Anspruch eines Fußgängers auf Schmerzensgeld und S

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Urteil 81

Anspruch eines Fußgängers auf Schmerzensgeld und Schadensersatz nach Verkehrsunfall.


1. Instanz: LG Siegen

2. Berufungsinstanz: OLG Hamm



LANDGERICHT SIEGEN

Az.: 5 O 260/00

Verkündet am 28.09.2000


In dem Rechtsstreit hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2000 für Recht erkannt:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500,00 DM vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Der Kläger, auf dem rechten Ohr von Kindheit an taub, überquerte am 01. Mai 1998 gegen 21.45 bei Dunkelheit und regnerischem Wetter in der Nähe der Gaststätte "Zum Heestal" die Fahrbahn der Heesstraße in Fellinghausen. Von dem aus Richtung Kreuztal -für den Kläger von rechts heranfahrenden Motorrad des Beklagten zu 1), das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, wurde er erfaßt und zu Boden geworfen. Auch der Motorradfahrer stürzte, sein Krad blieb 43 Meter vom Kläger entfernt liegen.

Rund 50 m entfernt befindet sich ein Fußgängerüberweg. Nach dem Unfall wurde beim Kläger eine Blutalkoholkonzentration von 0,58 Promille festgestellt. Der Kläger erlitt eine offene, komplette Unterschenkelfraktur rechts, eine Gelenksprengung sowie multiple Schürfwunden an Stirn- und Nase, linkem Daumen und Zeigefinger. Am 19.05.1998 erfolgte eine Nachoperation. Insgesamt befand der Kläger sich vom 01. Mai bis zum 04. Juni und vom 16. Juli bis zum 29. Juli 1998 im Krankenhaus. Infolgedessen ist der Unterschenkel bei noch liegendem Material nun vollbelastbar, die Narben sind reizlos, die Schulter zeigt eine Stufenbildung und der rechte Arm ist in seiner Gebrauchsfähigkeit um 1/6 bis 1/5 gemindert. Eine erneute Operation zur Verbesserung der Funktionen der Körperteile ist demnach nicht angezeigt.

Der Nagel muß jedoch noch entfernt werden, in ungefähr einem Jahr.

Der Kläger hält die Beklagten für schadensersatzpflichtig, läßt sich aber ein 25%iges Mitverschulden anrechnen.

Er behauptet:

Der Beklagte zu 1) sei zu schnell und unaufmerksam gefahren. Bei nur 40 gefahrenen Stundenkilometern hätte er den Unfall vermeiden können. Er, der Kläger, sei nämlich nur 50 bis 60 cm vom Gehweg entfernt gewesen, als er von dem Motorrad erfaßt worden sei. Die Unfallstelle sei gut ausgeleuchtet gewesen durch eine Straßenlampe und die Gaststätte.

Seinen gesamten Sachschaden beziffert der Kläger auf 4.804,33 DM. Wegen der Art der Verletzungen und der Dauer der dadurch notwendig gewordenen Behandlungen sowie der fortbestehenden Folgebeeinträchtigungen hält der Kläger ein -ungequoteltesSchmerzensgeld in Höhe von mindestens 39.000,00 DM für angemessen. Dazu behauptet er noch:

Die verbleibende Dauerbehinderung, u.a. eine Beinverkürzung von 8 bis 10 mm, habe seine Möglichkeit zu sportlicher Betätigung beeinträchtigt. Die verbleibenden, schmerzhaften Narben seien ebenfalls zu berücksichtigen. Wegen der Folgeschäden hält er den Feststellungsantrag für gerechtfertigt.

Für die Vermeidbarkeit des Unfalles durch den Beklagten zu 1) bei früherer und angepaßter Reaktion hat er sich auf ein Sachverständigengutachten berufen.

Der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 3.603,25 DM nebst 4% Zinsen seit dem 15. Oktober 1998 sowie ein der Höhe in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen und festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger infolge des Unfalls vom 01. Mai 1998 künftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist; die Beklagte zu 2) jedoch. nur bis zur Ausschöpfung der in dem zwischen ihr und dem Versicherungsnehmer im Haftpflichtversicherungsvertrag vereinbarten Versicherungssummen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten: Der Beklagte zu 1) sei mit weniger als 50 km/h gefahren, da das Wetter schlecht gewesen sei und die Straße Spurrillen aufgewiesen habe. Der Kläger habe die Straße blindlings überquert, ohne sich darüber zu vergewissern, ob diese "frei" sei.

