Anspruch auf Akteneinsicht im Bußgeldverfahren

Anspruch auf Akteneinsicht im Bußgeldverfahren



Amtsgericht Bad Liebenwerda

Az: 41 OWi 337/08

Beschluss vom 27.04.2009




In dem gerichtlichen Entscheidungsverfahren hat das Amtsgericht Bad Liebenwerda am 27.04.2009 beschlossen:

Dem Betroffenen wird durch seine Verteidigerin Einsicht in das Messfoto vom 24.04.2008, Messtelle Beutersitz B 101, Ortseingang aus Richtung Herzberg (Messort-Nr. 103), Foto Nr. 0058, Filmnummer: 415, gewährt.

Die Einsicht hat durch Zusendung des Fotos Nr. 0058 per Email oder auf einer von der Verteidigerin zur Verfügung zu stellenden CD an die Verteidigerin zu erfolgen.

Gründe:
Gegen den Betroffenen wurde am 24.06.2008 durch den Landkreis Elbe-Elster wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein Bußgeldbescheid erlassen. Der Betroffene hat anwaltlich vertreten gegen den Bußgeldbescheid mit Schreiben vom 09.07.2008, eingegangen am 09.07.2008 bei der Verwaltungsbehörde, Einspruch eingelegt. Gleichzeitig beantragte der Betroffene Akteneinsicht in die Verfahrensakte. Mit Schreiben vom 13.08.2008 beantragte die Verteidigerin die Akteneinsicht in die Originallichtbilder. Mit Verfügung vom 08.09.2008 wurde Akteneinsicht in den Räumen der Bußgeldbehörde gewährt. Gegen diese teilweise Zurückweisung seines Akteneinsichtsgesuches hat der Betroffene mit Schriftsatz vom 23.09.2008 eine gerichtliche Entscheidung beantragt.

Das Akteneinsichtsgesuch der Verteidigerin ist in dem von dem Gericht gewährten Umfang sachgerecht. Die Einsicht in das Messfoto ist zur Beurteilung der Erfolgsaussichten des Einspruches notwendig. Ansonsten wäre das Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Dies gilt auch, wenn die Beweismittel zunächst bei der Verwaltungsbehörde vorhanden sind. Grundsätzlich hat der Verteidiger einen Anspruch auf Einsicht in alle Unterlagen, die regelmäßig einem Sachverständigen vorgelegt werden.

Vorliegend ist die Übersendung des konkreten Messfotos angezeigt.

Eine Kostenentscheidung ist derzeit nicht veranlasst. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar, 62 Abs. 2 S. 3 OWiG.




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