Bußgeldkatalog

Die neue Punkteregelung ab dem 01.05.2014

Das neue Punktesystem ab dem 01.05.2014

Ab dem 01.05.2014 tritt das neue Punktesystem in Kraft. Insbesondere werden die einzelnen Punktverstöße geringer bewertet. Allerdings treten auch schon früher Sanktionen ein. Zudem wird die Grenze, ab wann Punkte bei Bußgeldern eingetragen werden, von 40 auf 60 € erhöht.

Ab dem 01.05.2014 gibt es:

-
3 Punkte für Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit wenn in der Entscheidung der Führerschein entzogen oder eine isolierte Sperre verhängt wurde.
- 2 Punkte gibt für Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit, wenn keine Entziehung des Führerscheins oder eine isolierte Sperre verhängt wurde. Ebenso gibt es 2 Punkte für besonders grobe Verstöße.
- 1 Punkt für für normale verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten ab 60 € Bußgeld.

Am 01.05.2014 werden sämtliche bisherigen Eintragungen gelöscht, welche nach den neuen Vorschriften nicht mehr eingetragen werden.

Dann folgt eine Umrechnung der noch verbleibenden Punkte wie folgt:

"Alte" Punkte werden zu Neuen:

1-3 1
4-5 2
6-7 3
8-10 4
11-13 5
14-15 6
16-17 7
ab 18 8

Bei Erreichen von 4 oder 5 Punkten erhält der Verkehrsteilnehmer eine schriftliche Ermahnung, bei 6 oder 7 Punkte wird er schriftlich verwarnt und auf ein freiwilliges Fahreignungsseminar hingewiesen. Durch diese Teilnahme kann der Verkehrsteilnehmer bei 1 bis 5 Punkten 1 Punkt tilgen.

Ab 8 Punkten wird die Fahrerlaubnis zwingend entzogen und frühestens nach sechs Monaten neu erteilt. Dabei muss der Antragsteller damit rechnen, dass von ihm eine MPU verlangt wird.

Die neuen Punkte werden unabhängig von anderen Eintragungen wie folgt getilgt:

1) Eintragungen mit 1 Punkt in 2 Jahren und sechs Monaten
2) Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, die mit 2 Punkten bewertet wurden in 5 Jahren
3) Straftaten, die mit 3 Punkten eingetragen werden in 10 Jahren

In jedem Fall sollte daher, bevor ein Bußgeld akzeptiert wird, ein aktueller Verkehrszentralregisterauszug eingeholt und durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht überprüft werden, da auch Überliegefristen zu berücksichtigen sind.

Zudem werden die Bewertungen der Punkte ab dem 01.05.2014 nach dem sog. Tattagprinzip vorgenommen. Auch hierdurch ergeben sich für den Betroffenen Weiterungen, die schlimmstenfalls zu einem Führerscheinentzug führen können, obwohl zum Zeitpunkt der Rechtskraft 8 Punkte gar nicht (mehr) vorliegen. Zumindest dann wenn bereits ein oder mehrere Eintragungen im VZR vorliegen, sollte zwingend die Rechtslage durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht überprüft werden.

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Bußgeldkatalog

Bitte wählen Sie in der unten stehenden Auflistung das Stichwort aus, auf das sich die bußgeldbewährte Tat bezieht. Unter der Auflistung sind zudem alle Bußgeldtatbestände alphabetisch geordnet aufgelistet. Bitte wählen Sie den Bußgeldtatbestand der Bußgeldkatalogverordnung aus (Alle Angaben ohne Gewähr!)

Bitte beachten Sie: Die nachfolgenden Regelsätze gelten für eine fahrlässig begangenen "normalen" Verstoß ohne weitere Gefährdung oder Sachbeschädigung. Aus der Tabelle ist ersichtlich, wie sich die Geldbuße erhöht, wenn eine Gefährdung oder Sachbeschädigung mit dem Verstoß verbunden ist.

Im übrigen droht ein Fahrbverbot grundsätzlich auch dann, wenn eine grobe Pflichtverletzung vorliegt. Dies ist z.B. der Fall wenn innerhalb eines Jahres zeimal eine Geschwindigkeitsübertretung von mindestens 26 km/h vorliegt.

Im Zweifelsfall sollten Sie in jedem Fall einen Fachanwalt für Verkehrsrecht um Rat fragen, um genau abzuklären, wie Ihr Verstoß gehandet wird. Fragen Sie jetzt einen Fachanwalt für Verkehrsrecht am Telefon!

Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren

Abbiegen, Wenden,Rückwärtsfahren

35

Abgebogen, ohne sich ordnungsgemäß oder rechtzeitig eingeordnet oder ohne vor dem Einordnen oder Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr geachtet zu haben

9 Abs. 1 Satz 2, 4 49 Abs. 1 Nr. 9

10 €

35.1

- mit Gefährdung

9 Abs. 1 Satz 2, 4 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 9

30 €

35.2

- mit Sachbeschädigung

35 €

36

Als Linksabbieger auf längs verlegten Schienen eingeordnet und dadurch ein Schienenfahrzeug behindert

9 Abs. 1 Satz 3 49 Abs. 1 Nr. 9

5 €

37

Als auf der Fahrbahn abbiegender Radfahrer bei ausreichendem Raum nicht an der rechten Seite des in gleicher Richtung abbiegenden Fahrzeugs geblieben

9 Abs. 2 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 9

10 €

37.1

- mit Behinderung

9 Abs. 2 Satz 1 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 9

15 €

37.2

- mit Gefährdung

20 €

37.3

- mit Sachbeschädigung

25 €

38

Als nach links abbiegender Radfahrer nicht abgestiegen, obwohl es die Verkehrslage erforderte, oder Radverkehrsführungen nicht gefolgt

9 Abs. 2 Satz 4, 5 49 Abs. 1 Nr. 9

10 €

38.1

- mit Behinderung

9 Abs. 2 Satz 4, 5 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 9

15 €

38.2

- mit Gefährdung

20 €

38.3

- mit Sachbeschädigung

25 €

39

Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen

9 Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 4 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 9

10 €

40

Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen, und dadurch einen anderen gefährdet

9 Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 4 Satz 1 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 9

70 €

41

Beim Abbiegen auf einen Fußgänger keine besondere Rücksicht genommen und ihn dadurch gefährdet

9 Abs. 3 Satz 3 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 9

70 €

42

Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen

9 Abs. 4 Satz 2 49 Abs. 1 Nr. 9

10 €

43

Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen und dadurch einen anderen gefährdet

9 Abs. 4 Satz 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 9

70 €

44

Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden oder Rückwärtsfahren einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet

9 Abs. 5 49 Abs. 1 Nr. 9

80 €

Abgasuntersuchung (AU)

Abgasuntersuchung (AU)

218

Als Halter die Frist für die Abgasuntersuchung überschritten um mehr als

47a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 1.2.1.1 Buchstabe b und Nr. 2 der Anlage VIII, Abs. 7 i.V.m. Nr. 2.6 Satz 1 und 2 sowie Nr. 2.7 Satz 2 und 3 der Anlage VIII 69a Abs. 5 Nr. 5a

218.1

2 bis zu 8 Monaten

15 €

218.2

8 Monate

40 €

Ablieferung und Vorlage des Führerscheins

Ablieferung und Vorlage des Führerscheins

170

Einer Pflicht zur Ablieferung oder zur Vorlage eines Führerscheins nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen

75 Nr. 10 i.V.m. den dort genannten Vorschriften

25 €

Abmessung von Fahrzeugen und Fahrzuegkombinationen

Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen

192

Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombinationen in Betrieb genommen, obwohl die höchstzulässige Breite, Höhe oder Länge überschritten war

32 Abs. 1 bis 4, 9 69a Abs. 3 Nr. 2

50 €

193

Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die höchstzulässige Breite, Höhe oder Länge überschritten war

31 Abs. 2 i.V.m. 32 Abs. 1 bis 4, 9 69a Abs. 5 Nr. 3

75 €

Abschleppen von Fahrzeugen

Verstöße beim Abschleppen von Fahrzeugen

67

Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs die Autobahn nicht bei der nächsten Ausfahrt verlassen oder mit einem außerhalb der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeug in die Autobahn eingefahren

15a Abs. 1, 2 49 Abs. 1 Nr. 15a

20 €

68

Während des Abschleppens Warnblinklicht nicht eingeschaltet

15a Abs. 3 49 Abs. 1 Nr. 15a

5 €

69

Kraftrad abgeschleppt Warnzeichen

15a Abs. 4 49 Abs. 1 Nr. 15a

10 €

Abschleppstange

Abschleppstange

216

Abschleppstange oder Abschleppseil nicht ausreichend erkennbar gemacht

43 Abs. 3 Satz 2 69a Abs. 3 Nr. 3

5 €

Abstand

Abstand

12

Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten

4 Abs. 1 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 4

12.1

bei einer Geschwindigkeit bis 80 km/h

25 €

12.2

- mit Gefährdung

4 Abs. 1 Satz 1 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 4

30 €

12.3

- mit Sachbeschädigung

35 €

12.4

bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, sofern der Abstand in Metern nicht weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug

4 Abs. 1 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 4

35 €

12.5

bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug

Bußgelder in €. Zur Tabelle Abstandsunterschreitung bitte hier klicken!

12.6

bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug

Bußgelder in €. Zur Tabelle Abstandsunterschreitung bitte hier klicken!

