erforderliche" Aufwand bei der Anmietung eines Ers
Leitsätze
1. Der im Sinne von 249 Abs. 2 Satz 1 BGB "erforderliche" Aufwand bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Unfall ist abstrakt weder nach oben noch nach unten begrenzt. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an.
2. Im Einzelfall kann es erforderlich sein, ein Fahrzeug zu einem (teuren) sog. Unfallersatztarif anzumieten. Ebenso kann im Einzelfall, insbesondere wenn der Geschädigte mit der Anmietung einige Tage zuwarten kann, nur der Mietzins nach dem "Economy-Tarif" zu dem erforderlichen Aufwand gehören.
3. Aus 254 Abs. 2 BGB ergibt sich eine Pflicht des Geschädigten, die Bedingungen eines Economy- oder Spartarifs möglichst zu erfüllen, ggf. unter Inanspruchnahme der Hilfe der Haftpflichtversicherung des Schädigers.
AG Hamburg Urteil vom 6.7.2007, 50b C 112/06
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 81,00 (i.W. Euro einundachtzig 00/100) zzgl. Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 28.7.06 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 66%, die Beklagte trägt 34% dieser Kosten.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
Nach dem Verkehrsunfall vom 7.9.2005 schuldet die Beklagte der Klägerin weiteren Schadensersatz in tenorierter Höhe aus 3 Nr. 1 PflVG i.V.m. 7 Absatz 1 StVG. Die volle Haftung der Beklagtenseite für den Unfallschaden ist unstreitig.
Der Schadensersatz, den der Geschädigte zu leisten hat, umfasst gemäß 249 Absatz 1, Absatz 2 BGB den Geldbetrag, der erforderlich ist, um den Zustand herzustellen, der ohne den Unfall bestehen würden. Deshalb sind grundsätzlich auch die Kosten eines Mietwagens ersatzfähig. Dies gilt zumindest dann, wenn es keine günstigere, aber gleich komfortable Möglichkeit gibt, den Mobilitätsbedarf zu befriedigen (relativ strenge Anforderungen stellt hierbei das Landgericht Hamburg, Urteil vom 9.5.2007, Aktenzeichen 331 S 121/06). Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien aber unstreitig, dass der Geschädigte einen Mietwagen nehmen durfte. Auch die vom Landgericht Hamburg in der genannten Entscheidung thematisierte Frage, ob es für den Geschädigten erforderlich ist, unmittelbar nach dem Unfall (zu einem möglicherweise höheren Tarif ohne Vergleichsmöglichkeiten) ein Fahrzeug anzumieten, stellt sich hier nicht. Der Geschädigte hat das Fahrzeug erst 12 Tage nach dem Unfall bei der Klägerin angemietet.
Sowohl bei der Frage des Mietbeginns, als auch bei der Frage, zu welchem Tarif ein Fahrzeug angemietet werden darf, ohne den "erforderlichen" Aufwand zu überschreiten, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (vergleiche BGH NJW 2007, Seite 1449 (1450) Ziffer 13, 16; NJW 2007, Seite 1122 (1123) Ziffer 11, Landgericht Hamburg, Urteil vom 23.2.2007, Aktenzeichen 306 S 110/06, Seite 2; Landgericht Hamburg, Urteil vom 9.5.2007, Aktenzeichen 331 S 121/06, Seite 2). Nach ständiger Rechtssprechung dieser Abteilung kann es dabei im Einzelfall durchaus erforderlich i.S.v. 249 Absatz 2 BGB sein, ein Fahrzeug zum "Unfallersatztarif" anzumieten. Das gilt beispielsweise dann, wenn zur Vermeidung eines größeren Schadens die sofortige Anmietung eines Fahrzeugs erforderlich ist, ohne dass eine Auswahlmöglichkeit unter verschiedenen Anbietern besteht. Die erstattungsfähige Höhe dieses "Unfallersatztarifs" wird dann nach oben nur durch den Wuchertatbestand ( 138 BGB) begrenzt.
