Cannabis im Straßenverkehr

Fahrerlaubnis und Cannabiskonsum und -besitz

Führerscheinentzug und MPU nach Cannabiskonsum und Cannabisbesitz verhindern:

Jedes Jahr werden eine Vielzahl von strafrechtlichen und führerscheinrechtlichen Verfahren eingeleitet, weil Inhaber einer Fahrerlaubnis im Besitz von Cannabis festgestellt worden sind oder die Betroffenen außerhalb oder innerhalb des Straßenverkehrs Cannabis konsumiert haben.

Nach dem Konsum und dem Besitz von Cannabis (in sämtliche Darreichungsformen wie Haschisch, Marihuana, Haschischöl etc.) muss der Inhaber einer Fahrerlaubnis damit rechnen, dass die Strafverfolgungs- und /oder Führerscheinbehörden gegen den Betroffenen ermitteln bzw. Maßnahmen ergreifen.

Neben Geld- und Freiheitsstrafen droht einem Inhaber einer Fahrerlaubnis stets der Führerscheinentzug. Aus diesem Grund sollte der Betroffene unverzüglich prüfen lassen, wie eine Maßnahme der Führerscheinbehörde bzw.- der sofortige Führerscheinentzug verhindert werden kann. Regelmäßig werden im Hinblick auf eine Maßnahme durch die Führerscheinbehörde die Weichen schon im Ermittlungs- bzw. Bußgeldverfahren gestellt. Fehler und falsche Angaben in diesem Stadium sind nur schwer zu korrigieren. Daher sollte frühstmöglich fachanwaltlicher Beistand zu Rate gezogen werden.

Alle Informationen zum Thema Führerscheinentzug und Cannabiskonsum finden Sie unter www.rechtsanwalt-drogen-verkehrsrecht.de

Nicht selten beziehen sich die Strafverfolgungs-, Bußgeld bzw. Fahrerlaubnisbehörden auf Blutwerte. Hier wird zum einen auf den Wirkstoff von Cannabis dem THC (Tetrahydrocannabiol) abgestellt. Zum anderen ist der THC-COOH-Wert (Tetrahydrocannabiol-Carbonsäure) von besonderer Relevanz. Folgende Werte werden von den Fahrerlaubnisbehörden regelmäßig zur Bewertung der Fahreignung herangezogen:

Der THC-Wert gibt Aufschluss darüber, inwieweit der Betroffene zum Beispiel beim Steuern eine PKW unter dem Einfluss/ der Wirkung des Wirkstoffes von Cannabis THC stand.

Aussagekraft von Laborwerten bei Cannabiskonsum

  • Liegt der Wert unter 1 ng/ml im Blut, so kann ohne weiteres nicht darauf geschlossen werden, der Betroffen habe unter dem Einfluss von Cannabis gestanden. Ein solcher Rückschluss ist nur möglich, wenn dafür weitere Anhaltspunkte dafür vorliegen, z.B. drogentypische Ausfallerscheinungen.

  • Liegt der THC-Wert über 1 ng/ml im Blut so ist von einer Fahrt unter der Wirkung von Cannabis anzunehmen. Ohne weitere drogentypische Ausfallerscheinungen liegt ein Bußgeldtatbestand vor. Hier muss der Betroffene mit folgenden Strafen rechnen:

  • Liegt der THC-Wert über 1 ng/ml im Blut so ist von einer Fahrt unter der Wirkung von Cannabis anzunehmen. Liegen weitere drogentypische Ausfallerscheinungen vor, so ist von der Erfüllung des Straftatbestandes des § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) auszugehen. Hier muss der Betroffene mit folgenden Strafen rechnen:

  • Wurde im Rahmen einer Fahrt unter Cannabiseinfluss eine THC-Konzentration von 1-2 ng/ml festgestellt und steht der zumindest gelegentliche Konsum von THC fest, so ist entweder ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen oder es steht schon das so genannte fehlende Trennungsvermögen fest und die Fahrerlaubnisbehörde entzieht die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung.

