Teil 3
54 Fahrtrichtungsanzeiger
(1) 1Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein. 2Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen nach dem Einschalten mit einer Frequenz von 1,5 Hz 0,5 Hz (90 Impulse 30 Impulse in der Minute) zwischen hell und dunkel sowie auf derselben Fahrzeugseite - ausgenommen an Krafträdern mit Wechselstromlichtanlage - in gleicher Phase blinken. 3Sie müssen so angebracht und beschaffen sein, daß die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden kann. 4Fahrtrichtungsanzeiger brauchen ihre Funktion nicht zu erfüllen, solange sie Warnblinklicht abstrahlen.
(1a) 1Die nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden. 2Die nach vorn wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger und die zusätzlichen seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen an beweglichen Fahrzeugteilen angebaut sein, wenn diese Teile nur eine Normallage (Betriebsstellung) haben. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrtrichtungsanzeiger, die nach 49a Abs. 9 und 10 abnehmbar sein dürfen.
(2) 1Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld des Führers angebracht, so muß ihre Wirksamkeit dem Führer sinnfällig angezeigt werden; dies gilt nicht für Fahrtrichtungsanzeiger an Krafträdern und für seitliche Zusatzblinkleuchten. 2Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern.
(3) Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes Licht zulässig.
(4) Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind
1.
an mehrspurigen Kraftfahrzeugen
paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. 2Statt der Blinkleuchten an der Vorderseite dürfen Fahrtrichtungsanzeiger am vorderen Teil der beiden Längsseiten angebracht sein. 3An Fahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 4 m und einer Breite von nicht mehr als 1,60 m genügen Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten. 4An Fahrzeugen, bei denen der Abstand zwischen den einander zugekehrten äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen der Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite mehr als 6 m beträgt, müssen zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten angebracht sein,
2.
an Krafträdern
paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. 2Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muss von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den an der Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen. 3Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muß mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen. 4Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagens angebracht sein,
3.
an Anhängern
paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Rückseite. 2Beim Mitführen von 2 Anhängern genügen Blinkleuchten am letzten Anhänger, wenn die Anhänger hinter einer Zugmaschine mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden oder wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,
4.
an Kraftomnibussen, die für die Schülerbeförderung besonders eingesetzt sind,
an der Rückseite zwei zusätzliche Blinkleuchten, die so hoch und so weit außen wie möglich angeordnet sein müssen,
5.
an mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Sattelanhängern - ausgenommen Arbeitsmaschinen, Stapler und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und deren Anhänger - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t an den Längsseiten im vorderen Drittel zusätzliche Blinkleuchten, deren Lichtstärke nach hinten mindestens 50 cd und höchstens 200 cd beträgt. 2Für diese Fahrzeuge ist die Anbringung zusätzlicher Fahrtrichtungsanzeiger nach Nummer 1 nicht erforderlich.
(5) Fahrtrichtungsanzeiger sind nicht erforderlich an
1.
einachsigen Zugmaschinen,
2.
einachsigen Arbeitsmaschinen,
3.
offenen Krankenfahrstühlen,
4.
Leichtkrafträdern, Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor,
5.
folgenden Arten von Anhängern:
a)
eisenbereiften Anhängern, die nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden;
b)
angehängten land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, soweit sie die Blinkleuchten des ziehenden Fahrzeugs nicht verdecken;
c)
einachsigen Anhängern hinter Krafträdern;
d)
Sitzkarren ( 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b).
(6) Fahrtrichtungsanzeiger an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den vorstehenden Vorschriften entsprechen.
54a Innenbeleuchtung in Kraftomnibussen
(1) Kraftomnibusse müssen eine Innenbeleuchtung haben; diese darf die Sicht des Fahrzeugführers nicht beeinträchtigen.
(2) Die für Fahrgäste bestimmten Ein- und Ausstiege müssen ausreichend ausgeleuchtet sein, solange die jeweilige Fahrgasttür nicht geschlossen ist.
54b Windsichere Handlampe
In Kraftomnibussen muß außer den nach 53a Abs. 1 erforderlichen Warneinrichtungen eine von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängige windsichere Handlampe mitgeführt werden.
55 Einrichtungen für Schallzeichen
(1) 1Kraftfahrzeuge müssen mindestens eine Einrichtung für Schallzeichen haben, deren Klang gefährdete Verkehrsteilnehmer auf das Herannahen eines Kraftfahrzeugs aufmerksam macht, ohne sie zu erschrecken und andere mehr als unvermeidbar zu belästigen. 2Ist mehr als eine Einrichtung für Schallzeichen angebracht, so muß sichergestellt sein, daß jeweils nur eine Einrichtung betätigt werden kann. 3Die Umschaltung auf die eine oder andere Einrichtung darf die Abgabe einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenzen nicht ermöglichen.
(2) 1Als Einrichtungen für Schallzeichen dürfen Hupen und Hörner angebracht sein, die einen Klang mit gleichbleibenden Grundfrequenzen (auch harmonischen Akkord) erzeugen, der frei von Nebengeräuschen ist. 2Die Lautstärke darf in 7 m Entfernung von dem Anbringungsort der Schallquelle am Fahrzeug und in einem Höhenbereich von 500 mm bis 1.500 mm über der Fahrbahn an keiner Stelle 105 dB(A) übersteigen. 3Die Messungen sind auf einem freien Platz mit möglichst glatter Oberfläche bei Windstille durchzuführen; Hindernisse (Bäume, Sträucher u.a.), die durch Widerhall oder Dämpfung stören können, müssen von der Schallquelle mindestens doppelt so weit entfernt sein wie der Schallempfänger.
(2a) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 müssen Kraftfahrzeuge nach 30a Abs. 3 Einrichtungen für Schallzeichen haben, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(3) 1Kraftfahrzeuge, die auf Grund des 52 Abs. 3 Kennleuchten für blaues Blinklicht führen, müssen mit mindestens einer Warneinrichtung mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) ausgerüstet sein. 2Ist mehr als ein Einsatzhorn angebracht, so muß sichergestellt sein, daß jeweils nur eines betätigt werden kann. 3Andere als die in Satz 1 genannten Kraftfahrzeuge dürfen mit dem Einsatzhorn nicht ausgerüstet sein.
(4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 beschriebenen Einrichtungen für Schallzeichen sowie Sirenen dürfen an Kraftfahrzeugen nicht angebracht sein.
(5) Absatz 1 gilt nicht für eisenbereifte Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h und für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.
(6) 1Mofas müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein. 2Radlaufglocken und andere Einrichtungen für Schallzeichen sind nicht zulässig.
55a Elektromagnetische Verträglichkeit
(1) 1Personenkraftwagen, Kraftomnibusse, Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit mindestens vier Rädern und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h - ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Muldenkipper, Flurförderzeuge, Elektrokarren und Autoschütter - sowie ihre Anhänger müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen über die elektromagnetische Verträglichkeit entsprechen. 2Satz 1 gilt entsprechend für andere Fahrzeuge, die hinsichtlich ihrer Baumerkmale des Fahrgestells und ihrer elektrischen Ausrüstung den genannten Fahrzeugen gleichzusetzen sind, sowie für Bauteile und selbständige technische Einheiten, die zum Einbau in den genannten Fahrzeugen bestimmt sind.
(2) Kraftfahrzeuge nach 30a Abs. 3 sowie zum Einbau in diese Fahrzeuge bestimmte selbständige technische Einheiten müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen über die elektromagnetische Verträglichkeit entsprechen.
56 Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht
(1) Kraftfahrzeuge müssen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 3 Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht haben, die so beschaffen und angebracht sind, dass der Fahrzeugführer nach rückwärts, zur Seite und unmittelbar vor dem Fahrzeug - auch beim Mitführen von Anhängern - alle für ihn wesentlichen Verkehrsvorgänge beobachten kann.
(2) Es sind erforderlich
1.
bei Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t
Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht, die in den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen für diese Fahrzeuge als vorgeschrieben bezeichnet sind;
die vorgeschriebenen sowie vorhandene weitere Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen;
2.
bei Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Sattelzugmaschinen und Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang II Buchstabe A Nr. 5.6 und 5.7 der Richtlinie 70/156/EWG mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie bei Kraftomnibussen
Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht, die in den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen für diese Fahrzeuge als vorgeschrieben bezeichnet sind;
die vorgeschriebenen sowie vorhandene weitere Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen;
3.
bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h
Spiegel, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen müssen,
4.
bei Kraftfahrzeugen nach Artikel 1 der Richtlinie 2002/24/EG
Spiegel, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen müssen.
(2a) Bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h sowie bei Arbeitsmaschinen und Staplern ist 56 Abs. 2 in der am 29. März 2005 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Nicht erforderlich sind Spiegel bei einachsigen Zugmaschinen, einachsigen Arbeitsmaschinen, offenen Elektrokarren mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h sowie mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und mit offenem Führerplatz, der auch beim Mitführen von unbeladenen oder beladenen Anhängern nach rückwärts Sicht bietet.
57 Geschwindigkeitsmeßgerät und Wegstreckenzähler
(1) 1Kraftfahrzeuge müssen mit einem im unmittelbaren Sichtfeld des Fahrzeugführers liegenden Geschwindigkeitsmeßgerät ausgerüstet sein. 2Dies gilt nicht für
1.
mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h sowie
2.
mit Fahrtschreiber oder Kontrollgerät ( 57a) ausgerüstete Kraftfahrzeuge, wenn die Geschwindigkeitsanzeige im unmittelbaren Sichtfeld des Fahrzeugführers liegt.
(2) Bei Geschwindigkeitsmeßgeräten muß die Geschwindigkeit in Kilometer je Stunde angezeigt werden. 2Das Geschwindigkeitsmeßgerät muß den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(3) Das Geschwindigkeitsmeßgerät darf mit einem Wegstreckenzähler verbunden sein, der die zurückgelegte Strecke in Kilometern anzeigt. 2Die vom Wegstreckenzähler angezeigte Wegstrecke darf von der tatsächlich zurückgelegten Wegstrecke 4 vom Hundert abweichen.
57a Fahrtschreiber und Kontrollgerät
(1) Mit einem eichfähigen Fahrtschreiber sind auszurüsten
1.
Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und darüber,
2.
Zugmaschinen mit einer Motorleistung von 40 kW und darüber, die nicht ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden,
3.
zur Beförderung von Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen.
Dies gilt nicht für
1.
Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h,
2.
Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, es sei denn, daß es sich um Kraftfahrzeuge der Bundeswehrverwaltung oder um Kraftomnibusse handelt,
3.
Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes,
4.
Fahrzeuge, die in 18 Abs. 1 der Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882) genannt sind, und
5.
Fahrzeuge, die in Artikel 4 Nr. 9 und 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 1) genannt sind.
(1a) Der Fahrtschreiber sowie alle lösbaren Verbindungen der Übertragungseinrichtungen müssen plombiert sein.
(2) 1Der Fahrtschreiber muß vom Beginn bis zum Ende jeder Fahrt ununterbrochen in Betrieb sein und auch die Haltezeiten aufzeichnen. 2Die Schaublätter - bei mehreren miteinander verbundenen Schaublättern (Schaublattbündel) das erste Blatt - sind vor Antritt der Fahrt mit dem Namen der Führer sowie dem Ausgangspunkt und Datum der ersten Fahrt zu bezeichnen; ferner ist der Stand des Wegstreckenzählers am Beginn und am Ende der Fahrt oder beim Einlegen und bei der Entnahme des Schaublatts vom Kraftfahrzeughalter oder dessen Beauftragten einzutragen; andere, durch Rechtsvorschriften weder geforderte noch erlaubte Vermerke auf der Vorderseite des Schaublattes sind unzulässig. 3Es dürfen nur Schaublätter mit Prüfzeichen verwendet werden, die für den verwendeten Fahrtschreibertyp zugeteilt sind. 4Die Schaublätter sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit vorzulegen; der Kraftfahrzeughalter hat sie ein Jahr lang aufzubewahren. 5Auf jeder Fahrt muß mindestens ein Ersatzschaublatt mitgeführt werden.
(3) 1Die Absätze 1 bis 2 gelten nicht, wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät im Sinne des Anhangs I oder des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 432/2004 der Kommission vom 5. März 2004 (ABl. EU Nr. L 71 S. 3) geändert worden ist, ausgerüstet ist. 2In diesem Fall ist das Kontrollgerät nach Maßgabe des Absatzes 2 zu betreiben; bei Verwendung eines Kontrollgerätes nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 muss die Fahrerkarte nicht gesteckt werden. 3Die Daten des Massespeichers sind vom Kraftfahrzeughalter alle drei Monate herunterzuladen; 2 Abs. 5 der Fahrpersonalverordnung gilt entsprechend. 4Wird bei Fahrzeugen zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 12 t oder bei Fahrzeugen zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 t, die ab dem 1. Januar 1996 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden und bei denen die Übermittlung der Signale an das Kontrollgerät ausschließlich elektrisch erfolgt, das Kontrollgerät ausgetauscht, so muss dieses durch ein Gerät nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ersetzt werden. 5Ein Austausch des Kontrollgerätes im Sinne des Satzes 5 liegt nur dann vor, wenn das gesamte System bestehend aus Registriereinheit und Geschwindigkeitsgeber getauscht wird.
(4) Weitergehende Anforderungen in Sondervorschriften bleiben unberührt.
57b Prüfung der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte
(1) 1Halter, deren Kraftfahrzeuge mit einem Fahrtschreiber nach 57a Abs. 1 oder mit einem Kontrollgerät nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet sein müssen, haben auf ihre Kosten die Fahrtschreiber oder die Kontrollgeräte nach Maßgabe des Absatzes 2 und der Anlagen XVIII und XVIIIa darauf prüfen zu lassen, dass Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und Arbeitsweise vorschriftsmäßig sind. 2Bestehen keine Bedenken gegen die Vorschriftsmäßigkeit, so hat der Hersteller oder die Werkstatt auf oder neben dem Fahrtschreiber oder dem Kontrollgerät gut sichtbar und dauerhaft ein Einbauschild anzubringen. 3Das Einbauschild muss plombiert sein, es sei denn, dass es sich nicht ohne Vernichtung der Angaben entfernen lässt. 4Der Halter hat dafür zu sorgen, dass das Einbauschild die vorgeschriebenen Angaben enthält, plombiert sowie vorschriftsmäßig angebracht und weder verdeckt noch verschmutzt ist.
(2) 1Die Prüfungen sind mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Prüfung durchzuführen. 2Außerdem müssen die Prüfungen nach jedem Einbau, jeder Reparatur der Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteanlage, jeder Änderung der Wegdrehzahl oder Wegimpulszahl und nach jeder Änderung des wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeuges sowie bei Kontrollgeräten nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 auch dann, wenn die UTC-Zeit von der korrekten Zeit um mehr als 20 Minuten abweicht oder wenn sich das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges geändert hat, durchgeführt werden.
(3) 1Die Prüfungen dürfen nur durch einen nach Maßgabe der Anlage XVIIIc hierfür amtlich anerkannten Fahrtschreiber- oder Kontrollgerätehersteller Kontrollgerätehersteller oder durch von diesen beauftragte Kraftfahrzeugwerkstätten und durch nach Maßgabe der Anlage XVIIId anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten durchgeführt werden. 2Die Prüfungen dürfen nur an Prüfstellen vorgenommen werden, die den in Anlage XVIIIb festgelegten Anforderungen entsprechen.
(4) 1Wird der Fahrtschreiber oder das Kontrollgerät vom Fahrzeughersteller eingebaut, so hat dieser, sofern er hierfür nach Anlage XVIIIc amtlich anerkannt ist, die Einbauprüfung nach Maßgabe der Anlage XVIIIa durchzuführen und das Gerät zu kalibrieren. 2Die Einbauprüfung und Kalibrierung kann abweichend von Satz 1 auch durch einen hierfür anerkannten Fahrzeugimporteur durchgeführt werden. 3Die Einbauprüfung darf nur an einer Prüfstelle durchgeführt werden, die den in Anlage XVIIIb festgelegten Anforderungen entspricht.
57c Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Geschwindigkeitsbegrenzern und ihre Benutzung
(1) Geschwindigkeitsbegrenzer sind Einrichtungen, die im Kraftfahrzeug in erster Linie durch die Steuerung der Kraftstoffzufuhr zum Motor die Fahrzeughöchstgeschwindigkeit auf den eingestellten Wert beschränken.
(2) 1Alle Kraftomnibusse sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse von jeweils mehr als 3,5 t müssen mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein. 2Der Geschwindigkeitsbegrenzer ist bei
1.
Kraftomnibussen auf eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h ( vset ),
2.
Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen auf eine Höchstgeschwindigkeit - einschließlich aller Toleranzen - von 90 km/h ( vset + Toleranzen 90 km/h)
einzustellen.
(3) Mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer brauchen nicht ausgerüstet zu sein:
1.
Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte tatsächliche Höchstgeschwindigkeit nicht höher als die jeweils in Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 genannte Geschwindigkeit ist,
2.
Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, der Feuerwehren, der Rettungsdienste und der Polizei,
3.
Kraftfahrzeuge, die für wissenschaftliche Versuchszwecke auf der Straße oder zur Erprobung im Sinne des 19 Abs. 6 eingesetzt werden, und
4.
Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für öffentliche Dienstleistungen innerhalb geschlossener Ortschaften eingesetzt werden oder die überführt werden (z. B. vom Aufbauhersteller zum Betrieb oder für Wartungs- und Reparaturarbeiten).
(4) Die Geschwindigkeitsbegrenzer müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen über Geschwindigkeitsbegrenzer entsprechen.
(5) Der Geschwindigkeitsbegrenzer muß so beschaffen sein, daß er nicht ausgeschaltet werden kann.
57d Einbau und Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern
(1) Geschwindigkeitsbegrenzer dürfen in Kraftfahrzeuge nur von hierfür amtlich anerkannten
1.
Fahrzeugherstellern,
2.
Herstellern von Geschwindigkeitsbegrenzern oder
3.
Beauftragten der Hersteller
sowie durch von diesen ermächtigten Werkstätten eingebaut und geprüft werden.
(2) 1Halter, deren Kraftfahrzeuge mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer nach 57c Abs. 2 ausgerüstet sind, haben auf ihre Kosten die Geschwindigkeitsbegrenzer nach jedem Einbau, jeder Reparatur, jeder Änderung der Wegdrehzahl oder des wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeugs oder der Kraftstoff-Zuführungseinrichtung durch einen Berechtigten nach Absatz 1 prüfen und bescheinigen zu lassen, daß Einbau, Zustand und Arbeitsweise vorschriftsmäßig sind. 2Die Bescheinigung über die Prüfung muß mindestens folgende Angaben enthalten:
1.
Name, Anschrift oder Firmenzeichen der Berechtigten nach Absatz 1,
2.
die eingestellte Geschwindigkeit vset,
3.
Wegdrehzahl des Kraftfahrzeugs,
4.
wirksamer Reifenumfang des Kraftfahrzeugs,
5.
Datum der Prüfung und
6.
die letzten 8 Zeichen der Fahrzeug-Identifizierungsnummer des Kraftfahrzeugs.
3Der Fahrzeugführer hat die Bescheinigung über die Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. 4Die Sätze 1 und 3 gelten nicht für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen oder mit Kurzzeitkennzeichen.
(3) Wird der Geschwindigkeitsbegrenzer vom Fahrzeughersteller eingebaut, so hat dieser, sofern er hierfür amtlich anerkannt ist, die nach Absatz 2 erforderliche Bescheinigung auszustellen.
(4) Für die Anerkennung der Fahrzeughersteller, der Hersteller von Geschwindigkeitsbegrenzern oder von Beauftragten der Hersteller sind die oberste Landesbehörde, die von ihr bestimmten oder die nach Landesrecht zuständigen Stellen zuständig.
(5) Die Anerkennung kann Fahrzeugherstellern, Herstellern von Geschwindigkeitsbegrenzern oder Beauftragten der Hersteller erteilt werden:
1.
zur Vornahme des Einbaus und der Prüfung nach Absatz 2,
2.
zur Ermächtigung von Werkstätten, die den Einbau und die Prüfungen vornehmen.