Ebenso wenig, wie die im Einzelfall erforderlichen Aufwendungen sich abstrakt durch Benennung eines bestimmten Tarifs (z.B. "Unfallersatztarif") nach oben begrenzen lassen, kann eine abstrakte Begrenzung nach unten vorgenommen werden. Es lässt sich insbesondere nicht sagen, dass zumindest die Kosten des seit einiger Zeit von den Autovermietern ins Gespräch gebrachten Tarifs, den sie als "Normaltarif" bezeichnen, geschuldet würden (ggf. sogar mit einem prozentualen Aufschlag). Ebenso wie ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter (auf ihn kommt es an, vgl. BGH NJW 2007, Seite 1449 (1450) Ziffer 15; Landgericht Hamburg, a.a.O.) nur im Ausnahmefall sofort ein Fahrzeug anmieten würde (vgl. Landgericht Hamburg, Urteil vom 9.5.2007, Aktenzeichen 331 S 121/06, Seite 4), würde ein solcher Geschädigter ein Fahrzeug zu einem "Normaltarif" anmieten, wenn ihm ein anderer, günstigerer Tarif zur Verfügung stünde (vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 30.3.2007, Aktenzeichen 27 C 9080/06, Ziffer 52 (Juris)). Es ist nicht nur gerichtsbekannt, sondern im vorliegenden Fall auch unstreitig, dass Fahrzeuge zu wesentlich günstigeren Preisen als zum so genannten "Normaltarif", wie er u.a. im Schwacke-Mietpreisspiegel abgebildet ist, angemietet werden können. Die Beklagte hat mit Anlage B1 konkret vorgetragen. Dass es ein solches Angebot, von der Klägerin "Economy-Tarif" genannt, im Mietezeitraum grundsätzlich gab, bedarf daher keiner weiteren Aufklärung.
Wie bereits erwähnt, ist es von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig, welche Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für den Geschädigten erforderlich gewesen sind. Da ist es ohne Belang, welchen Namen die jeweiligen Autovermietungen ihren unterschiedlichen Tarifen geben. Als Faustregel kann lediglich festgestellt werden, dass der i.S.v. 249 Absatz 2 BGB erforderliche Aufwand umso höher sein dürfte, je weniger Zeit sich der Geschädigte mit der Anmietung des Ersatzfahrzeugs lassen kann.
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin detailliert zu den Voraussetzungen der Anmietung zu dem "Economy-Tarif" (Anlage B1) vorgetragen (Schriftsatz vom 12.2.2007, Seite 2). Danach kann der "Economy-Tarif" in Anspruch genommen werden, wenn
- das Fahrzeug mindestens 10 Tage im Voraus reserviert wird,
- der Kunde mit den gesamten Kosten in Vorlage tritt und zusätzlich eine Kaution erbringt,
- der Kunde bei Anmietung die exakte Mietdauer angibt und angibt, wie viel Kilometer er zurücklegen wird.
Diese Bedingungen hätte der Geschädigte im vorliegenden Fall erfüllen können. Deshalb ist ein höherer Betrag, als derjenige der bei einer Anmietung zum "Economy-Tarif" angefallen wäre, nicht zur Schadensregulierung erforderlich. Im Einzelnen:
Der Geschädigte hat das Fahrzeug erst 12 Tage nach dem Unfall gemietet. Eine Reservierung 10 Tage im Voraus wäre daher möglich gewesen. Ob der Geschädigte mit den gesamten Mietwagenkosten in Vorlage hätte treten können und ob er eine Kaution hätte stellen können, ist nicht sicher. Angesichts der beim "Economy-Tarif" eher geringen Kosten und angesichts der heute üblichen Verbreitung von Kredit- und anderen Karten erscheint es allerdings als Regelfall, dass Vorauszahlung und Sicherheitsleistung möglich sind. Der Geschädigte müsste darlegen und beweisen, dass ihm dies im Einzelfall nicht möglich oder nicht zuzumuten ist. Im vorliegenden Fall kommt es darauf aber ohnehin nicht an. Liegen nämlich zwischen dem Unfallzeitpunkt und dem Beginn der Anmietung mehrere Tage, dann kann von dem Geschädigten erwartet werden, dass er an die gegnerische Versicherung mit der Bitte um Vorfinanzierung herantritt. Auch die Angabe der Mietdauer ist dem Geschädigten demgemäß möglich. Das gilt auch im vorliegenden Fall: Sowohl der Geschädigte, als auch die Reparaturwerkstatt kalkulieren mit einer bestimmten Reparaturdauer. Diese mag um 1 oder 2 Tage schwanken, im vorliegenden Fall hat der Beklagte mit einer Anmietung für 3 Tage nichts falsch gemacht. Nur am Rande sei bemerkt, dass natürlich auch insoweit das Prognoserisiko vom Schädiger getragen werden muss: Wird die prognostizierte Reparaturdauer überschritten und berechnet ein Mietwagenunternehmen deshalb nachträglich einen höheren Tarif, so sind diese zusätzlichen Kosten als erforderlicher Aufwand zu ersetzen.