13

Als Vorausfahrender ohne zwingenden Grund stark gebremst

13.1

- mit Gefährdung

4 Abs. 1 Satz 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 4

20 €

13.2

- mit Sachbeschädigung

30 €

14

Den zum Einscheren erforderlichen Abstand von dem vorausfahrenden Fahrzeug außerhalb geschlossener Ortschaften nicht eingehalten

4 Abs. 2 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 4

25 €

15

Mit Lastkraftwagen (zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t) oder Kraftomnibus bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn Mindestabstand von 50 m von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten

4 Abs. 3 49 Abs. 1 Nr. 4

80 €

Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftf

Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen

198

Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war

34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8 31d Abs. 1 42 Abs. 1, 2 Satz 2 69a Abs. 3 Nr. 4

198.1

bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt

Tabelle 3 Buchstabe a

198.2

bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht

Tabelle 3 Buchstabe b

199

Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, eines Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war

31 Abs. 2 i.V.m. 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8 42 Abs. 1, 2 Satz 2 31d Abs. 1 69a Abs. 5 Nr. 3

199.1

bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt

Tabelle 3 Buchstabe a

199.2

bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht

Tabelle 3 Buchstabe b

200

(weggefallen)

Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftf

Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen

198

Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war

34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8 31d Abs. 1 42 Abs. 1, 2 Satz 2 69a Abs. 3 Nr. 4

198.1

bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt

Tabelle 3 Buchstabe a

198.2

bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht

Tabelle 3 Buchstabe b

199

Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, eines Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war

31 Abs. 2 i.V.m. 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8 42 Abs. 1, 2 Satz 2 31d Abs. 1 69a Abs. 5 Nr. 3

199.1

bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt

Tabelle 3 Buchstabe a

199.2

bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht

Tabelle 3 Buchstabe b

200

(weggefallen)

Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftf

Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen

254

Gegen die Pflicht zur Feststellung der zugelassenen Achslasten oder Gesamtgewichte oder gegen Vorschriften über das Um- oder Entladen bei Überlastung verstoßen

31c Satz 1, 4 Halbsatz 2 69a Abs. 5 Nr. 4c

50 €

Ausnahmen

255

Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung auf Verlangen nicht ausgehändigt

70 Abs. 3a Satz 1 69a Abs. 5 Nr. 7

10 €

Alkohol (Fahrten unter Akohol)

Zuwiderhandlungen gegen die 24a, 24c StVG

0,5 Promille-Grenze (Fahrten unter Alkohol)

241

Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt

24a Abs. 1

500 €Fahrverbot1 Monat

241.1

bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach 24a StVG, 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister

1 000 €Fahrverbot3 Monate

241.2

bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach 24a StVG, 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister

1 500 €Fahrverbot3 Monate

Alkoholverbot für Fahranfänger

Alkoholverbot für Fahranfänger

243

In der Probezeit nach 2a StVG oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs alkoholische Getränke zu sich genommen oder die Fahrt unter der Wirkung eines solchen Getränks angetreten

24c Abs. 1, 2

250 €

Ampel

Wechsellichtzeichen,Dauerlichtzeichen und Grünpfeil (Ampelanlagen)

130

Als Fußgänger rotes Wechsellichtzeichen nicht befolgt oder den Weg beim Überschreiten der Fahrbahn beim Wechsel von Grün auf Rot nicht zügig fortgesetzt

37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, Nr. 2, 5 Satz 3 49 Abs. 3 Nr. 2

5 €

130.1

- mit Gefährdung

37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, Nr. 2, 5 Satz 3 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2

5 €

130.2

- mit Sachbeschädigung

10 €

131

Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil

131.1

aus einem anderen als dem rechten Fahrstreifen abgebogen

37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 9 49 Abs. 3 Nr. 2

15 €

131.2

den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, behindert

37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10 49 Abs. 3 Nr. 2

35 €

132

Als Fahrzeugführer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt

37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2 49 Abs. 3 Nr. 2

90 €

132.1

mit Gefährdung

37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1,Abs. 3 Nr. 2

200 €Fahrverbot1 Monat

132.2

mit Sachbeschädigung

37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11,Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1,Abs. 3 Nr. 2

240 €Fahrverbot1 Monat

132.3

bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens

37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2 49 Abs. 3 Nr. 2

200 €Fahrverbot1 Monat

132.3.1

mit Gefährdung

37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1,Abs. 3 Nr. 2

320 €Fahrverbot1 Monat

132.3.2

mit Sachbeschädigung

37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1,Abs. 3 Nr. 2

360 €Fahrverbot1 Monat

133

Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil

133.1

vor dem Rechtsabbiegen mit Grünpfeil nicht angehalten

37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 49 Abs. 3 Nr. 2

70 €

133.2

den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, gefährdet

37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10 49 Abs. 3 Nr. 2

100 €

133.3

den Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr auf Radwegfurten der freigegebenen Verkehrsrichtungen

37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10 49 Abs. 3 Nr. 2

133.3.1

behindert

100 €

133.3.2

gefährdet

150 €

Andere verkehrsrechtliche Anordnungen

Andere verkehrsrechtliche Anordnungen

164

Einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die öffentlich bekannt gemacht wurde, zuwidergehandelt

45 Abs. 4 Halbsatz 2 49 Abs. 3 Nr. 7

40 €

165

Mit Arbeiten begonnen, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient

45 Abs. 6 49 Abs. 4 Nr. 3

75 €

Mitführen von Anhängern hinter Kraftrad oder PKW

Mitführen von Anhängern hinter Kraftrad oder PKW

215

Kraftrad oder Personenkraftwagen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das Mitführen von Anhängern in Betrieb genommen Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen

42 Abs. 2 Satz 1 69a Abs. 3 Nr. 3

25 €

Arztschild

Arztschild

222a

Bescheinigung zur Berechtigung der Führung des Schildes "Arzt Notfalleinsatz" nicht mitgeführt Geschwindigkeitsbegrenzer

52 Abs. 6 Satz 3 69a Abs. 5 Nr. 5e

10 €

Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen

Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen

232

Als Fahrzeugführer, ohne Halter zu sein, einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen

71 69a Abs. 5 Nr. 8

15 €

233

Als Halter einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen

71 69a Abs. 5 Nr. 8

50 €

Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen

Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen

232

Als Fahrzeugführer, ohne Halter zu sein, einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen

71 69a Abs. 5 Nr. 8

15 €

233

Als Halter einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen

71 69a Abs. 5 Nr. 8

50 €

Ausländische Kraftfahrzeuge

Ausländische Kraftfahrzeuge

185

Zulassungsbescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Zulassungsscheins nicht mitgeführt oder nicht ausgehändigt

20 Abs. 4 48 Nr. 5

10 €

185a

An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das heimische Kennzeichen oder das Unterscheidungszeichen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über deren Anbringung geführt

21 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 48 Nr. 19

10 €

185b

An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das vorgeschriebene heimische Kennzeichen nicht geführt

21 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 48 Nr. 19

40 €

185c

An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das Unterscheidungszeichen nicht geführt

21 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 48 Nr. 19

15 €

Ausnahmegenehmigung und -erlaubnis

Ausnahmegenehmigung und -erlaubnis

166

Vollziehbare Auflage einer Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt

46 Abs. 3 Satz 1 49 Abs. 4 Nr. 4

40 €

167

Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid nicht mitgeführt

46 Abs. 3 Satz 3 49 Abs. 4 Nr. 5

10 €

Ausnahmen

Ausnahmen

231

Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung nicht mitgeführt

70 Abs. 3a Satz 1 69a Abs. 5 Nr. 7

10 €

Autobahnen und Kraftfahrstraßen

Autobahnen und Kraftfahrstraßen

78

Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug benutzt, dessen durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit weniger als 60 km/h betrug oder dessen zulässige Höchstabmessungen zusammen mit der Ladung überschritten waren, soweit die Gesamthöhe nicht mehr als 4,20 m betrug

18 Abs. 1 49 Abs. 1 Nr. 18

20 €

79

Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug benutzt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,20 m betrug

18 Abs. 1 Satz 2 49 Abs. 1 Nr. 18

70 €

80

An dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren

18 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 18

25 €

81

An dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren und dadurch einen anderen gefährdet

18 Abs. 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 18

75 €

82

Beim Einfahren Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet

18 Abs. 3 49 Abs. 1 Nr. 18

75 €

83

Gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren

18 Abs. 7 2 Abs. 1 49 Abs. 1 Nr. 2, 18

83.1

in einer Ein- oder Ausfahrt

75 €

83.2

auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen

130 €

83.3

auf der durchgehenden Fahrbahn

200 €Fahrverbot 1 Monat

84

Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße gehalten

18 Abs. 8 49 Abs. 1 Nr. 18

30 €

85

Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße geparkt ( 12 Abs. 2 StVO)

18 Abs. 8 49 Abs. 1 Nr. 18

70 €

86

Als Fußgänger Autobahn betreten oder Kraftfahrstraße an dafür nicht vorgesehener Stelle betreten

18 Abs. 9 49 Abs. 1 Nr. 18

10 €

87

An dafür nicht vorgesehener Stelle ausgefahren

18 Abs. 10 49 Abs. 1 Nr. 18

25 €

88

Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt

2 Abs. 1 49 Abs. 1 Nr. 2

75 €

Bahnübergänge

Bahnübergänge

89

Mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahrzeugs nicht beachtet

19 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 Nr. 19Buchstabe a

80 €

89a

Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht nach 19 Abs. 2 StVO überquert

89a.1

in den Fällen des 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVO

19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 49 Abs. 1 Nr. 19Buchstabe a

80 €

89a.2

in den Fällen des 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 StVO (außer bei geschlossener Schranke)

19 Abs. 2 Satz 1Nr. 2, 3, 4 49 Abs. 1 Nr. 19Buchstabe a

240 €Fahrverbot 1 Monat

90

Vor einem Bahnübergang Wartepflichten verletzt

19 Abs. 2 bis 6 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe a

10 €

Bereifung und Lauffläche

Bereifung und Lauffläche

208

Kraftfahrzeug oder Anhänger, die unzulässig mit Diagonal- und mit Radialreifen ausgerüstet waren, in Betrieb genommen

36 Abs. 2a Satz 1, 2 69a Abs. 3 Nr. 8

15 €

209

Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers, die unzulässig mit Diagonal- und mit Radialreifen ausgerüstet waren, angeordnet oder zugelassen

