andere verkehrsrechtliche Anordnungen

Andere verkehrsrechtlicheAnordnungen

164

Einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die öffentlich bekannt gemacht wurde, zuwidergehandelt

45 Abs. 4 Halbsatz 2 49 Abs. 3 Nr. 7

40 €

165

Mit Arbeiten begonnen, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient

45 Abs. 6 49 Abs. 4 Nr. 3

75 €

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