Anscheinsbeweis
Urteil 9
Bei einer Geschwindigkeitsänderung zwischen 6 km/h und 12 km/h greift ein Anscheinsbeweis für das Vorliegen einer unfallbedingten Verletzung der HWS bzw. einer commotio cerebri zu Gunsten des Klägers nicht ein.
KG Berlin
Az: 12 U 285/03
Urteil vom 21.11.2005
In dem Rechtsstreit hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2005 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 9. Oktober 2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 17 des Landgerichts Berlin - 17 O 462/01 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
A Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Allerdings rügt der Kläger zu Recht, dass das Landgericht verpflichtet gewesen wäre, neben dem Gutachten des Sachverständigen für Unfallrekonstruktionen, wonach die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des klägerischen Fahrzeugs zwischen 6 und 12 km/h gelegen hat, auch das Gutachten eines Mediziners einzuholen.
2. Im Ergebnis bleibt die Berufung des Klägers jedoch erfolglos. Auch nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten ergänzenden Beweisaufnahme hat der Kläger nicht beweisen können, dass er bei dem streitgegenständlichen Unfall die von ihr behaupteten Verletzungen erlitten hat. Aus diesem Grund steht dem Kläger das begehrte Schmerzensgeld nicht zu. Auch ein Anspruch des Klägers auf Ersatz seines Verdienstausfalls und der Behandlungskosten besteht nicht.
a) Für die Frage, ob der Kläger bei dem streitgegenständlichen Unfall die von ihm beklagten Verletzungen (HWS-Schleudertrauma (Distorsion der Halswirbelsäule), Gehirnerschütterung mit Parästhesien in den Endphalangen, eine commotio cerebri mit Dyspnoe und Emesis) erlitten hat, gilt das Beweismaß des 286 ZPO (vgl. BGH v. 28.1.2003 - VI ZR 139/02, MDR 2003, 566 = BGHReport 2003, 487 = NJW 2003, 1116 = VersR 2003, 474; KG v. 21.10.1999 - 12 U 8303/95, KGReport Berlin 2000, 81 = NJW 2000, 877 [878] m.w.N., st. Rspr.).
b) Ein Anscheinsbeweis für das Vorliegen einer unfallbedingten Verletzung der HWS bzw. einer commotio cerebri greift zu Gunsten des Klägers nicht ein. Dieser könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn bei einem Heckaufprall eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von über 15 km/h bewiesen wäre (KG v. 21.10.1999 - 12 U 8303/95, KGReport Berlin 2000, 81 = NJW 2000, 877; Revision nicht angenommen: BGH, Beschluss v. 23.5.2000 - VI ZR 378/99; vgl. auch KG NZV 2003, 281, st. Rspr.).
Der Kläger hat aber auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. Lnnn vom 26. Februar 2003, dem der Senat folgt, weil es ersichtlich fachgerecht erstellt und in seinem Gedankengang nachvollziehbar schlüssig ist, sowie der ergänzenden Ausführungen diese Sachverständigen lediglich eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von 6 km/h bewiesen. Möglich ist nach den Ausführungen des Sachverständigen eine maximale kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von 12 km/h, die bloße Möglichkeit reicht aber für einen Beweis einer solchen Geschwindigkeitsänderung nicht aus.
c) Durch die medizinischen Gutachten des Sachverständigen für Fachorthopädie Prof. Dr. Cnnn vom 6. Januar 2005 und des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie/ Psychotherapie Dr. Unnn vom 29. April 2005 denen der Senat folgt, weil sie ersichtlich fachgerecht erstellt und in ihren Gedankengängen nachvollziehbar schlüssig sind, hat der Kläger einen Ursachenzusammenhang zwischen den von ihm beklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen und dem streitgegenständlichen Unfall vom 25. November 2000 nicht bewiesen.
aa) Der Sachverständige Cnnn hat in seinem Gutachten überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass ein HWS-Schleudertrauma sowie Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen bei dem Verkehrsunfall vom 25. November 2000 mit großer Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten sind und dass kein sicherer Hinweis auf eine "Vorschädigung" aufgrund des Verkehrsunfalls vom 22. März 2000 vorliegt. Der Sachverständige Prof. Cnnn hat in seinem Gutachten den Akteninhalt vollständig und erschöpfend gewürdigt. Er hat den Kläger vor Gutachtenerstellung eingehend untersucht. Er hat sich an die Vorgaben des Gerichts gehalten und sich mit dem Vorbringen des Klägers für das Gericht überzeugend auseinandergesetzt.