  • Bei einem THC-Wert von über 2 ng/ml ist im Rahmen einer Fahrt im Straßenverkehr ein fehlendes Trennungsvermögen regelmäßig anzunehmen. Es droht der sofortige Entzug der Fahrerlaubnis.

  • Wird im Rahmen einer Blutprobe, die nur wenige Stunden nach dem letzten Konsum entnommen worden ist, ein Wert von über 150 ng/ml THC-COOH, dem Abbauprodukt von Cannabis, festgestellt, so wird davon ausgegangen, dass ein regelmäßiger Konsum angenommen werden kann. Es droht im Regelfall der sofortige Entzug der Fahrerlaubnis. Ggf. wird "nur" die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologisches Gutachtens angeordnet.

  • Wird im Rahmen einer Blutprobe, die nicht nur wenige Stunden nach dem letzten Konsum aber bis zu acht Tagen nach der Aufforderung durch die Fahrerlaubnisbehörde entnommen worden ist, ein Wert von über 75 ng/ml THC-COOH, dem Abbauprodukt von Cannabis, festgestellt, so wird davon ausgegangen, dass ein regelmäßiger Konsum angenommen werden kann. Es droht im Regelfall der sofortige Entzug der Fahrerlaubnis. . Ggf. wird "nur" die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologisches Gutachtens angeordnet.

  • Bei einem Wert von 75 ng/ml THC-COOH kann von einem gelegentlichen Konsum ausgegangen werden. Zumindest besteht der Verdacht mit der Folge, dass die Fahrerlaubnisbehörde ein ärztliches Gutachten anfordern kann.

Kommt der Fahrerlaubnisinhaber der Anordnung nicht nach, so kann die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden, da dann der Schluss auf die Nichteignung zulässige weise gezogen werden kann. Aber Achtung! Der Entzug der Fahrerlaubnis kann bei Nichtbeibringung des ärztlichen oder des medizinisch-psychologisches Gutachtens nur erfolgen, wenn die Anordnung des ärztlichen oder des medizinisch-psychologisches Gutachtens formell und materiell rechtmäßig war. Hier sind die materiellen Vorraussetzungen im Detail zu prüfen. Hier ist zu prüfen, ob die Fahrerlaubnisbehörde nach den einschlägigen Regelungen (im Besonderen 46 Fev iVm. 14 FeV) die Beibringung des ärztlichen oder des medizinisch-psychologisches Gutachtens überhaupt anordnen konnte.

Zudem sind auch die so genannten formellen Vorraussetzungen dezidiert zu prüfen. Die Fahrerlaubnisbehörde muss strenge formelle Vorgaben in den Anordnung erfüllen. Das bedeutet, dass die Fahrerlaubnisbehörde zum Beispiel eine Vielzahl von bestimmten Angaben machen muss, damit die Anordnung formell rechtmäßig ist. So hat der VGH Mannheim z.B. ausgeurteilt, dass die fehlende Angabe der konkreten Fragestellung zur Unwirksamkeit der Anordnung führt und daher der Schluss auf die Nichteignung und damit die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht rechtmäßig war.

Die Maßnahmen von Fahrerlaubnisbehörden sind daher trotz umfangreicher Rechtsprechung in jedem Fall kritisch zu hinterfragen. Wer einer Anordnung ungeprüft nachkommt, verliert am Ende ggf. ohne Grund seinen Führerschein, fällt durch eine nicht notwendige MPU oder gibt für MPU-Vorbereitungskurse viel Geld aus.

In jedem Fall ist die Anordnung der Beibringung eines MPU-Gutachtens oder eines ärztlichen Gutachtens auf folgende Möglichkeiten hin zu überprüfen:

Überprüfung der Maßnahme ist zwingend!

  • Ist die Anordnung materiell rechtmäßig. Das heißt, durfte die Fahrerlaubnisbehörde überhaupt die Beibringung eines MPU-Gutachtens oder eines ärztlichen Gutachtens anordnen?

