vorsätzliche Trunkenheitsfahrt

Rechtsschutzversicherung jetzt abschließen!

Urteil 4

Eine vorsätzliche Trunkenheitsfahrt muß besonders begründet werden.

OLG Hamm

Az: 3 Ss 77/04

Beschluss vom: 26.03.2004



Auf die (Sprung-)Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 08.12.2003 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 26. 03. 2004 beschlossen:

Das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 08.12.2003 wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Bielefeld hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen in Höhe von je 35,- € verurteilt. Darüber hinaus hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Straßenverkehrsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von noch 10 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Angeklagte mit am 12.12.2003 bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangenem Schreiben seines Verteidigers Rechtsmittel eingelegt. Nach der Urteilszustellung an den Verteidiger am 30.12.2003 hat dieser mit am 29.01.2004 bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangenem Schreiben das Rechtsmittel als Revision bezeichnet und mit dem Antrag begründet, das Urteil des Amtsgerichts vom 08.12.2003 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld zurückzuverweisen. Die Revision wendet sich mit der Sachrüge gegen die Annahme vorsätzlicher Tatbegehung durch das Amtsgericht.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an das Amtsgericht Bielefeld zurückzuverweisen.

II.

Die zulässige Revision des Angeklagten hat auch in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg. Auf die Revision des Angeklagten war das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Die Urteilsgründe tragen den Schuldspruch wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr nämlich nicht.

1. Das Amtsgericht hat die von ihm als Einlassung des Angeklagten gewertete Erklärung des Verteidigers, der Angeklagte habe hinsichtlich seiner Alkoholisierung fahrlässig gehandelt, als durch die Angaben der Zeugen POM M. und POM"in B. widerlegt angesehen. Diese Zeugen hatten angegeben, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der von ihnen durchgeführten Verkehrskontrolle im Fahrerraum des von ihm geführten LKWs eine Kühlbox mit sich geführt habe, in der sich Dosen eines Whisky-Cola-Mixgetränkes befunden hätten, und zwar bereits angebrochene und auch noch verschlossene Dosen mit diesem Getränk. Das Amtsgericht führt auf der Grundlage dieses Beweisergebnisses weiter Folgendes aus:

"Da der Angeklagte während der Fahrt in dem Fahrgastraum alkoholische Getränke bei sich führte und die Getränkedosen teilweise angebrochen waren, ist davon auszugehen, dass der Angeklagte wusste, dass er alkoholisiert im Straßenverkehr ein Fahrzeug führte und infolge der Alkoholisierung absolut fahruntüchtig war. Dafür spricht zum einen die Tatsache, dass der Angeklagte angebrochene Getränkedose in der Fahrgastzelle des LKWs bei sich führte, so dass er während der Fahrt Zugriff auf die Getränke nehmen konnte. Zum anderen spricht die erhebliche Alkoholisierung von 2,49 o/oo dafür, dass der Angeklagte wusste, dass er in erheblichem Umfang alkoholisiert ist und somit Kenntnis von seiner Fahruntauglichkeit hatte (...) Neben den mit im Fahrgastraum geführten Getränken und dem hohen Grad der Alkoholisierung gibt es noch einen weiteren Anhaltspunkt, der für die vorsätzliche Begehungsweise des Angeklagten im Hinblick auf die alkoholbedingte Fahruntauglichkeit und die Teilnahme im Straßenverkehr spricht. Der Angeklagte gab nach Durchführung des Atemalkoholtests vor, ein Mundspray benutzt zu haben, um die Beamten so in die Irre zu führen und Glauben machen zu lassen, dass das Atemalkohol-Prüfgerät ausgeschlagen sei, da er ein Mundspray benutzt hatte.

Dass dies tatsächlich nicht der Fall gewesen sein konnte, sondern das Gerät ein positives Ergebnis zeigte, weil der Angeklagte Alkohol konsumiert hatte, ergibt sich daraus, dass auch der zweite Atemalkoholtest ein positives Ergebnis anzeigte. Der Angeklagte wollte durch dieses Täuschungsmanöver davon ablenken, dass er Alkohol zu sich genommen hatte und sich im Zustand alkoholbedingter Fahruntauglichkeit befand. Darüber hinaus war der Angeklagte für das Fahren unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr sensibilisiert. Er war bereits im Jahre 2002 durch Alkohol im Straßenverkehr aufgefallen und hatte einen Bußgeldbescheid erhalten."