bb) Der Sachverständige Unnn hat in seinem Gutachten überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass eine Geschwindigkeitsänderung von 6 km/h mit einem Schädelanprall an eine energieabsorbierende Kopfstütze es mehr als unwahrscheinlich erscheinen lässt, dass eine Hirnerschütterung eingetreten sein kann.
d) Bei diesem Ergebnis der Beweisaufnahme vermag sich der Senat nicht mit der zu einer Verurteilung erforderlichen Gewissheit davon zu überzeugen, dass der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger bei dem streitgegenständlichen Unfall die von ihm geltend gemachten Verletzungen erlitten hat. Dies würde auch gelten, wenn man der Ansicht des Klägers folgend den Maßstab des 287 ZPO für einschlägig halten würde. Zwar wäre es hiernach ausreichend, wenn das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung die klägerischen Behauptungen für wahr halten würde. Angesichts der klaren Aussagen der Sachverständigen, wonach die behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen "mit großer Wahrscheinlichkeit" nicht infolge des Unfalles eingetreten sind bzw. die Ursächlichkeit des Unfalls für die behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen "mehr als unwahrscheinlich" ist, vermag der Senat auch das für 287 ZPO erforderliche Maß der Überzeugung nicht zu gewinnen.
Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 4. Oktober 2005 ausführt, die Gutachten seien nicht geeignet, "seinen geltend gemachten Anspruch zu bestreiten", es "verwundere aufgrund des Zeitablaufes nicht, dass durch das Gutachten jetzt eine Erkrankung nicht mehr festgestellt werden könne", verkennt er die ihm obliegende Darlegungs- und Beweislast.
Entgegen der Ansicht des Klägers kann auch unter Berücksichtigung der Reparaturkosten von 4.000 DM aus der Schwere der Fahrzeugschäden nicht auf die ihm entstandenen Verletzungen geschlossen werden. Es ist keineswegs unwahrscheinlich, dass ein Fahrzeuginsasse bei einem Unfall nicht verletzt wird, obwohl das Fahrzeug selbst erhebliche Schäden aufweist. Im Übrigen geht es vorliegend nicht um Wahrscheinlichkeiten sondern um einen gemäß den Regeln der ZPO zu führenden Beweis.
e) Der behandelnde Arzt war nicht als Zeuge bzw. sachverständiger Zeuge zu hören, da er hinsichtlich der Ursächlichkeit des Unfalles für die Beschwerden des Klägers keine Aussagen machen kann. Er könnte allenfalls bestätigen, dass der Kläger vor dem Unfall nicht über solche Beschwerden geklagt hat und welche Diagnose er anlässlich seiner Untersuchung nach dem Unfall gestellt bzw. welche Beschwerden er bei dieser Untersuchung festgestellt hat. Dies reicht aber für den vom Kläger zu führenden Beweis nicht aus (vgl. Senat, OLGR 2005, 698 = VRS 109, 2 = NZV 2005, 469; OLGR 2005, 740 = VRS 109, 88 = NZV 2005, 521).
f) Soweit der Kläger erstmalig in der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2005 behauptet hat, er habe bei dem Unfall eine Labyrintherschütterung erlitten, und sich zum Beweis hierfür auf eine ergänzende Begutachtung durch den Sachverständigen Unnn bezieht, war dies als verspätet zurückzuweisen. Dem Kläger sind die Gutachten der Sachverständigen rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung zugegangen. Ihm wurde eine Frist von vier Wochen zur Stellungnahme gewährt. Diese Frist ist abgelaufen.
B Die Revision war nicht zuzulassen, da weder die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist ( 543 Absatz 1 Nr.1, Absatz 2 ZPO n. F.).
C. Die Kostenentscheidung beruht auf 97 Absatz 1 ZPO. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Urteil 10
Zur Frage der Verjährung der Schmerzensgeldansprüche bei einem schweren HWS-Syndrom.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 2 U 40/02
Verkündet am 23.05.2003
Vorinstanz: Landgericht Frankfurt Az.: 2/31 O 338/01
In dem Rechtsstreit hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main- 2. Zivilsenat- im schriftlichen Verfahren - Schriftsatzfrist 30. April 2003- für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
Dem Kläger fallen die Kosten der Berufung zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Parteien können die Sicherheitsleistung auch durch unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen inländischen Kreditinstitutes erbringen.