31 Abs. 2 i.V.m. 36 Abs. 2a Satz 1, 2 69a Abs. 5 Nr. 3

30 €

210

Mofa in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß

36 Abs. 2 Satz 5 31d Abs. 4 Satz 1 69a Abs. 3 Nr. 1c, 8

25 €

211

Als Halter die Inbetriebnahme eines Mofas angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß

31 Abs. 2 i.V.m. 36 Abs. 2 Satz 5 31d Abs. 4 Satz 1 69a Abs. 5 Nr. 3

35 €

212

Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß

36 Abs. 2 Satz 3 bis 5 31d Abs. 4 Satz 1 69a Abs. 3 Nr. 1c, 8

50 €

213

Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs (außer Mofa) oder Anhängers angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß

31 Abs. 2 i.V.m. 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5 31d Abs. 4 Satz 1 69a Abs. 5 Nr. 3

75 €

Besetzung von Kraftomnibussen

Besetzung von Kraftomnibussen

201

Kraftomnibus in Betrieb genommen und dabei mehr Personen oder Gepäck befördert, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Sitz- und Stehplätze eingetragen sind, und die Summe der im Fahrzeug angeschriebenen Fahrgastplätze sowie die Angaben für die Höchstmasse des Gepäcks ausweisen

34a Abs. 1 69a Abs. 3 Nr. 5

50 €

202

Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses angeordnet oder zugelassen, obwohl mehr Personen befördert wurden, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Plätze ausgewiesen waren

31 Abs. 2 i.V.m. 34a Abs. 1 69a Abs. 5 Nr. 3

75 €

Besondere Verkehrslagen

Besondere Verkehrslagen

49

Trotz stockenden Verkehrs in eine Kreuzung oder Einmündung eingefahren und dadurch einen anderen behindert

11 Abs. 1 Satz 1 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 11

20 €

50

Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen eine vorschriftsmäßige Gasse nicht gebildet

11 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 11

20 €

Betriebsverbot und Beschränkungen

Betriebsverbot und Beschränkungen

253

Einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen, zuwidergehandelt oder Beschränkung nicht beachtet

5 Abs. 1 48 Nr. 7

50 €

Betriebsverbot und Beschränkungen

Betriebsverbot und -beschränkungen

178

(weggefallen)

5 Abs. 1 48 Nr. 7

50 €

178a

Betriebsverbot wegen Verstoßes gegen Mitteilungspflichten oder die Pflichten beim Erwerb des Fahrzeugs nicht beachtet

13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 4 48 Nr. 7

40 €

179

Ein Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Kennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet oder angebracht ist; ausgenommen ist das Fehlen des vorgeschriebenen Kennzeichens

10 Abs. 12, i.V.m. 10 Abs. 1, 2 Satz 2 und 3 Halbsatz 1, Abs. 6 Satz 1 bis 3, Abs. 7, 8 Halbsatz 1, Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 1, auch i.V.m. 16 Abs. 5 Satz 3 17 Abs. 2 Satz 4 19 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5 48 Nr. 1

10 €

179a

Fahrzeug in Betrieb genommen, obwohl das vorgeschriebene Kennzeichen fehlt

10 Abs. 12 i.V.m. 10 Abs. 5 Satz 1 48 Nr. 1

40 €

179b

Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen ist

10 Abs. 12 i.V.m. 10 Abs. 2 Satz 1 48 Nr. 1

50 €

Blaues und gelbes Blinklicht

Blaues und gelbes Blinklicht

134

Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht missbräuchlich verwendet

38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 49 Abs. 3 Nr. 3

20 €

135

Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffen

38 Abs. 1 Satz 2 49 Abs. 3 Nr. 3

20 €

Berauschende Mittel (z.B. Cannabis, Heroin, Kokain

Berauschende Mittel (z.B. Cannabis, Heroin, Kokain)

242

Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage zu 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Mittels geführt

24a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3

500 €Fahrverbot1 Monat

242.1

bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach 24a StVG, 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister

1 000 €Fahrverbot3 Monate

242.2

bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach 24a StVG, 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister

1 500 €Fahrverbot3 Monate

Grundregeln

Grundregeln

1

Durch Außer-Acht-Lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt

1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1

1.1

einen anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt

10 €

1.2

einen anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert

20 €

1.3

einen anderen gefährdet

30 €

1.4

einen anderen geschädigt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist

35 €

1.5

Beim Fahren in eine oder aus einer Parklücke stehendes Fahrzeug beschädigt

1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 4

30 €

1.5

Beim Fahren in eine oder aus einer Parklücke stehendes Fahrzeug beschädigt

1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 4

30 €

Einfahren und Anfahren

Einfahren und Anfahren

47

Aus einem Grundstück, einem Fußgängerbereich (Zeichen 242, 243), einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325, 326) auf die Straße oder von einem anderen Straßenteil oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn eingefahren oder vom Fahrbahnrand angefahren und dadurch einen anderen gefährdet

10 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 10

30 €

47.1

- mit Sachbeschädigung

10 Satz 1 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 10

35 €

48

(weggefallen)

Einrichtungen an Fahrrädern

Einrichtungen an Fahrrädern

229

Fahrrad unter Verstoß gegen eine Vorschrift über die Einrichtungen für Schallzeichen in Betrieb genommen

64a 69a Abs. 4 Nr. 4

10 €

230

Fahrrad oder Fahrrad mit Beiwagen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Schlussleuchten oder Rückstrahler in Betrieb genommen

67 Abs. 4 Satz 1, 3 69a Abs. 4 Nr. 8

10 €

Einschränkung der Fahrerlaubnis

Einschränkung der Fahrerlaubnis

169

Einer vollziehbaren Auflage nicht nachgekommen

10 Abs. 2 Satz 4 23 Abs. 2 Satz 1 28 Abs. 1 Satz 2 46 Abs. 2 74 Abs. 3 75 Nr. 9, 14, 15

25 €

Verstöße beim Ein- und Aussteigen

Verstöße beim Ein- und Aussteigen

64

Beim Ein- oder Aussteigen einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet

14 Abs. 1 49 Abs. 1 Nr. 14

10 €

64.1

- mit Sachbeschädigung

14 Abs. 1 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 14

25 €

65

Fahrzeug verlassen, ohne die nötigen Maßnahmen getroffen zu haben, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden

14 Abs. 2 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 14

15 €

65.1

- mit Sachbeschädigung Liegenbleiben von Fahrzeugen

14 Abs. 2 Satz 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 14

25 €

Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen

Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen

206

Unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material

206.1

einen Kraftomnibus

35h Abs. 1, 2 69a Abs. 3 Nr. 7c

15 €

206.2

ein anderes Kraftfahrzeug in Betrieb genommen

35h Abs. 3 69a Abs. 3 Nr. 7c

5 €

207

Als Halter die Inbetriebnahme unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material

207.1

eines Kraftomnibusses

31 Abs. 2 i.V.m. 35h Abs. 1, 2 69a Abs. 5 Nr. 3

25 €

207.2

eines anderen Kraftfahrzeugs angeordnet oder zugelassen Bereifung und Laufflächen

31 Abs. 2 i.V.m. 35h Abs. 3 69a Abs. 5 Nr. 3

10 €

Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Aushändigen von Fahrzeugpapieren

252

Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige Bescheinigung auf Verlangen nicht ausgehändigt

4 Abs. 5 Satz 1 11 Abs. 5 26 Abs. 1 Satz 6 48 Nr. 5

10 €

Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

171

Ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung einen oder mehrere Fahrgäste in einem in 48 Abs. 1 FeV genannten Fahrzeug befördert

48 Abs. 1 75 Nr. 12

75 €

172

Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in 48 Abs. 1 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besaß

48 Abs. 8 75 Nr. 12

75 €

Führung eines Fahrtenbuches

Führung eines Fahrtenbuches

190

Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, auf Verlangen nicht ausgehändigt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt

31a Abs. 2, 3 69a Abs. 5 Nr. 4, 4a

50 €

Fahrzeugbeleuchtung

Fahrzeugbeleuchtung

73

Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen nicht oder nicht vorschriftsmäßig benutzt, obwohl die Sichtverhältnisse es erforderten, oder nicht rechtzeitig abgeblendet oder Beleuchtungseinrichtungen in verdecktem oder verschmutztem Zustand benutzt

17 Abs. 1, 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2, 5, Abs. 6 49 Abs. 1 Nr. 17

10 €

73.1

- mit Gefährdung

17 Abs. 1, 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2, 5, Abs. 6 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 17

15 €

73.2

- mit Sachbeschädigung

35 €

74

Nur mit Standlicht oder auf einer Straße mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung mit Fernlicht gefahren oder mit einem Kraftrad am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren

17 Abs. 2 Satz 1, 2, Abs. 2a 49 Abs. 1 Nr. 17

10 €

74.1

- mit Gefährdung

17 Abs. 2 Satz 1, 2, Abs. 2a 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 17

15 €

74.2

- mit Sachbeschädigung

35 €

75

Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen innerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren

17 Abs. 3 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 17

25 €

75.1

- mit Sachbeschädigung

17 Abs. 3 Satz 1 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 17

35 €

76

Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen außerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren

17 Abs. 3 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 17

40 €

77

Haltendes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben beleuchtet oder kenntlich gemacht

17 Abs. 4 Satz 1, 3 49 Abs. 1 Nr. 17

20 €

77.1

- mit Sachbeschädigung

17 Abs. 4 Satz 1, 3 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 17

35 €

Ferienreise-Verordnung

Ferienreise-Verordnung

239

Kraftfahrzeug trotz eines Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger als 15 Minuten geführt

1 5 Nr. 1

40 €

240

Als Halter das Führen eines Kraftfahrzeugs trotz eines Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger als 15 Minuten zugelassen