Hinsichtlich der genannten Vorbelastung stellt das Amtsgericht fest, dass dem Angeklagten in dem Bußgeldbescheid der Stadt Bielefeld vom 16.01.2002, mit dem gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 270,- € und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt worden war, vorgeworfen wurde, am 26.10.2001 gegen 06.10 Uhr in Bielefeld als Führer eines PKWs mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,56 o/oo im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt zu haben.

Die dem Angeklagten hier zur Last gelegte Tat beging er am 04.07.2003 gegen 15.45 Uhr mit einem LKW der Marke Daimler-Chrysler auf der BAB A 2 in Fahrtrichtung Hannover im Raum Bielefeld.

2. Eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr nach 316 StGB setzt voraus, dass der Fahrzeugführer seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und sie billigend in Kauf nimmt (OLG Hamm, NZV 1998, 291 m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 25.01.2001 - 4 Ss 20/01 OLG Hamm). Die Feststellung der Kenntnis der Fahruntüchtigkeit als innere Tatsache hat der Tatrichter auf der Grundlage des Ergebnisses der Hauptverhandlung und der Heranziehung und Würdigung aller Umstände zu treffen. Bei einem insoweit bestreitenden Angeklagten müssen die für die Überzeugungsbildung des Tatgerichts verwendeten Beweisanzeichen lückenlos zusammengefügt und unter allen für ihre Beurteilung maßgebenden Gesichtspunkten gewürdigt werden. Nur so wird dem Revisionsgericht die Prüfung ermöglicht, ob der Schuldbeweis und damit der Beweis der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) schlüssig erbracht ist und alle gleich naheliegenden Deutungsmöglichkeiten für und gegen den Angeklagten geprüft worden sind (OLG Hamm, Beschluss vom 25.01.2001, a.a.O. m.w.N.; OLG Köln, DAR 1997, 499; OLG Hamm, NZV 1998, 291).

Die vom Amtsgericht herangezogenen Beweisanzeichen reichen für die Annahme einer vorsätzlichen Begehungsweise nicht aus. Sie lassen nicht rechtsfehlerfrei den Schluss zu, der Angeklagte habe seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit erkannt oder zumindest mit ihr gerechnet und sie billigend in Kauf genommen.

Nach der wohl einhelligen Meinung der Oberlandesgerichte kann das Vorliegen von vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr nicht bereits aus einer hohen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit geschlossen werden (OLG Hamm, Blutalkohol 2000, 116 m.w.N.). Es gibt nämlich nach wie vor keinen Erfahrungssatz, dass derjenige, der in erheblichen Mengen Alkohol getrunken hat, seine Fahruntüchtigkeit kennt. Vielmehr müssen weitere auf die vorsätzliche Tatbegehung hinweisende Umstände hinzutreten. Dabei kommt es auf die vom Tatrichter näher festzustellende Erkenntnisfähigkeit des Fahrzeugführers bei Fahrtantritt an (OLG Hamm, Blutalkohol 1998, 462; OLG Hamm, Blutalkohol 2000, 116). Für die Annahme vorsätzlicher Begehung bedarf es deshalb der Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Täterpersönlichkeit, des Trinkverlaufs, des Zusammenhanges zwischen Trinkverlauf und dem Fahrtantritt sowie des Verhaltens des Täters während und nach der Tat (OLG Hamm, Blutalkohol 2000, 116; OLG Düsseldorf, VRS 86, 111 m.w.N.).

Bei einer hohen Blutalkoholkonzentration treten nämlich zwar häufig Ausfallerscheinungen auf, die eine Kenntnis des Fahrers eines Fahrzeugs von seiner Fahruntüchtigkeit nahe legen. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass bei fortschreitender Trunkenheit das kritische Bewusstsein und die Fähigkeit zur realistischen Selbsteinschätzung abnehmen, das subjektive Leistungsgefühl des Alkoholisierten hingegen infolge der Alkoholeinwirkung häufig gesteigert wird mit der Folge, dass der Fahrer seine Fahruntüchtigkeit falsch einschätzt (BGH NZV 1991, 117; OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.1999 - 5 Ss 501/99 OLG Hamm).