Tatbestand
Der Kläger hat am 06.09.1990 einen Verkehrsunfall erlitten, bei dem er verletzt worden ist. Die Beklagte ist die Versicherung des Unfallgegners, der an dem Unfall allein schuldig gewesen ist. Die Beklagte hat den materiellen Schaden des Klägers ersetzt. Außerdem hat sie ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 800,-- gezahlt. Der Kläger hatte bei dem Unfall ein schweres HWS-Schleudertrauma erlitten. In dem ärztlichen Gutachten vom 19.09.1990 (Bl. 39d.A.) der J-W-G-U. in F. wurde als vorläufige Diagnose festgestellt: "Schweres HWS-Schleudertrauma. Dringender Verdacht auf Hirnstammcontusion". Nachdem zunächst die Folgen des HWS-Schleudertraumas zurückgingen, blieb die entsprechende Verletzung bei der Schadensregulierung zunächst außer Betracht. Der Kläger hat behauptet, er habe ständig unter Kopfschmerzen gelitten im Übergang vom Hals zum Schädelbereich sowie Rückenschmerzen und Schmerzen im HWS-Bereich. Deshalb befand er sich seit September 1990 fortlaufend in orthopädischer Behandlung.
Am 11. Oktober 1990 (Bl. 33 d. A.) schrieb die Beklagte an den Kläger. Sie führte dabei bezüglich des Schmerzensgeldes aus: "Als Schmerzensgeld halten wir nach dem derzeitigen Erkenntnisstand den von uns bereits regulierten Betrag in Höhe von 800,- DM für angemessen und ausreichend. Sollte ein darüber hinausgehender Anspruch geltend gemacht werden, bitten wir uns nach Abschluss der Heilbehandlung kurz zu informieren; wir behalten uns vor, dann unsererseits einen Arztbericht anzufordern und die Höhe des Schmerzensgeldes erneut zu überprüfen."
Am 20. November 1990 reichte der Kläger gegen die Beklagte wegen des Verkehrsunfalls eine Zahlungsklage in Höhe von DM 1.500,- beim Amtsgericht in Frankfurt am Main ein (Az. 31 C 4464/90).
Nachdem die Beklagte Zahlung an den Kläger geleistet hatte, die genaue Höhe ist streitig, nahm der Kläger die Klage zurück.
Die Akten des Amtsgerichts sind nachdem inzwischen mehr als 10 Jahre verstrichen sind, vernichtet worden.
Am 01.02.1991 sowie am 03.11.1992 erlitt der Kläger zwei weitere Unfälle, bei denen HWS-Distorsionen ärztlich festgestellt wurden.
Im September 1998 wurde bei einer sogenannten MRT-Untersuchung ein "Late Whiplash Injury Syndrome" diagnostiziert (s. Gutachten der Neurootologie der Universitätsklinik in W. vom 02.09.1998, Bl. 52 d.A.).
Der Kläger hat behauptet, er leide unter Dauerschäden. Er ist seit Juni 1998 arbeitsunfähig. Der Kläger hat behauptet, er habe erstmals im Oktober 1998 durch Einsichtnahme in die neurologischen Befundberichte Kenntnis davon erhalten, dass bereits im September 1990 bei ihm eine Hirnstammcontusion festgestellt worden sei. Er hat ferner behauptet, seit April 1995 leide er unter einem beidseitigen Tinnitus, Gleichgewichts-, Seh- und Hörstörungen sowie Hyperosmie. Ferner leide er unter Geruchs-, Schlaf- und Konzentrationsstörungen sowie erheblichen Kopfschmerzen. Er hat behauptet, diese Spätfolgen seien auf das Unfallereignis vom 06.09.1990 zurückzuführen.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, aufgrund der eingetretenen gesundheitlichen Spätfolgen aus dem Unfallereignis vom 06.09.1990 für den Zeitraum ab April 1995 bis zum 30.04.2001 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, zuzüglich eines Zinssatzes von 5% über dem zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Basiszinssatz nach 1 des Diskontüberleitungsgesetzes seit dem 01.05.2001;
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger aufgrund der eingetretenen gesundheitlichen Spätfolgen aus dem Unfallereignis vom 06.09.1990 ab dem 01.05.2001 eine monatliche Schmerzensgeld rate zu zahlen, deren Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, zuzüglich eines Zinssatzes von 5% über dem zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Basiszinssatz nach 1 des Diskontüberleitungsgesetzes seit dem 01.05.2001;