Auf den Verkehr habe er nicht geachtet. Erst in 10 bis 15 m Entfernung habe der Beklagte zu 1) den Kläger erkannt. Der Kläger habe sich im linken Teil der Fahrbahn des Beklagten zu 1) befunden. Ein Ausweichen bei Vollbremsung hätte nicht mehr geholfen.

Die Straße sei dort nicht gut ausgeleuchtet gewesen. Der Kläger habe zudem dunkle Kleidung getragen.

Die Schadenspositionen bestreiten die Beklagten und halten die Schmerzensgeldforderungen für überzogen, ein Feststellungsinteresse für nicht gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze sowie die Beiakte 38 Js 559/98 Staatsanwaltschaft Siegen verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 25. Februar 2000 (B1. 115/116 d.A.) und vom 08. März 2000 (Bl. 124 d.A.).

Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme in den mündlichen Verhandlungen vom 09. Mai 2000 (Bl. 139 bis 143 d.A.) und vom 28. September 2000 (B1. 165 R ff. d.A.) wird verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche aus dem Unfall vom 01. Mai 1998 schon dem Grunde nach nicht zu; 7 Abs. 2, 9 StVG, 25 Abs. 3 StVO, 3 ff. PfVersG.

Eine Unabwendbarkeit des Unfalles im Sinne des 7 Abs. StVO liegt allerdings für keinen der Beteiligten vor. Bei Anwendung der insoweit geforderten, gesteigerten Sorgfaltsanstrengungen, die deutlich über die für den normalen Verkehr geforderten hinaus gehen, hätte jeder von beiden Beteiligten diesen Unfall auf frei einsehbarer Strecke vermieden haben können auch trotz des schlechten Wetters und der Dunkelheit.

Sind daher hier die beiderseitigen Haftungsbeiträge gemäß 9 StVG i.V.m. 254 BGB gegeneinander abzuwägen, so ergibt diese Abwägung im Ergebnis ein solches Überwiegen des schuldhaften Verkehrsverstoßes des Klägers gegen 1, 25 Abs. 3 StVO, daß die Anrechnung einer Mitverursachung seitens des Beklagten zu 1) und damit der Beklagten zu 2) nicht mehr in Betracht kommt. Dies folgt aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme.

Danach hat der Kläger, ohne auf den auch für ihn sichtbar herannahenden Verkehr zu achten, die Heesstraße zu überqueren begonnen und dies auch nicht etwa in der Mitte kurz unterbrochen, um-

den für ihn von rechts kommenden Verkehr bevorrechtigt vorbeifahren zu lassen. So haben es die Zeugen R übereinstimmend geschildert, die in dem hinter dem Motorrad des Beklagten zu 1) fahrenden Auto als Fahrer und Beifahrerin saßen. Wenn der Kläger dazu angegeben hat, nur das Auto R gesehen zu haben, so zeigt schon dies deutlich, daß er den Straßenverkehr nur außerst unsorgfältig beobachtet hat, denn vor diesem PKW fuhr unzweifelhaft -mit eingeschaltetem Licht das Motorrad des Beklagten zu 1), das also schon dichter an den Kläger herangekommen war, von diesem deshalb hätte bemerkt werden müssen.

Außerdem unterstellt der Kläger gerade diesem eine überöhte Geschwindigkeit, ohne es allerdings demnach selbst gesehen, bemerkt zu haben. Dies wirkt lebensfremd. Wieso er das Motoread gesehen/erkannt haben will, konnte der Kläger nicht erklären. Es ist dies daher seiner erheblichen Unaufmerksamkeit bei der Überquerung der Straße zuzuschreiben.

Weiterhin folgt aus den Aussagen der beiden Zeugen R, daß sie aufgrund der trotz Dunkelheit und schlechten, d.h. regnerischen Wetters, an sich klaren Verkehrslage gerade nicht damit gerechnet hätten, daß der Kläger nun aus dem Bereich der Mittellinie heraus noch weiter vorwärts geht, während sie und vor ihnen das Motorrad herankamen. Diese Einschätzung muß auch für den Beklagten zu 1) gelten.