1 5 Nr. 1

100 €

Fahrerlaubnis-Verordnung

Fahrerlaubnis-Verordnung

Aushändigen von Führerscheinen und Bescheinigungen

251

Führerschein, Bescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins auf Verlangen nicht ausgehändigt

4 Abs. 2 Satz 2, 3 5 Abs. 4 Satz 2, 3 48 Abs. 3 Satz 2 74 Abs. 4 Satz 2 75 Nr. 4

10 €

Fußgänger

Fußgänger

111

Trotz vorhandenen Gehwegs oder Seitenstreifens auf der Fahrbahn oder außerhalb geschlossener Ortschaften nicht am linken Fahrbahnrand gegangen

25 Abs. 1 Satz 2, 3 Halbsatz 2 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchstabe a

5 EUR

112

Fahrbahn ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs oder nicht zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung oder an nicht vorgesehener Stelle überschritten

25 Abs. 3 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchstabe a

112.1

- mit Gefährdung

25 Abs. 3 Satz 1 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 24 Buchstabe a

5 EUR

112.2

- mit Sachbeschädigung

10 EUR

Fußgängerüberweg

Fußgängerüberweg

113

An einem Fußgängerüberweg, den ein Bevorrechtigter erkennbar benutzen wollte, das Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht oder nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren oder an einem Fußgängerüberweg überholt

26 Abs. 1, 3 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchstabe b

80 €

114

Bei stockendem Verkehr auf einen Fußgängerüberweg gefahren

26 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchstabe b

5 €

Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid

Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid

250

Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid auf Verlangen nicht ausgehändigt

46 Abs. 3 Satz 3 49 Abs. 4 Nr. 5

10 €

Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage

Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage

219

Kraftfahrzeug, dessen Schalldämpferanlage defekt war, in Betrieb genommen

49 Abs. 1 69a Abs. 3 Nr. 17

20 €

220

Weisung, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen, nicht befolgt

49 Abs. 4 Satz 1 69a Abs. 5 Nr. 5c

10 €

Geschwindigkeit

Geschwindigkeit

8

Mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren

8.1

trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z. B. Nebel, Glatteis)

3 Abs. 1 Satz 1, 2, 4, 5 19 Abs. 1 Satz 2 49 Abs. 1 Nr. 3, 19 Buchstabe a

100 €

8.2

in anderen als in Nummer 8.1 genannten Fällen mit Sachbeschädigung

3 Abs. 1 Satz 1, 2, 4, 5 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 3

35 €

9

Festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen überschritten

3 Abs. 1 Satz 3 49 Abs. 1 Nr. 3

80 €

9.1

um mehr als 20 km/h mit einem Kraftfahrzeug der in 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art

Bußgelder in €. Zur Tabelle Geschindigkeitsübertretungen bitte hier klicken!

9.2

um mehr als 15 km/h mit kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Nummer 9.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen

Bußgelder in €. Zur Tabelle Geschindigkeitsübertretungen bitte hier klicken!

9.3

um mehr als 25 km/h innerorts oder 30 km/h außerorts mit anderen als den in Nummer 9.1 oder 9.2 genannten Kraftfahrzeugen

Bußgelder in €. Zur Tabelle Geschindigkeitsübertretungen bitte hier klicken!

10

Als Fahrzeugführer ein Kind, einen Hilfsbedürftigen oder älteren Menschen gefährdet, insbesondere durch nicht ausreichend verminderte Geschwindigkeit, mangelnde Bremsbereitschaft oder unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren oder Überholen

3 Abs. 2a 49 Abs. 1 Nr. 3

80 €

11

Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten mit

3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 49 Abs. 1 Nr. 3 18 Abs. 5 Satz 2 49 Abs. 1 Nr. 18 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe e, Satz 7 Nr. 2 Satz 1 (Zeichen 239 oder 242 mit Zusatzschild, das den Fahrzeugverkehr zulässt) 49 Abs. 3 Nr. 4 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274 oder 274.1, 274.2) 49 Abs. 3 Nr. 4 42 Abs. 4a Nr. 2 (Zeichen 325) 49 Abs. 3 Nr. 5

11.1

Kraftfahrzeugen der in 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art

Bußgelder in €. Zur Tabelle Geschindigkeitsübertretungen bitte hier klicken!

11.2

kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Nr. 11.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen

Bußgelder in €. Zur Tabelle Geschindigkeitsübertretungen bitte hier klicken!

11.3

anderen als den in Nr. 11.1 oder 11.2 genannten Kraftfahrzeugen

Bußgelder in €. Zur Tabelle Geschindigkeitsübertretungen bitte hier klicken!

Geschwindigkeitsbegrenzer

Geschwindigkeitsbegrenzer

223

Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war, oder den Geschwindigkeitsbegrenzer auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt oder nicht benutzt, auch wenn es sich um ein ausländisches Kfz handelt

57c Abs. 2, 5 31d Abs. 3 69a Abs. 3 Nr. 1c, 25b

100 €

224

Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs angeordnet oder zugelassen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war oder dessen Geschwindigkeitsbegrenzer auf eine unzulässige Geschwindigkeit eingestellt war oder nicht benutzt wurde

31 Abs. 2 i.V.m. 57c Abs. 2, 5 31d Abs. 3 69a Abs. 5 Nr. 3

150 €

225

Als Halter den Geschwindigkeitsbegrenzer in den vorgeschriebenen Fällen nicht prüfen lassen, wenn seit fällig gewordener Prüfung

225.1

nicht mehr als ein Monat

57d Abs. 2 Satz 1 69a Abs. 5 Nr. 6d

25 €

225.2

mehr als ein Monat vergangen ist

57d Abs. 2 Satz 1 69a Abs. 5 Nr. 6d

40 €

226

Bescheinigung über die Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt

57d Abs. 2 Satz 3 69a Abs. 5 Nr. 6e

10 €

Halten und Parken

Halten und Parken

51

Unzulässig gehalten

51.1

in den in 12 Abs. 1 genannten Fällen

12 Abs. 1 49 Abs. 1 Nr. 12

10 €

51.1.1

- mit Behinderung

12 Abs. 1 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 12

15 €

51.2

in "zweiter Reihe"

12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2 49 Abs. 1 Nr. 12

15 €

51.2.1

- mit Behinderung

12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 12

20 €

51a

An einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder im Bereich einer scharfen Kurve geparkt ( 12 Abs. 2 StVO)

12 Abs. 1 Nr. 1, 2 49 Abs. 1 Nr. 12

15 €

51a.1

- mit Behinderung

12 Abs. 1 Nr. 1, 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 12

25 €

51a.2

länger als 1 Stunde

12 Abs. 1 Nr. 1, 2 49 Abs. 1 Nr. 12

25 €

51a.2.1

- mit Behinderung

12 Abs. 1 Nr. 1, 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 12

35 €

51a.3

wenn ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert worden ist

12 Abs. 1 Nr. 1, 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 12

40 €

52

Unzulässig geparkt ( 12 Abs. 2 StVO) in den Fällen, in denen 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9 StVO das Halten verbietet, oder auf Geh- und Radwegen

12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9, Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c, Abs. 4a 49 Abs. 1 Nr. 12 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2 (Zeichen 237) 49 Abs. 3 Nr. 4 42 Abs. 4 (Zeichen 315) 49 Abs. 3 Nr. 5

15 €

52.1

- mit Behinderung

12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9, Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c, Abs. 4a 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2 (Zeichen 237) 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 42 Abs. 4 (Zeichen 315) 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5

25 €

52.2

länger als 1 Stunde

12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9, Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c, Abs. 4a 49 Abs. 1 Nr. 12 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2 (Zeichen 237) 49 Abs. 3 Nr. 4 42 Abs. 4 (Zeichen 315) 49 Abs. 3 Nr. 5

25 €

52.2.1

- mit Behinderung

12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9, Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c, Abs. 4a 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2 (Zeichen 237) 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 42 Abs. 4 (Zeichen 315) 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5

35 €

53

Vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten geparkt ( 12 Abs. 2 StVO)

12 Abs. 1 Nr. 8 49 Abs. 1 Nr. 12

35 €

53.1

und dadurch ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert

12 Abs. 1 Nr. 8 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 12

50 €

54

Unzulässig geparkt ( 12 Abs. 2 StVO) in den in 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8 Buchstabe a, b oder d oder Nr. 9 genannten Fällen

12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8 Buchstabe a, b, d, Nr. 9 49 Abs. 1 Nr. 12

10 €

54.1

- mit Behinderung

12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8 Buchstabe a, b, d, Nr. 9 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 12

15 €

54.2

länger als 3 Stunden

12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8 Buchstabe a, b, d, Nr. 9 49 Abs. 1 Nr. 12

20 €

54.2.1

- mit Behinderung

12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8 Buchstabe a, b, d, Nr. 9 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 12

30 €

55

Unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt ( 12 Abs. 2 StVO)

12 Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c (Zeichen 315 mit Zusatzschild), Buchstabe e (Zeichen 314 mit Zusatzschild) 49 Abs. 1 Nr. 12

35 €

56

In einem nach 12 Abs. 3a Satz 1 StVO geschützten Bereich während nicht zugelassener Zeiten mit einem Kraftfahrzeug über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht oder einem Kraftfahrzeuganhänger über 2 t zulässiges Gesamtgewicht regelmäßig geparkt ( 12 Abs. 2 StVO)

12 Abs. 3a Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 12

30 €

57

Mit Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug länger als 2 Wochen geparkt ( 12 Abs. 2 StVO)

12 Abs. 3b Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 12

20 €

58

In "zweiter Reihe" geparkt ( 12 Abs. 2 StVO)