3. Hier hat das Amtsgericht zunächst keinerlei Feststellungen zum Beginn der Alkoholaufnahme durch den Angeklagten getroffen. Insbesondere bleibt offen, ob der Angeklagte den Alkohol bereits vor Antritt der Fahrt konsumiert hatte, oder ob der Alkoholkonsum erst während der Fahrt begann. Damit bleibt gleichfalls offen, über welche Erkenntnisfähigkeit der Angeklagte bei Fahrtantritt oder bei Beginn des Alkoholkonsums während der Fahrt oder während einer Rast bzw. Unterbrechung der Fahrt verfügte. Auch Feststellungen zum Trinkverlauf fehlen. Das Amtsgericht begnügt sich mit der Feststellung, dass der Angeklagte im Fahrerraum des von ihm geführten LKWs eine Kühlbox mit alkoholhaltigen Whisky-Cola-Mixgetränken bei sich führte. Nähere Feststellungen zur Zahl insbesondere der angebrochenen Dosen dieses Gemisches sowie zu dem Alkoholgehalt des Mixgetränkes finden sich nicht. Ebensowenig hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Angeklagte - was deutlich für Vorsatz sprechen könnte - auch während der Fahrt Dosen dieses Mixgetränkes konsumiert hatte. Aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils ergibt sich nämlich lediglich, dass sich im Fahrerraum eine entsprechende Kühlbox mit angebrochenen Dosen befand.

Weiterhin stellt das Amtsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung darauf ab, dass der Angeklagte hinsichtlich der Verwendung eines Mundsprays eine Schutzbehauptung aufgestellt habe, um die Polizeibeamten über seine Alkoholisierung zu täuschen. Hier setzt sich das Amtsgericht aber nicht mit der naheliegenden Möglichkeit auseinander, dass der Angeklagte diese Schutzbehauptung zwar in der Annahme abgegeben hatte, er sei in alkoholisiertem fahruntüchtigen Zustand gefahren, dass er zu dieser Annahme aber erst aufgrund einer Ernüchterung im Zusammenhang mit der nach den Feststellungen des Amtsgerichtes vorangegangenen Konfrontation mit dem Ergebnis des ersten Atemalkoholtests gekommen war. Die vom Amtsgericht gegen den Angeklagten verwendete Schutzbehauptung hätte nämlich ein deutlich stärkeres indizielles Gewicht im Hinblick auf eine vorsätzliche Tatbegehung gehabt, wenn der Angeklagte von vornherein, also noch vor der Durchführung des ersten Atemalkoholtests, gegenüber den Polizeibeamten von einem Mundspray gesprochen hätte und so von seiner Alkoholisierung hätte ablenken wollen. Dann hätte nämlich der angesprochene Ernüchterungseffekt nicht derart nahegelegen wie im vorliegenden Fall nach der Konfrontation des Angeklagten mit dem Ergebnis des Atemalkoholtests.

Endlich überzeugt auch das Argument des Amtsgerichts nicht vollständig, der Angeklagte sei für das Fahren unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr sensibilisiert gewesen, da er bereits im Jahre 2002 mit Alkohol im Straßenverkehr aufgefallen sei. Einschlägige Vorstrafen bzw. Vorbelastungen können zwar als Anzeichen für ein vorsätzliches Handeln gewertet werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der der früheren Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt in einem Mindestmaß mit dem aktuell zu beurteilenden vergleichbar ist (OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.1999, a.a.O.). Solche näheren Feststellungen - etwa dazu, ob der Angeklagte auch seinerzeit während der Fahrt alkoholische Getränke konsumiert hatte - hat das Amtsgericht jedoch nur eingeschränkt getroffen. Hinzu kommt, dass sich beide Fälle in der Höhe des Blutalkoholwertes und in der Tatzeit (Tageszeit) ganz erheblich unterscheiden. Darüber hinaus hatte der Angeklagte die Tat vom 26.10.2001 mit einem PKW, auf einer Privatfahrt oder auf dem Weg zur Arbeit begangen, während er die ihm hier zur Last gelegte Tat als Führer eines LKWs während seiner Arbeitszeit beging.

Da der Senat nicht ausschließen kann, dass zur Frage der Schuldform noch nähere Feststellungen möglich sind, hat er die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die in der Tat liegende Selbstschädigung des Angeklagten - Entziehung der Fahrerlaubnis und Gefährdung seiner beruflichen Zukunft - nicht zulässigerweise strafschärfend gegen ihn verwendet werden kann.

Darüber hinaus hätte sich das Amtsgericht angesichts der erheblichen Alkoholisierung des Angeklagten zumindest mit der Frage einer Strafrahmenverschiebung nach 21, 49 Abs. 1 StGB aufgrund erheblicher Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit befassen müssen (vgl. zur neueren Rechtsprechung des BGH hierzu BGH NStZ 2003, 480).]

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf „Alle erlauben“ erklären Sie sich damit einverstanden. Weiterführende Informationen und die Möglichkeit, einzelne Cookies zuzulassen oder sie zu deaktivieren, erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.