Hinzu kommt, daß nach den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen R und Risch die Straßenbeleuchtung -jedenfalls- nicht viel zur Beleuchtung der späteren Unfallstelle beigetragen hat. Auch die Beleuchtung der Gaststätte reichte nicht für besonders günstige Sichtverhältnisse. Da nun der Kläger selbst dunkel gekleidet war, wie die Beweisaufnahme ebenfalls ergeben hat, bestanden für den Beklagten zu 1) als Fahrer die wesentlichen schlechteren Sichtverhältnisse im Verhältnis zum Kläger als Fußgänger, der den herannahenden Verkehr ohne weiteres am Licht erkennen und Entfernungen einschätzen konnte.

Dies hat der Kläger indessen nur, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, gänzlich unzureichend getan. Er war unaufmerksam, wie letztlich auch noch sein von der Zeugin R geschilderter "monotoner" Gang erkennen läßt. Zusätzlich hat sodann der Zeuge R bekundet, der Kläger habe beim ersten Schritt auf die Fahrbahn "nicht gekuckt", also nicht auf den herannahenden Verkehr geachtet, sei vielmehr "einfach weitergegangen", so der Zeuge wörtlich. Auch in der Nähe des Mittelstreifens hat der Kläger demnach nicht nochmals gekuckt, auf den Verkehr geachtet.

Schließlich folgt aus diesen Zeugenaussagen, daß der Zusammenprall gerade nicht dicht vor dem Gehweg, sondern kurz "hinter" der Mittellinie aus Gehrichtung des Klägers gesehen, geschah. Die Geschwindigkeit des Motorrades spielte daher nicht die vom Kläger vorgetragene besonders entscheidende Rolle. Außerdem spricht dieses Beweisergebnis klar gegen die Unfallschilderung und -bewertung seitens des Klägers.

Alles dies zeigt, daß der Kläger mit -möglicherweise alkoholbedingter- gänzlicher Sorglosigkeit leichtfertig und unter Verletzung der Sorgfaltspflichten aus 1, 25, 3 StVO hier die Straße überquert hat, in den Querverkehr hineingelaufen ist. Deshalb traf ihn, wie bewiesen, das Motorrad auch mit dessen linker vorderen Seite.

Die Verursachungsquote des Klägers ist deshalb ganz besonders schwer zu gewichten.

Der Beklagte zu 1), der ausweislich der Aussage des Zeugen R noch versucht hat zu bremsen, dieses Bremsen aber nicht mehr ausreichte, hat demgegenüber einen ganz deutlich geringeren Verursachungsbeitrag zu verantworten. Aus seiner Sicht nämlich war zunächst davon auszugehen, daß der Kläger sein, des Beklagten zu 1), Vorbeifahrtsrecht achten und wie im Verkehr häufig üblich und auch von den Zeugen R bekundet, dazu an der Mittellinie anhalten werde. Ein sehr frühes Bremsen war daher dem Beklagten zu 1) nicht geboten, ein Ausweichen noch nicht möglich.

Gegenüber dem schwerwiegenden Vorwurf an den Kläger tritt aber dieser geringere Vorwurf an den Beklagten zu 1) bei der gebotenen Abwägung soweit zurück, daß selbst die Anrechnung der Betriebsgefahr nicht mehr in Betracht kommt. (vgl. dazu noch BGH NJW 2000, 3069, 70).

Eines unfallanalytischen Gutachtens eines Sachverständigen bedurfte es hierzu nicht. Zum einen fehlt es an festen Bezugspunkten für derartige Berechnungen, da keinerlei Spuren gesichert wurden/werden konnten. Allein aus der Sturzweite des Klägers oder auch der Rutschweite des Motorrades können ebenfalls hinreichend sichere Schlüsse nicht gezogen werden, weil die Art des Zusammenpralles nicht feststeht. Zum anderen aber ist auch der Anknüpfungspunkt für den klägerseitigen Vortrag zum Sachverständigengutachten durch die Beweisaufnahme widerlegt worden, der Unfall nämlich nicht 50 oder 60 cm vom Gehweg eingetreten.