(6) Die Anerkennung wird erteilt, wenn
1.
der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, die Gewähr für zuverlässige Ausübung der dadurch verliehenen Befugnisse bietet,
2.
der Antragsteller, falls er die Prüfungen selbst vornimmt, nachweist, daß er über die erforderlichen Fachkräfte sowie über die notwendigen, dem Stand der Technik entsprechenden Prüfgeräte und sonstigen Einrichtungen und Ausstattungen verfügt,
3.
der Antragsteller, falls er die Prüfungen und den Einbau durch von ihm ermächtigte Werkstätten vornehmen läßt, nachweist, daß er durch entsprechende Überwachungs- und Weisungsbefugnisse sichergestellt hat, daß bei den Werkstätten die Voraussetzungen nach Nummer 2 vorliegen und die Durchführung des Einbaus und der Prüfungen ordnungsgemäß erfolgt.
(7) Wird die Anerkennung nach Absatz 5 Nr. 2 ausgesprochen, so haben der Fahrzeughersteller, der Hersteller von Geschwindigkeitsbegrenzern oder die Beauftragten der Hersteller der Anerkennungsbehörde und den zuständigen obersten Landesbehörden die ermächtigten Werkstätten mitzuteilen.
(8) Die Anerkennung ist nicht übertragbar; sie kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, die sicherstellen, daß der Einbau und die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden.
(9) 1Die oberste Landesbehörde, die von ihr bestimmten oder die nach Landesrecht zuständigen Stellen üben die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung aus. 2Die Aufsichtsbehörde kann selbst prüfen oder durch von ihr bestimmte Sachverständige prüfen lassen, ob insbesondere die Voraussetzungen für die Anerkennung gegeben sind, ob der Einbau und die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt und ob die sich sonst aus der Anerkennung oder den Nebenbestimmungen ergebenden Pflichten erfüllt werden.
58 Geschwindigkeitsschilder
(1) Ein Geschwindigkeitsschild gibt die zulässige Höchstgeschwindigkeit des betreffenden Fahrzeugs in Kilometer je Stunde an.
(2) 1Das Schild muß kreisrund mit einem Durchmesser von 200 mm sein und einen schwarzen Rand haben. 2Die Ziffern sind auf weißem Grund in schwarzer fetter Engschrift entsprechend Anlage V Seite 4 in einer Schriftgröße von 120 mm auszuführen.
(2a) 1Geschwindigkeitsschilder dürfen retroreflektierend sein. 2Retroreflektierende Geschwindigkeitsschilder müssen dem Normblatt DIN 75 069, Ausgabe Mai 1989, entsprechen, sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.
(3) Mit Geschwindigkeitsschildern müssen gekennzeichnet sein
1.
mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h,
2.
Anhänger mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 100 km/h,
3.
Anhänger mit einer eigenen mittleren Bremsverzögerung von weniger als 2,5 m/s 2 .
(4) 1Absatz 3 gilt nicht für
1.
die in 36 Abs. 5 Satz 6 Halbsatz 2 bezeichneten Gleiskettenfahrzeuge,
2.
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h,
3.
land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden.
2Die Vorschrift des 36 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(5) 1Die Geschwindigkeitsschilder müssen an beiden Längsseiten und an der Rückseite des Fahrzeugs angebracht werden. 2An land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und ihren Anhängern genügt ein Geschwindigkeitsschild an der Fahrzeugrückseite; wird es wegen der Art des Fahrzeugs oder seiner Verwendung zeitweise verdeckt oder abgenommen, so muß ein Geschwindigkeitsschild an der rechten Längsseite vorhanden sein.
59 Fabrikschilder, sonstige Schilder, Fahrzeug-Identifizierungsnummer
(1) 1An allen Kraftfahrzeugen und Anhängern muß an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite gut lesbar und dauerhaft ein Fabrikschild mit folgenden Angaben angebracht sein:
1.
Hersteller des Fahrzeugs;
2.
Fahrzeugtyp;
3.
Baujahr (nicht bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen);
4.
Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
5.
zulässiges Gesamtgewicht;
6.
zulässige Achslasten (nicht bei Krafträdern).
2Dies gilt nicht für die in 53 Abs. 7 bezeichneten Anhänger.
(1a) Abweichend von Absatz 1 ist an Personenkraftwagen, Kraftomnibussen, Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen mit mindestens vier Rädern und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie ihren Anhängern zur Güterbeförderung ein Schild gemäß den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzubringen; an anderen Fahrzeugen - ausgenommen Kraftfahrzeuge nach 30a Abs. 3 - darf das Schild angebracht sein.
(1b) Abweichend von Absatz 1 ist an Kraftfahrzeugen nach 30a Abs. 3 ein Schild entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzubringen.
(2) 1Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer nach der Norm DIN ISO 3779, Ausgabe Februar 1977, oder nach der Richtlinie 76/114/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Schilder, vorgeschriebene Angaben, deren Lage und Anbringungsart an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 24 S. 1), geändert durch die Richtlinie 78/507/EWG der Kommission vom 19. Mai 1978 (ABl. EG Nr. L 155 S. 31), muß 17 Stellen haben; andere Fahrzeug-Identifizierungsnummern dürfen nicht mehr als 14 Stellen haben. 2Sie muß unbeschadet des Absatzes 1 an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite des Fahrzeugs gut lesbar am Rahmen oder an einem ihn ersetzenden Teil eingeschlagen oder eingeprägt sein. 3Wird nach dem Austausch des Rahmens oder des ihn ersetzenden Teils der ausgebaute Rahmen oder Teil wieder verwendet, so ist
1.
die eingeschlagene oder eingeprägte Fahrzeug-Identifizierungsnummer dauerhaft so zu durchkreuzen, daß sie lesbar bleibt,
2.
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer des Fahrzeugs, an dem der Rahmen oder Teil wieder verwendet wird, neben der durchkreuzten Nummer einzuschlagen oder einzuprägen und
3.
die durchkreuzte Nummer der Zulassungsbehörde zum Vermerk auf dem Brief und der Karteikarte des Fahrzeugs zu melden, an dem der Rahmen oder Teil wieder verwendet wird.
4Satz 3 Nr. 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn nach dem Austausch die Fahrzeug-Identifizierungsnummer in einen Rahmen oder einen ihn ersetzenden Teil eingeschlagen oder eingeprägt wird, der noch keine Fahrzeug-Identifizierungsnummer trägt.
(3) 1Ist eine Fahrzeug-Identifizierungsnummer nicht vorhanden oder läßt sie sich nicht mit Sicherheit feststellen, so kann die Zulassungsbehörde eine Nummer zuteilen. 2Absatz 2 gilt für diese Nummer entsprechend.
59a Nachweis der Übereinstimmung mit der Richtlinie 96/53/EG
(1) 1Fahrzeuge, die in Artikel 1 der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. EG Nr. L 235 S. 59) genannt sind und mit dieser Richtlinie übereinstimmen, müssen mit einem Nachweis dieser Übereinstimmung versehen sein. 2Der Nachweis muß den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(2) Die auf dem Nachweis der Übereinstimmung angeführten Werte müssen mit den am einzelnen Fahrzeug tatsächlich gemessenen übereinstimmen.
60 Ausgestaltung und Anbringung der amtlichen Kennzeichen
(1) 1Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern ( 23 Abs. 2) sind in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzugeben. 2Bei Fahrzeugen, deren Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, ist die Beschriftung grün auf weißem Grund; dies gilt nicht für
1.
Fahrzeuge von Behörden,
2.
Fahrzeuge des Personals von diplomatischen und konsularischen Vertretungen,
3.
4.
Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit 8 oder 9 Sitzplätzen einschließlich Führersitz sowie Kraftfahrzeuganhänger, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug überwiegend im Linienverkehr verwendet wird,
5.
Leichtkrafträder, Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor,
6.
Fahrzeuge von Behinderten im Sinne von 3a Abs. 1 und 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes,
7.
schadstoffarme und bedingt schadstoffarme Fahrzeuge der Stufe C,
8.
Fahrzeuge mit einem Ausfuhrkennzeichen nach 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr.
3Außerdem ist die Beschriftung grün auf weißem Grund bei Kennzeichen von Kraftfahrzeuganhängern, denen nach 23 Abs. 1a ein solches Kennzeichen zugeteilt worden ist.
4Kennzeichen dürfen nicht spiegeln, und sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein; sie dürfen auch nicht mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein. 5Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung von Kennzeichen müssen den Mustern, Maßen und Angaben in Anlage Va entsprechen; für Kennzeichen von Kleinkrafträdern, von Fahrrädern mit Hilfsmotor und von motorisierten Krankenfahrstühlen gilt Anlage VII; für Kennzeichen von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr gelten Anlage V Seite 5 und Anlage VII Seite 4. 6 28 Abs. 5 bleibt unberührt.
(1a) 1Kennzeichen nach Absatz 1 müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.
2Ausgenommen sind Kennzeichen an Fahrzeugen der Bundeswehr.
(1b) (weggefallen)
(1c) Saisonkennzeichen ( 23 Abs. 1b) müssen reflektierend sein und nach Maßgabe der Anlage Vb dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.
(1d) Oldtimerkennzeichen ( 23 Abs. 1c) müssen reflektierend sein und nach Maßgabe der Anlage Vc dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.
(2) 1Das Kennzeichen ist an der Vorderseite und an der Rückseite des Kraftfahrzeugs fest anzubringen; bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an deren Vorderseite, bei Anhängern die Anbringung an deren Rückseite. 2An schrägen Außenwänden können an Stelle jedes vorderen und hinteren Kennzeichens je 2 Kennzeichen beiderseits an jedem Ende des Fahrzeugs angebracht sein. 3Bei Fahrzeugen, an denen nach 49a Abs. 9 Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen - gegebenenfalls zusätzlich - auf dem Leuchtenträger angebracht sein. 4Das hintere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad in Fahrtrichtung geneigt sein. 5Bei allen Fahrzeugen mit Ausnahme von Elektrokarren und ihren Anhängern darf der untere Rand des vorderen Kennzeichens nicht weniger als 200 mm, der des hinteren Kennzeichens nicht weniger als 300 mm - bei Kraftrollern nicht weniger als 200 mm - über der Fahrbahn liegen. 6Die Kennzeichen dürfen die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. 7Der obere Rand des hinteren Kennzeichens darf nicht höher als 1.200 mm über der Fahrbahn liegen. 8Läßt die Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, so darf der Abstand größer sein. 9Kennzeichen müssen vor und hinter dem Fahrzeug in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.
(3) 1Krafträder brauchen im innerdeutschen Verkehr ein vorderes Kennzeichen nicht zu führen. 2Wird ein solches Kennzeichen in der Fahrtrichtung angebracht, so kann es der Kotflügelrundung entsprechend gekrümmt sein. 3Seine Vorderecken sind abzurunden; seine vordere und seine obere Kante müssen wulstartig ausgestaltet sein.
(4) 1Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die das ganze Kennzeichen bei Fahrzeugen der Gattung a Anlage V in der bis zum 1. November 2000 geltenden Fassung auf 20 m, bei Fahrzeugen der Gattungen c und d dieser Anlage auf 25 m - bei reflektierenden Kennzeichen auf 20 m -; bei Fahrzeugen mit Kennzeichen nach Anlagen Va, Vb, Vc und Vd auf 20 m lesbar macht. 2Bei Kleinkrafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und motorisierten Krankenfahrstühlen, die ein amtliches Kennzeichen führen, ist eine Einrichtung zur Beleuchtung des Kennzeichens zulässig, jedoch nicht erforderlich. 3Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.
(5) 1Beim Mitführen von zulassungsfreien Anhängern mit Ausnahme der in 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder in 53 Abs. 7 bezeichneten Anhänger oder der Anhänger des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden, muß an der Rückseite des letzten Anhängers das gleiche Kennzeichen wie am Kraftfahrzeug angebracht werden; bei zulassungsfreien Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben genügt ein Kennzeichen, das dem Halter des ziehenden Fahrzeugs für eines seiner Kraftfahrzeuge zugeteilt worden ist. 2Für die Ausgestaltung, Anbringung und Beleuchtung des hinteren Kennzeichens gelten die Absätze 1, 1a, 2 und 4.
(5a) Kennzeichen und Kennzeichen-Beleuchtungseinrichtungen an beweglichen Fahrzeugteilen sind zulässig, wenn das bewegliche Fahrzeugteil nur eine Normallage für die Straßenfahrt hat, ferner ohne Rücksicht auf dieses Erfordernis, wenn es sich um Kennzeichen und Kennzeichen-Beleuchtungseinrichtungen handelt, die nach 49a Abs. 9 und 10 abnehmbar sein dürfen.
(5b) 1Wird das hintere amtliche Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung - auch nur teilweise - verdeckt, so muß am Fahrzeug oder am Ladungsträger das amtliche Kennzeichen ungestempelt wiederholt werden. 2Für die Ausgestaltung, Anbringung und Beleuchtung gelten die Absätze 1, 1a, 2 und 4 entsprechend.
(6) Außer dem amtlichen Kennzeichen darf das Nationalitätszeichen "D" nach den Vorschriften der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 12. November 1934 (RGBl. I S. 1137) angebracht werden.
(7) 1Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit amtlichen Kennzeichen Anlaß geben oder die Wirkung dieser Zeichen beeinträchtigen können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht werden; über Ausnahmen, insbesondere für die Zeichen "CD" (Fahrzeuge von Angehörigen anerkannter diplomatischer Vertretungen) und "CC" (Fahrzeuge von Angehörigen zugelassener konsularischer Vertretungen), entscheidet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach 70. 2Als amtliche Kennzeichen im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die nach der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr angeordneten oder zugelassenen Kennzeichen und Nationalitätszeichen.
60a Ausgestaltung und Anbringung des Versicherungskennzeichens
(1) 1Die Beschriftung der Versicherungskennzeichen ist im Verkehrsjahr 1974 grün auf weißem Grund, im Verkehrsjahr 1975 schwarz auf weißem Grund und im Verkehrsjahr 1976 blau auf weißem Grund; die Farben wiederholen sich in den folgenden Verkehrsjahren jeweils in dieser Reihenfolge und Zusammensetzung. 2Der Rand hat dieselbe Farbe wie die Schriftzeichen. 3Versicherungskennzeichen können erhaben sein. 4Sie dürfen nicht spiegeln, und sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein. 5Form, Größe und Ausgestaltung des Versicherungskennzeichens müssen dem Muster und den Angaben in Anlage VI entsprechen.
(1a) 1Versicherungskennzeichen nach Absatz 1 müssen reflektierend sein. 2Die Rückstrahlwerte müssen Abschnitt 5.3.4 des Normblattes DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen.
(2) 1Das Versicherungskennzeichen ist an der Rückseite des Fahrzeugs möglichst unter der Schlußleuchte fest anzubringen; das rote Versicherungskennzeichen ( 29g) braucht am Fahrzeug nicht fest angebracht zu sein. 2Das Versicherungskennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad in Fahrtrichtung geneigt sein. 3Der untere Rand des Versicherungskennzeichens darf nicht weniger als 300 mm - bei Kraftrollern nicht weniger als 200 mm - über der Fahrbahn liegen. 4Versicherungskennzeichen müssen hinter dem Fahrzeug in einem Winkelbereich von je 45 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.
(3) 1Wird ein Anhänger mitgeführt, so ist die Erkennungsnummer des Versicherungskennzeichens an der Rückseite des Anhängers so zu wiederholen, daß sie in einem Winkelbereich von je 45 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse bei Tageslicht auf eine Entfernung von mindestens 15 m lesbar ist; die Farben der Schrift und ihres Untergrundes müssen denen des Versicherungskennzeichens des ziehenden Fahrzeugs entsprechen. 2Eine Einrichtung zur Beleuchtung des Versicherungskennzeichens am ziehenden Fahrzeug und der Erkennungsnummern am Anhänger ist zulässig, jedoch nicht erforderlich.
(4) Außer dem Versicherungskennzeichen darf das Nationalitätszeichen "D" nach den Vorschriften der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 12. November 1934 (RGBl. I S. 1137) angebracht werden.
(5) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit dem Versicherungskennzeichen Anlaß geben oder seine Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht werden.
61 Halteeinrichtungen für Beifahrer sowie Fußstützen und Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen
(1) Zweirädrige Kraftfahrzeuge, auf denen ein Beifahrer befördert werden darf, müssen mit einem Haltesystem für den Beifahrer ausgerüstet sein, das den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
(2) Zweirädrige Kraftfahrzeuge müssen für den Fahrer und den Beifahrer beiderseits mit Fußstützen ausgerüstet sein.
(3) Jedes zweirädrige Kraftfahrzeug muss mindestens mit einem Ständer ausgerüstet sein, der den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
61a Besondere Vorschriften für Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor
1Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor werden bei Anwendung der Bau- und Betriebsvorschriften wie Anhänger hinter Fahrrädern behandelt, wenn
1.
die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs 25 km/h nicht überschreitet oder
2.
die Anhänger vor dem 1. April 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
2Auf andere Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor sind die Vorschriften über Anhänger hinter Kleinkrafträdern anzuwenden.
62 Elektrische Einrichtungen von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen
Elektrische Einrichtungen von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen müssen so beschaffen sein, daß bei verkehrsüblichem Betrieb der Fahrzeuge durch elektrische Einwirkung weder Personen verletzt noch Sachen beschädigt werden können.
3.
Andere Straßenfahrzeuge
63 Anwendung der für Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
1Die Vorschriften über Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht und Bereifung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern ( 32, 34, 36 Abs. 1) gelten für andere Straßenfahrzeuge entsprechend. 2Für die Nachprüfung der Achslasten gilt 31c mit der Abweichung, daß der Umweg zur Waage nicht mehr als 2 km betragen darf.
64 Lenkeinrichtung, sonstige Ausrüstung und Bespannung
(1) 1Fahrzeuge müssen leicht lenkbar sein. 2 35a Abs. 1, Abs. 10 Satz 1 und 4 und 35d Abs. 1 sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Beschaffenheit der zu befördernden Güter eine derartige Ausrüstung der Fahrzeuge ausschließt.
(2) 1Die Bespannung zweispänniger Fuhrwerke, die (nur) eine Deichsel (in der Mitte) haben, mit nur einem Zugtier ist unzulässig, wenn die sichere und schnelle Einwirkung des Gespannführers auf die Lenkung des Fuhrwerks nicht gewährleistet ist; dies kann durch Anspannung mit Kumtgeschirr oder mit Sielen mit Schwanzriemen oder Hinterzeug, durch Straffung der Steuerkette und ähnliche Mittel erreicht werden. 2Unzulässig ist die Anspannung an den Enden der beiden Ortscheite (Schwengel) der Bracke (Waage) oder nur an einem Ortscheit der Bracke, wenn diese nicht mit einer Kette oder dergleichen festgelegt ist. 3Bei Pferden ist die Verwendung sogenannter Zupfleinen (Stoßzügel) unzulässig.
64a Einrichtungen für Schallzeichen
1Fahrräder und Schlitten müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein; ausgenommen sind Handschlitten. 2Andere Einrichtungen für Schallzeichen dürfen an diesen Fahrzeugen nicht angebracht sein. 3An Fahrrädern sind auch Radlaufglocken nicht zulässig.
64b Kennzeichnung
An jedem Gespannfahrzeug - ausgenommen Kutschwagen, Personenschlitten und fahrbare land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte - müssen auf der linken Seite Vorname, Zuname und Wohnort (Firma und Sitz) des Besitzers in unverwischbarer Schrift deutlich angegeben sein.
65 Bremsen
(1) 1Alle Fahrzeuge müssen eine ausreichende Bremse haben, die während der Fahrt leicht bedient werden kann und ihre Wirkung erreicht, ohne die Fahrbahn zu beschädigen. 2Fahrräder müssen 2 voneinander unabhängige Bremsen haben. 3Bei Handwagen und Schlitten sowie bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen, die nur im Fahren Arbeit leisten können (z.B. Pflüge, Drillmaschinen, Mähmaschinen), ist eine Bremse nicht erforderlich.
(2) Als ausreichende Bremse gilt jede am Fahrzeug fest angebrachte Einrichtung, welche die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu vermindern und das Fahrzeug festzustellen vermag.