12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2 49 Abs. 1 Nr. 12

20 €

58.1

- mit Behinderung

12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 12

25 €

58.2

länger als 15 Minuten

12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2 49 Abs. 1 Nr. 12

30 €

58.2.1

- mit Behinderung

12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 12

35 €

59

Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen gehalten

12 Abs. 4 Satz 5 49 Abs. 1 Nr. 12

20 €

59.1

- mit Behinderung

12 Abs. 4 Satz 5 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 12

30 €

60

Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen

12 Abs. 4 Satz 5 49 Abs. 1 Nr. 12

25 €

geparkt ( 12 Abs. 2 StVO)

60.1

- mit Behinderung

12 Abs. 4 Satz 5 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 12

35 €

61

Vorrang des Berechtigten beim Einparken in eine Parklücke nicht beachtet

12 Abs. 5 49 Abs. 1 Nr. 12

10 €

62

Nicht Platz sparend gehalten oder geparkt ( 12 Abs. 2 StVO) Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit

12 Abs. 6 49 Abs. 1 Nr. 12

10 €

Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

246

Mobil- oder Autotelefon verbotswidrig benutzt

23 Abs. 1a 49 Abs. 1 Nr. 22

246.1

als Fahrzeugführer

40 €

246.2

als Radfahrer

25 €

247

Als Führer eines Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein technisches Gerät zur Feststellung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen betrieben oder betriebsbereit mitgeführt

23 Abs. 1b 49 Abs. 1 Nr. 22

75 €

Hupe oder Lichthupe

Verstöße beim Gebrauch von Hupe oder Lichthupe

70

Mißbräuchlich Schall- oder Leuchtzeichen gegeben und dadurch einen anderen belästigt oder Schallzeichen gegeben, die aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen

16 Abs. 1, 3 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 16

10 €

Kindersitze

Kindersitze

203

Kraftfahrzeug in Betrieb genommen unter Verstoß gegen

203.1

das Verbot der Anbringung von nach hinten gerichteten Kinderrückhalteeinrichtungen auf Beifahrerplätzen mit Airbag

35a Abs. 8 Satz 1 69a Abs. 3 Nr. 7

25 €

203.2

die Pflicht zur Anbringung des Warnhinweises zur Verwendung von Kinderrückhalteeinrichtungen auf Beifahrerplätzen mit Airbag Feuerlöscher in Kraftomnibussen

35a Abs. 8 Satz 2, 4 69a Abs. 3 Nr. 7

5 €

204

Kraftomnibus unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende Feuerlöscher in Betrieb genommen

35g Abs. 1, 2 69a Abs. 3 Nr. 7c

15 €

205

Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende Feuerlöscher angeordnet oder zugelassen

31 Abs. 2 i.V.m. 35g Abs. 1, 2 69a Abs. 5 Nr. 3

20 €

Kraftfahrzeugrennen

Kraftfahrzeugrennen

248

Als Führer eines Kraftfahrzeugs an einem Kraftfahrzeugrennen teilgenommen

29 Abs. 1 49 Abs. 2 Nr. 5

400 €Fahrverbot1 Monat

249

Als Veranstalter ein Kraftfahrzeugrennen ohne Erlaubnis durchgeführt

29 Abs. 2 Satz 1 49 Abs. 2 Nr. 6

500 €

Kreisverkehr

Kreisverkehr

45

Innerhalb des Kreisverkehrs auf der Fahrbahn

45.1

gehalten

9a Abs. 1 Satz 3 49 Abs. 1 Nr. 9a

10 €

45.1.1

- mit Behinderung

9a Abs. 1 Satz 3 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 9a

15 €

45.2

geparkt

9a Abs. 1 Satz 3 49 Abs. 1 Nr. 9a

15 €

45.2.1

- mit Behinderung

9a Abs. 1 Satz 3 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 9a

25 €

46

Als Berechtigter beim Überfahren der Mittelinsel im Kreisverkehr einen anderen gefährdet Einfahren und Anfahren

9a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 49 Abs. 1 Nr. 9a

35 €

Kurvenlaufeigenschaften

Kurvenlaufeigenschaften

195

Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlaufeigenschaften nicht eingehalten waren

32d Abs. 1, 2 Satz 1 69a Abs. 3 Nr. 3c

50 €

196

Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlaufeigenschaften nicht eingehalten waren

31 Abs. 2 i.V.m. 32d Abs. 1, 2 Satz 1 69a Abs. 5 Nr. 3

75 €

Ladung

Ladung

102

Ladung oder Ladeeinrichtung nicht verkehrssicher verstaut oder gegen Herabfallen nicht besonders gesichert

102.1

bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen

22 Abs. 1 49 Abs. 1 Nr. 21

50 €

102.1.1

- mit Gefährdung

22 Abs. 1 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 21

75 €

102.2

bei anderen als in Nummer 102.1 genannten Kraftfahrzeugen

22 Abs. 1 49 Abs. 1 Nr. 21

35 €

102.2.1

- mit Gefährdung

22 Abs. 1 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 21

50 €

103

Ladung oder Ladeeinrichtung gegen vermeidbaren Lärm nicht besonders gesichert

22 Abs. 1 49 Abs. 1 Nr. 21

10 €

104

Fahrzeug geführt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,20 m betrug

22 Abs. 2 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 21

40 €

105

Fahrzeug geführt, das zusammen mit der Ladung eine der höchstzulässigen Abmessungen überschritt, soweit die Gesamthöhe nicht mehr als 4,20 m betrug, oder dessen Ladung unzulässig über das Fahrzeug hinausragte

22 Abs. 2, 3, 4 Satz 1, 2, Abs. 5 Satz 2 49 Abs. 1 Nr. 21

20 €

106

Vorgeschriebene Sicherungsmittel nicht oder nicht ordnungsgemäß angebracht

22 Abs. 4 Satz 3 bis 5, Abs. 5 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 21

25 €

Licht

Lichttechnische Einrichtungen

221

Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen

221.1

unter Verstoß gegen eine allgemeine Vorschrift über lichttechnische Einrichtungen

49a Abs. 1 bis 4, 5 Satz 1, Abs. 6, 8, 9 Satz 2, Abs. 9a, 10 Satz 1 69a Abs. 3 Nr. 18

5 €

221.2

unter Verstoß gegen das Verbot zum Anbringen anderer als vorgeschriebener oder für zulässig erklärter lichttechnischer Einrichtungen

49a Abs. 1 Satz 1 69a Abs. 3 Nr. 18

20 €

222

Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über

222.1

Scheinwerfer für Fern- oder Abblendlicht

50 Abs. 1, 2 Satz 1, 6 Halbsatz 2, Satz 7, Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 5, 6 Satz 1, 3, 4, 6, Abs. 6a Satz 2 bis 5, Abs. 9 69a Abs. 3 Nr. 18a

15 €

222.2

Begrenzungsleuchten oder vordere Richtstrahler

51 Abs. 1 Satz 1, 4 bis 6, Abs. 2 Satz 1, 4, Abs. 3 69a Abs. 3 Nr. 18b

15 €

222.3

seitliche Kenntlichmachung oder Umrissleuchten

51a Abs. 1 Satz 1 bis 7, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 1, 3 51b Abs. 2 Satz 1, 3, Abs. 5, 6 69a Abs. 3 Nr. 18c

15 €

222.4

zusätzliche Scheinwerfer oder Leuchten

52 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 Satz 2, 3, Abs. 5 Satz 2, Abs. 7 Satz 2, 4, Abs. 9 Satz 2 69a Abs. 3 Nr. 18e

15 €

222.5

Schluss-, Nebelschluss-, Bremsleuchten oder Rückstrahler

53 Abs. 1 Satz 1, 3 bis 5, 7, Abs. 2 Satz 1, 2, 4 bis 6, Abs. 4 Satz 1 bis 4, 6, Abs. 5 Satz 1 bis 3, Abs. 6 Satz 2, Abs. 8, 9 Satz 1 53d Abs. 2, 3 69a Abs. 3 Nr. 18g, 19c

15 €

222.6

Warndreieck, Warnleuchte oder Warnblinkanlage

53a Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, 5 69a Abs. 3 Nr. 19

15 €

222.7

Ausrüstung oder Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen

53b Abs. 1 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Abs. 2 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, 5 69a Abs. 3 Nr. 19a

15 €

Liegenbleiben von Fahrzeugen

Liegenbleiben von Fahrzeugen

66

Liegen gebliebenes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben abgesichert, beleuchtet oder kenntlich gemacht und dadurch einen anderen gefährdet Abschleppen von Fahrzeugen

15, auch i.V.m. 17 Abs. 4 Satz 1, 3 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 15

40 €

Mitführen und Aushändigen von Führerscheinen und B

Mitführen und Aushändigen von Führerscheinen und Bescheinigungen

168

Führerschein oder Bescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins nicht mitgeführt

75 Nr. 4 i.V.m. den dort genannten Vorschriften

10 €

168a

Führerscheinverlust nicht unverzüglich angezeigt und sich kein Ersatzdokument ausstellen lassen

75 Nr. 4

10 €

Mitführen und Aushändigen von Fahrzeugpapieren

Mitführen und Aushändigen von Fahrzeugpapieren

174

Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige Bescheinigung nicht mitgeführt

4 Abs. 5 Satz 1 11 Abs. 5 26 Abs. 1 Satz 6 48 Nr. 5

10 EUR

Mitteilungs-, Anzeige- und Vorlagepflichten, Zurüc

Mitteilungs-, Anzeige- und Vorlagepflichten, Zurückziehen aus dem Verkehr, Verwertungsnachweis

180

Gegen die Mitteilungspflicht bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, Wohnsitz- oder Sitzänderung des Halters, Standortverlegung des Fahrzeugs, Veräußerung oder gegen die Anzeigepflicht bei Außerbetriebsetzung oder gegen die Pflicht, das Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen, verstoßen

13 Abs. 1 Satz 1 bis 4, Abs. 3 Satz 1, 3, 14 Abs. 1 Satz 1 48 Nr. 11 bis 14

15 €

180a

Verwertungsnachweis nicht vorgelegt

15 Abs. 1 Satz 1 48 Nr. 13

15 €

Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse

Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse

91

Nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) an an einer Haltestelle haltendem Omnibus des Linienverkehrs, haltender Straßenbahn oder haltendem gekennzeichneten Schulbus mit ein- oder aussteigenden Fahrgästen bei Vorbeifahrt rechts