Einer Inaugenscheinnahme der dem Gericht gut bekannten Örtlichkeit bedurfte es ebenfalls nicht.

Die Nebenentscheidungen folgen aus 91, 709 ZPO.





II. Instanz:



OLG Hamm

Az.: 6 U 28/01

Urteil vom 31.05.2001




In dem Rechtsstreit hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 2001 für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 28. September 2000 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer,des Landgericht Siegen abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.341,73 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. Oktober 1998 sowie als Schmerzensgeld 20.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17. Dezember 1999 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger als Gesamtschuldner 2/3 sämtlichen infolge des Unfalls vom 01. Mai 1998 künftig noch entstehenden materiellen Schadens vorbehaltlich eines gesetzlichen Anspruchsübergangs zu ersetzen, ferner jeden künftig noch entstehenden immateriellen Schadens unter Berücksichtigung einer Eigenverantwortlichkeit des Klägers von 1/3; die Beklagte zu 2) jedoch nur bis zur Ausschöpfung der in dem zwischen ihr und dem Versicherungsnehmer im Haftplichtversicherungsvertrag vereinbarten Versicherungssumme.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 7/10 den Beklagten und zu 3/10 dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer der Parteien: unter 30.000,00 DM.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger fordert Schmerzensgeld und Ersatz materiellen Schadens wegen eines Verkehrsunfalls; den er am 01.05.1998 um 21.45 Uhr in Kreuztal-Fellinghausen innerhalb geschlossener Ortschaft erlitten hat. Er versuchte, als Fußgänger die Fahrbahn der Heesstraße (L 908) von Süden nach Norden zu überqueren. Für ihn von rechts kam der Beklagte zu 1) mit seinem beim Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Motorrad Yamaha. Der Kläger, der auf dem rechten Ohr taub ist, wurde von dem Motorrad in dessen Fahrstreifen erfaßt und erheblich verletzt.

Das Landgericht hat die auf der Basis einer Haftungsquote von 75 % erhobene Schadensersatzklage nach Zeugenvernehmung und Auswertung der Ermittlungsakten 38 Js 775/98 und 38 Js 599/98 (jeweils StA Siegen) mit der Begründung abgewiesen, ein Verschulden des Beklagten zu 1) lasse sich nicht feststellen; die Betriebsgefahr des Motorrades trete bei der Abwägung gemäß 9 StVG hinter dem erheblichen Eigenverschulden des Klägers zurück.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil.

Der Senat hat die Ermittlungsakten ausgewertet. Er hat den Kläger und den Beklagten zu 1) gemäß 141 ZPO angehört und Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung und Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens. Wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk Bezug genommen.

Die Berufung des Klägers hat überwiegend Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.

Die Beklagten sind dem Kläger gemäß 7, 9 StVG, 823, 847 BGB, 3 Nr. 1 PflVG zur Zahlung von Schmerzensgeld und zum Ersatz materiellen Schadens verpflichtet, denn der Beklagte zu 1) hat den Unfall dadurch verschuldet, daß er mit einer seinen Sichtverhältnissen nicht angepaßten Geschwindigkeit gefahren ist. Der Kläger muß jedoch 1/3 seines Schadens selbst tragen, weil er dem Vorrang des Fahrverkehrs auf der Fahrbahn nicht die genügende Aufmerksamkeit gewidmet hat.

l.

Der Beklagte zu 1) hat sich der Unfallstelle mit ca. 50 km/h genähert. Das entspricht seinen Angaben und denen des Zeugen R, der im gleichbleibenden Abstand von ca. 50 m mit dem Pkw hinter ihm hergefahren ist. Auch der Sachverständige ist in seinem unfallanalytischen Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, daß die Annäherungsgeschwindigkeit im Bereich von etwa 50 km/h - nicht darunter - gelegen habe.

Diese Geschwindigkeit war im Hinblick auf die stark eingeschränkte Sichtmöglichkeit des Beklagten deutlich zu hoch. Es war dunkel und regnete, so daß die Erkennbarkeit anderer Verkehrsteilnehmer schon erheblich erschwert wurde durch die Glanzstreifen, die die Straßenbeleuchtung auf der nassen Fahrbahn bildete.