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle materiellen Schäden zu ersetzen, die aufgrund der eingetretenen Spätfolgen aus dem Unfallereignis vom 06.09.1990 entstanden sind und entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht infolge sachlicher oder zeitlicher Kongruenz auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben. Sie hat dazu erklärt, dem Kläger sei bereits seit dem Unfall bekannt gewesen, dass er ein schweres HWS-Schleudertrauma erlitten habe und deswegen der Verdacht, und zwar der dringende, auf eine Hirnstammcontusion bestanden habe. Mit einem Spätschaden sei sowohl für beteiligte Fachkreise zu rechnen gewesen, auch sei dies für den Kläger selbst vorhersehbar gewesen. Ferner hat sie vorgetragen, dass die beiden weiteren HWS-Schleudertraumata 1991 und 1992 für den späteren Schaden beim Kläger mitursächlich gewesen seien.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und als Begründung die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung gemäß 852 Abs. 1 BGB a.F. als gegeben angesehen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Er ist der Ansicht, dass vorliegend die dreijährige Verjährung gemäß 852 BGB a.F. nicht eingetreten sei, da gemäß 3 Abs. 3 PflVG die Verjährungsfrist des 852 BGB a.F. gemäß 3 Abs. 3 PflVG gehemmt gewesen sei bis zur Erhebung der Klage. Die zehnjährige Frist des 3 Abs. 3 Satz 2 PflVG sei keine absolute Verjährungsfrist. Er meint, die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen der Hemmung der Verjährung gemäß 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG seien vorliegend gegeben. So sei der Unfall bereits am 11.09.1990 der Beklagten gemeldet worden mit einer Forderungsaufstellung vom 14.09.1990. Damit sei aber gemäß 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG die Verjährung bis zum Eingang einer schriftlichen Entscheidung der Beklagten gehemmt. Bis zum 11.10.1990 seien sodann noch Schreiben zwischen den Parteien gewechselt worden, die sich teilweise zeitlich überschnitten hätten. Das Schreiben der Beklagten vom 11.10.1990 stelle nach Ansicht des Klägers keine endgültige Ablehnung weiterer Zahlung dar (Bl. 33-34 d.A.). Vielmehr sei die Zahlung weiteren Schmerzensgeldes ausdrücklich vorbehalten worden. Der Kläger ist ferner der Auffassung, zwar sei mit dem Schreiben vom 11.10.1990 eine über 800,- DM hinausgehende Schmerzensgeldzahlung von der Beklagten abgelehnt worden, doch stelle dies keine erschöpfende, umfassende und endgültige Erklärung der Gestalt dar, dass zukünftiger Schaden nicht gezahlt werde.
Der Kläger beantragt nunmehr,
1. die Beklagte unter Abänderung des am 25.01.2002 verkündeten Urteils des Landgerichtes Frankfurt am Main zu Az. 2-31 O 338/01 zu verurteilen, an den Kläger aufgrund der gesundheitlichen Spätfolgen aus dem Unfallereignis vom 06.09.1990 für den Zeitraum ab April 1995 bis zum 30.04.2001 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichtes gestellt wird, zuzüglich 5 Prozentpunkten über Basiszins seit dem 01.05.2001,
2. die Beklagte unter Abänderung des am 25.01.2002 verkündeten Urteils des Landgerichtes Frankfurt am Main zu Az. 2-31 O 338/01 zu verurteilen, an den Kläger aufgrund der eingetretenen gesundheitlichen Spätfolgen aus dem Unfallereignis vom 06.09.1990 ab dem 01.05.2001 eine monatlich jeweils im Voraus zu leistende Schmerzensgeldrente zu zahlen, deren Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichtes gestellt wird, zuzüglich 5 Prozentpunkten über Basiszins seit dem 4. Werktag des jeweiligen Monats,
3. unter Abänderung des am 25.01.2002 verkündeten Urteil des Landgerichtes Frankfurt am Main zu Az. 2-31 O 338/01 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle materiellen Schäden zu ersetzen, die aufgrund des Unfallereignisses vom 06.09.1990 entstanden sind und noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hat in der zweiten Instanz erstmals vorgetragen, dass der Kläger vor dem Amtsgericht Klage gegen sie eingereicht gehabt hätte, dass dort DM 1.500,-Schmerzensgeld gezahlt worden seien, und dass der Kläger daraufhin die Klage vor dem Amtsgericht zurückgenommen habe (siehe Schreiben des damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 28.01.1991, Bl. 101 d.A.). Sie ist der Auffassung, dass spätestens damit eine Hemmung gemäß 3 Abs. 3 PflVG entfallen sei, so dass vorliegend Verjährung am 31.12.1993 eingetreten wäre. Im übrigen ist sie der Auffassung, dass eventuelle nichtverjährte Ansprüche verwirkt seien, da während elf Jahren der Kläger keinerlei Ansprüche gegen die Beklagte geltend gemacht habe und es insoweit auf die weiteren Vorfälle im Jahre 1991 und 1992, bei denen der Kläger unstreitig weitere Verletzungen der Halswirbelsäule erlitten habe, nicht mehr ankomme.