20 Abs. 2 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b

15 €

92

An an einer Haltestelle (Zeichen 224) haltendem Omnibus des Linienverkehrs, haltender Straßenbahn oder haltendem gekennzeichneten Schulbus mit ein- oder aussteigenden Fahrgästen bei Vorbeifahrt rechts Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand nicht eingehalten oder, obwohl nötig, nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast

92.1

behindert

20 Abs. 2 Satz 2, 3 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b

40 €, soweit sich nicht aus Nr. 11 ein höherer Regelsatz ergibt

92.2

gefährdet

20 Abs. 2 Satz 1, 3 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b

50 €, soweit sich nicht aus Nr. 11,auch i.V.m. Tabelle 4 ein höherer Regelsatz ergibt

93

Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichneten Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht bei Annäherung an eine Haltestelle überholt

20 Abs. 3 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b

40 €

94

Nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) an an einer Haltestelle haltendem Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichnetem Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht

20 Abs. 4 Satz 1, 2 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b

15 €

95

An an einer Haltestelle (Zeichen 224) haltendem Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichnetem Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht bei Vorbeifahrt Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand nicht eingehalten oder, obwohl nötig, nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast

95.1

behindert

20 Abs. 4 Satz 3, 4 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b

40 €, soweit sich nicht aus Nr. 11 ein höherer Regelsatz ergibt

95.2

gefährdet

20 Abs. 4 Satz 1, 4 20 Abs. 4 Satz 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 19 Buchstabe b

50 €, soweit sich nicht aus Nr. 11, auch i.V.m. Tabelle 4, ein höherer Regelsatz ergibt

96

Einem Omnibus des Linienverkehrs oder einem Schulbus das Abfahren von einer gekennzeichneten Haltestelle nicht ermöglicht

20 Abs. 5 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b

5 €

96.1

- mit Gefährdung

20 Abs. 5 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 19 Buchstabe b

20 €

96.2

- mit Sachbeschädigung

30 €

Ortskenntnisse bei Fahrgastbeförderung

Ortskenntnisse bei Fahrgastbeförderung

173

Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in 48 Abs. 1 i.V.m. 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderlichen Ortskenntnisse nicht nachgewiesen hat

48 Abs. 8 75 Nr. 12

35 €

Verstöße gegen Parkzeiten

Verstöße gegen Parkzeiten

63

An einer abgelaufenen Parkuhr, ohne vorgeschriebene Parkscheibe, ohne Parkschein oder unter Überschreiten der erlaubten Höchstparkdauer geparkt ( 12 Abs. 2 StVO)

13 Abs. 1, 2 49 Abs. 1 Nr. 13

5 €

63.1

bis zu 30 Minuten

5 €

63.2

bis zu 1 Stunde

10 €

63.3

bis zu 2 Stunden

15 €

63.4

bis zu 3 Stunden

20 €

63.5

länger als 3 Stunden Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen

25 €

Personenbeförderung, Sicherungspflichten

Personenbeförderung, Sicherungspflichten

97

Gegen eine Vorschrift über die Mitnahme von Personen auf oder in Fahrzeugen verstoßen

21 Abs. 1, 2, 3 49 Abs. 1 Nr. 20

5 €

98

Als Kfz-Führer oder als anderer Verantwortlicher bei der Beförderung eines Kindes nicht für die vorschriftsmäßige Sicherung gesorgt (außer in KOM über 3,5 t zulässige Gesamtmasse)

21 Abs. 1a Satz 1 21a Abs. 1 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 20, 20a

98.1

bei einem Kind

30 €

98.2

bei mehreren Kindern

35 €

99

Als Kfz-Führer Kind ohne jede Sicherung befördert oder als anderer Verantwortlicher nicht für eine Sicherung eines Kindes in einem Kfz gesorgt (außer in KOM über 3,5 t zulässige Gesamtmasse) oder als Führer eines Kraftrades Kind befördert, obwohl es keinen Schutzhelm trug

21 Abs. 1a Satz 1 21a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 20, 20a

99.1

bei einem Kind

40 €

99.2

bei mehreren Kindern

50 €

100

Vorgeschriebenen Sicherheitsgurt während der Fahrt nicht angelegt

21a Abs. 1 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 20a

30 €

101

Während der Fahrt keinen geeigneten Schutzhelm getragen

21a Abs. 2 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 20a

15 €

Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten

Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten

128

Weisung eines Polizeibeamten nicht befolgt

36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 5 Satz 4 49 Abs. 3 Nr. 1

20 €

129

Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten nicht befolgt

36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5 Satz 4 49 Abs. 3 Nr. 1

50 €

Prüfungs-, Probe-, Überführungsfahrten

Prüfungs-, Probe-, Überführungsfahrten

181

Gegen die Pflicht zur Eintragung in Fahrzeugscheine oder Fahrzeugscheinhefte verstoßen oder das rote Kennzeichen oder das Fahrzeugscheinheft nicht zurückgegeben

16 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 3, 7 48 Nr. 15, 18

10 €

182

Kurzzeitkennzeichen an nicht nur einem Fahrzeug verwendet

16 Abs. 2 Satz 6 48 Nr. 16

50 €

183

Gegen die Pflicht zum Fertigen, Aufbewahren oder Aushändigen von Aufzeichnungen über Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten verstoßen

16 Abs. 3 Satz 5, 6 48 Nr. 6, 17

25 €

Schleppen von Fahrzeugen

Schleppen von Fahrzeugen

197

Fahrzeug unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das Schleppen von Fahrzeugen in Betrieb genommen

33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 6 69a Abs. 3 Nr. 3

25 €

Sonntagsfahrverbot

Sonntagsfahrverbot

119

Verbotswidrig an einem Sonntag oder Feiertag gefahren

30 Abs. 3 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 25

75 €

120

Als Halter das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag oder Feiertag angeordnet oder zugelassen

30 Abs. 3 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 25

380 €

Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

107

Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass

107.1

seine Sicht oder sein Gehör durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, ein Gerät oder den Zustand des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt war

23 Abs. 1 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 22

10 €

107.2

das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht litt

23 Abs. 1 Satz 2 49 Abs. 1 Nr. 22

25 €

107.3

das vorgeschriebene Kennzeichen stets gut lesbar war

23 Abs. 1 Satz 3 49 Abs. 1 Nr. 22

5 €

107.4

an einem Kraftfahrzeug, an dessen Anhänger oder an einem Fahrrad die vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtung auch am Tage vorhanden oder betriebsbereit war

23 Abs. 1 Satz 4 49 Abs. 1 Nr. 22

10 €

107.4.1

- mit Gefährdung

23 Abs. 1 Satz 4 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 22

20 €

107.4.2

- mit Sachbeschädigung

25 €

108

Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt

23 Abs. 1 Satz 2 49 Abs. 1 Nr. 22

80 €

109

(weggefallen)

109a

(weggefallen)

110

Fahrzeug oder Zug nicht auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr gezogen, obwohl unterwegs die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigende Mängel aufgetreten waren, die nicht alsbald beseitigt werden konnten

23 Abs. 2 Halbsatz 1 49 Abs. 1 Nr. 22

10 €

Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

2

Vorschriftswidrig Gehweg, Seitenstreifen (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen), Verkehrsinsel oder Grünanlage benutzt

2 Abs. 1 49 Abs. 1 Nr. 2

5 €

2.1

- mit Behinderung

2 Abs. 1 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 2

10 €

2.2

- mit Gefährdung

20 €

3

Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen durch Nichtbenutzen

3.1

der rechten Fahrbahnseite

2 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 2

10 €

3.1.1

- mit Behinderung

2 Abs. 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 2

20 €

3.2

des rechten Fahrstreifens (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen) und dadurch einen anderen behindert

2 Abs. 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 2

20 €

3.3

der rechten Fahrbahn bei zwei getrennten Fahrbahnen

2 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 2

25 €

3.3.1

- mit Gefährdung

2 Abs. 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 2

35 €

3.4

eines markierten Schutzstreifens als Radfahrer

2 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 2

10 €

3.4.1

- mit Behinderung

2 Abs. 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 2

15 €

3.4.2

- mit Gefährdung

20 €

3.4.3

- mit Sachbeschädigung

25 €

4

Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen

2 Abs. 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 2

4.1

bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen anderen gefährdet

80 €

4.2

auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und dadurch einen anderen behindert

80 €

5

Schienenbahn nicht durchfahren lassen

2 Abs. 3 49 Abs. 1 Nr. 2

5 €

5a

Ausrüstung eines Kraftfahrzeugs nicht an die Wetterverhältnisse angepasst

2 Abs. 3a Satz 1 49 Abs 1 Nr. 2

20 €

5a.1

- mit Behinderung

2 Abs. 3a Satz 1 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 2

40 €

6

Als Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite unter 50m durch Nebel, Schneefall oder Regen oder bei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so verhalten, dass die Gefährdung eines anderen ausgeschlossen war, insbesondere, obwohl nötig, nicht den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufgesucht

2 Abs. 3a Satz 3 49 Abs. 1 Nr. 2

140 €

7

Als Radfahrer oder Mofafahrer

7.1

Radweg (Zeichen 237, 240, 241) nicht benutzt oder in nicht zugelassener Richtung befahren

2 Abs. 4 Satz 2 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe b 49 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 4

15 €

7.1.1

- mit Behinderung

2 Abs. 4 Satz 2 1 Abs. 2 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe b 49 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 3 Nr. 4