Die Sicht des Beklagten zu 1) war zusätzlich dadurch weiterhin in erheblichem Maße eingeschränkt, daß er das Visier seines Sturzhelms heruntergeklappt hatte. Der Sachverständige hat anhand der Ergebnisse von früher unternommenen Versuchen eindrucksvoll demonstriert, wie sehr gerade bei Dunkelheit und Regen die Konturen beim Blick durch das Helmvisier verwischt werden, insbesondere dann, wenn es nicht mehr neu ist, sondern wie dasjenige des Beklagten zu 1) schon mehr als ein Jahr bei einer Jahresleistung von ca. 5.000 Kilometern getragen worden ist.

Diese Erkenntnisse des Sachverständigen entsprechen der Erfahrung von Motorradfahrern. So hat der Zeuge M selbst zum Ausdruck gebracht, daß der Beklagte zu 1) bei derart regnerischem Wetter noch in der Dunkelheit mit dem Motorrad unterwegs gewesen sei. Auch in der rechtsprechung haben diese Erkenntnisse ihren Niederschlag gefunden (vgl. OLG Hamm - 27. ZS - VersR 90, 318).

Hier hat der Beklagte zu 1) den für ihn von links kommenden Kläger erst aus einer Entfernung von ca. 15 m wahrgenommen und konnte deswegen bei der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit von 50 km/h den Unfall nicht mehr vermeiden.

Er hätte deswegen entweder das Visier zumindest teilweise hochklappen müssen, um bessere Sicht zu gewinnen, oder sich auf die erhebliche Sichtverschlechterung durch deutliche Reduzierung seiner Geschwindigkeit einrichten müssen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen hätte der Beklagte zu 1), wenn er mit 35 km/h gefahren wäre, beim Erkennen des Klägers aus einer Entfernung von 15 m durch eine Bremsung den Unfall jedenfalls zeitlich vermeiden können. Schneller durfte er wegen der starken Einschränkung der Sicht mit geschlossenem Visier bei derart schlechten Sichtverhältnissen auf keinen Fall fahren, denn gemäß 3 I StVO mußte er in Sichtweite anhalten können und durfte nicht blindlings ins Ungewisse hineinfahren (vgl. BGH VersR 69, 373; 76, 189; OLG Hamm a.a.O.).

2.

Der Kläger muß jedoch gemäß 9 StVG einen Teil seines Schadens selbst tragen, weil er beim Überqueren der Fahrbahn den Fahrverkehr nicht genügend beachtet hat ( 25 111 1 StVO). Nach Auffassung des Senats ist eine Anspruchskürzung um 1/3 sachgerecht, denn das Verschulden des Klägers ist auch nicht als ganz gering einzustufen. Auch für ihn war die Sicht deutlich verschlechtert durch die von der Straßenbeleuchtung erzeugten Glanzstreifen auf der regennassen Fahrbahn. Dadurch wurde für ihn die Erkennbarkeit des herannahenden Motorrades deutlich verschlechtert. Der Kläger durfte sich nicht darauf verlassen, daß für ihn von rechts nur der von ihm erkannte Pkw des Zeugen Reininghaus kam, der in einem Abstand von etwa 50 m hinter dem Beklagten zu 1) herfuhr. Der Kläger hätte der Sichtverschlechterung und auch der Taubheit seines rechten Ohres dadurch Rechnung tragen müssen, daß er nicht nur vor dem Betreten der Fahrbahn, sondern auch während des weiteren überquerens auf den Fahrverkehr achtete. Wäre das geschehen, so hätte er jedenfalls vor oder bei dem Erreichen der Mittellinie das herannahende Motorrad sehen können, so daß er es ungehindert hätte passieren lassen können.

Der überwiegende Verursachungs- und Verschuldensanteil liegt aber trotz des Vorrangs des Fahrverkehrs auf der Fahrbahn beim Beklagten zu 1), dessen Sicht durch das heruntergeklappte regennasse Visier noch deutlich stärker verschlechtert war, und der außerdem für die Betriebsgefahr seines Krades einzustehen hat. Die Beklagten haben demgemäß den Schaden des Klägers nach einer Haftungsquote von 2/3 zu ersetzen.

