVG, dass dem jeweiligen Fahrerlaubnisinhaber die deutsche Fahrerlaubnis unter den erleichterten Bedingungen des § 31 FeV erteilt worden sei. Dies sei hier nicht der Fall. Dem Antragsteller sei die Fahrerlaubnis nach den allgemeinen Bestimmungen erteilt worden. Eine Erteilung nach § 31 FeV sei nicht möglich gewesen, weil der Antragsteller bei – der maßgeblichen - Antragstellung am 7. Oktober 2004 nicht mehr Inhaber einer Fahrerlaubnis gewesen sei. Seine nigerianische Fahrerlaubnis sei nur bis zum 26. Oktober 2002 gültig gewesen.
Am 14. November 2007 hat der Antragsteller Klage erhoben sowie den vorliegenden Antrag auf Erlass einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Er macht geltend: Gemäß § 2 a StVG sei bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. Am 8. Januar 2000 habe er in Nigeria die Fahrerlaubnis erworben. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik habe diese Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen noch bis zum 28. Februar 2001 bestanden. Dieser Zeitraum von insgesamt 13 Monaten habe auf die Probezeit angerechnet werden müssen. Die Restprobezeit habe daher nur elf Monate betragen. Sie sei am 30. April 2006 abgelaufen. Die am 4. März 2007 begangene Verkehrszuwiderhandlung sei also nicht mehr in der Probezeit erfolgt.
Bei Aushändigung seines Führerscheins am 1. Juni 2005 sei er davon ausgegangen, dass es sich um die Umschreibung seiner nigerianischen Fahrerlaubnis nach § 31 FeV gehandelt habe. Dass für diese Fahrerlaubnis eine zweijährige Probezeit festgesetzt worden sei, sei ihm nicht mitgeteilt worden. Eine solche Mitteilung hätte zudem in einer für ihn verständlichen Sprache erfolgen müssen.
Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen und wiederholt ihr bisheriges Vorbringen: Eine Anrechnung der Zeit seit Erwerb der nigerianischen Fahrerlaubnis komme nicht in Betracht. Sie scheitere bereits daran, dass die Erteilung der Fahrerlaubnis an den Antragsteller nach den allgemeinen Bestimmungen und nicht auf der Grundlage des § 31 Abs. 2 FeV erfolgt sei. Dessen ungeachtet sei die am 1. Juni 2005 erteilte Fahrerlaubnis nach Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO unanfechtbar geworden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakte der Antragsgegnerin Bezug genommen, die dem Gericht bei seiner Entscheidung vorgelegen hat.
II.
Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, mit dem der Antragsteller sich gegen die kraft Gesetzes (§ 2 a Abs. 6 StVG) sofort vollziehbare Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar wendet, hat keinen Erfolg.
Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage überwiegt das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug des streitgegenständlichen Bescheides das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Denn die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 11. Juli 2007 dürfte aller Voraussicht nach erfolglos bleiben.
Gemäß § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme des Inhabers einer Fahrerlaubnis auf Probe an einem Aufbauseminar anzuordnen und dem Fahrerlaubnisinhaber hierfür eine angemessene Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat und gegen ihn wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen ist.
Gegen den Antragsteller sind wegen zwei innerhalb der Probezeit begangener Ordnungswidrigkeiten rechtskräftige Entscheidungen ergangen, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen sind.
Am 22. Januar 2006 und am 4. März 2007 beging der Antragsteller Ordnungswidrigkeiten, die nach Abschnitt B Nr. 2 der Anlage 12 zu § 34 FeV jeweils weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen darstellen. Mit Bußgeldbescheiden vom 22. Februar 2006 und 28. März 2007 wurde gegen den Antragsteller wegen dieser Ordnungswidrigkeiten jeweils eine Geldbuße von 40,- Euro festgesetzt. Beide Bußgeldbescheide sind rechtskräftig und nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen.
Beide Ordnungswidrigkeiten fallen in die Probezeit. Nach § 2 a Abs. 1 StVG beträgt die Probezeit grundsätzlich zwei Jahre. Der Antragsteller erwarb am 1. Juni 2005 die Fahrerlaubnis der Klasse B. Die Probezeit endete folglich am 1. Juni 2007. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller bereits im Jahre 2000 eine Fahrerlaubnis in Nigeria erworben hatte.
Allerdings ist gemäß § 2 a Abs. 1 Satz 2 StVG bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. Diese Regelung dürfte – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - auch in den Fällen Anwendung finden, in denen dem betreffenden Fahrerlaubnisinhaber die deutsche Fahrerlaubnis – wie hier - nicht unter den erleichterten Voraussetzungen des § 31 FeV, sondern nach den allgemeinen Bestimmungen erteilt worden ist. § 31 FeV sieht lediglich vor, dass bei der Erteilung von Fahrerlaubnissen an Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse einzelne Vorschriften nicht anzuwenden sind. Im Übrigen ist die Fahrerlaubnis aber unter den allgemeinen Voraussetzungen, insbesondere nach Ablegung einer theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfung zu erteilen. Warum eine Anrechnung der aufgrund einer ausländischen Fahrerlaubnis erworbenen praktischen Fahrkenntnisse dann nicht in Betracht kommen soll, wenn eine erleichterte Fahrerlaubniserteilung – etwa wegen Überschreitens der Frist des § 31 Abs. 1 Satz 2 FeV – nicht möglich ist, ist nicht zu erkennen. Vielmehr dürfte es in diesen Fällen bei der Regelung des § 2a Abs. 1 Satz 2 StVG bleiben (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., 1977).
Die Probezeit des Antragstellers endete vorliegend gleichwohl nicht vorzeitig. Denn der Antragsteller hat es unterlassen, sich innerhalb der einjährigen Widerspruchsfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gegen die mit der Fahrerlaubnis auf Probe festgesetzte Probefrist zu wenden, so dass diese bestandskräftig geworden ist (vgl. VG München, Beschluss vom 28. Juni 1999 – M 6 S 99.2527 -, juris). Wie die Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelfrist des § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO mit der (ordnungsgemäßen) Bekanntgabe der anzufechtenden Entscheidung. Dem Antragsteller ist am 1. Juni 2005 gemäß § 22 Abs. 3 FeV der
Führerschein ausgehändigt worden. Mit Aushändigung des Führerscheins ist die Fahrerlaubnis ordnungsgemäß bekanntgegeben worden. Dem Antragsteller war es ohne weiters möglich, vom Inhalt der erteilten Fahrerlaubnis (§ 22 Abs. 4 Satz 7 FeV) und der festgesetzten Probezeit Kenntnis zu nehmen. Eines gesonderten Hinweises auf die festgesetzte Probezeit bedurfte es nicht; erst recht nicht war ein Hinweis in englischer Sprache erforderlich. Die deutsche Rechtsordnung mutet es Ausländern grundsätzlich zu, sich um eine Übersetzung selbst zu bemühen (Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 58 Rn 10). Besondere Umstände, die vorliegend eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen lassen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.