Die genannten Erwägungen gelten auch hinsichtlich der Angabe der voraussichtlich gefahrenen Kilometerzahl. Überlegungen hierzu muss der Geschädigte ohnehin anstellen, da er bei geringem Mobilitätsbedarf ggf. auf Taxifahrten zurückgreifen müsste und die Anmietung eines Mietwagens nicht erforderlich wird. Naturgemäß - und anders ist der Klägervortrag auch nicht zu verstehen - kann von dem Geschädigten nur die Angabe einer Größenordnung der prognostizierten Fahrleistung erwartet werden.
Die Klägerin kann auch nicht damit gehört werden, der "Economy-Tarif" wäre dem Geschädigten in dessen Situation keinesfalls angeboten worden. Zum einen geht - um es klar zu sagen - die "Situation" des Mieters das Mietwagenunternehmen nichts an. Zum anderen ergibt sich die Erforderlichkeit eines erhöhten Tarifs nicht schon dadurch, dass einem Unfallgeschädigten, der offenlegt, dass er mit seinem Fahrzeug in einem Unfall verwickelt war, auf Nachfrage kein günstigerer Tarif angeboten würde (BGH NJW 2007, Seite 1449). Der Geschädigte kann diesen Nachteil vermeiden, indem er als "normaler" Mieter auftritt und die Unfallsituation nicht offenbart.
Die Klägerin dringt auch nicht mit ihrem Einwand durch, eine Anmietung zum "Economy-Tarif" sei im konkreten Fall bereits deshalb nicht möglich gewesen, weil im Zeitpunkt der Anmietung an ihrer Anmietstation keine geeigneten Fahrzeuge zur Verfügung gestanden hätten. Das mag sein. Eben deshalb dürfte die Klägerin für den "Economy-Tarif" eine vorherige Reservierung verlangen. Abgesehen davon sind die Ausführungen der Klägerin zu diesem Thema schon deshalb nicht schlüssig, weil die angebliche Verpflichtung der Klägerin, Unfallersatz-Mieter stets mit Fahrzeugen der Marke des Unfallfahrzeugs zu versorgen, im konkreten Fall von ihr eben nicht eingehalten worden ist. Der Geschädigte fuhr einen Golf, er mietete einen Mazda.
Die Klägerin hat auch nicht dargelegt und bewiesen, dass dem Geschädigten trotz allem unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Tarif als der "Unfallersatztarif" (den die Klägerin berechnet hat) oder der "Normaltarif" (den die Klägerin einklagt) zugänglich gewesen ist (zu dieser Verteilung der Darlegungs- und Beweislast BGH NJW 2007, Seite 1124 (1125, Ziffer 12)). Einerseits hat die Klägerin selbst mit Anlage K2 (Mietwagenkosten-Übernahmebestätigung) ein Dokument eingereicht, auf dem sie sich von dem Geschädigten hat bestätigen lassen, dass sie, die Klägerin, den Geschädigten auf Wahlmöglichkeit unter verschiedenen Tarifen hingewiesen habe. Zum anderen sind in den bei Anmietung ausgefüllten Unterlagen (Anlage K1, Anlage K2) keine Preise für die Anmietung enthalten. Kein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch würde einen solchen Vertrag unterschreiben, wenn er nicht in der "bedenkenlosen Bereitschaft Aufwendungen im Vertrauen auf Ersatz ohne jedes Kostenbewusstsein zu tätigen" (Amtsgericht Düsseldorf, a.a.O.) handeln würde. Eine Nachfrage nach den entstehenden Kosten und nach deren Nennung eine Suche nach Alternativen drängt sich auf. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin für die 3-tägige Fahrzeugmiete zwar nur noch EUR 430,00 geltend macht, dass der geforderte Betrag ursprünglich - bei Vertragsschluss - aber deutlich über EUR 500,00 gelegen hat.
