andere verkehrsrechtliche Anordnungen
|
Andere verkehrsrechtlicheAnordnungen | ||
164 |
Einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die öffentlich bekannt gemacht wurde, zuwidergehandelt |
45 Abs. 4 Halbsatz 2 49 Abs. 3 Nr. 7 |
40 € |
165 |
Mit Arbeiten begonnen, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient |
45 Abs. 6 49 Abs. 4 Nr. 3 |
75 € |