20 €

7.1.2

- mit Gefährdung

25 €

7.1.3

- mit Sachbeschädigung

30 €

7.2

Fahrbahn, Radweg oder Seitenstreifen nicht vorschriftsmäßig benutzt

2 Abs. 4 Satz 1, 4, 5 49 Abs. 1 Nr. 2

10 €

7.2.1

- mit Behinderung

2 Abs. 4 Satz 1, 4, 5 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 2

15 €

7.2.2

- mit Gefährdung

20 €

7.2.3

- mit Sachbeschädigung

25 €

Stützlast

Stützlast

217

Kraftfahrzeug mit einem einachsigen Anhänger in Betrieb genommen, dessen zulässige Stützlast um mehr als 50% über- oder unterschritten wurde

44 Abs. 3 Satz 1 69a Abs. 3 Nr. 3

40 €

Überholen

Überholen

16

Innerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt

5 Abs. 1 49 Abs. 1 Nr. 5

30 €

16.1

- mit Sachbeschädigung

5 Abs. 1 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 5

35 €

17

Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt

5 Abs. 1 49 Abs. 1 Nr. 5

100 €

18

Mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende überholt

5 Abs. 2 Satz 2 49 Abs. 1 Nr. 5

80 €

19

Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage

5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 49 Abs. 1 Nr. 5

100 €

19.1

und dabei Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt

5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 49 Abs. 1 Nr. 5

150 €

19.1.1

mit Gefährdung

5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 5

250 € Fahrverbot1 Monat

19.1.2

mit Sachbeschädigung

5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 5

300 €Fahrverbot1 Monat

20

Überholt unter Nichtbeachten von Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277)

5 Abs. 3 Nr. 2 49 Abs. 1 Nr. 5

70 €

21

Mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t überholt, obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m betrug

5 Abs. 3a 49 Abs. 1 Nr. 5

120 €

21.1

mit Gefährdung

5 Abs. 3a 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 5

200 € Fahrverbot 1 Monat

21.2

mit Sachbeschädigung

5 Abs. 3a 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 5

240 €Fahrverbot1 Monat

22

Zum Überholen ausgeschert und dadurch nachfolgenden Verkehr gefährdet

5 Abs. 4 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 5

80 €

23

Beim Überholen ausreichenden Seitenabstand zu einem anderen Verkehrsteilnehmer nicht eingehalten

5 Abs. 4 Satz 2 49 Abs. 1 Nr. 5

30 €

23.1

- mit Sachbeschädigung

5 Abs. 4 Satz 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 5

35 €

24

Nach dem Überholen nicht sobald wie möglich wieder nach rechts eingeordnet

5 Abs. 4 Satz 3 49 Abs. 1 Nr. 5

10 €

25

Nach dem Überholen beim Einordnen einen Überholten behindert

5 Abs. 4 Satz 4 49 Abs. 1 Nr. 5

20 €

26

Beim Überholtwerden Geschwindigkeit erhöht

5 Abs. 6 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 5

30 €

27

Als Führer eines langsameren Fahrzeugs Geschwindigkeit nicht ermäßigt oder nicht gewartet, um mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen

5 Abs. 6 Satz 2 49 Abs. 1 Nr. 5

10 €

28

Vorschriftswidrig links überholt, obwohl der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs die Absicht, nach links abzubiegen, angekündigt und sich eingeordnet hatte

5 Abs. 7 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 5

25 €

28.1

- mit Sachbeschädigung

5 Abs. 7 Satz 1 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 5

30 €

Übermäßige Straßenbenutzung

Übermäßige Straßenbenutzung

115

Als Veranstalter erlaubnispflichtige Veranstaltung ohne Erlaubnis durchgeführt

29 Abs. 2 Satz 1 49 Abs. 2 Nr. 6

40 €

116

Ohne Erlaubnis Fahrzeug oder Zug geführt, dessen Maße oder Gewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschritten oder dessen Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld ließ

29 Abs. 3 49 Abs. 2 Nr. 7

40 €

Überprüfung mitzuführender Gegenstände

Überprüfung mitzuführender Gegenstände

191

Mitzuführende Gegenstände auf Verlangen nicht vorgezeigt oder zur Prüfung nicht ausgehändigt

31b 69a Abs. 5 Nr. 4b

5 €

Umweltschutz

Umweltschutz

117

Bei Benutzung eines Fahrzeug unnötigen Lärm oder vermeidbare Abgasbelästigungen verursacht

30 Abs. 1 Satz 1, 2 49 Abs. 1 Nr. 25

10 €

118

Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft unnütz hin- und hergefahren und dadurch einen anderen belästigt

30 Abs. 1 Satz 3 49 Abs. 1 Nr. 25

20 €

Unfall

Unfall

125

Als Unfallbeteiligter den Verkehr nicht gesichert oder bei geringfügigem Schaden nicht unverzüglich beiseite gefahren

34 Abs. 1 Nr. 2 49 Abs. 1 Nr. 29

30 €

125.1

- mit Sachbeschädigung

34 Abs. 1 Nr. 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 29

35 €

126

Unfallspuren beseitigt, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden waren

34 Abs. 3 49 Abs. 1 Nr. 29

30 €

Unterfahrschutz

Unterfahrschutz

194

Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeug mit austauschbarem Ladungsträger ohne vorgeschriebenen Unterfahrschutz in Betrieb genommen

32b Abs. 1, 2, 4 69a Abs. 3 Nr. 3a

25 €

Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger (TÜV)

Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger (TÜV)

186

Als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder zur Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt

29 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 2.1, 2.2, 2.6, 2.7 Satz 2, 3, Nr. 3.1.1, 3.1.2, 3.2.2 der Anlage VIII 69a Abs. 2 Nr. 14

186.1

bei Fahrzeugen, die nach Nummer 2.1 der Anlage VIII zu 29 StVZO in bestimmten Zeitabständen einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen sind, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um

186.1.1

bis zu 2 Monate

15 €

186.1.2

mehr als 2 bis zu 4 Monate

25 €

186.1.3

mehr als 4 bis zu 8 Monate

40 €

186.1.4

mehr als 8 Monate

75 €

186.2

bei anderen als in Nummer 186.1 genannten Fahrzeugen, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um

186.2.1

mehr als 2 bis zu 4 Monate

15 €

186.2.2

mehr als 4 bis zu 8 Monate

25 €

186.2.3

mehr als 8 Monate

40 €

187

Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig vorgeführt

29 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 3.1.4.3 Satz 2 Halbsatz 2 der Anlage VIII 69a Abs. 2 Nr. 18

15 €

187a

Betriebsverbot oder -beschränkung wegen Fehlens einer gültigen Prüfplakette oder Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nicht beachtet

29 Abs. 7 Satz 5 69a Abs. 2 Nr. 15

40 €

Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge

Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge

189

Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl

31 Abs. 2 69a Abs. 5 Nr. 3

189.1

der Führer zur selbstständigen Leitung nicht geeignet war

189.1.1

bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen

180 €

189.1.2

bei anderen als in Nummer 189.1.1 genannten Kraftfahrzeugen

90 €

189.2

das Fahrzeug oder der Zug nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war,

31 Abs. 2 69a Abs. 5 Nr. 3

insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen

31 Abs. 2, jeweils i. V. m. 38 41 Abs. 1 bis 12, 15 bis 17 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, 3 69a Abs. 5 Nr. 3

189.2.1

bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen

270 €

189.2.2

bei anderen als in Nummer 189.2.1 genannten Kraftfahrzeugen

135 €

189.3

die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs oder des Zuges durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt

31 Abs. 2 69a Abs. 5 Nr. 3

189.3.1

bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen

270 €

189.3.2

bei anderen als in Nummer 189.3.1 genannten Kraftfahrzeugen

135 €

Verkehrseinrichtungen

Verkehrseinrichtungen

163

Durch Absperrgerät abgesperrte Straßenfläche befahren

43 Abs. 3 Nr. 2 49 Abs. 3 Nr. 6

5 €

Verkehrshindernisse

Verkehrshindernisse

121

Straße beschmutzt oder benetzt, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte

32 Abs. 1 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 27

10 €

122

Verkehrswidrigen Zustand nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt oder nicht ausreichend kenntlich gemacht

32 Abs. 1 Satz 2 49 Abs. 1 Nr. 27

10 €

123

Gegenstand auf eine Straße gebracht oder dort liegen gelassen, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte

32 Abs. 1 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 27

40 €

124

Gefährliches Gerät nicht wirksam verkleidet

32 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 27

5 €

Versicherungskennzeichen

Versicherungskennzeichen

184

Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Versicherungskennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet ist

27 Abs. 7 48 Nr. 1

10 €

Vorbeifahren

Vorbeifahren

30

An einem haltenden Fahrzeug, einer Absperrung oder einem sonstigen Hindernis auf der Fahrbahn links vorbeigefahren, ohne ein entgegenkommendes Fahrzeug durchfahren zu lassen

6 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 6

20 €

30.1

- mit Gefährdung

6 Abs. 1 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 6

30 €

30.2

- mit Sachbeschädigung Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge

35 €

31

Fahrstreifen gewechselt und dadurch einen anderen gefährdet

7 Abs. 5 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 7

30 €

31.1

- mit Sachbeschädigung

7 Abs. 5 Satz 1 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 7

35 €

Vorstehende Außenkanten

Vorstehende Außenkanten

188

Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl Teile, die den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährdeten, an dessen Umriss hervorragten

30c Abs. 1 69a Abs. 3 Nr. 1a

20 €

Vorfahrt

Vorfahrt

32

Als Wartepflichtiger an eine bevorrechtigte Straße nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren