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht vorliegend die Klage abgewiesen. Die vom Kläger mit seiner Klage geltend gemachten Ansprüche sind gemäß 852 BGB a. F. verjährt. Die Verjährung ist nicht gemäß 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG gehemmt gewesen. Zwar sind Ansprüche gemäß 3 Nr. 3 PflVG solange gehemmt, bis die Versicherung in einem endgültigen abschließenden schriftlichen Bescheid weitere Zahlungen ablehnt (siehe hierzu BGH in MDR 1996 Seite 259 f; so auch in NJW 2000, 861 (862); in VersR 1991, 115 so auch OLG Frankfurt in OLG-Report 2002 Seite 117(118)). Jedoch bedurfte es vorliegend eines solchen schriftlichen Bescheides seitens der Beklagten nicht. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob das Schreiben der Beklagten vom 11. Oktober 1990 (Bl. 33 d. A.) eine solche endgültige Ablehnung weiterer Zahlungen bezüglich des Schmerzensgeldes darstellt. Inzwischen ist zwischen den Parteien unstreitig, dass am 20. November 1990 seitens des Klägers Klage gegen die Beklagte beim Amtsgericht Frankfurt am Main, Az. 31 C 4464/90 (siehe Bl. 294 d.A.), eingereicht worden ist. Gleichfalls unstreitig wurde nach Zahlung durch die Beklagte die Klage endgültig zurückgenommen. In einem solchen Fall bedarf es aber keiner schriftlichen Erklärung seitens der Beklagten mehr, dass sie weitere Zahlungen nicht mehr leisten werde. Ein solches Schreiben wäre eine reine Förmelei. Durch die Klageeinreichung hat der Kläger erklärt, welche Zahlungen er noch fordert. Nachdem die Beklagte diesem Begehren nachgekommen ist und die Klage zurückgenommen worden ist, hat der Kläger zu erkennen gegeben, dass er weitere Forderungen nicht mehr erheben werde. Hier noch eine zusätzliche schriftliche Erklärung der Beklagten, dass weitere Zahlungen nicht erbracht werden würden, zu fordern, wäre eine reine Förmelei und würde Treu und Glauben widersprechen ( 242 BGB). Der Kläger hat durch die Rücknahme der Klage eindeutig zu erkennen gegeben, dass er weitere Ansprüche gegenüber der Beklagten nicht mehr geltend machen werde, zumal ersieh die Forderung weiterer Zahlungen für die Zukunft seitens der Beklagten nicht vorbehalten hat. Damit war mit der Klagerücknahme nach Zahlung der Klageforderung durch die Beklagte eine endgültige Schadensabrechnung erfolgt. Spätestens damit entfiel die hemmende Wirkung des 3 Abs. 3 PfIVG. Somit war die dreijährige Verjährungsfrist spätestens am 31.12.1993 eingetreten.
Nach alledem kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger aufgrund des Gutachtens der Universität Frankfurt am Main vom 19.09.1990 bereits Kenntnis davon hatte, dass bei ihm ein dringender Verdacht auf Hirnstammkontusion vorgelegen hat. Bei solcher Kenntnis waren sowohl für ihn als insbesondere auch für Ärzte spätere Schäden aufgrund der beim Kläger unstreitig aufgetretenen Symptome vorhersehbar.
Es kommt ferner nicht darauf an, ob durch unstreitig zwei weitere Wegeunfälle am 01.02.1991 sowie am 03.11.1992, die gleichfalls Schäden an der Halswirbelsäule zur Folge hatten, die danach beim Kläger aufgetretenen Schäden alleine oder zumindest überwiegend durch die beiden neuen Wegeunfälle verursacht worden sind.
Nachdem vorliegend die Ansprüche des Klägers verjährt sind, kann dahingestellt bleiben, ob gegebenenfalls die Geltendmachung der Ansprüche verwirkt war.
Die Kostenentscheidung beruht auf 97 Abs. 1 ZPO, da der Kläger mit seinem Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hat.
Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert ( 26 Nr. 7 EGZPO in Verbindung mit 543 Abs. 2 ZPO n. F.).