(3) Sperrhölzer, Hemmschuhe und Ketten dürfen nur als zusätzliche Hilfsmittel und nur dann verwendet werden, wenn das Fahrzeug mit einer gewöhnlichen Bremse nicht ausreichend gebremst werden kann.
66 Rückspiegel
1Lastfahrzeuge müssen einen Spiegel für die Beobachtung der Fahrbahn nach rückwärts haben. 2Dies gilt nicht, wenn eine zweckentsprechende Anbringung des Rückspiegels an einem Fahrzeug technisch nicht möglich ist, ferner nicht für land- oder forstwirtschaftliche Maschinen.
66a Lichttechnische Einrichtungen
(1) 1Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, müssen die Fahrzeuge
1.
nach vorn mindestens eine Leuchte mit weißem Licht,
2.
nach hinten mindestens eine Leuchte mit rotem Licht in nicht mehr als 1.500 mm Höhe über der Fahrbahn
führen; an Krankenfahrstühlen müssen diese Leuchten zu jeder Zeit fest angebracht sein. 2Beim Mitführen von Anhängern genügt es, wenn der Zug wie ein Fahrzeug beleuchtet wird; jedoch muß die seitliche Begrenzung von Anhängern, die mehr als 400 mm über die Leuchten des vorderen Fahrzeugs hinausragen, durch mindestens eine Leuchte mit weißem Licht kenntlich gemacht werden. 3Für Handfahrzeuge gilt 17 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung.
(2) 1Die Leuchten müssen möglichst weit links und dürfen nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt angebracht sein. 2Paarweise verwendete Leuchten müssen gleich stark leuchten, nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt und in gleicher Höhe angebracht sein.
(3) Bei bespannten land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, die mit Heu, Stroh oder anderen leicht brennbaren Gütern beladen sind, genügt eine nach vorn und hinten gut sichtbare Leuchte mit weißem Licht, die auf der linken Seite anzubringen oder von Hand mitzuführen ist.
(4) 1Alle Fahrzeuge müssen an der Rückseite mit zwei roten Rückstrahlern ausgerüstet sein. 2Diese dürfen nicht mehr als 400 mm (äußerster Punkt der leuchtenden Fläche) von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sowie höchstens 900 mm (höchster Punkt der leuchtenden Fläche) über der Fahrbahn in gleicher Höhe angebracht sein. 3Die Längsseiten der Fahrzeuge müssen mit mindestens je einem gelben Rückstrahler ausgerüstet sein, die nicht höher als 600 mm, jedoch so tief wie möglich angebracht sein müssen.
(5) Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rückstrahlende Mittel sind zulässig.
(6) Leuchten und Rückstrahler dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein; die Leuchten dürfen nicht blenden.
67 Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern
(1) 1Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlußleuchte mit einer Lichtmaschine ausgerüstet sein, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt (Fahrbeleuchtung). 2Für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlußleuchte darf zusätzlich eine Batterie mit einer Nennspannung von 6 V verwendet werden (Batterie-Dauerbeleuchtung). 3Die beiden Betriebsarten dürfen sich gegenseitig nicht beeinflussen.
(2) 1An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. 2Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. 3Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. 4Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.
(3) 1Fahrräder müssen mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht ausgerüstet sein. 2Der Lichtkegel muß mindestens so geneigt sein, daß seine Mitte in 5 m Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus dem Scheinwerfer. 3Der Scheinwerfer muß am Fahrrad so angebracht sein, daß er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. 4Fahrräder müssen mit mindestens einem nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler ausgerüstet sein.
(4) 1Fahrräder müssen an der Rückseite mit
1.
einer Schlußleuchte für rotes Licht, deren niedrigster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn befindet,
2.
mindestens einem roten Rückstrahler, dessen höchster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn befindet, und
3.
einem mit dem Buchstaben "Z" gekennzeichneten roten Großflächen-Rückstrahler
ausgerüstet sein. 2Die Schlußleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt sein. 3Beiwagen von Fahrrädern müssen mit einem Rückstrahler entsprechend Nummer 2 ausgerüstet sein.
(5) 1Fahrräder dürfen an der Rückseite mit einer zusätzlichen, auch im Stand wirkenden Schlußleuchte für rotes Licht ausgerüstet sein. 2Diese Schlußleuchte muß unabhängig von den übrigen Beleuchtungseinrichtungen einschaltbar sein.
(6) Fahrradpedale müssen mit nach vorn und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein; nach der Seite wirkende gelbe Rückstrahler an den Pedalen sind zulässig.
(7) 1Die Längsseiten müssen nach jeder Seite mit
1.
mindestens zwei um 180 Grad versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder
2.
ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen oder in den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades
kenntlich gemacht sein. 2Zusätzlich zu der Mindestausrüstung mit einer der Absicherungsarten dürfen Sicherungsmittel aus der anderen Absicherungsart angebracht sein. 3Werden mehr als zwei Speichenrückstrahler an einem Rad angebracht, so sind sie am Radumfang gleichmäßig zu verteilen.
(8) Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rückstrahlende Mittel sind zulässig.
(9) 1Der Scheinwerfer und die Schlußleuchte nach Absatz 4 dürfen nur zusammen einschaltbar sein. 2Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit von Lichtmaschinenbetrieb auf Batteriebetrieb umschaltet (Standbeleuchtung), ist zulässig; in diesem Fall darf auch die Schlußleuchte allein leuchten.
(10) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Glühlampen verwendet werden.
(11) Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt abweichend folgendes:
1.
für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlußleuchte brauchen anstelle der Lichtmaschine nur eine oder mehrere Batterien entsprechend Absatz 1 Satz 2 mitgeführt zu werden;
2.
der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schlußleuchte brauchen nicht fest am Fahrrad angebracht zu sein; sie sind jedoch mitzuführen und unter den in 17 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung beschriebenen Verhältnissen vorschriftsmäßig am Fahrrad anzubringen und zu benutzen;
3.
Scheinwerfer und Schlußleuchte brauchen nicht zusammen einschaltbar zu sein;
4.
anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf auch ein Scheinwerfer mit niedrigerer Nennspannung als 6 V und anstelle der Schlußleuchte nach Absatz 4 Nr. 1 darf auch eine Schlußleuchte nach Absatz 5 mitgeführt werden.
(12) Rennräder sind für die Dauer der Teilnahme an Rennen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 11 befreit.
C.
Durchführungs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften
68 Zuständigkeiten
(1) 1Diese Verordnung wird, soweit nicht die höheren Verwaltungsbehörden zuständig sind, von den nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden oder den Behörden, denen durch Landesrecht die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde zugewiesen werden, ausgeführt. 2Die höheren Verwaltungsbehörden werden von den zuständigen obersten Landesbehörden bestimmt.
(2) 1Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Wohnorts, mangels eines solchen des Aufenthaltsorts des Antragstellers oder Betroffenen, bei juristischen Personen, Handelsunternehmen oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Orts der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle. 2Anträge können mit Zustimmung der örtlich zuständigen Behörde von einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde behandelt und erledigt werden. 3Die Verfügungen der Behörde (Sätze 1 und 2) sind im Inland wirksam. 4Verlangt die Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen, so kann an Stelle der örtlich zuständigen Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde mit derselben Wirkung Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung vorläufig treffen.
(2a) (aufgehoben)
(3) 1Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden und höheren Verwaltungsbehörden auf Grund dieser Verordnung, werden für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und der Polizei durch deren Dienststellen nach Bestimmung der Fachminister wahrgenommen. 2Für den Dienstbereich der Polizei kann die Zulassung von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger nach Bestimmung der Fachminister durch die nach Absatz 1 zuständigen Behörden vorgenommen werden.
69
(aufgehoben)
69a Ordnungswidrigkeiten
(1) (aufgehoben)
(2) Ordnungswidrig im Sinne des 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen 17 Abs. 1 einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen, zuwiderhandelt oder Beschränkungen nicht beachtet,
2.
gegen eine Vorschrift des 17 Abs. 2, des 27 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2, des 29 Abs. 7 Satz 5 Halbsatz 2 oder des 29d Abs. 1 über die Entstempelung des amtlichen Kennzeichens, über die Ablieferung des Fahrzeugscheins oder des Betriebserlaubnisnachweises oder über die Vorlage des Anhängerverzeichnisses verstößt,
3.
ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger entgegen 18 Abs. 1 ohne die erforderliche Zulassung oder entgegen 18 Abs. 3 ohne die erforderliche Betriebserlaubnis auf öffentlichen Straßen in Betrieb setzt,
4.
einer Vorschrift des 18 Abs. 4 Satz 1, 2 oder des 28 Abs. 1 Satz 3 über die Führung von amtlichen oder roten Kennzeichen des 28 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 4 über die Führung von Kurzzeitkennzeichen, des 23 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 über die Abstempelung der amtlichen Kennzeichen, des 60 Abs. 1 Satz 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit 28 Abs. 2 Satz 1 jeweils in Verbindung mit Absatz 5, oder des 60 Abs. 1a Satz 1, Abs. 1c, Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1, Satz 5 bis 7, 9, Abs. 4 Satz 1 oder 3, diese jeweils auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 oder 28 Abs. 2 Satz 1, des 60 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 über die Ausgestaltung, die Anbringung oder die Beleuchtung von Kennzeichen oder des 60 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 über das Anbringen von verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Einrichtungen zuwiderhandelt,
5.
einer Vorschrift des 18 Abs. 4 Satz 2 über die Führung des Versicherungskennzeichens, des 60a Abs. 1 Satz 4, 5, Abs. 1a, 2 Satz 1 Halbsatz 1, Satz 3, 4 oder Abs. 3 Satz 1 über die Ausgestaltung oder die Anbringung des Versicherungskennzeichens oder des 60a Abs. 5 über das Anbringen von verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Einrichtungen zuwiderhandelt,
6.
gegen die Vorschrift des 18 Abs. 4 Satz 3 über die Kennzeichnung bestimmter Fahrzeuge verstößt,
7.
entgegen 22a Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 6 ein Fahrzeugteil ohne amtlich vorgeschriebenes und zugeteiltes Prüfzeichen zur Verwendung feilbietet, veräußert, erwirbt oder verwendet, sofern nicht schon eine Ordnungswidrigkeit nach 23 des Straßenverkehrsgesetzes vorliegt,
8.
gegen eine Vorschrift des 21a Abs. 3 Satz 1 oder 22a Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 über die Kennzeichnung von Ausrüstungsgegenständen oder Fahrzeugteilen mit Prüfzeichen oder gegen ein Verbot nach 21a Abs. 3 Satz 2 oder 22a Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 über die Anbringung von verwechslungsfähigen Zeichen verstößt,
9.
gegen eine Vorschrift über Mitführung und Aushändigung
a)
des Fahrzeugscheins nach 18 Abs. 5 Satz 3, 24 Satz 2 oder nach 28 Abs. 1 Satz 4 oder des Fahrzeugscheinheftes nach 28 Abs. 1 Satz 4,
b)
des Anhängerverzeichnisses nach 24 Satz 3,
c)
der Ablichtung oder des Abdrucks einer Allgemeinen Betriebserlaubnis nach 18 Abs. 5,
d)
der Betriebserlaubnis für den Einzelfall nach 18 Abs. 5,
e)
der Ablichtung oder des Abdrucks einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für den Motor nach 18 Abs. 6,
f)
der Sachverständigen-Bescheinigung über den Motor nach 18 Abs. 6,
g)
eines Abdrucks oder einer Ablichtung einer Erlaubnis, Genehmigung, eines Auszugs einer Erlaubnis oder Genehmigung, eines Teilegutachtens oder eines Nachweises nach 19 Abs. 4 Satz 1,
h)
der Bescheinigung über das Versicherungskennzeichen nach 29e Abs. 2 Satz 3 oder
i)
der Urkunde über die Einzelgenehmigung nach 22a Abs. 4 Satz 2
verstößt,
10.
gegen die Vorschrift des 18 Abs. 5 über Aufbewahrung und Aushändigung von Nachweisen über die Betriebserlaubnis verstößt,
10a.
entgegen 23 Abs. 1b Satz 2 außerhalb des auf dem Kennzeichen angegebenen Betriebszeitraums ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb setzt oder abstellt oder entgegen 23 Abs. 6 Satz 1 die Verwendung eines Personenkraftwagens für dort genannte Personenbeförderungen nicht oder nicht rechtzeitig schriftlich anzeigt oder entgegen Satz 2 Halbsatz 2 den Fahrzeugschein nicht vorlegt,
11.
gegen eine Vorschrift des 25 Abs. 2 Satz 1 über die Meldung von verlustig gegangenen Fahrzeugbriefen oder deren Vordrucken oder des 25 Abs. 4 Satz 2 und 3 über die Vorlage von Briefen verstößt,
12.
einer Vorschrift des 27 Abs. 1 oder 1a über die Meldepflichten bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, des 27 Abs. 2 über die Antrags- oder Anzeigepflicht bei Standortänderung des Fahrzeugs, des 27 Abs. 3 Satz 1 oder 2 über die Anzeige- und Antragspflichten bei Veräußerung des Fahrzeugs, des 27 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1 über die Beachtung des Betriebsverbots, des 27 Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 5 Satz 1 über die Vorlage- und Anzeigepflichten sowie die Pflichten zur Veranlassung der Entstempelung von Kennzeichen zuwiderhandelt,
12a.
entgegen 27a Abs. 1 den Nachweis nach Muster 12 nicht oder nicht vorschriftsgemäß vorlegt,
13.
einer Vorschrift des 28 Abs. 3 Satz 5 über die Ablieferung von roten Kennzeichen oder von Fahrzeugscheinheften, des 28 Abs. 3 Satz 2 über die Verwendung von Fahrzeugscheinheften sowie über die Vornahme von Eintragungen in diese Hefte oder des 28 Abs. 3 Satz 3 oder 4 über die Führung, Aufbewahrung und Aushändigung von Heften zuwiderhandelt,
13a.
entgegen 28 Abs. 4 Satz 2 die Bezeichnung des Fahrzeugs vor Antritt der ersten Fahrt nicht in den Schein einträgt,
13b.
entgegen 28 Abs. 5 Plaketten an das beantragte Kennzeichen nicht oder nicht richtig anbringt,
14.
einer Vorschrift des 29 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den Nummern 2.1, 2.2, 2.6, 2.7 Satz 2 oder 3, Nummer 3.1.1, 3.1.2 oder 3.2.2 der Anlage VIII über Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen zuwiderhandelt,
15.
einer Vorschrift des 29 Abs. 2 Satz 1 über Prüfplaketten oder Prüfmarken in Verbindung mit einem SP-Schild, des 29 Abs. 5 über den ordnungsgemäßen Zustand der Prüfplaketten oder der Prüfmarken in Verbindung mit einem SP-Schild, des 29 Abs. 7 Satz 5 Halbsatz 1 über das Betriebsverbot oder die Betriebsbeschränkung oder des 29 Abs. 8 über das Verbot des Anbringens verwechslungsfähiger Zeichen zuwiderhandelt,
16.
einer Vorschrift des 29 Abs. 10 Satz 1 oder 2 über die Aufbewahrungs- und Aushändigungspflicht für Untersuchungsberichte oder Prüfprotokolle zuwiderhandelt,
17.
einer Vorschrift des 29 Abs. 11 oder 13 über das Führen oder Aufbewahren von Prüfbüchern zuwiderhandelt,
18.
einer Vorschrift des 29 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 3.1.4.2 Satz 2 Halbsatz 2 der Anlage VIII über die Behebung der geringen Mängel oder Nummer 3.1.4.3 Satz 2 Halbsatz 2 über die Behebung der erheblichen Mängel oder die Wiedervorführung zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung zuwiderhandelt,
19.
entgegen 29 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 4.3 Satz 5 der Anlage VIII, Nummer 8.1.1 Satz 2 oder Nummer 8.2.1 Satz 2 der Anlage VIIIc die Maßnahmen nicht duldet oder die vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht vorlegt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug mit Anhänger (Fahrzeugkombination) unter Verstoß gegen eine der folgenden Vorschriften in Betrieb nimmt:
1.
des 30 über allgemeine Beschaffenheit von Fahrzeugen;
1a.
des 30c Abs. 1 über vorstehende Außenkanten;
1b.
des 30d Abs. 3 über die Bestimmungen für Kraftomnibusse oder des 30d Abs. 4 über die technischen Einrichtungen für die Beförderung von Personen mit eingeschränkter Mobilität in Kraftomnibussen;
2.
des 32 Abs. 1 bis 4 oder 9 über Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen;
3.
der 32a, 42 Abs. 2 Satz 1 über das Mitführen von Anhängern, des 33 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 6 über das Schleppen von Fahrzeugen, des 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 4 Satz 1 oder 3 über Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen oder des 44 Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3 über Stützeinrichtungen und Stützlast von Fahrzeugen;
3a.
des 32b Abs. 1, 2 oder 4 über Unterfahrschutz;
3b.
des 32c Abs. 2 über seitliche Schutzvorrichtungen;
3c.
des 32d Abs. 1 oder 2 Satz 1 über Kurvenlaufeigenschaften;
4.
des 34 Abs. 3 Satz 3 über die zulässige Achslast oder das zulässige Gesamtgewicht bei Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, des 34 Abs. 8 über das Gewicht auf einer oder mehreren Antriebsachsen, des 34 Abs. 9 Satz 1 über den Achsabstand, des 34 Abs. 11 über Hubachsen oder Lastverlagerungsachsen, des 34b über die Laufrollenlast oder das Gesamtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen oder des 42 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 über die zulässige Anhängelast;
5.
des 34a Abs. 1 über die Besetzung, Beladung und Kennzeichnung von Kraftomnibussen;
6.
des 35 über die Motorleistung;
7.
des 35a Abs. 1 über Anordnung oder Beschaffenheit des Sitzes des Fahrzeugführers, des Betätigungsraums oder der Einrichtungen zum Führen des Fahrzeugs für den Fahrer, der Absätze 2, 3, 4, 5 Satz 1 oder Abs. 7 über Sitze und deren Verankerungen, Kopfstützen, Sicherheitsgurte und deren Verankerungen oder über Rückhaltesysteme, des Absatzes 8 Satz 1 über die Anbringung von nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtungen für Kinder auf Beifahrersitzen, vor denen ein betriebsbereiter Airbag eingebaut ist, oder Satz 2 oder 4 über die Warnung vor der Verwendung von nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtungen für Kinder auf Beifahrersitzen mit Airbag, des Absatzes 9 Satz 1 über Sitz, Handgriff und Fußstützen für den Beifahrer auf Krafträdern oder des Absatzes 10 über die Beschaffenheit von Sitzen, ihre Lehnen und ihre Befestigungen sowie der selbsttätigen Verriegelung von klappbaren Sitzen und Rückenlehnen und der Zugänglichkeit der Entriegelungseinrichtung oder des Absatzes 11 über Verankerungen der Sicherheitsgurte und Sicherheitsgurte von dreirädrigen oder vierrädrigen Kraftfahrzeugen;
7a.
des 35b Abs. 1 über die Beschaffenheit der Einrichtungen zum Führen von Fahrzeugen oder des 35b Abs. 2 über das Sichtfeld des Fahrzeugführers;
7b.
des 35c über Heizung und Belüftung, des 35d über Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen, des 35e Abs. 1 bis 3 über Türen oder des 35f über Notausstiege in Kraftomnibussen;
7c.
des 35g Abs. 1 oder 2 über Feuerlöscher in Kraftomnibussen oder des 35h Abs. 1 bis 3 über Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen;
7d.
des 35i Abs. 1 Satz 1 oder 2, dieser in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, 4, 8 oder 9, Nummer 3.1 Satz 1, Nummer 3.2 Satz 1 oder 2, Nummer 3.3, 3.4 Satz 1 oder 2 oder Nummer 3.5 Satz 2, 3 oder 4 der Anlage X, über Gänge oder die Anordnung von Fahrgastsitzen in Kraftomnibussen oder des 35i Abs. 2 Satz 1 über die Beförderung liegender Fahrgäste ohne geeignete Rückhalteeinrichtungen;
8.
des 36 Abs. 1 Satz 1 oder 3 bis 5, Abs. 2 Satz 1 oder 3 bis 5 oder Abs. 2a Satz 1 oder 2 über Bereifung, des 36 Abs. 5 Satz 1 bis 4 über Gleisketten von Gleiskettenfahrzeugen oder Satz 6 über deren zulässige Höchstgeschwindigkeit, des 36a Abs. 1 über Radabdeckungen oder Abs. 3 über die Sicherung von außen am Fahrzeug mitgeführten Ersatzrädern oder des 37 Abs. 1 Satz 1 über Gleitschutzeinrichtungen oder Abs. 2 über Schneeketten;
9.
des 38 über Lenkeinrichtungen;
10.
des 38a über die Sicherung von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung;
10a.
des 38b über Fahrzeug-Alarmsysteme;
11.
des 39 über Einrichtungen zum Rückwärtsfahren;
11a.
des 39a über Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger;
12.
des 40 Abs. 1 über die Beschaffenheit von Scheiben oder des 40 Abs. 2 über Anordnung und Beschaffenheit von Scheibenwischern oder des 40 Abs. 3 über Scheiben, Scheibenwischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen von dreirädrigen Kleinkrafträdern und dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit Führerhaus;
13.
des 41 Abs. 1 bis 13, 15 Satz 1, 3 oder 4, Abs. 16 oder 17 über Bremsen oder des 41 Abs. 14 über Ausrüstung mit Unterlegkeilen, ihre Beschaffenheit und Anbringung;
13a.
des 41a Abs. 8 über die Sicherheit und Kennzeichnung von Druckbehältern;
13b.
des 41b Abs. 2 über die Ausrüstung mit automatischen Blockierverhinderern oder des 41b Abs. 4 über die Verbindung von Anhängern mit einem automatischen Blockierverhinderer mit Kraftfahrzeugen;
14.
des 45 Abs. 1, 2 Satz 1, 3 oder 4 über Kraftstoffbehälter oder des 46 über Kraftstoffleitungen;
15.
des 47c über die Ableitung von Abgasen;
16.