  • Ist die Anordnung formell rechtmäßig. Das heißt, hat die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines MPU-Gutachtens oder eines ärztlichen Gutachtens formell richtig angeordnet?

  • Durfte die Fahrerlaubnisbehörde auf einen regelmäßigen Konsum schließen?

  • Durfte die Fahrerlaubnisbehörde auf einen gelegentlichen Konsum schließen?

  • Durfte die Fahrerlaubnisbehörde den behaupteten einmaligen Konsum ausschließen?

  • Sind die zugrunde gelegten THC- und THC-COOH-Werte zu beanstanden und hat die Fahrerlaubnisbehörde die korrekten Schlüsse aus diesen Werten gezogen?

  • Liegt beim regelmäßigen Konsum im Einzelfall eine Ausnahme von der Regelungeeignetheit vor?

  • Durfte die Fahrerlaubnisbehörde auf ein fehlendes Trennungsvermögen schließen und hat sie die THC-Werte richtig gedeutet?

  • Hat die Fahrerlaubnisbehörde im Hinblick auf die grundrechtlich garantierten Grundsätze der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit auch im Hinblick auf die einschlägige Rechtsprechung de Bundesverfassungsgerichts ihr Ermessen richtig ausgeübt?

  • Kann eine Entziehung der Fahrerlaubnis abgewendet werden?

  • Kann mit der Fahrerlaubnisbehörde eine andere Lösung einvernehmlich gefunden werden?

  • Kann dem Betroffenen durch Verzögerung des Straf- bzw.. Bußgeldverfahrens mehr Zeit für eine nachzuweisende Abstinenz verschafft werden?

  • Kann bereits im Strafverfahren eine Entziehung der Fahrerlaubnis verhindert werden?

Überprüfung durch Spezialisten notwendig:

Rechtsanwalt Dr. Pott ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht und beschäftigt sich als Fachautor einschlägiger Literatur insbesondere mit den Auswirkungen von Straf- und Bußgeldverfahren auf etwaige Reaktionen von Fahrerlaubnisbehörden.

In unzähligen Straf- und Führerscheinverfahren konnte Rechtsanwalt Dr. Pott seine Mandanten vor einer Entziehung der Fahrerlaubnis bewahren. Gerade der Bereich "Drogen im Straßenverkehr" und die Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis kann verlässlich nur von wirklichen Spezialisten im ganzen überschaut werden. Diese Übersicht im Zusammenhang mit exakten Detail- und Urteilskenntnissen ist die Vorraussetzung um den Betroffenen optimal verteidigen zu können.

Dr. Pott verfügt aufgrund der langjährigen Erfahrung im Verkehrsrecht und in der Praxis der Fahrerlaubnisbehörden über die Kenntnisse, die notwendig sind, um Betroffene vor Fahrerlaubnisbehörden und Verwaltungs- und Strafgerichten kompetent zu vertreten. Dies ist die Grundlage für die bestmögliche Vertretung des Mandanten, um eine Entziehung der Fahrerlaubnis schon im Keim zu verhindern.

Falls Ihnen der Entzug der Fahrerlaubnis wegen Alkohol oder in Bezug auf den Besitz oder Konsum von Cannabis droht oder gegen Sie bereits ein Ermittlungsverfahren oder Bußgeldverfahren eingeleitet worden ist oder droht, können auch Sie sich per Email (pott@rpp.de) an Rechtsanwalt Dr. André Pott wenden. Für die Prüfung der Erfolgsaussichten werden in der Regel 100 € (inklusive Mehrwertsteuer) als Vorschuss angefordert. Die Möglichkeiten der weiteren Vertretung und etwaige weitere Kosten werden dann im Anschluss erörtert.

Falls Sie rechtsschutzversichert sind, werden die Kosten in der Regel von der Rechtschutzversicherung erstattet.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf „Alle erlauben“ erklären Sie sich damit einverstanden. Weiterführende Informationen und die Möglichkeit, einzelne Cookies zuzulassen oder sie zu deaktivieren, erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.