Einheitliches Mindestalter für Oldtimerzulassung

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Einheitliches Mindestalter für Oldtimerzulassung

Mit der Änderung des Zulassungsrechts zum 1.3.07 werden die Mindestalter für die Oldtimerzulassungen vereinheitlicht. Bisher war für die Beantragung eines H-Kennzeichens die Voraussetzung, dass der Oldtimer mindestens 30 Jahre alt ist. Für die Beantragung eines 07-Kennzeichens war Voraussetzung, dsas der Oldtimer mindestens 20 Jahre alt ist.

Ab dem 1.3.07 wird nunmehr einheitlich geregelt, das für beide Kennzeichen Voraussetzungen ist, dass die Erstzulassung des Oldtimers mindestens 30 Jahre zurückliegt. Nur dann können die steuerlich begünstigten Zulassungsarten (H-Kennzeichen, 07-Kennzeichen) beantragt werden.

Wer bereits ein 07-Kennzeichen für seinen Oldtimern erhalten hat, kann dieses auch weiterhin behalten. Selbst wenn der Oldtimer weniger als 30 Jahre alt ist, gilt für die bisher erteilten 07-Kennzeichen ein Bestandsschutz.

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