(aufgehoben)
17.
des 49 Abs. 1 über die Geräuschentwicklung;
18.
des 49a Abs. 1 bis 4, 5 Satz 1, Abs. 6, 8, 9 Satz 2, Abs. 9a oder 10 Satz 1 über die allgemeinen Bestimmungen für lichttechnische Einrichtungen;
18a.
des 50 Abs. 1, 2 Satz 1, 6 Halbsatz 2 oder Satz 7, Abs. 3 Satz 1 oder 2, Abs. 5, 6 Satz 1, 3, 4 oder 6, Abs. 6a Satz 2 bis 5 oder Abs. 9 über Scheinwerfer für Fern- oder Abblendlicht oder Abs. 10 über Schweinwerfer mit Gasentladungslampen;
18b.
des 51 Abs. 1 Satz 1, 4 bis 6, Abs. 2 Satz 1, 4 oder Abs. 3 über Begrenzungsleuchten oder vordere Rückstrahler;
18c.
des 51a Abs. 1 Satz 1 bis 7, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1 oder 3 über die seitliche Kenntlichmachung von Fahrzeugen oder des 51b Abs. 2 Satz 1 oder 3, Abs. 5 oder 6 über Umrißleuchten;
18d.
des 51c Abs. 3 bis 5 Satz 1 oder 3 über Parkleuchten oder Park-Warntafeln;
18e.
des 52 Abs. 1 Satz 2 bis 5 über Nebelscheinwerfer, des 52 Abs. 2 Satz 2 oder 3 über Suchscheinwerfer, des 52 Abs. 5 Satz 2 über besondere Beleuchtungseinrichtungen an Krankenkraftwagen, des 52 Abs. 7 Satz 2 oder 4 über Arbeitsscheinwerfer oder des 52 Abs. 9 Satz 2 über Vorzeltleuchten an Wohnwagen oder Wohnmobilen;
18f.
des 52a Abs. 2 Satz 1 oder 3, Abs. 4, 5 oder 7 über Rückfahrscheinwerfer;
18g.
des 53 Abs. 1 Satz 1, 3 bis 5 oder 7 über Schlußleuchten, des 53 Abs. 2 Satz 1, 2 oder 4 bis 6 über Bremsleuchten, des 53 Abs. 4 Satz 1 bis 4 oder 6 über Rückstrahler, des 53 Abs. 5 Satz 1 oder 2 über die Anbringung von Schlußleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahlern oder Satz 3 über die Kenntlichmachung von nach hinten hinausragenden Geräten, des 53 Abs. 6 Satz 2 über Schlußleuchten an Anhängern hinter einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen, des 53 Abs. 8 über Schlußleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler und Fahrtrichtungsanzeiger an abgeschleppten betriebsunfähigen Fahrzeugen, des 53 Abs. 9 Satz 1 über das Verbot der Anbringung von Schlußleuchten, Bremsleuchten oder Rückstrahlern an beweglichen Fahrzeugteilen, des 53 Abs. 10 Satz 1 über retroreflektierende Tafeln und Markierungen aus retroreflektierenden Materialien oder Satz 2 über die Anbringung von Werbung aus andersfarbigen und retroreflektierenden Materialien an den Seitenflächen;
19.
des 53a Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 oder 5 über Warndreiecke, Warnleuchten und Warnblinkanlagen oder des 54b über die zusätzliche Mitführung einer Handlampe in Kraftomnibussen;
19a.
des 53b Abs. 1 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Abs. 2 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 oder 5 über die Ausrüstung oder Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen;
19b.
des 53c Abs. 2 über Tarnleuchten;
19c.
des 53d Abs. 2 bis 5 über Nebelschlußleuchten;
20.
des 54 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 1a Satz 1, Abs. 2, 3, 4 Nr. 1 Satz 1, 4, Nr. 2, 3 Satz 1, Nr. 4 oder Abs. 6 über Fahrtrichtungsanzeiger;
21.
des 54a über die Innenbeleuchtung in Kraftomnibussen;
22.
des 55 Abs. 1 bis 4 über Einrichtungen für Schallzeichen;
23.
des 55a über die Elektromagnetische Verträglichkeit;
24.
des 56 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 über Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht;
25.
des 57 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 über das Geschwindigkeitsmeßgerät, des 57a Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a oder 2 Satz 1 über Fahrtschreiber;
25a.
des 57a Abs. 3 Satz 2 über das Betreiben des Kontrollgerätes;
25b.
des 57c Abs. 2 oder 5 über die Ausrüstung oder Benutzung der Geschwindigkeitsbegrenzer;
26.
des 58 Abs. 2 oder 5 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit 36 Abs. 1 Satz 2, oder Abs. 3 oder 5 Satz 2 Halbsatz 2 über Geschwindigkeitsschilder an Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder des 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a, 1b, 2 oder 3 Satz 2 über Fabrikschilder oder Fahrzeug-Identifizierungsnummern;
26a.
des 59a über den Nachweis der Übereinstimmung mit der Richtlinie 96/53/EG;
27.
des 61 Abs. 1 über Halteeinrichtungen für Beifahrer oder Abs. 3 über Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen;
27a.
des 61a über Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor
oder
28.
des 62 über die Beschaffenheit von elektrischen Einrichtungen der elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeuge.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein anderes Straßenfahrzeug als ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger oder wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Kombination solcher Fahrzeuge unter Verstoß gegen eine der folgenden Vorschriften in Betrieb nimmt:
1.
des 30 über allgemeine Beschaffenheit von Fahrzeugen;
2.
des 63 über Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht und Bereifung sowie die Wiegepflicht;
3.
des 64 Abs. 1 über Lenkeinrichtungen, Anordnung und Beschaffenheit der Sitze, Einrichtungen zum Auf- und Absteigen oder des 64 Abs. 2 über die Bespannung von Fuhrwerken;
4.
des 64a über Schallzeichen an Fahrrädern oder Schlitten;
5.
des 64b über die Kennzeichnung von Gespannfahrzeugen;
6.
des 65 Abs. 1 über Bremsen oder des 65 Abs. 3 über Bremshilfsmittel;
7.
des 66 über Rückspiegel;
7a.
des 66a über lichttechnische Einrichtungen oder
8.
des 67 Abs. 1 Satz 1 oder 3, Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4, Abs. 3, 4 Satz 1 oder 3, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Halbsatz 1, Abs. 7 Satz 1 oder 3, Abs. 9 Satz 1, Abs. 10 oder 11 Nr. 2 Halbsatz 2 über lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern oder ihren Beiwagen.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
als Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeuge gegen eine Vorschrift des 20 Abs. 3 Satz 3 über die Ausfüllung von Fahrzeugbriefen verstößt,
2.
entgegen 31 Abs. 1 ein Fahrzeug oder einen Zug miteinander verbundener Fahrzeuge führt, ohne zur selbständigen Leitung geeignet zu sein,
3.
entgegen 31 Abs. 2 als Halter eines Fahrzeugs die Inbetriebnahme anordnet oder zuläßt, obwohl ihm bekannt ist oder bekannt sein muß, daß der Führer nicht zur selbständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet,
4.
entgegen 31a Abs. 2 als Halter oder dessen Beauftragter im Fahrtenbuch nicht vor Beginn der betreffenden Fahrt die erforderlichen Angaben einträgt oder nicht unverzüglich nach Beendigung der betreffenden Fahrt Datum und Uhrzeit der Beendigung mit seiner Unterschrift einträgt,
4a.
entgegen 31a Abs. 3 ein Fahrtenbuch nicht aushändigt oder nicht aufbewahrt,
4b.
entgegen 31b mitzuführende Gegenstände nicht vorzeigt oder zur Prüfung nicht aushändigt,
4c.
gegen eine Vorschrift des 31c Satz 1 oder 4 Halbsatz 2 über Pflichten zur Feststellung der zugelassenen Achslasten oder über das Um- oder Entladen bei Überlastung verstößt,
4d.
als Fahrpersonal oder Halter gegen eine Vorschrift des 35g Abs. 3 über Ausbildung in der Handhabung von Feuerlöschern oder als Halter gegen eine Vorschrift des 35g Abs. 4 über die Prüfung von Feuerlöschern verstößt,
5.
entgegen 36 Abs. 2b Satz 1 Luftreifen nicht oder nicht wie dort vorgeschrieben kennzeichnet,
5a.
entgegen 41a Abs. 5 Satz 1 eine Gassystemeinbauprüfung, entgegen Abs. 5 Satz 3 eine Begutachtung oder entgegen Abs. 6 Satz 1 oder 2 eine Gasanlagenprüfung nicht durchführen lässt,
5b.
entgegen 47a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 1.2.1.1 Buchstabe b und Nummer 2 der Anlage VIII das Abgasverhalten seines Kraftfahrzeugs nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt, entgegen 47a Abs. 2 Satz 1 eine Untersuchung vornimmt, entgegen 47a Abs. 3 Satz 1 eine Plakette nach Anlage IXa zuteilt, entgegen 47a Abs. 3 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die Prüfbescheinigung die von ihm ermittelten Istwerte enthält, entgegen 47a Abs. 4 Satz 2 die Prüfbescheinigung nicht aushändigt, entgegen 47a Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit 29 Abs. 7 Satz 5 oder Abs. 8 das Betriebsverbot oder die Betriebsbeschränkung für das Kraftfahrzeug nicht beachtet oder ein verwechslungsfähiges Zeichen anbringt, oder als Halter entgegen 47a Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit 29 Abs. 8 nicht dafür sorgt, dass verwechslungsfähige Zeichen nicht angebracht sind, oder gegen eine Vorschrift des 47a Abs. 7 in Verbindung mit Nummer 2.6 Satz 1 oder 2 oder Nummer 2.7 Satz 2 oder 3 der Anlage VIII über die Untersuchung des Abgasverhaltens bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen oder bei Wiederinbetriebnahme des Kraftfahrzeugs verstößt,
5c.
(weggefallen)
5d.
entgegen 49 Abs. 2a Satz 1 Auspuffanlagen, Austauschauspuffanlagen oder Einzelteile dieser Austauschauspuffanlagen als unabhängige technische Einheiten für Krafträder verwendet oder zur Verwendung feilbietet oder veräußert oder entgegen 49 Abs. 4 Satz 1 den Schallpegel im Nahfeld nicht feststellen läßt,
5e.
entgegen 49 Abs. 3 Satz 2 ein Fahrzeug kennzeichnet oder entgegen 49 Abs. 3 Satz 3 ein Zeichen anbringt,
5f.
entgegen 52 Abs. 6 Satz 3 die Bescheinigung nicht mitführt oder zur Prüfung nicht aushändigt,
6.
als Halter oder dessen Beauftragter gegen eine Vorschrift des 57a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 oder 3 oder Satz 3 über die Ausfüllung und Verwendung von Schaublättern oder als Halter gegen eine Vorschrift des 57a Abs. 2 Satz 4 über die Vorlage und Aufbewahrung von Schaublättern verstößt,
6a.
als Halter gegen eine Vorschrift des 57a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über die Aushändigung, Aufbewahrung oder Vorlage von Schaublättern verstößt,
6b.
als Halter gegen eine Vorschrift des 57b Abs. 1 Satz 1 über die Pflicht, Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte prüfen zu lassen, oder des 57b Abs. 1 Satz 4 über die Pflichten bezüglich des Einbauschildes verstößt,
6c.
als Kraftfahrzeugführer entgegen 57a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Schaublätter vor Antritt der Fahrt nicht bezeichnet oder entgegen Halbsatz 3 mit Vermerken versieht, entgegen Satz 3 andere Schaublätter verwendet, entgegen Satz 4 Halbsatz 1 Schaublätter nicht vorlegt oder entgegen Satz 5 ein Ersatzschaublatt nicht mitführt,
6d.
als Halter entgegen 57d Abs. 2 Satz 1 den Geschwindigkeitsbegrenzer nicht prüfen läßt,
6e.
als Fahrzeugführer entgegen 57d Abs. 2 Satz 3 eine Bescheinigung über die Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers nicht mitführt oder nicht aushändigt,
7.
gegen die Vorschrift des 70 Abs. 3a über die Mitführung oder Aufbewahrung sowie die Aushändigung von Urkunden über Ausnahmegenehmigungen verstößt,
8.
entgegen 71 vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt, unter denen eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist,
9.
(aufgehoben)
10.
gegen eine Vorschrift des 72 Abs. 2
a)
(zu 35f Abs. 1 und 2) über Notausstiege in Kraftomnibussen,
b)
(zu 41) über Bremsen oder (zu 41 Abs. 9) über Bremsen an Anhängern oder
c)
(zu 42 Abs. 2) über Anhängelast bei Anhängern ohne ausreichende eigene Bremse
verstößt.
69b Hinweis auf Straf- und Bußgeldvorschriften
(aufgehoben)
70 Ausnahmen
(1) Ausnahmen können genehmigen
1.
die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller von den Vorschriften der 32, 32d, 34 und 36, auch in Verbindung mit 63, ferner der 52 und 65, bei Elektrokarren und ihren Anhängern auch von den Vorschriften des 18 Abs. 1, des 41 Abs. 9 und der 53, 58, 59 und 60 Abs. 5,
2.
die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen von allen Vorschriften dieser Verordnung in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller, es sei denn, daß die Auswirkungen sich nicht auf das Gebiet des Landes beschränken und eine einheitliche Entscheidung erforderlich ist,
3.
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung von allen Vorschriften dieser Verordnung, sofern nicht die Landesbehörden nach den Nummern 1 und 2 zuständig sind - allgemeine Ausnahmen ordnet er durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhören der zuständigen obersten Landesbehörden an -,
4.
das Kraftfahrt-Bundesamt mit Ermächtigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bei Erteilung oder in Ergänzung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung,
5.
das Kraftfahrt-Bundesamt für solche Lagerfahrzeuge, für die durch Inkrafttreten neuer oder geänderter Vorschriften die Allgemeine Betriebserlaubnis nicht mehr gilt. 2In diesem Fall hat der Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis beim Kraftfahrt-Bundesamt einen Antrag unter Beifügung folgender Angaben zu stellen:
a)
Nummer der Allgemeinen Betriebserlaubnis mit Angabe des Typs und der betroffenen Ausführung(en),
b)
genaue Beschreibung der Abweichungen von den neunen oder geänderten Vorschriften,
c)
Gründe, aus denen ersichtlich ist, warum die Lagerfahrzeuge die neuen oder geänderten Vorschriften nicht erfüllen können,
d)
Anzahl der betroffenen Fahrzeuge mit Angabe der Fahrzeugidentifizierungs-Nummern oder -Bereiche, gegebenenfalls mit Nennung der Typ- und/oder Ausführungs-Schlüsselnummern,
e)
Bestätigung, dass die Lagerfahrzeuge die bis zum Inkrafttreten der neuen oder geänderten Vorschriften geltenden Vorschriften vollständig erfüllen,
f)
Bestätigung, dass die unter Buchstabe d aufgeführten Fahrzeuge sich in Deutschland oder in einem dem Kraftfahrt-Bundesamt im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens benannten Lager befinden.
(1a) Genehmigen die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen Ausnahmen von den Vorschriften der 32, 32d Abs. 1 oder 34 für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die auf neunen Technologien oder Konzepten beruhen und während eines Versuchszeitraums in bestimmten örtlichen Bereichen eingesetzt werden, so unterrichten diese Stellen das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Hinblick auf Artikel 4 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 (ABl. EG Nr. 235 S. 59) mit einer Abschrift der Ausnahmegenehmigung.
(2) Vor der Genehmigung einer Ausnahme von den 32, 32d, 34 und 36 und einer allgemeinen Ausnahme von 65 sind die obersten Straßenbaubehörden der Länder und, wo noch nötig, die Träger der Straßenbaulast zu hören.
(3) Der örtliche Geltungsbereich jeder Ausnahme ist festzulegen.
(3a) 1Durch Verwaltungsakt für ein Fahrzeug genehmigte Ausnahmen von der Zulassungspflicht, der Betriebserlaubnispflicht, der Kennzeichenpflicht oder den Bau- oder Betriebsvorschriften sind vom Fahrzeugführer durch eine Urkunde (z.B. Fahrzeugschein) nachzuweisen, die bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist. 2Bei Fahrzeugen der in 18 Abs. 2 Nr. 2 und 6 Buchstaben a und b bezeichneten Arten und bei den auf Grund des 70 Abs. 1 Nr. 1 von der Zulassungspflicht befreiten Elektrokarren genügt es, daß der Halter eine solche Urkunde aufbewahrt; er hat sie zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(4) 1Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. 2Abweichungen von den Vorschriften über die Ausrüstung mit Kennleuchten, über Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) und über Sirenen sind nicht zulässig.
(5) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Absatz 1 Nr. 1 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörden und abweichend von Absatz 2 an Stelle der obersten Straßenbaubehörden andere Behörden zuständig sind. 2Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörde übertragen.
71 Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen
Die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung kann mit Auflagen verbunden werden; der Betroffene hat den Auflagen nachzukommen.
72 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1938 in Kraft.
(2) 1Zu den nachstehend bezeichneten Vorschriften gelten folgende Bestimmungen:
4a bis 15e (aufgehoben)
18 Abs. 2 Nr. 4 (bestimmte Kleinkrafträder wie Fahrräder mit Hilfsmotor zu behandeln)
Wie Fahrräder mit Hilfsmotor werden beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des 18 Abs. 2 Nr. 4 behandelt
1.
Fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm, wenn sie vor dem 1. September 1952 erstmals in den Verkehr gekommen sind und die durch die Bauart bestimmte Höchstleistung ihres Motors 0,7 kW (1 PS) nicht überschreitet,
2.
Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, wenn sie vor dem 1. Januar 1957 erstmals in den Verkehr gekommen sind und das Gewicht des betriebsfähigen Fahrzeugs mit dem Hilfsmotor, jedoch ohne Werkzeug und ohne den Inhalt des Kraftstoffbehälters - bei Fahrzeugen, die für die Beförderung von Lasten eingerichtet sind, auch ohne Gepäckträger - 33 kg nicht übersteigt; diese Gewichtsgrenze gilt nicht bei zweisitzigen Fahrzeugen (Tandems) und Fahrzeugen mit 3 Rädern.