Die Höhe des klägerischen Anspruchs errechnet sich wie folgt:
3 Tage Mietdauer mit insgesamt 300 Freikilometern kosten 1 x 65,00 und 2 x 62,00, zusammen EUR 189,00. Dafür, dass der Geschädigte, der das Fahrzeug in der Großstadt Hamburg gemietet hat, mehr als 300 Kilometer zurücklegen wollte oder tatsächlich zurückgelegt hat, ist nichts vorgetragen. Es wäre dann auch zu fragen, ob die Anmietung tatsächlich in diesem Zeitraum erfolgen musste.
Von den genannten Mietaufwendungen hat das Gericht im Rahmen seiner Schätzung nach 287 ZPO EUR 20,00 für ersparte Eigenaufwendungen abgezogen. Zu addieren sind allerdings EUR 50,00 für das Holen und Bringen des Mietfahrzeugs. Derartige Kosten fallen üblicherweise an, wenn Fahrzeuge nicht in der Niederlassung des Autovermieters übernommen werden können. Zu ersetzen ist außerdem noch ein Betrag von 3 x 19 = EUR 57,00 für eine Haftungsreduzierung. Deren Betrag hat das Gericht aus der Schwacke-Liste übernommen. Die von Beklagtenseite mit Anlage B6 vorgelegte Möglichkeit, eine Haftungsreduzierung zu einem um EUR 6,50/Tag günstigeren Preis zu erhalten ist nicht hinreichend sicher auch zum damaligen Zeitpunkt gegeben gewesen. Soweit die Beklagte überhaupt bezweifelt, dass die Kosten für eine Haftungsreduzierung zu ersetzen sind, folgt das Gericht der in Literatur und Rechtsprechung hinreichend vertretenen Auffassung, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls im Regelfall Anspruch auf Ersatz dieser Kosten hat. Das ergibt sich nach Auffassung des Gerichts schon daraus, dass der Halter eines Fahrzeugs nach erlittenem Schaden grundsätzlich selbst entscheiden kann, ob und wie er diesen Schaden beseitigen will. Der Mieter eines Fahrzeugs hat diese Freiheit nicht: Er ist verpflichtet, die Mietsache unbeschädigt zurückzugeben. Dem Geschädigten, der die Kosten für die Haftungsreduzierung ersetzt erhält, wird damit seine Dispositionsfreiheit zurückgegeben.
Insgesamt ergeben sich nach Schätzung des Gerichts erforderliche Kosten für die Anmietung des Ersatzfahrzeugs in Höhe von EUR 276,00. Hiervon sind EUR 195,00 bereits bezahlt. Der Zinsanspruch beruht auf den 286 Absatz 1, Absatz 2 Nr. 3, 288 Absatz 1 Satz 2 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf den 91 Absatz 1, 92 Absatz 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Berufung ist nicht zugelassen worden, da keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung entschieden worden sind auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. In Übereinstimmung mit allen einschlägigen obergerichtlichen Entscheidungen ist der konkrete Einzelfall untersucht und entschieden worden. Ob in diesem Einzelfall für den Geschädigten die Möglichkeit bestanden hätte, ein Fahrzeug zu einem günstigeren Tarif anzumieten, ist Tatfrage und nicht Rechtsfrage.