8 Abs. 2 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 8 10 EUR

33

Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten wesentlich behindert

8 Abs. 2 Satz 2 49 Abs. 1 Nr. 8 25 EUR

34

Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten gefährdet

8 Abs. 2 Satz 2 49 Abs. 1 Nr. 8

100 €

Vorschriftszeichen

Vorschriftzeichen

136

Unbedingtes Haltgebot (Zeichen 206) nicht befolgt

41 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b 49 Abs. 3 Nr. 4

10 €

137

Bei verengter Fahrbahn (Zeichen 208) dem Gegenverkehr Vorrang nicht gewährt

41 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c 49 Abs. 3 Nr. 4

5 €

137.1

- mit Gefährdung

41 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4

10 €

137.2

- mit Sachbeschädigung

20 €

138

Die durch Vorschriftzeichen (Zeichen 209, 211, 214, 222) vorgeschriebene Fahrtrichtung oder Vorbeifahrt nicht befolgt

41 Abs. 2 Nr. 2, 3 49 Abs. 3 Nr. 4

10 €

138.1

Die durch Zeichen 215 (Kreisverkehr) oder Zeichen 220 (Einbahnstraße) vorgeschriebene Fahrtrichtung nicht befolgt

41 Abs. 2 Nr. 2, 3 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4

15 €

138.2

- mit Sachbeschädigung

25 €

139

Die durch Zeichen 215 (Kreisverkehr) oder Zeichen 220 (Einbahnstraße) vorgeschriebene Fahrtrichtung nicht befolgt

41 Abs. 2 Nr. 2 49 Abs. 3 Nr. 4

139.1

als Kfz-Führer

20 €

139.2

als Radfahrer

15 €

139.2.1

- mit Behinderung

41 Abs. 2 Nr. 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4

20 €

139.2.2

- mit Gefährdung

25 €

139.2.3

- mit Sachbeschädigung

30 €

140

Als anderer Verkehrsteilnehmer vorschriftswidrig Radweg (Zeichen 237) oder einen sonstigen Sonderweg (Zeichen 238, 239, 240, 241) benutzt oder als anderer Fahrzeugführer Fahrradstraße (Zeichen 244) vorschriftswidrig benutzt

41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2, Nr. 5 Satz 8 Nr. 1 49 Abs. 3 Nr. 4

10 €

141

Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242, 243) benutzt oder ein Verkehrsverbot (Zeichen 250, 251, 253 bis 255, 260) nicht beachtet

41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2, Nr. 5 Satz 7 Nr. 1 Satz 2, Nr. 6 49 Abs. 3 Nr. 4

141.1

mit Kraftfahrzeugen der in 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art

20 €

141.2

mit anderen Kraftfahrzeugen

15 €

141.3

als Radfahrer

10 €

141.3.1

- mit Behinderung

41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2, Nr. 5 Satz 7 Nr. 1 Satz 2, Nr. 6 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4

15 €

141.3.2

- mit Gefährdung

20 €

141.3.3

- mit Sachbeschädigung

25 €

142

Als Kfz-Führer Verkehrsverbot (Zeichen 262 bis 266) oder Verbot der Einfahrt (Zeichen 267) nicht beachtet

41 Abs. 2 Nr. 6 49 Abs. 3 Nr. 4

20 €

143

Als Radfahrer Verbot der Einfahrt (Zeichen 267) nicht beachtet

41 Abs. 2 Nr. 6 49 Abs. 3 Nr. 4

15 €

143.1

- mit Behinderung

41 Abs. 2 Nr. 6 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4

20 €

143.2

- mit Gefährdung

25 €

143.3

- mit Sachbeschädigung

30 €

144

In einem Fußgängerbereich, der durch Zeichen 239, 242, 243 oder 250 gesperrt war, geparkt ( 12 Abs. 2 StVO)

41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2, Nr. 5 Satz 7 Nr. 1 Satz 2, Nr. 6 49 Abs. 3 Nr. 4

30 €

144.1

- mit Behinderung

41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2, Nr. 5 Satz 7 Nr. 1 Satz 2, Nr. 6 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4

35 €

144.2

länger als 3 Stunden

35 €

145

Als Radfahrer oder Führer eines motorisierten Zweiradfahrzeugs auf einem gemeinsamen Rad- und Gehweg auf einen Fußgänger nicht Rücksicht genommen

41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe c 49 Abs. 3 Nr. 4

10 €

145.1

- mit Behinderung

41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe c 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4

15 €

145.2

- mit Gefährdung

20 €

145.3

- mit Sachbeschädigung

25 €

146

Bei zugelassenem Fahrzeugverkehr in einem Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242, 243) nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit nicht von Nummer 11 erfasst)

41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe e, Nr. 5 Satz 7 Nr. 2 Satz 1 49 Abs. 3 Nr. 4

15 €

147

Als Nichtberechtigter Sonderfahrstreifen für Omnibusse des Linienverkehrs (Zeichen 245) oder für Taxen (Zeichen 245 mit Zusatzschild) benutzt

41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 11 49 Abs. 3 Nr. 4

15 €

147.1

- mit Behinderung

41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 11 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4

35 €

148

Wendeverbot (Zeichen 272) nicht beachtet

41 Abs. 2 Nr. 6 49 Abs. 3 Nr. 4

20 €

149

Vorgeschriebenen Mindestabstand (Zeichen 273) zu einem vorausfahrenden Fahrzeug unterschritten

41 Abs. 2 Nr. 6 49 Abs. 3 Nr. 4

25 €

150

Unbedingtes Haltgebot (Zeichen 206) nicht befolgt oder trotz Rotlicht nicht an der Haltelinie (Zeichen 294) gehalten und dadurch einen anderen gefährdet

41 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 3 Nr. 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4

50 €

151

Als Fahrzeugführer in einem Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242, 243) einen Fußgänger gefährdet

151.1

bei zugelassenem Fahrzeugverkehr (Zeichen 239, 242 mit Zusatzschild)

41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 7 Nr. 2 Satz 2 49 Abs. 3 Nr. 4

40 €

151.2

bei nicht zugelassenem Fahrzeugverkehr

41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2, Satz 7 Nr. 1 Satz 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4

50 €

152

Eine für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (Zeichen 261) oder für Kraftfahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (Zeichen 269) gesperrte Straßen befahren

41 Abs. 2 Nr. 6 49 Abs. 3 Nr. 4

100 €

152.1

bei Eintragung von bereits einer Entscheidung wegen Verstoßes gegen Zeichen 261 oder 269

250 €Fahrverbot1 Monat

153

Mit einem Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1, 270.2) am Verkehr teilgenommen

41 Abs. 2 Nr. 6 49 Abs. 3 Nr. 4

40 €

154

An der Haltelinie (Zeichen 294) nicht gehalten

41 Abs. 3 Nr. 2 49 Abs. 3 Nr. 4

10 €

155

Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder durch Pfeile vorgeschriebener Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt oder Sperrfläche (Zeichen 298) benutzt (außer Parken)

41 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a Satz 3, Nr. 4 Satz 2 Buchstabe a, Nr. 5 Satz 3, Nr. 6 49 Abs. 3 Nr. 4

10 €

155.1

- mit Sachbeschädigung

41 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a Satz 3, Nr. 4 Satz 2 Buchstabe a, Nr. 5 Satz 3, Nr. 6 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4

35 €

155.2

und dabei überholt

41 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a Satz 3, Nr. 4 Satz 2 Buchstabe a, Nr. 5 Satz 3, Nr. 6 49 Abs. 3 Nr. 4

30 €

155.3

und dabei nach links abgebogen oder gewendet

41 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a Satz 3, Nr. 4 Satz 2 Buchstabe a, Nr. 5 Satz 3, Nr. 6 49 Abs. 3 Nr. 4

30 €

155.3.1

- mit Gefährdung

41 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a Satz 3, Nr. 4 Satz 2 Buchstabe a, Nr. 5 Satz 3, Nr. 6 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4

35 €

156

Sperrfläche (Zeichen 298) zum Parken benutzt

41 Abs. 3 Nr. 6 49 Abs. 3 Nr. 4

25 €

Warnblinklicht

Verstöße bezgl. Warnblinklicht

71

Als Führer eines Omnibusses des Linienverkehrs oder eines gekennzeichneten Schulbusses Warnblinklicht bei Annäherung an eine Haltestelle oder für die Dauer des Ein- und Aussteigens der Fahrgäste entgegen der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung nicht eingeschaltet

16 Abs. 2 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 16

10 €

72

Warnblinklicht missbräuchlich eingeschaltet Beleuchtung

16 Abs. 2 Satz 2 49 Abs. 1 Nr. 16

5 €

Warnkleidung

Warnkleidung

127

Bei Arbeiten außerhalb von Gehwegen oder Absperrungen auffällige Warnkleidung nicht getragen

35 Abs. 6 Satz 4 49 Abs. 4 Nr. 1a

5 €

Rechtsfahrgebot

Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen

2 Abs. 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 2

4.1

bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen anderen gefährdet

80 €

4.2

auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und dadurch einen anderen behindert

80 €

Zulassung

Zulassung

175

Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die erforderliche EG-Typgenehmigung, Betriebserlaubnis, Zulassung oder außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen oder nach dem auf dem Ausfuhrkennzeichen angegebenen Ablaufdatum auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt

3 Abs. 1 Satz 1 4 Abs. 1 9 Abs. 3 Satz 5 16 Abs. 2 Satz 7 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 48 Nr. 1

50 €

176

Das vorgeschriebene Kennzeichen an einem von der Zulassungspflicht ausgenommenen Fahrzeug nicht geführt

4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 2 48 Nr. 3

40 €

177

Fahrzeug außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums auf einer öffentlichen Straße abgestellt

9 Abs. 3 Satz 5 48 Nr. 9

40 €

Sonstige Pflichten für den verkehrssicheren Zustan

Sonstige Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs

214

Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von von Fahrzeugen

30 Abs. 1 69a Abs. 3 Nr. 1 38 41 Abs. 1 bis 12, 15 Satz 1, 3, 4, Abs. 16, 17 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, 3 69a Abs. 3 Nr. 3, 9, 13

214.1

bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen

180 €

214.2

bei anderen als in Nummer 214.1 genannten Kraftfahrzeugen Mitführen von Anhängern hinter Kraftrad oder Personenkraftwagen

90 €

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