2 18 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a (zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit nicht mehr als 45 km/h)
ist spätestens ab 1. Januar 2002 auf zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor anzuwenden, die auf Grund einer Allgemeinen Betriebserlaubnis, die vor dem 17. Juni 1999 erteilt worden ist, erstmals in den Verkehr kommen und ab 1. Januar 2002 auf zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor anzuwenden, die ab diesem Datum erstmals in den Verkehr kommen. 3Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h, die vor dem 1. Januar 2002 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gelten weiter als zweirädrige Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor.
4 18 Abs. 2 Nr. 4a (Leichtkrafträder)
Als Leichtkrafträder gelten auch Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h (Kleinkrafträder bisherigen Rechts), wenn sie bis zum 31. Dezember 1983 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
5Zu 18 Abs. 2 Nr. 5 (motorisierte Krankenfahrstühle)
Als motorisierte Krankenfahrstühle gelten auch nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit höchstens zwei Sitzen, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h (maschinell angetriebene Krankenfahrstühle früheren Rechts), wenn sie bis zum 30. Juni 1999 erstmals in den Verkehr gekommen sind. 6Als motorisierte Krankenfahrstühle gelten auch nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, wenn sie bis zum 1. September 2002 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
7 18 Abs. 3 (Betriebserlaubnis für zulassungsfreie Fahrzeuge)
gilt für Anhänger, die vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind, erst von einem vom Bundesminister für Verkehr zu bestimmenden Tage an.
8 18 Abs. 3 (Betriebserlaubnispflicht für land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte über 3 t Gesamtgewicht)
tritt in Kraft am 1. April 1976, jedoch nur für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Arbeitsgeräte.
9 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 (eigenes amtliches Kennzeichen für Anhänger nach 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe l und m)
gilt für erstmals in den Verkehr kommende Anhänger ab 1. Juni 1992. 10Für die vor diesem Zeitpunkt in den Verkehr gekommenen Anhänger
1.
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2 t ist spätestens bis 31. März 1994 und
2.
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2 t ist spätestens bis 31. Oktober 1994
ein eigenes amtliches Kennzeichen zu beantragen. 11Mit dem Antrag ist ein Nachweis über eine Hauptuntersuchung vorzulegen, in welchem die Vorschriftsmäßigkeit des Anhängers im Sinne von 29 Abs. 2a bescheinigt wird.
12 18 Abs. 5 Satz 3 (Fahrzeugschein für betriebserlaubnis- und kennzeichenpflichtige Fahrzeuge)
gilt für Fahrzeuge, die ab dem 1. August 2000 erstmals in den Verkehr kommen; für bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge ist ein Fahrzeugschein bei nächster Befassung durch die Zulassungsbehörde auszustellen.
13 19 Abs. 1 Satz 2 (Betriebserlaubnis auf Grund harmonisierter Vorschriften)
Werden harmonisierte Vorschriften einer Einzelrichtlinie geändert oder aufgehoben, dürfen die neuen Vorschriften zu den frühestmöglichen Zeitpunkten, die nach der betreffenden Einzelrichtlinie zulässig sind, angewendet werden.
14Die bisherigen Vorschriften dürfen zu den frühestmöglichen Zeitpunkten, die nach der betreffenden Einzelrichtlinie zulässig und für die Untersagung der Zulassung von erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeugen maßgeblich sind, nicht mehr angewendet werden.
15 19 Abs. 2 (Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung nach Änderung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit)
Soweit für eine Zugmaschine oder für einen Anhänger im Sinne des 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe a, d, e oder o, die vor dem 20. Juli 1972 in den Verkehr gekommen sind, eine Betriebserlaubnis oder für eine Einrichtung an den vorgenannten Fahrzeugen eine Bauartgenehmigung für eine Höchstgeschwindigkeit im Bereich von 18 km/h bis weniger als 25 km/h erteilt ist, gilt ab 20. Juli 1972 die Betriebserlaubnis oder die Bauartgenehmigung als für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h erteilt. 16Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein brauchen erst berichtigt zu werden, wenn sich die Zulassungsbehörde aus anderem Anlaß mit den Papieren befaßt.
17 19 Abs. 2a (Betriebserlaubnis für ausgemusterte Fahrzeuge der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Polizei, der Feuerwehr oder des Katastrophenschutzes)
Die Betriebserlaubnis erlischt nicht für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes oder des Katastrophenschutzes bestimmt sind, wenn diese bereits am 28. Februar 1999 nicht mehr für das Militär, den Bundesgrenzschutz, die Polizei, den Brand- oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt, sondern für einen anderen Halter zugelassen waren.
18 19 Abs. 3 Nr. 4 und Anlage XIX (Teilegutachten)
Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr (Prüfberichte) über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile sind den Teilegutachten nach Abschnitt 1 der Anlage XIX gleichgestellt. 19Dies gilt jedoch nur, wenn
1.
die Prüfberichte nach dem 1. Januar 1994 erstellt und durch den nach 12 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 des Gesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026, 1047), bestellten Leiter der Technischen Prüfstelle gegengezeichnet sind,
2.
die Prüfberichte bis zum 31. Dezember 1996 erstellt und nach diesem Datum weder ergänzt noch geändert werden oder worden sind,
3.
der Hersteller dieser Teile spätestens ab 1. Oktober 1997 für die von diesem Tage an gefertigten Teile ein zertifiziertes oder verifiziertes Qualitätssicherungssystem nach Abschnitt 2 der Anlage XIX unterhält und dies auf dem Abdruck oder der Ablichtung des Prüfberichtes mit Originalstempel und -unterschrift bestätigt hat und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau dieser Teile bis zum 31. Dezember 2001 auf dem Nachweis nach 19 Abs. 4 Nr. 2 entsprechend 22 Satz 5 bestätigt wird und
4.
der im Prüfbericht angegebene Verwendungsbereich sowie aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen eingehalten sind.
20Prüfberichte, die vor dem 1. Januar 1994 erstellt worden sind, dürfen nur noch verwendet werden, wenn der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau der Teile bis zum 31. Dezember 1998 auf dem Nachweis nach 19 Abs. 4 Nr. 2 entsprechend 22 Satz 5 bestätigt wird. 21Abschnitt 2 der Anlage XIX ist spätestens ab 1. Oktober 1997 anzuwenden.
22 19 Abs. 4 Satz 1 (Mitführen eines Abdrucks der besonderen Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung)
gilt nicht für Änderungen, die vor dem 1. März 1985 durchgeführt worden sind.
23 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 (Mitführen eines Nachweises über die Erlaubnis, die Genehmigung oder das Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie der zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen)
ist spätestens ab 1. Oktober 1997 anzuwenden. 24In den Fällen des 19 Abs. 3 Nr. 3 und 4 ausgestellte Abdrucke oder Ablichtungen der Erlaubnis, der Genehmigung oder des Teilegutachtens, auf denen der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau bis zum 30. September 1997 bestätigt worden ist, bleiben weiterhin gültig.
25 22 Abs. 1 Satz 5 (Bestätigung über den ordnungsgemäßen Ein- oder Anbau)
ist spätestens ab 1. Oktober 1997 anzuwenden. 26In den Fällen des 22 Abs. 1 Satz 5 vor diesem Datum ausgestellte Bestätigungen über den ordnungsgemäßen Ein- oder Anbau auf dem Abdruck oder der Ablichtung der Betriebserlaubnis oder dem Auszug davon bleiben weiterhin gültig.
27 22a Abs. 1 Nr. 1 (Heizungen)
tritt in Kraft am 1. Januar 1982 für Heizungen in Kraftfahrzeugen, die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen. 28Für Heizungen in Kraftfahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1982 in den Verkehr gekommen sind, gilt die Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1974 (BGBl. I S. 3195).
22a Abs. 1 Nr. 1a (Luftreifen)
ist spätestens ab 1. Oktober 1998 auf Luftreifen anzuwenden, die von diesem Tage an hergestellt werden.
29 22a Abs. 1 Nr. 3 (Sicherheitsglas)
gilt nicht für Sicherheitsglas, das vor dem 1. April 1957 in Gebrauch genommen worden ist und an Fahrzeugen verwendet wird, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind.
30 22a Abs. 1 Nr. 6 (Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen)
gilt nicht für Einrichtungen zur Verbindung von
1.
Fahrrädern mit Hilfsmotor mit ihren Anhängern, wenn die Einrichtungen vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den Gebrauch genommen worden sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind,
2.
Personenkraftwagen mit Einradanhänger, wenn der Einradanhänger vor dem 1. Januar 1974 erstmals in den Verkehr gekommen ist.
31 22a Abs. 1 Nr. 9 (Park-Warntafeln)
tritt in Kraft am 1. Januar 1986. 32Park-Warntafeln, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, dürfen nur an Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind, weiter verwendet werden.
33 22a Abs. 1 Nr. 10 (Nebelscheinwerfer)
gilt nicht für Nebelscheinwerfer, die vor dem 1. Januar 1961 in Gebrauch genommen worden sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind.
34 22a Abs. 1 Nr. 11 (Kennleuchten für blaues Blinklicht)
gilt nicht für Kennleuchten für blaues Blinklicht, die vor dem 1. Januar 1961 in Gebrauch genommen worden sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind.
35 22a Abs. 1 Nr. 12 (Kennleuchten für gelbes Blinklicht)
gilt nicht für Kennleuchten für gelbes Blinklicht, die vor dem 1. Januar 1961 in Gebrauch genommen worden sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind.
36 22a Abs. 1 Nr. 12a (Rückfahrscheinwerfer)
tritt in Kraft am 1. Januar 1986. 37Rückfahrscheinwerfer, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, dürfen nur an Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1987 erstmals in den Verkehr genommen sind, weiter verwendet werden.
38 22a Abs. 1 Nr. 17 (Fahrtrichtungsanzeiger)
gilt nicht für Blinkleuchten als Fahrtrichtungsanzeiger, die vor dem 1. April 1957 in Gebrauch genommen worden sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind. 39Für Fahrzeuge, die vor dem 13. Februar 2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt 22a Abs. 1 Nr. 17 in der vor dem 1. November 2003 geltenden Fassung anwendbar.
40 22a Abs. 1 Nr. 19 (Einsatzhorn)
gilt nicht für Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz, die vor dem 1. Januar 1959 in Gebrauch genommen worden sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem Tag erstmals in den Verkehr gekommen sind.
41 22a Abs. 1 Nr. 22 (Lichtmaschinen für Fahrräder)
gilt nicht für Lichtmaschinen, die vor dem 1. Juli 1956 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
42 22a Abs. 1 Nr. 22 (gelbe und weiße Rückstrahler, retroreflektierende Streifen an Reifen von Fahrrädern)
gilt nicht für gelbe und weiße Rückstrahler und für retroreflektierende Streifen an Reifen, die vor dem 1. Januar 1981 in Gebrauch genommen worden sind.
43 22a Abs. 1 Nr. 25 (andere Rückhaltesysteme in Kraftfahrzeugen)
ist spätestens anzuwenden vom 1. Juli 1997 an auf andere Rückhaltesysteme in Fahrzeugen, die von diesem Tag an erstmals in den Verkehr kommen.
44 22a Abs. 1 Nr. 27 (Rückhalteeinrichtungen für Kinder)
ist spätestens ab 1. Januar 1989 anzuwenden. 45Rückhalteeinrichtungen, die vor diesem Tage in Gebrauch genommen wurden, dürfen weiter verwendet werden.
46 22a Abs. 2 (Prüfzeichen)
gilt nicht für Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen und lichttechnische Einrichtungen - ausgenommen Warneinrichtungen nach 53a Abs. 1 -, wenn die Einrichtungen vor dem 1. Januar 1954 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
47 22a Abs. 3 Nr. 2 (Einrichtungen ausländischer Herkunft)
gilt für Glühlampen,
1.
soweit sie vor dem 1. Oktober 1974 erstmals in Gebrauch genommen worden sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind, oder
2.
soweit sie auf Grund der Gegenseitigkeitsvereinbarungen mit Italien vom 24. April 1962 (Verkehrsbl. 1962 S. 246) oder mit Frankreich vom 3. Mai 1965 (Verkehrsbl. 1965 S. 292) in der Fassung der Änderung vom 12. November 1969 (Verkehrsbl. 1969 S. 681) als der deutschen Regelung entsprechend anerkannt werden.
48 22a Abs. 3 Nr. 2 (Erkennbarkeit und lichttechnische Einrichtungen für Fahrräder)
tritt in Kraft am 1. Januar 1986 für bauartgenehmigungspflichtige Teile, die von diesem Tage an in Gebrauch genommen werden.
49 23 Abs. 1 Satz 5 (Anforderungen an Fahrzeugbriefe)
Im Saarland vor dem 1. September 1959 ausgefertigte Fahrzeugbriefe bleiben auch dann gültig, wenn sie kein für die Bundesdruckerei geschütztes Wasserzeichen haben.
50 23 Abs. 1 Satz 6 (Übereinstimmungsbescheinigung)
Übereinstimmungsbescheinigungen nach Artikel 6 der Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 225 S. 1) dürfen bis zum 31. März 2000 für vervollständigte Fahrzeuge nach dem Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahren verwendet werden.
51 23 Abs. 4 Satz 1 bis 3 (Stempelplakette, Landeswappen)
tritt am 1. Juli 1995 in Kraft; Plaketten, die dieser Vorschrift entsprechen, dürfen jedoch vor diesem Zeitpunkt verwendet werden. 52Werden solche Plaketten auf Kennzeichen nach Anlage V verwendet, dürfen die vorgeschriebenen Mindestabstände zum schwarzen Rand sowie zu den Buchstaben und Ziffern unterschritten werden. 53Stempel oder Stempelplaketten, die den vor dem 1. Juli 1995 geltenden Vorschriften entsprechend, bleiben weiterhin gültig; sie dürfen auch nach diesem Termin für die Wiederabstempelung von Kennzeichen nach Anlage V verwendet werden, bei denen die ordnungsgemäße Anbringung von Stempelplaketten mit farbigem Landeswappen nicht möglich ist.
54 23 Abs. 4 Satz 7 (Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren)
ist anzuwenden ab dem
1.
1. April 2006 auf Kraftfahrzeuge, die unter den Anwendungsbereich des Buchstaben a der Nummer 1.2.1.1 der Anlage VIII fallen; bis zu diesem Datum gilt 23 Abs. 4 Satz 7 in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung;
2.
1. Januar 2010 auf Kraftfahrzeuge, die unter den Anwendungsbereich des Buchstaben b der Nummer 1.2.1.1 der Anlage VIII fallen; bis zu diesem Datum gilt 23 Abs. 4 Satz 7 in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung.
55 23 Abs. 5 (Fahrzeuge mit einer EG-Typgenehmigung)
ist anzuwenden ab dem
1.
1. April 2006 auf Kraftfahrzeuge, die unter den Anwendungsbereich des Buchstaben a der Nummer 1.2.1.1 der Anlage VIII fallen; bis zu diesem Datum gilt 23 Abs. 5 in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung;
2.
1. Januar 2010 auf Kraftfahrzeuge, die unter den Anwendungsbereich des Buchstaben b der Nummer 1.2.1.1 der Anlage VIII fallen; bis zu diesem Datum gilt 23 Abs. 5 in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung.
56 23 Abs. 6a (weggefallen)
24 Abs. 1 Satz 3, 27 Abs. 1 Satz 1 (Anhängerverzeichnisse)
Anhängerverzeichnisse, die vor dem 1. Oktober 2005 ausgestellt wurden, bleiben bis zur nächsten Befassung nach 27 Abs. 1 Satz 2 gültig.
57 27 Abs. 3 Satz 1 (Untersuchungsbericht bei hauptuntersuchungspflichtigen Fahrzeugen)
ist anzuwenden ab dem
1.
1. April 2006 auf Kraftfahrzeuge, die unter den Anwendungsbereich des Buchstaben a der Nummer 1.2.1.1 der Anlage VIII fallen; bis zu diesem Datum gilt 27 Abs. 3 Satz 1 in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung;
2.
1. Januar 2010 auf Kraftfahrzeuge, die unter den Anwendungsbereich des Buchstaben b der Nummer 1.2.1.1 der Anlage VIII fallen; bis zu diesem Datum gilt 27 Abs. 3 Satz 1 in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung.
58 27 Abs. 4 (Meldepflichten der Eigentümer und Halter von Kraftfahrzeugen oder Anhängern)
Bei Anträgen nach den Absätzen 2 und 3 zu Fahrzeugen, die vor dem 1. Oktober 2005 durch Ablieferung des Fahrzeugscheins vorübergehend stillgelegt wurden, ist außer dem Fahrzeugbrief eine amtliche Bescheinigung über die vorübergehende Stilllegung vorzulegen. 59Bei Anzeigen nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 ist der Fahrzeugschein vorzulegen, wenn ein solcher ausgefertigt worden ist, sonst ist die Bescheinigung über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens vorzulegen und durch eine Zulassungsbescheinigung Teil I zu ersetzen.
60 27 Abs. 5 und 6 (Zurückziehung aus dem Verkehr)
Werden Fahrzeuge nach dem 30. September 2005 abgemeldet, für die der Fahrzeugschein vor dem 1. Oktober 2005 ausgefertigt wurde, sind der Fahrzeugschein und der Fahrzeugbrief mit einem Vermerk über die Zurückziehung des Fahrzeugs aus dem Verkehr zurückzugeben.
61 27 Abs. 7 (Erneute Zulassung)
Soll ein vor dem 1. Oktober 2005 endgültig aus dem Verkehr zurückgezogenes Fahrzeug oder ein Fahrzeug, das nach Ablauf der Frist nach 27 Abs. 6 als endgültig aus dem Verkehr zurückgezogen gilt, erneut in den Verkehr gebracht werden, ist der Zulassungsbehörde
1.
bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen der Fahrzeugbrief und eine amtliche Bescheinigung über die Abmeldung und
2.
bei zulassungsfreien Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt werden soll, eine amtliche Bescheinigung über die Abmeldung
vorzulegen.
62 28 Abs. 1, 3, 4, 5 und 6 sowie Anlage Vd (Kurzzeitkennzeichen)
treten am 1. Mai 1998 in Kraft. 63Für rote Kennzeichen, die bis zu diesem Termin ausgegeben werden, gilt 28 Abs. 1, 3 und 4 in der vor dem 14. März 1998 geltenden Fassung.
64 29 (Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger)
ist anzuwenden ab dem 1. April 2006. Bis zu diesem Datum gilt 29 in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung. 65Ab dem 1. Januar 2010 sind anlässlich von Hauptuntersuchungen die auf den vorderen amtlichen Kennzeichen angebrachten Plaketten nach den bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Vorschriften des 47a Abs. 3 und 5 von den die Hauptuntersuchung durchführenden Personen zu entfernen.
66 29 Abs. 14 (Kraftfahrzeuge, die mit On-Board-Diagnosesysteme ausgerüstet sind)
ist nach dem 31. Dezember 2009 nicht mehr anzuwenden.
67 30a Abs. 1 (Änderung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit)
tritt in Kraft
1.
für Fahrräder mit Hilfsmotor, für Kleinkrafträder und für Leichtkrafträder am 1. Januar 1986,
2.
für andere Kraftfahrzeuge am 1. Januar 1988
für die von den genannten Tagen an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge.
68 30a Abs. 1a (Änderung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit)
ist spätestens anzuwenden
ab dem 1. Oktober 2000 für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge mit einer Einzelbetriebserlaubnis
30a Abs. 2 (durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit bei Anhängern)
ist spätestens ab 1. Januar 1990 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Anhänger anzuwenden.
69 30a Abs. 3 (weggefallen)
30b (Berechnung des Hubraums)
ist anzuwenden auf die ab 1. Oktober 1989 an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge. 70Dies gilt nicht für
1.