3.

Bei der Schmerzensgeldbemessung, die abweichend vom Ansatz in der Klageschrift einheitlich und nicht durch Addition von Schmerzensgeldbeträgen für verschiedene Verletzungen zu erfolgen hat, sind neben den erheblichen Primärverletzungen vor allem die Dauerschäden von Bedeutung, an denen der Kläger infolge des Unfalls leidet. Der Trümmerbruch desrechten Unterschenkels hat zu einer Beinverkürzung von 11 mm geführt, die teilweise durch eine Einlage ausgeglichen wird. Er mußte wiederholt operiert werden; eine weitere Operation zur Materialentfernung steht noch bevor. Auch der rechte Arm ist infolge der Schulterverletzung nicht mehr voll einsatzfähig. Unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich des Mitverschuldens des Klägers erschien dem Senat - auch bei einem Vergleich mit ähnlichen Fällen - ein Schmerzensgeld von 20.000,00 DM angemessen.

4.

Zum materiellen Schaden gilt folgendes:

4.1

Ein Anspruch auf den geltend gemachten Ersatz des Eigenanteils zu den Krankenhauskosten besteht nicht, da diese Zuzahlung durch die häuslichen Verpflegungsersparnisse während des Krankenhausaufenthalts kompensiert wird.

4.2

An Telefonkosten sind während der Krankenhausaufenthalte insgesamt 86,50 DM angefallen. Es liegt nahe, daß es sich dabei überwiegend um zusätzliche Telefonate, bedingt durch den Krankenhausaufenthalt, handelt. Einen Teil der Gespräche würde der Kläger aber wohl auch sonst geführt haben. Der Senat schätzt gemäß 287 ZPO den unfallbedingten Mehraufwand auf 60,00 DM.

4.3

Als Eigenanteil für sein beim Unfall beschädigtes Hörgerät hat der Kläger 3.030,00 DM aufwenden müssen. Im Hinblick auf das Alter des Geräts erscheint ein Abzug neu für alt in Höhe von geboten, so daß 2.272,50 DM erstattungsfähig sind.

4.4

Das gleiche gilt für die Brille, für welche der Kläger eine Zuzahlung von 741,80 DM zu leisten hatte. Aufgrund des Abzugs neu für alt sind hiervon ebenfalls 75 % = 556,35 DM erstattungsfähig.

4.5

Die Positionen 5 bis 12 aus der Aufstellung in der Klageschrift mit einem Gesamtbetrag von 329,53 DM sind in vollem Umfang erstattungsfähig, desgleichen die Position 15 mit 13,20 DM.

4.6

An Fahrtkosten zum Krankenhaus und zu den Behandlungen hat der Kläger insgesamt 365,30 DM errechnet auf der Grundlage eines Kilometersatzes von 0,52 DM. Der Senat bemißt den Kilometersatz in Anlehnung an 9 III Nr. 2 ZSEG mit 0,40 DM, so daß hier 281,61 DM erstattungsfähig sind.

Insgesamt ist damit ein materieller Schaden von 3.512,59 DM zugrundezulegen, wovon die Beklagten entsprechend ihrer Haftungsquote 2/3 = 2.341,73 DM zu erstatten haben.

5.

Der Feststellungsantrag ist zulässig und nach Maßgabe der Haftungsquote von 2/3 begründet. Zur Abgrenzung und Klarstellung wird darauf hingewiesen, daß durch das Schmerzensgeld auch die zukünftigen immateriellen Schäden abgedeckt sind, die mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, also auch die noch ausstehende Operation zur Materialentfernung-im rechten Unterschenkel; dies aber nur, soweit sie komplikationslos verläuft. Sollten sich jedoch erhebliche Komplikationen ergeben, oder sollte sich der derzeitige Zustand des Klägers anderweitig unfallbedingt erheblich verschlechtern, wäre auf der Basis des Feststellungsausspruchs Raum für ein weiteres Schmerzensgeld.

6.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf 92, 100 IV, 708 Nr. 10, 713, 546 ZPO.

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