Berechnung der Höhe des Beschwerwertes - Auslagenp
Berechnung der Höhe des Beschwerwertes - Auslagenpauschale und Anwaltskosten sind zu berücksichtigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS VI ZB 9/06 vom
11. März 2008
I.
1 Der Kläger hat den Beklagten wegen Beschädigung seines Kraftfahrzeu-ges in erster Instanz auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 613,73 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Klageforderung setzt sich zusammen aus Reparaturkosten in Höhe von 559,48 €, einer Unkostenpauschale in Höhe von 25 € und vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe einer halben Regel-geschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV zum RVG in Höhe von 29,25 €.
2 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil ge-mäß 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteige. Es hat die Auffassung vertreten, die vorgerichtliche Geschäftsgebühr von 29,25 € und die Unkostenpauschale von 25 € seien nach 4 Abs. 1 ZPO als Nebenforderung bei der Berechnung des Beschwerdewertes unberücksichtigt zu lassen, so dass der Wert des Beschwerdegegenstandes nur 559,48 € betrage. Hiergegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbe-schwerde des Klägers. II.
3 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Ihre ursprünglich zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung gegebene Zulässigkeit ist jedoch weggefallen, weil die hier maßgeb-lichen Rechtsfragen inzwischen durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs geklärt sind und das Berufungsgericht im Ergebnis die Berufung des Klägers mit Recht als unzulässig verworfen hat.
4 1. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 13. Februar 2007 - VI ZB 39/06 - VersR 2007, 1288 entschieden, dass die im Verkehrsunfallhaft-pflichtprozess neben anderen Schadenspositionen eingeklagte Unkostenpau-schale regelmäßig keine Nebenforderung im Sinne des 4 Abs. 1 ZPO ist, die bei der Berechnung des Streitwertes und der Beschwer außer Betracht bleiben kann. Deshalb ist der Betrag von 25 € hinzuzurechnen.
5 2. Demgegenüber sind vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durch-setzung des im laufenden Verfahrens geltend gemachten Hauptanspruchs wie der auf die Verfahrensgebühr nicht anrechenbare Teil der vorprozessualen Ge-schäftsgebühr eines Prozessbevollmächtigten Nebenforderungen im Sinne des 4 Abs. 1 ZPO und wirken sich nicht werterhöhend aus (vgl. Senatsbeschluss - 4 -
vom 15. Mai 2007 - VI ZB 18/06 - VersR 2007, 1713 im Anschluss an BGH, Be-schluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06 - VersR 2007, 1102).
6 3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt mithin 584,48 € und bleibt deshalb auch bei der gebotenen Hinzurechnung der Unkostenpauschale unter der Wertgrenze des 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, so dass das Landgericht die Berufung des Klägers im Ergebnis mit Recht als unzulässig verworfen hat.
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, Entscheidung vom 29.09.2005 - 14 C 182/05 - LG Traunstein, Entscheidung vom 02.01.2006 - 7 S 4191/05