Kraftfahrzeuge, für die auf Antrag das bisherige Berechnungsverfahren gemäß Fußnote 8 der Muster 2a und 2b in der vor dem 1. Juli 1988 geltenden Fassung angewandt wird, solange diese Art der Berechnung des Hubraums nach Artikel 2 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 88/76/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren (ABl. EG 1988 Nr. L 36 S. 1) und nach Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 88/436/EWG des Rates vom 16. Juni 1988 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren (Begrenzung der Emissionen luftverunreinigender Partikel aus Dieselmotoren) (ABl. EG Nr. L 214 S. 1) zulässig ist,
2.
andere Kraftfahrzeuge, für die vor dem 1. Oktober 1989 eine Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt worden ist; für diese muß ein Nachtrag zur Allgemeinen Betriebserlaubnis dann beantragt oder ausgefertigt werden, wenn ein solcher aus anderen Gründen erforderlich ist. 2Ergibt sich bei der Berechnung des Hubraums bei Leichtmofas gemäß 1 der Leichtmofa-Ausnahmeverordnung vom 26. Februar 1987 (BGBl. I S. 755, 1069), geändert durch die Verordnung vom 16. Juni 1989 (BGBl. I S. 1112), ein höherer Wert als 30 ccm, bei Mofas ( 4 Abs. 1 Nr. 1), Fahrrädern mit Hilfsmotor und Kleinkrafträdern ( 18 Abs. 2 Nr. 4) ein höherer Wert als 50 ccm und bei Leichtkrafträdern ( 18 Abs. 2 Nr. 4a) ein höherer Wert als 80 ccm, so gelten diese Fahrzeuge jeweils weiter als Leichtmofas, Mofas, Fahrräder mit Hilfsmotor, Kleinkrafträder und Leichtkrafträder.
71 30c Abs. 2 (vorstehende Außenkanten an Personenkraftwagen)
ist spätestens ab 1. Januar 1993 auf Personenkraftwagen anzuwenden, die auf Grund einer Betriebserlaubnis nach 20 von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen. 72Andere Personenkraftwagen müssen 30c Abs. 1 oder 2 entsprechen.
73 30c Abs. 3 (vorstehende Außenkanten von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen)
ist auf erstmals in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge nach 30a Abs. 3 ab dem 17. Juni 2003 anzuwenden. 74Für vor diesem Datum erstmals in den Verkehr gekommene Fahrzeuge gilt 30c Abs. 1.
75 30d (Kraftomnibusse)
ist spätestens ab dem 13. Februar 2005 auf erstmals in den Verkehr kommende Kraftomnibusse anzuwenden.
76 32 Abs. 1 Nr. 2 (Breite von land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten)
tritt für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge am 1. Juli 1961 in Kraft.
77 32 Abs. 4 Nr. 1 und 2 (Teillängen von Sattelanhängern und Länge von Sattelkraftfahrzeugen sowie von Fahrzeugkombinationen nach Art eines Sattelkraftfahrzeugs)
Sattelanhänger, die vor dem 1. Oktober 1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind, und Sattelanhänger, deren Ladefläche nicht länger als 12,60 m ist, brauchen nicht den Teillängen nach 32 Abs. 4 Nr. 2 zu entsprechen; die dürfen in Fahrzeugkombinationen nach 32 Abs. 4 Nr. 1 weiter verwendet werden.
78 32 Abs. 4 Nr. 4 (Teillängen und Länge von Zügen (Lastkraftwagen mit einem Anhänger))
gilt spätestens ab 1. Dezember 1992. 79Züge, die die Teillängen nicht erfüllen und deren Lastkraftwagen oder Anhänger vor dem 1. Dezember 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind, dürfen bis zum 31. Dezember 1998 weiter betrieben werden; für sie gilt 32 Abs. 4 Nr. 3.
80 32 Abs. 5 Satz 2 (veränderliche Länge von Fahrzeugkombinationen)
ist spätestens ab 1. Januar 1989 auf die von diesem Tag an erstmals in den Verkehr kommenden Anhänger anzuwenden.
81 32 Abs. 6 Satz 2 (bei der Messung der Länge oder Teillänge nicht zu berücksichtigende Einrichtungen)
ist auf neu in den Verkehr kommende Fahrzeuge spätestens ab dem 1. Januar 2001 anzuwenden. 82Für Fahrzeuge, die vor diesem Datum erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt 32 Abs. 6 Satz 1 in der vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung.
83 32 Abs. 7 (Fahrzeugkombinationen zum Transport von Fahrzeugen)
ist auf neu in den Verkehr kommende Fahrzeuge spätestens ab dem 1. Januar 2001 anzuwenden. 84Für Fahrzeuge, die vor diesem Datum erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt 32 Abs. 7 in der vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung.
85 32 Abs. 8 (Toleranzen)
ist auf Fahrzeuge nach 32 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und auf Fahrzeugkombinationen nach 32 Abs. 4 Nr. 1 und 3 spätestens ab 1. Januar 1999 anzuwenden. 86Für andere Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die vor dem 1. September 1997 in den Verkehr gekommen sind, gilt 32 Abs. 8 einschließlich der Übergangsbestimmung in 72 Abs. 2 in der vor dem 1. September 1997 geltenden Fassung.
87 32b Abs. 1 und 2 (Hinterer Unterfahrschutz)
ist spätestens auf Fahrzeuge anzuwenden, die ab dem 1. Oktober 2000 erstmals in den Verkehr kommen. 88Für Fahrzeuge, die vor diesem Datum erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt 32b Abs. 1 und 2 einschließlich der zugehörigen Übergangsbestimmung in 72 Abs. 2 in der vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung.
89 32b Abs. 4 (Vorderer Unterfahrschutz)
ist spätestens ab dem 1. Januar 2004 auf erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge anzuwenden.
90 32c (seitliche Schutzvorrichtungen)
gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1975 erstmals in den Verkehr gekommen sind. 91Kraftfahrzeuge, die hinsichtlich der Baumerkmale ihres Fahrgestells den Lastkraftwagen oder Zugmaschinen gleichzusetzen sind, und ihre Anhänger müssen mit seitlichen Schutzvorrichtungen spätestens ausgerüstet sein
-
ab 1. Januar 1995, wenn sie von diesem Tag an erstmals in den Verkehr kommen,
-
ab dem Tag der nächsten vorgeschriebenen Hauptuntersuchung ( 29), die nach dem 1. Januar 1996 durchzuführen ist, wenn sie in der Zeit vom 1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1994 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
1 34 Abs. 4 Nr. 4 (Dreifachachslasten)
Bei Sattelanhängern, die vor dem 19. Oktober 1986 erstmals in den Verkehr gekommen sind, darf bei Achsabständen von 1,3 m oder weniger die Dreifachachslast bis zu 23,0 t betragen.
2 34 Abs. 5a (Massen von Kraftfahrzeugen nach 30a Abs. 3)
ist spätestens anzuwenden auf Kraftfahrzeuge, die ab dem 17. Juni 2003 erstmals in den Verkehr kommen. 3Für dreirädrige Fahrräder mit Hilfsmotor zur Lastenbeförderung, die vor diesem Datum erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt 34 Abs. 5 Nr. 5 in der vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung anwendbar.
4 34 Abs. 9 (Mindestabstand der ersten Anhängerachse von der letzten Achse des Zugfahrzeugs)
tritt in Kraft
am 1. Juli 1985 für Züge, bei denen ein Einzelfahrzeug von diesem Tag an erstmals in den Verkehr kommt, und
am 19. Oktober 1986 für Sattelkraftfahrzeuge, bei denen das Kraftfahrzeug und/oder der Sattelanhänger von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommt.
5 34 Abs. 10 (technische Vorschriften für Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr mit den EG-Mitgliedstaaten und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum)
ist
1.
im Verkehr mit den EG-Mitgliedstaaten ab 1. August 1990,
2.
im Verkehr mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ab dem Tag, an dem das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt,
anzuwenden, jedoch nur auf solche Fahrzeuge, die am maßgeblichen Tag oder später erstmals in den Verkehr kommen. Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wird im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben.
6 34 Abs. 11 (Hubachsen oder Lastverlagerungsachsen)
ist auf neu in den Verkehr kommende Fahrzeuge spätestens ab dem 1. Januar 2002 anzuwenden.
7 34a (Besetzung, Beladung und Kennzeichnung von Kraftomnibussen)
ist ab dem 13. Februar 2005 auf die von diesem Tag an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftomnibusse anzuwenden.
8Für Kraftomnibusse, die vor dem 13. Februar 2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt 34a einschließlich Anlage XIII in der vor dem 1. November 2003 geltenden Fassung anwendbar.
9 35 (Motorleistung)
gilt wie folgt:
Erforderlich ist eine Motorleistung von mindestens
1.
2,2 kW je Tonne bei Zugmaschinen, die vom 1. Januar 1971 an erstmals in den Verkehr kommen, sowie bei Zugmaschinenzügen, wenn das ziehende Fahrzeug von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommt;
bei anderen Zugmaschinen und Zugmaschinenzügen von einem durch den Bundesminister für Verkehr zu bestimmenden Tag an;
2.
3,7 kW je Tonne bei Sattelkraftfahrzeugen und Zügen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 32 t, wenn das ziehende Fahrzeug vor dem 1. Januar 1966 erstmals in den Verkehr gekommen ist.
3.
4,0 kW je Tonne bei Sattelkraftfahrzeugen und Zügen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 32 t, wenn das ziehende Fahrzeug vom 1. Januar 1966 bis zum 31. Dezember 1968 erstmals in den Verkehr gekommen ist.
4.
4,4 kW je Tonne bei Kraftfahrzeugen, Sattelkraftfahrzeugen und Zügen, wenn das Kraftfahrzeug oder das ziehende Fahrzeug vom 1. Januar 1969 bis zum 31. Dezember 2000 erstmals in den Verkehr gekommen ist;
5.
5,0 kW je Tonne bei anderen als in den Nummern 1 bis 4 genannten Kraftfahrzeugen, Sattelkraftfahrzeugen und Zügen, die ab dem 1. Januar 2001 erstmals in den Verkehr kommen.
10 35a Abs. 2, 3, 4, 5 Satz 1 und Abs. 7 (Sitze, Sitzverankerungen, Kopfstützen, Anforderungen an Verankerungen und Sicherheitsgurte oder Rückhaltesysteme) ist spätestens anzuwenden
1.
für erstmals in den Verkehr kommende neue Typen von
a)
Kraftfahrzeugen ab dem 1. Juni 1998,
b)
abweichend davon für Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t ab dem 1. Oktober 1999
und
2.
für alle erstmals in den Verkehr kommende
a)
Kraftfahrzeuge ab dem 1. Oktober 1999,
b)
abweichend davon für Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t ab dem 1. Oktober 2001.
11Für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Juni 1998 oder 1. Oktober 1999 (Nr. 1a und Nr. 2a) oder Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t, die vor dem 1. Oktober 1999 oder 1. Oktober 2001 (Nr. 1b und Nr. 2b) erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt 35a einschließlich der dazugehörenden Übergangsbestimmungen in 72 Abs. 2 in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung anwendbar.
12 35a Abs. 11 (Verankerungen der Sicherheitsgurte und Sicherheitsgurte von Kraftfahrzeugen nach 30a Abs. 3)
ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 für erstmals in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge anzuwenden.
13 35a Abs. 12 (Rückhalteeinrichtungen für Kinder)
ist spätestens anzuwenden auf integrierte Kinderrückhalteeinrichtungen in Personenkraftwagen, Kraftomnibussen und in Fahrzeugen zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t, die ab dem 1. Januar 2004 erstmals in den Verkehr kommen.
14 35b Abs. 2 (Ausreichendes Sichtfeld)
ist ab dem 13. Februar 2005 auf die von diesem Tag an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden.
15Für Fahrzeuge, die vor dem 13. Februar 2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt 35b Abs. 2 in der vor dem 1. November 2003 geltenden Fassung anwendbar.
16 35c (Heizung und Lüftung)
Die geschlossenen Führerräume der vor dem 1. Januar 1956 erstmals in den Verkehr gekommenen Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftomnibusse - brauchen nicht heizbar zu sein.
17 35d (Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen)
ist ab dem 13. Februar 2005 auf die von diesem Tag an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden.
18Für Fahrzeuge, die vor dem 13. Februar 2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt 35d in der vor dem 1. November 2003 geltenden Fassung anwendbar.
19 35e Abs. 1 (Vermeidung störender Geräusche beim Schließen der Türen)
tritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge.
20 35e Abs. 2 (Vermeidung des unbeabsichtigten Öffnens der Türen)
tritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge.
21 35e (Türen)
ist ab dem 13. Februar 2005 auf die von diesem Tag an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden.
22Für Fahrzeuge, die vor dem 13. Februar 2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt 35e einschließlich Anlage X Nr. 4 in der vor dem 1. November 2003 geltenden Fassung anwendbar.
23 35f (Notausstiege in Kraftomnibussen)
ist ab dem 13. Februar 2005 auf die von diesem Tag an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftomnibusse anzuwenden.
24Für Kraftomnibusse, die vor dem 13. Februar 2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleiben 35f und Anlage X Nr. 5 in der vor dem 1. November 2003 geltenden Fassung anwendbar.
25 35g Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 (Anzahl und Unterbringung der Feuerlöscher)
ist ab dem 13. Februar 2005 auf die von diesem Tag an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftomnibusse anzuwenden.
26Für Kraftomnibusse, die vor dem 13. Februar 2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt 35g Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 in der vor dem 1. November 2003 geltenden Fassung anwendbar.
27 35h Abs. 1 und 3 (DIN 13 164, Ausgabe Januar 1998)
ist spätestens ab dem 1. Juli 2000 auf Verbandkästen anzuwenden, die von diesem Tage an erstmals in Fahrzeugen mitgeführt werden. 28Verbandkästen, die den Normblättern DIN 13 163, Ausgabe Dezember 1987 oder DIN 13 164, Ausgabe Dezember 1987 entsprechen, dürfen weiter benutzt werden.
29 35h Abs. 2 (Anzahl der Verbandkästen und Unterbringungsstelle)
ist ab dem 13. Februar 2005 auf die von diesem Tag an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftomnibusse anzuwenden.
30Für Kraftomnibusse, die vor dem 13. Februar 2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt 35h Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 in der vor dem 1. November 2003 geltenden Fassung anwendbar.
31 35i Abs. 1 und Anlage X Nr. 1 bis Nr. 3 (Gänge und Fahrgastsitze in Kraftomnibussen)
sind auf Kraftomnibusse, die seit dem 1. Januar 1989, jedoch vor dem 13. Februar 2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind, anzuwenden. 32Auf Kraftomnibusse, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind, sind 35a Abs. 5 und Anlage X in der vor dem 1. Juli 1988 geltenden Fassung anzuwenden.
33 35i Abs. 2 (Verbot der Beförderung liegender Fahrgäste)
ist auf Kraftomnibusse, die nach 35a mit Sicherheitsgurten auszurüsten sind, und eine zulässige Gesamtmasse
-
von nicht mehr als 3,5 t haben, ab dem 1. Oktober 1999 für neue Typen und für andere Kraftomnibusse, die ab dem 1. Oktober 2001 erstmals in den Verkehr kommen,
-
von mehr als 3,5 t haben, ab dem 1. Juni 1998 für neue Typen und für andere Kraftomnibusse, die ab dem 1. Oktober 1999 erstmals in den Verkehr kommen
anzuwenden. 34Für Kraftomnibusse, die vor diesen Terminen erstmals in den Verkehr kamen, gilt 35i Abs. 2 in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung.
35 35j (Brennverhalten der Innenausstattung bestimmter Kraftomnibusse)
ist spätestens anzuwenden ab dem 1. Oktober 2000 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftomnibusse.
36 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 (Maße und Bauart der Reifen)
sind spätestens ab 1. Januar 1990 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden. 37Auf Fahrzeuge, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist 36 Abs. 1 Satz 1 in der vor dem 1. Juli 1988 geltenden Fassung anzuwenden.
38 36 Abs. 1a (Luftreifen nach internationalen Vorschriften)
ist spätestens ab 1. Oktober 1998 auf Luftreifen anzuwenden, die von diesem Tage an hergestellt werden, in Verbindung mit der im Anhang aufgeführten Bestimmung für Kraftfahrzeuge nach 30a Abs. 3 jedoch spätestens ab 17. Juni 2003.
39 36 Abs. 2a (Bauart der Reifen an Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t)
ist spätestens anzuwenden:
1.
auf Fahrzeuge, die vom 1. September 1997 an erstmals in den Verkehr kommen,
2.
auf Fahrzeuge, die vor dem 1. September 1997 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ab dem Termin der nach dem 31. Dezember 1997 durchzuführenden nächsten Hauptuntersuchung.
40 36 Abs. 2b (Kennzeichnung der Reifen)
ist anzuwenden auf Luftreifen, die vom 1. Januar 1990 an hergestellt oder erneuert werden. 41Auf Luftreifen von Arbeitsmaschinen, Erdbewegungsfahrzeugen, land- und forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen, Fahrrädern mit Hilfsmotor und Kleinkrafträdern ist die Kennzeichnung mit zusätzlichen Angaben, aus denen Tragfähigkeit und Geschwindigkeitskategorie hervorgehen, spätestens ab 1. Januar 1994 anzuwenden, wenn sie von diesem Tage an hergestellt oder erneuert werden.
42 36a Abs. 3 (zwei Einrichtungen als Sicherung gegen Verlieren)
tritt in Kraft am 1. Januar 1981 für Fahrzeuge, die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen. 43Für die anderen Fahrzeuge gilt die Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1974 (BGBl. I S. 3195).
44 38 Abs. 2 (Lenkeinrichtung)
ist spätestens ab dem 1. Oktober 2001 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden. 45Für Kraftfahrzeuge, die vor diesem Datum erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt 38 Abs. 1 sowie Abs. 2 in der vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung.
46 38a Abs. 1 (Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung und Wegfahrsperre)
ist spätestens ab 1. Oktober 1998 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden. 47Auf Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1998 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt 38a in der vor dem 1. September 1997 geltenden Fassung anwendbar.
48 38a Abs. 2 (Sicherung von Krafträdern gegen unbefugte Benutzung)
ist spätestens ab 1. Oktober 1998 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Krafträder anzuwenden. 49Auf Krafträder, die vor dem 1. Oktober 1998 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt 38a in der vor dem 1. September 1997 geltenden Fassung anwendbar.
50 38a Abs. 3 (Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung und Wegfahrsperren an Kraftfahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind)
ist spätestens ab 1. Oktober 1998 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden.
51 38b (Fahrzeug-Alarmsysteme)
ist spätestens ab 1. Oktober 1998 auf erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeug-Alarmsysteme in Kraftfahrzeugen anzuwenden. 52Auf Fahrzeug-Alarmsysteme, die vor dem 1. Oktober 1998 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt 38b in der vor dem 1. September 1997 geltenden Fassung anwendbar.
53 39 (Rückwärtsgang)
gilt für Kraftfahrzeuge mit einem Leergewicht von mehr als 400 kg und tritt in Kraft am 1. Juli 1961 für andere mehrspurige Kraftfahrzeuge, die nach diesem Tage erstmals in den Verkehr kommen.
54 39a Abs. 1 und 3 (Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger für Personenkraftwagen und Kraftomnibusse sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Sattelzugmaschinen und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen)
ist spätestens ab dem 1. Oktober 2001 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden.
55 39a Abs. 2 (Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger für Kraftfahrzeuge nach 30a Abs. 3)
ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden.
1 40 Abs. 2 (Scheibenwischer)
Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h, die vor dem 20. Juli 1973 erstmals in den Verkehr gekommen sind, genügen Scheibenwischer, die von Hand betätigt werden.
2 40 Abs. 3 (Scheiben, Scheibenwischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für Kraftfahrzeuge nach 30a Abs. 3)
ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 für erstmals in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge anzuwenden.
3 41 (Bremsen)
Bei den vor dem 1. Januar 1962 erstmals in den Verkehr gekommenen Zugmaschinen, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t und deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht übersteigt, genügt eine Bremsanlage, die so beschaffen sein muß, daß die Räder vom Führersitz aus festgestellt (blockiert) werden können und beim Bruch eines Teils der Bremsanlage noch mindestens ein Rad gebremst werden kann. 4Der Zustand der betriebswichtigen Teile der Bremsanlage muß leicht nachprüfbar sein. 5An solchen Zugmaschinen muß der Kraftstoff- oder Drehzahlregulierungshebel feststellbar oder die Bremse auch von Hand bedienbar sein.
6 41 Abs. 4 (mittlere Vollverzögerung)
ist spätestens ab dem 1. Januar 2001 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden. 7Für andere Kraftfahrzeuge gilt 41 Abs. 4 in der vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung.
8 41 Abs. 4a (Bremswirkung nach Ausfall eines Teils der Bremsanlage)
ist spätestens ab dem 1. Januar 2001 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden. 9Für andere Kraftfahrzeuge gilt 41 Abs. 4a in der vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung.
10 41 Abs. 5 (Wirkung der Feststellbremse)
Für die Feststellbremse genügt eine mittlere Verzögerung von 1 m/s(hoch)2 bei den vor dem 1. April 1952 (im Saarland: vor dem 1. Januar 1961) erstmals in den Verkehr gekommenen Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h.
11 41 Abs. 9 Satz 1 und 2 (Mittlere Vollverzögerung bei Anhängern)
ist spätestens ab dem 1. Januar 2001 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Anhänger anzuwenden. 12Für andere Anhänger gilt 41 Abs. 9 Satz 1 und 2 in der vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung.
13 41 Abs. 9 Satz 5 Halbsatz 1 (Bremswirkung am Anhänger)
ist spätestens ab 1. Januar 1995 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Anhänger sowie auf Kraftfahrzeuge, hinter denen die Anhänger mitgeführt werden, anzuwenden. 14Auf Anhänger, die vor dem 1. Januar 1995 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt 41 Abs. 9 Satz 5 in der vor dem 1. Juli 1993 geltenden Fassung anwendbar.
15 41 Abs. 9 Satz 6 (Allradbremse an Anhängern)
gilt nicht für die vor dem 1. April 1952 (im Saarland: vor dem 1. Januar 1961) erstmals in den Verkehr gekommenen Anhänger.
16 41 Abs. 9 (Bremsen an Anhängern)
Bis zu einem vom Bundesminister für Verkehr zu bestimmenden Tage genügen an den vor dem 1. Januar 1961 erstmals in den Verkehr gekommenen und für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h gekennzeichneten Anhängern Bremsen, die weder vom Führer des ziehenden Fahrzeugs bedient werden noch selbsttätig wirken können. 17Diese Bremsen müssen durch einen auf dem Anhänger befindlichen Bremser bedient werden; der Bremsersitz mindestens des ersten Anhängers muß freie Aussicht auf die Fahrbahn in Fahrtrichtung bieten.
18 41 Abs. 10 (Auflaufbremsen)
ist spätestens ab 1. Juli 1994 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden. 19Auf Anhänger, die vor dem 1. Juli 1994 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt 41 Abs. 10 in der vor dem 1. Juli 1993 geltenden Fassung anwendbar.
20 41 Abs. 11 Satz 2 (keine eigene Bremse an Anhängern mit einer Achslast von mehr als 0,75 t, aber nicht mehr als 3,0 t)
ist spätestens ab 1. Januar 1994 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Anhänger anzuwenden. 21Bei Anhängern, die vor dem 1. Januar 1994 erstmals in den Verkehr gekommen sind, darf die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 30 km/h betragen.
22 41 Abs. 14 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c (Ausrüstung von Starrdeichselanhängern mit zwei Unterlegkeilen)
ist spätestens anzuwenden:
1.
vom 1. März 1998 an auf Starrdeichselanhänger, die von diesem Tag an erstmals in den Verkehr kommen,
2.
bei Starrdeichselanhängern, die vor dem 1. März 1998 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ab dem Termin der nach dem 31. Dezember 1997 nächsten durchzuführenden Hauptuntersuchung.
23 41 Abs. 15 (Dauerbremse bei Anhängern)
Die Einrichtung am Anhänger zur Betätigung der Betriebsbremse als Dauerbremse ist spätestens bis zur nächsten Bremsensonderuntersuchung auszubauen, die nach dem 1. Oktober 1992 durchgeführt wird; dies gilt nicht für Anhänger mit Einleitungsbremsanlage nach Anlage I Kapitel XI Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 2 Abs. 43 Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1102).
24 41 Abs. 16 (Zweikreisbremsanlage und Warndruckanzeiger bei Druckluftbremsanlagen)
tritt in Kraft am 1. Juli 1963, die Vorschrift über Zweikreisbremsanlagen jedoch nur für erstmals in den Verkehr kommende Kraftomnibusse.
25 41 Abs. 18 (EG-Bremsanlage)
ist spätestens ab 1. Januar 1991 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden.
26 41 Abs. 18 Satz 1 (EG-Bremsanlage für Zugmaschinen)
ist spätestens ab dem 1. Januar 2001 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Zugmaschinen anzuwenden. 27Für andere Zugmaschinen gilt 41 Abs. 1 bis 13 und 18 Satz 1 in der vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung.
28 41 Abs. 18 Satz 2 (EG-Bremsanlage für Fahrzeuge, die hinsichtlich ihrer Baumerkmale den unter die EG-Richtlinie über Bremsanlagen fallenden Fahrzeugen gleichzusetzen sind)
ist spätestens ab dem 1. Januar 2001 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden. 29Für andere Fahrzeuge gilt 41 Abs. 18 Satz 2 in der vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung.
30 41 Abs. 18 Satz 3 in Verbindung mit der nach Anhang Buchstabe g anzuwendenden Bestimmung (Richtlinie 98/12/EG der Kommission)
ist spätestens ab dem 1. April 2001 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge und auf den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Austauschbremsbelägen für diese Fahrzeuge anzuwenden.
31 41 Abs. 18 in Verbindung mit der hierzu im Anhang Buchstabe f anzuwendenden Bestimmung (Richtlinie 91/422/EWG)
ist spätestens ab 1. Oktober 1994 auf erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge anzuwenden.
32 41 Abs. 19 (EG-Bremsanlage für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge)
ist spätestens vom 1. Oktober 1998 an auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden. 33Auf zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1998 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt 41 in der vor dem 1. September 1997 geltenden Fassung anwendbar.
34 41 Abs. 20 Satz 1 (EG-Bremsanlagen für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen)
ist spätestens ab dem 1. Januar 2002 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen anzuwenden.
35 41a (Druckbehälter in Fahrzeugen)
ist ab dem 1. Juli 1985 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden.
36 41a Abs. 2 und 3 (Druckgasanlagen)
ist anzuwenden ab dem 1. April 2006; dies gilt auch für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. April 2006 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind und deren Gasanlagen-Tank nach der ECE-Regelung Nr. 67 oder der ECE-Regelung Nr. 110 genehmigt ist. 37Für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. April 2006 erstmals in den Verkehr gekommen sind und deren Gasanlagen-Tank nicht nach der ECE-Regelung Nr. 67 oder der ECE-Regelung Nr. 110 genehmigt ist, gilt 41a in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung.
38 41a Abs. 8 (Druckbehälter)
Für Fahrzeuge, die vor dem 1. November 2003 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt 41a Abs. 3 in der vor dem 1. November 2003 geltenden Fassung.
39 41b Abs. 1 bis 3 (automatischer Blockierverhinderer)
ist spätestens ab 1. Januar 1991 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden.
40 41b Abs. 5 (automatischer Blockierverhinderer für Anhänger)
ist spätestens ab 1. Januar 2001 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Anhänger anzuwenden.
41 42 Abs. 1 Satz 3 (Anhängelast für Kraftfahrzeuge nach 30a Abs. 3)
ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 für erstmals in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge anzuwenden. 42Für Krafträder, die vor diesem Datum erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt 42 Abs. 1 Nr. 1 in der vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung.
43 42 Abs. 2 (Anhängelast bei Anhängern ohne ausreichende eigene Bremse)
gilt auch für zweiachsige Anhänger, die vor dem 1. Oktober 1960 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
44 42 Abs. 3 Satz 1 (Leergewicht)
ist spätestens ab dem 1. Juli 2004 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden.
45Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2004 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt 42 Abs. 3 Satz 1 in der vor dem 1. November 2003 geltenden Fassung anwendbar.
46 43 Abs. 1 Satz 2 und 3 (Zuggabel, Zugöse)
gilt nicht für die hinter Zug- oder Arbeitsmaschinen mit nach hinten offenem Führersitz mitgeführten mehrachsigen land- oder forstwirtschaftlichen Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2 t, die vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
47 43 Abs. 1 Satz 3 (Höheneinstellung an der Anhängerdeichsel)
gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. April 1952 (im Saarland: vor dem 1. Januar 1961) erstmals in den Verkehr gekommen sind.
48 43 Abs. 2 (Abschleppeinrichtung vorn)
gilt für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4 t und für Zugmaschinen und tritt in Kraft am 1. Oktober 1974 für andere Kraftfahrzeuge, soweit sie von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen.
49 43 Abs. 2 (Abschleppeinrichtung hinten)
tritt in Kraft am 1. Oktober 1974 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge.
50 43 Abs. 4 (nicht selbsttätige Kugelgelenkflächenkupplungen)
sind weiterhin an Fahrzeugen zulässig, die vor dem 1. Dezember 1984 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
51 43 Abs. 5 (Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen an Kraftfahrzeugen nach 30a Abs. 3)
ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 auf von diesem Tage an erstmals an Kraftfahrzeugen angebrachte Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen anzuwenden.
52 44 Abs. 1 letzter Satz (Stütze muß sich selbsttätig anheben)
tritt in Kraft am 1. Oktober 1974 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge.
53 44 Abs. 3 (Stützlast)
ist spätestens ab 1. Oktober 1998 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden. 54Auf Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1998 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt 44 Abs. 3 in der vor dem 1. September 1997 geltenden Fassung anwendbar. 55Schilder, wie sie bis zum 21. Juni 1975 vorgeschrieben waren, sind an Anhängern, die in der Zeit vom 1. April 1974 bis zum Ablauf des 21. Juni 1975 erstmals in den Verkehr gekommen sind, weiterhin zulässig, auch wenn die Stützlast einen nach 44 Abs. 3 zulässigen Wert von weniger als 25 kg erreicht.
56 45 Abs. 2 (Lage des Kraftstoffbehälters)
gilt nicht für reihenweise gefertigte Fahrzeuge, für die eine Allgemeine Betriebserlaubnis vor dem 1. April 1952 erteilt worden ist, und nicht für Fahrzeuge, die im Saarland vor dem 1. Januar 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
57 45 Abs. 3 (Lage des Kraftstoffbehälters in Kraftomnibussen)
gilt nur für Kraftomnibusse, die bis zum 13. Februar 2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
58 45 Abs. 4 (Kraftstoffbehälter und deren Einbau in Kraftfahrzeuge nach 30a Abs. 3)
ist für neu in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge spätestens ab dem 17. Juni 2003 anzuwenden.
59 46 Abs. 4 (Lage der Kraftstoffleitungen in Kraftomnibussen)
gilt nur für Kraftomnibusse, die bis zum 13. Februar 2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
60 47 Abs. 1 (Abgasemissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen)
ist spätestens anzuwenden
1.
ab dem 1. Januar 1997 hinsichtlich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/44/EG der Kommission vom 1. Juli 1996 (ABl. EG Nr. L 210 S. 25),
2.
a)
ab dem 1. Januar 1996 auf Kraftfahrzeuge der Klasse M - ausgenommen:
aa)
Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes,
bb)
Kraftfahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als 2.500 kg -,
ab dem 1. Januar 1997 auf Kraftfahrzeuge der Klasse N(tief)1, Gruppe I sowie die unter den Doppelbuchstaben aa und bb genannten Kraftfahrzeuge der Klasse M mit einer Bezugsmasse von 1.250 kg oder weniger und
ab dem 1. Januar 1998 auf Kraftfahrzeuge der Klasse N(tief)1, Gruppen II und III sowie die unter den Doppelbuchstaben aa und bb genannten Kraftfahrzeuge der Klasse M mit einer Bezugsmasse von mehr als 1.250 kg,
für die
-
eine EWG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 70/156/EWG oder
-
eine Allgemeine Betriebserlaubnis - soweit nicht Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 70/156/EWG geltend gemacht wurde -
erteilt wird,
b)
ab dem 1. Januar 1997 auf Kraftfahrzeuge der Klasse M - ausgenommen:
aa)
Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes,
bb)
Kraftfahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als 2.500 kg -,
ab dem 1. Oktober 1997 auf Kraftfahrzeuge der Klasse N(tief)1, Gruppe I sowie die unter den Doppelbuchstaben aa und bb genannten Kraftfahrzeuge der Klasse M mit einer Bezugsmasse von 1.250 kg oder weniger und
ab dem 1. Oktober 1998 auf Kraftfahrzeuge der Klasse N(tief)1, Gruppen II und III sowie die unter den Doppelbuchstaben aa und bb genannten Kraftfahrzeuge der Klasse M mit einer Bezugsmasse von mehr als 1.250 kg,
die von diesem Tag an erstmals in den Verkehr kommen.
3.
Abweichend von Nummer 2 gelten bis zum 30. September 1999 für die Erteilung der EG-Typgenehmigung oder der Allgemeinen Betriebserlaubnis und für das erstmalige Inverkehrbringen von Kraftfahrzeugen als Grenzwerte für die Summen der Massen der Kohlenwasserstoffe und Stickoxide und für die Partikelmassen von Fahrzeugen, die mit Selbstzündungsmotor mit Direkteinspritzung ausgerüstet sind, die Werte, die in der Fußnote 1 der Tabelle in Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/69/EG genannt sind.
61Für Kraftfahrzeuge der
1.
Klasse M - ausgenommen:
a)
Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes,
b)
Kraftfahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als 2.500 kg -,
für die vor dem 1. Januar 1996,
2.
Klasse N(tief)1, die die Vorschriften der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG (ABl. EG Nr. L 100 S. 42) für die Gruppe I erfüllen, sowie die unter Nummer 1 Buchstabe a und b genannten Kraftfahrzeuge der Klasse M mit einer Bezugsmasse von 1.250 kg oder weniger, für die vor dem 1. Januar 1997, und
3.
Klasse N(tief)1, die die Vorschriften der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG für die Gruppe II oder III erfüllen, sowie die unter Nummer 1 Buchstabe a und b genannten Kraftfahrzeuge der Klasse M mit einer Bezugsmasse von mehr als 1.250 kg, für die vor dem 1. Januar 1998
eine
-
EWG-Typgenehmigung nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 70/156/EWG oder
-
Allgemeine Betriebserlaubnis - soweit nicht Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 70/156/EWG geltend gemacht wurde -
erteilt wurde, bleiben 47 Abs. 1 einschließlich der dazugehörenden Übergangsbestimmungen in 72 Abs. 2 in der vor dem 1. September 1997 geltenden Fassung anwendbar; dies gilt auch für Kraftfahrzeuge der
4.
Klasse M - ausgenommen die unter Nummer 1 Buchstabe a und b genannten Kraftfahrzeuge -, die vor dem 1. Januar 1997,
5.
Klasse N(tief)1, die die Vorschriften der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG für die Gruppe I erfüllen, sowie die unter Nummer 1 Buchstabe a und b genannten Kraftfahrzeuge der Klasse M mit einer Bezugsmasse von 1.250 kg oder weniger, die vor dem 1. Oktober 1997, und
6.
Klasse N(tief)1, die die Vorschriften der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG für die Gruppe II oder III erfüllen, sowie die unter Nummer 1 Buchstabe a und b genannten Kraftfahrzeuge der Klasse M mit einer Bezugsmasse von mehr als 1.250 kg, die vor dem 1. Oktober 1998
erstmals in den Verkehr gekommen sind.
62 47 Abs. 1 ist hinsichtlich der Richtlinie 98/77/EG
1.
für Austauschkatalysatoren zum Einbau in Fahrzeuge, die nicht mit einem On-Board-Diagnosesystem (OBD) ausgerüstet sind,
2.
für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge mit Einzelbetriebserlaubnis, die mit Flüssiggas (LPG) oder Erdgas (NG) betrieben werden, oder die entweder mit Ottokraftstoff oder mit Flüssiggas oder Erdgas betrieben werden können,
ab dem 1. Oktober 1999 anzuwenden.
63 47 Abs. 1 ist hinsichtlich der Richtlinie 98/69/EG für Fahrzeuge mit Einzelbetriebserlaubnis wie folgt anzuwenden:
1.
Die in der Richtlinie 98/69/EG
a)
in Artikel 2 Abs. 3 und 5 bis 7 der Richtlinie für die Zulassung von Neufahrzeugen,
b)
im Anhang in Nr. 24 zur Änderung des Anhangs I Abschnitt 8 der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/77/EG für alle Typen,
genannten Termine sind anzuwenden für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge.
2.
Der in der Richtlinie 98/69/EG im Anhang in Nr. 14 - zur Änderung des Anhangs I Abschnitt 5.3.5 der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/77/EG - in der Fußnote 1 für neue Fahrzeugtypen genannte Termin ist anzuwenden für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge.
64 47 Abs. 1 ist hinsichtlich der Richtlinien 1999/102/EG, 2001/1/EG und 2001/100/EG für Fahrzeuge mit Einzelbetriebserlaubnis wie folgt anzuwenden:
Die im Anhang zur Richtlinie 1999/102/EG unter den Nummern 8.1 bis 8.3 des Anhangs I für alle Fahrzeugtypen genannten Termine sowie die in Artikel 1 der Richtlinie 2001/1/EG für alle Fahrzeugtypen genannten Termine sowie die im Anhang der Richtlinie 2001/100/EG für neue Fahrzeugtypen genannten Termine sind anzuwenden für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge.
65 47 Abs. 1 ist hinsichtlich der Richtlinie 2002/80/EG für Fahrzeuge mit Einzelbetriebserlaubnis wie folgt anzuwenden:
1.
Ab 1. Januar 2006 für
a)
Fahrzeuge der Klasse M, ausgenommen Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als 2.500 kg sowie
b)
Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppe I im Sinne der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG.
2.
Ab 1. Januar 2007 für
a)
Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppen II und III im Sinne der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG sowie
b)
Fahrzeuge der Klasse M mit einer Höchstmasse von mehr als 2.500 kg.
66 47 Abs. 2 Satz 1 (Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen)
tritt hinsichtlich des Buchstabens a des Anhangs zu 47 Abs. 2 am 1. Januar 1993 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge und hinsichtlich des Buchstabens b des Anhangs zu 47 Abs. 2 am 1. Oktober 1997 für die Erteilung der EG-Typengenehmigung oder der Betriebserlaubnis in Kraft.
67Für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1993 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleiben 47 Abs. 2 Satz 1 und Anlage XV einschließlich der Übergangsbestimmungen in 72 Abs. 2 in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung anwendbar.
68 47 Abs. 2 Satz 2 und Anlage XVI (Prüfung der Emission verunreinigender Stoffe bei Dieselmotoren zum Antrieb von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen)
treten in Kraft am 1. Januar 1982 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge.
69 47 Abs. 3 und Anlage XXIII (Verdunstungsemissionen von schadstoffarmen Fahrzeugen)
Die in der Anlage XXIII Nr. 1.7.3 aufgeführten Anforderungen gelten für ab 1. Oktober 1986 erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge.
70 47 Abs. 3 (schadstoffarme Fahrzeuge)
Als schadstoffarm gelten auch Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor, die die Auspuffemissionsgrenzwerte der Anlage XXIII einhalten und vor dem 1. Oktober 1985 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
71Fahrzeuge mit
1.
Selbstzündungsmotor, die vor dem 1. Januar 1993 erstmals in den Verkehr kommen oder
2.
Selbstzündungsmotor und Direkteinspritzung, die vor dem 1. Januar 1995 erstmals in den Verkehr kommen,
gelten auch dann als schadstoffarm, wenn die Vorschriften der Anlage XXIII über Grenzwerte für die Emissionen der partikelförmigen Luftverunreinigungen auf sie nicht angewandt werden, die Fahrzeuge der Richtlinie 72/306/EWG, geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen, entsprechen und nach dem 18. September 1984 erstmals in der Verkehr gekommen sind; für die vor dem 1. Januar 1985 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeuge beginnt die Anerkennung als schadstoffarm frühestens ab dem 1. Januar 1986. 72Eine erstmalige Anerkennung als schadstoffarm nach 47 Abs. 3 Nr. 1 ist für Fahrzeuge, die ab 1. Januar 1995 erstmals in den Verkehr kommen, nicht mehr zulässig.
73 47 Abs. 3 Nr. 2 gilt nur für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1993 erstmals in den Verkehr gekommen sind. 74Personenkraftwagen und Wohnmobile mit Fremdzündungsmotor, die bis zum 31. Dezember 1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gelten auch dann als schadstoffarm, wenn sie nachträglich durch Einbau eines Katalysators, der
1.
mit einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach 22 oder
2.
im Rahmen einer Betriebserlaubnis für das Fahrzeug nach 20 oder 21
genehmigt ist, technisch so verbessert worden sind, daß die Vorschriften
1.
der Anlage XXIII, ausgenommen die Absätze 1.7.3 und 1.8.2, oder
2.
des Anhangs III A der Richtlinie 70/220/EWG des Rates, zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/491/EWG der Kommission, ausgenommen Nummer 8.3.1.2,
erfüllt sind.
75Eine erstmalige Anerkennung als schadstoffarm nach 47 Abs. 3 Nr. 3 ist für Fahrzeuge, die die Übergangsbestimmungen des Anhangs I Nr. 8.2 der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/441/EWG in Anspruch nehmen, ab 1. Januar 1995 nicht mehr zulässig.
76Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor mit Direkteinspritzung, die der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG entsprechen und die vor dem 1. Oktober 1999 erstmals in den Verkehr kommen, gelten auch dann als schadstoffarm, wenn sie folgende Grenzwerte einhalten:
- HC + NO (tief)x = 0,9 g/km,
- Partikel = 0,10 g/km.
77Eine erstmalige Anerkennung als schadstoffarm nach 47 Abs. 3 Nr. 3 und 4 ist für Fahrzeuge, die die Übergangsbestimmungen des Anhangs I Nr. 8.2 der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/441/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 (ABl. EG Nr. L 242 S. 1) oder 93/59/EWG des Rates vom 28. Juni 1993 (ABl. EG Nr. L 186 S. 21) in Anspruch nehmen, ab 1. Januar 1995 nicht mehr möglich.
78 47 Abs. 4 und Anlage XXIV (bedingt schadstoffarme Fahrzeuge)
gelten nur für Fahrzeuge mit Fremd- oder Selbstzündungsmotor, die bei Stufe A oder B vor dem 1. Oktober 1986 und bei Stufe C vor dem 1. Oktober 1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind, für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor der Stufe C außerdem nur, wenn sie vom 19. September 1984 an erstmals in den Verkehr gekommen sind; für die vor dem 1. Januar 1985 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor beginnt die Anerkennung als bedingt schadstoffarm frühestens ab dem 1. Januar 1986.
79 47 Abs. 5 (schadstoffarme Fahrzeuge)
gilt nur für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1993 erstmals in den Verkehr gekommen sind, und Nummer 1 für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor außerdem nur, wenn sie vom 19. September 1984 an erstmals in den Verkehr gekommen sind; für die vor dem 1. Januar 1985 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeuge beginnt die Anerkennung als schadstoffarm frühestens ab dem 1. Januar 1986. 80Personenkraftwagen und Wohnmobile mit Fremdzündungsmotor, die bis zum 31. Dezember 1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gelten auch dann als schadstoffarm, wenn sie nachträglich durch Einbau eines Katalysators, der
1.
mit einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach 22 oder
2.
im Rahmen einer Betriebserlaubnis für das Fahrzeug nach 20 oder 21
genehmigt ist, technisch so verbessert worden sind, daß die Vorschriften der Anlage XXV mit Ausnahme des Absatzes 4.1.4 erfüllt sind. 81Für Fahrzeuge mit weniger als 1.400 Kubikzentimetern Hubraum gelten die Werte der Hubraumklasse zwischen 1.400 und 2.000 Kubikzentimetern. 82Eine erstmalige Anerkennung als schadstoffarm ist ab 1. September 1997 nicht mehr zulässig.
83 47 Abs. 6 (Abgasemissionen von schweren Nutzfahrzeugen) ist spätestens anzuwenden auf Fahrzeuge, die mit einer Einzelbetriebserlaubnis erstmals in den Verkehr kommen,
1.
ab dem 18. Dezember 2002 mit der Maßgabe, dass die Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel und die Trübung der Abgase des Motors die in Zeile A der Tabellen 1 und 2 unter Nummer 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie 1999/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG des Rates oder der Richtlinie 2001/27/EG der Kommission vom 10. April 2001 zur Anpassung der Richtlinie 88/77/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 107 S. 10) genannten Grenzwerte nicht überschreiten dürfen,
2.
ab dem 1. Oktober 2006 mit der Maßgabe, dass die Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel und die Trübung der Abgase des Motors die in Zeile B 1 der Tabellen 1 und 2 unter Nummer 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG genannten Grenzwerte nicht überschreiten dürfen,
3.
ab dem 1. Oktober 2009 mit der Maßgabe, dass die Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel und die Trübung der Abgase des Motors die in Zeile B 2 der Tabellen 1 und 2 unter Nummer 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG genannten Grenzwerte nicht überschreiten dürfen.
84Für Fahrzeuge oder Motoren für Fahrzeuge, die vor dem 18. Dezember 2002 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleiben 47 Abs. 6 einschließlich der Übergangsbestimmungen in 72 Abs. 2 in der vor dem 18. Dezember 2002 geltenden Fassung anwendbar.
85 47 Abs. 7 (Abgase von Krafträdern)
ist spätestens anzuwenden ab 1. Juli 1994 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. 86Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 1994 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt 47 Abs. 7 einschließlich der Übergangsbestimmungen in 72 Abs. 2 in der vor dem 1. Juli 1994 geltenden Fassung anwendbar. 87 47 Abs. 7 tritt außer Kraft am 17. Juni 1999 für die Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis, am 1. Oktober 2000 für die Erteilung der Einzelbetriebserlaubnis. 88Krafträder, auf die die Regelung Nr. 40 anwendbar ist und in deren Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein unter Ziffer 33 die Regelung "Gilt bezüglich 47 StVZO als vor dem 1.7.1994 erstmals in den Verkehr gekommen (48. Ausnahmeverordnung zur StVZO)" oder "Gilt bez. 47 StVZO als vor dem 1.7.1994 erstmals i.d.V. gekommen (48. Ausn. VO zur StVZO)" eingetragen ist, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens lediglich den Vorschriften der Regelung Nr. 40 - ohne Änderung 1 - entsprechen.
89 47 Abs. 8 (Abgase von Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor)
ist anzuwenden ab 1. Januar 1989 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. 90 47 Abs. 8 tritt außer Kraft am 17. Juni 1999 für die Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis, am 1. Oktober 2000 für die Erteilung der Einzelbetriebserlaubnis.
91 47 Abs. 8a (Abgasemissionen von zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen) ist spätestens anzuwenden für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge ab dem 1. Oktober 2000 für Fahrzeuge mit einer Einzelbetriebserlaubnis. 92Für erstmals in den Verkehr kommende Kleinkrafträder mit einer Einzelbetriebserlaubnis ist die zweite Grenzwertstufe der Tabelle in Abschnitt 2.2.1.1.3 des Anhangs I aus Kapitel 5 der Richtlinie 97/24/EG ab dem 1. Juli 2004 einzuhalten. 93Für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge mit einer Einzelbetriebserlaubnis sind die in Artikel 2 Abs. 3 und 4, Artikel 3 Abs. 2 sowie Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2002/51/EG genannten Termine und Bestimmungen anzuwenden.
94 47 Abs. 8b (Abgasemissionen von Motoren für mobile Maschinen und Geräte) ist wie folgt anzuwenden:
1.
Die Richtlinie 97/68/EG ist bei Motoren nach Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie anzuwenden ab dem 1. September 2000 für die Erteilung der Einzelbetriebserlaubnis und der Allgemeinen Betriebserlaubnis.
2.
Die in der Richtlinie 97/68/EG für die Erteilung der EG-Typgenehmigung für mobile Maschinen und Geräte genannten Termine in Artikel 9 Abs. 3 sind anzuwenden für die Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis.
3.
Die in der Richtlinie 97/68/EG für das Inverkehrbringen neuer Motoren genannten Termine in Artikel 9 Abs. 4 sind anzuwenden für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge. 2Bei Fahrzeugen, die mit Motoren ausgerüstet sind, deren Herstellungsdatum vor den in Artikel 9 Nr. 4 der Richtlinie 97/68/EG genannten Terminen liegt, wird für jede Kategorie der Zeitpunkt für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge um zwei Jahre verlängert.
4.
Für die Anerkennung gleichwertiger Genehmigungen gilt Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 97/68/EG.
95 47 Abs. 8c (Abgasemissionen von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen) ist spätestens anzuwenden für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge mit einer Einzelbetriebserlaubnis ab den in Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 2000/25/EG genannten Terminen. 96Bei Fahrzeugen, die mit Motoren ausgerüstet sind, deren Herstellungsdatum vor den in Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 2000/25/EG genannten Terminen liegt, wird für jede Kategorie der Zeitpunkt für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge um zwei Jahre verlängert. 97Diese Verlängerung der Termine gilt für Fahrzeuge mit einer Einzelbetriebserlaubnis, Allgemeinen Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung.
98 47a (Abgasuntersuchung (AU) - Untersuchung der Abgase von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen -)
ist anzuwenden vom 1. April 2006 bis zum 31. Dezember 2009. 99Bis zum 31. März 2006 gilt 47a in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung.
100 47b Abs. 2 (Anerkennungsverfahren zur Durchführung von Abgasuntersuchungen)
Vor dem 1. April 2006 erteilte Anerkennungen zur Durchführung von Abgasuntersuchungen von Fachkräften nach 47b in der bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung bleiben weiterhin gültig und sind gleichwertigen Anerkennungen nach Anlage VIIIc gleichzusetzen.
101 47b Abs. 3 (Zur Schulung befugte, ermächtigte oder anerkannte Stellen)
Vor dem 1. April 2006 zur Schulung befugte, ermächtigte oder anerkannte Stellen nach 47b in der bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung dürfen weiterhin schulen. 102Die Schulungen sind gleichwertigen Schulungen nach Anlage VIIIc gleichzusetzen.
103 47d (Kohlendioxidemissionen und Kraftstoffverbrauch) ist für Fahrzeuge, die mit einer Einzelbetriebserlaubnis erstmals in den Verkehr kommen, spätestens ab dem 18. Dezember 2002 anzuwenden.
104Für Fahrzeuge, die vor dem 18. Dezember 2002 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist 47d einschließlich der Übergangsbestimmungen in 72 Abs. 2 in der vor dem 18. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden.
105 48 (Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge)
ist anzuwenden auf Kraftfahrzeuge, die vom 1. Januar 1994 an erstmals in den Verkehr kommen. 106Auf Antrag können auch Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1994 erstmals in den Verkehr gekommen sind, in Emissionsklassen nach Anlage XIV eingestuft werden.
107 49 Abs. 2 (Geräuschpegel und Schalldämpferanlage von Kraftfahrzeugen)
ist anzuwenden
1.
ab dem 1. Januar 1993 hinsichtlich der Richtlinie 89/491/EWG der Kommission vom 17. Juli 1989 (ABl. EG Nr. L 238 S. 43),
2.
a)
ab dem 1. April 1993 für die Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis,
b)
ab dem 1. April 1994 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge
hinsichtlich der Richtlinie 89/235/EWG des Rates vom 13. März 1989 (ABl. EG Nr. L 98 S. 1).
3.
ab dem 1. Oktober 1996 (für die Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis und für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge) hinsichtlich der Richtlinie 92/97/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/157/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 371 S. 1) oder der Richtlinie 96/20/EG der Kommission vom 27. März 1996 zur Anpassung der Richtlinie 70/157/EWG des Rates (über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen) an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 92 S. 23),
4.
ab dem 1. Januar 1997 für die Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis hinsichtlich der Richtlinie 96/20/EG der Kommission vom 27. März 1996 (ABl. EG Nr. L 92 S. 23),
5.
ab dem 1. Oktober 2000 für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge mit einer Einzelbetriebserlaubnis hinsichtlich der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 226 S. 1).
108Im übrigen bleiben für Fahrzeuge, die nicht unter diese Richtlinien fallen, 49 Abs. 2 einschließlich der Übergangsbestimmungen in 72 Abs. 2 in der vor dem 1. November 1993 geltenden Fassung anwendbar. 109Für Leichtkrafträder, die vor dem 1. November 1994 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleiben 49 Abs. 2 und Anlage XX einschließlich der Übergangsbestimmungen in 72 Abs. 2 in der vor dem 1. November 1994 geltenden Fassung anwendbar.
110 49 Abs. 2a (Verkauf von Auspuffanlagen und Austauschauspuffanlagen)
tritt am 1. April 1994 in Kraft.
111Die Verwendung ist nur dann zulässig, wenn das Kraftrad die Vorschriften erfüllt, die zum Zeitpunkt seines erstmaligen Inverkehrkommens gegolten haben. 112Abweichend von 49 Abs. 2a dürfen Auspuffanlagen und Austauschauspuffanlagen für Krafträder auch nach dem 1. April 1994 ohne EG-Betriebserlaubniszeichen feilgeboten, veräußert oder verwendet werden, sofern sie für Krafträder, die vor dem 1. April 1994 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bestimmt sind.
113Abweichend von 49 Abs. 2a Satz 1 dürfen Krafträder mit Auspuffanlagen ohne EG-Betriebserlaubniszeichen auch nach dem 1. April 1994 feilgeboten, veräußert oder verwendet werden, sofern für die Krafträder hinsichtlich der Geräuschentwicklung und Auspuffanlage eine Genehmigung nach der ECE-Regelung Nr. 41 - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Krafträder hinsichtlich der Geräuschentwicklung - (BGBl. 1994 II S. 375) vorliegt.
114 49a Abs. 1 Satz 4 (geometrische Sichtbarkeit)
tritt in Kraft am 1. Oktober 1994 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. 115Fahrzeuge, die vor diesem Termin erstmals in den Verkehr gekommen sind, dürfen 49a Abs. 1 Satz 4 einschließlich der Übergangsvorschrift in 72 Abs. 2 in der vor dem 1. Juli 1993 geltenden Fassung entsprechen.
116 49a Abs. 8 (ausreichende elektrische Versorgung)
tritt in Kraft am 1. Januar 1988 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge und Züge.
117 49a Abs. 9a Satz 2 (Schaltung der Nebelschlußleuchten)
ist spätestens ab 1. April 1995 auf erstmals von diesem Tag an in den Verkehr kommende Fahrzeuge oder Ladungsträger und spätestens ab 1. Januar 1996 auf andere Fahrzeuge oder Ladungsträger anzuwenden.
1 50 Abs. 3 Satz 2 (Anbauhöhe der Scheinwerfer)
tritt in Kraft am 1. Januar 1988 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge. 2Für Kraftfahrzeuge, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt 50 Abs. 3 in der vor dem 1. Dezember 1984 geltenden Fassung.
3 50 Abs. 6a (Scheinwerfer an Fahrrädern mit Hilfsmotor und an Kleinkrafträdern bis 40 km/h)
Bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie bei den vor dem 1. Mai 1965 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrrädern mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h genügt es, wenn die Anforderungen des 67 Abs. 1 erfüllt sind.
4 50 Abs. 8 (größte zulässige Belastungsabhängigkeit)
ist spätestens ab 1. Januar 1990 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden.
5Soweit für ungefederte Kraftfahrzeuge vor dem 1. Januar 1990 Allgemeine Betriebserlaubnisse erteilt worden sind, braucht ein Nachtrag zu der Allgemeinen Betriebserlaubnis wegen der Belastungsabhängigkeit der Scheinwerfer für Abblendlicht erst dann beantragt oder ausgefertigt zu werden, wenn ein solcher aus anderen Gründen erforderlich ist.
6 50 Abs. 10 (Scheinwerfer mit Gasentladungslampen)
ist anzuwenden auf Kraftfahrzeuge,
1.
die bereits im Verkehr sind und nach dem 1. April 2000 mit Gasentladungslampen ausgestattet werden oder
2.
die ab dem 1. Juli 2000 auf Grund einer Betriebserlaubnis erstmals in den Verkehr kommen.
7 51 Abs. 1 (Begrenzungsleuchten an Elektrokarren)
tritt in Kraft am 1. Januar 1988 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge.
8 51 Abs. 3 (Anbauhöhe der Begrenzungsleuchten und vorderen Rückstrahler)
tritt in Kraft am 1. Januar 1988 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge.
9 51a Abs. 6 (Ausrüstung von Fahrzeugen mit Seitenmarkierungsleuchten)
ist spätestens ab 1. Oktober 1994 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden.
10 51a Abs. 7 (Kennzeichnung von Fahrzeugkombinationen mit Nachläufern)
ist spätestens ab 1. Oktober 1998 anzuwenden.
11 51b Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 (Umrißleuchten)
tritt in Kraft am 1. Januar 1987 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. 12An Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1987 erstmals in den Verkehr kommen, dürfen Umrißleuchten angebracht sein und darf der Abstand zwischen den leuchtenden Flächen der Umrißleuchte und der Begrenzungsleuchte oder Schlußleuchte auf der gleichen Fahrzeugseite auch kleiner als 200 mm sein.
13 51b Abs. 3 (Anbaulage der Umrißleuchten)
ist spätestens ab 1. Januar 1991 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden. 14Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist 51b Abs. 1 bis 3 in der vor dem 1. August 1990 geltenden Fassung anzuwenden.
15 52 Abs. 3 Nr. 4 (Kennleuchten für blaues Blinklicht für Krankenkraftwagen)
Soweit Kraftfahrzeuge nach 52 Abs. 3 Nr. 4 nach dem Fahrzeugschein als "Krankenwagen" anerkannt sind, braucht ihre Bezeichnung nicht in "Krankenkraftwagen" geändert zu werden.
16 52 Abs. 4 Nr. 1 (Kennzeichnung mit rot-weißen Warnmarkierungen nach DIN 30 710)
ist spätestens anzuwenden ab:
1.
1. Oktober 1998 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge,
2.
dem Tag der nächsten vorgeschriebenen Hauptuntersuchung, die nach dem 31. Dezember 1998 durchzuführen ist, für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1998 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
17 52 Abs. 6 (Dachaufsatz für Arzt-Fahrzeuge)
Ist die Berechtigung zum Führen des Schildes durch die Zulassungsbehörde in einem auf den Arzt lautenden Fahrzeugschein vermerkt worden, so gilt dies als Berechtigung im Sinne des 52 Abs. 6.
18 52a (Rückfahrscheinwerfer)
tritt in Kraft am 1. Januar 1987 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge.
19Bei den vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen genügt es, wenn die Rückfahrscheinwerfer nur bei eingeschaltetem Rückwärtsgang leuchten können.
20Bei Fahrzeugen, die in der Zeit vom 1. Juli 1961 bis zum 31. Dezember 1986 erstmals in den Verkehr gekommen sind, dürfen die Rückfahrscheinwerfer so geschaltet sein, daß sie weder bei Vorwärtsfahrt noch nach Abziehen des Schalterschlüssels leuchten können.
21 53 Abs. 1 (Anbauhöhe der Schlußleuchten)
tritt in Kraft am 1. Januar 1986 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. 22Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1986 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt 53 Abs. 1 in der vor dem 1. Dezember 1984 geltenden Fassung.
23 53 Abs. 1 (Absicherung der Schlußleuchten)
tritt in Kraft am 1. Januar 1987 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. 24An anderen Fahrzeugen sind andere Schaltungen zulässig.
25 53 Abs. 2 Satz 1 (Anzahl der Bremsleuchten)
An Fahrzeugen, die vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind, genügt eine Bremsleuchte.
26 53 Abs. 2 Satz 1 (Bremsleuchten an Krafträdern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h sowie an anderen Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und ihren Anhängern)
tritt in Kraft am 1. Januar 1988 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge.
27 53 Abs. 2 (Farbe des Bremslichts)
An Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1983 erstmals in den Verkehr gekommen sind, sind
1.
Bremsleuchten für gelbes Licht und
2.
Bremsleuchten, die mit Blinkleuchten in einem Gerät vereinigt sind, und bei denen bei gleichzeitigem Bremsen und Einschalten einer Blinkleuchte nur eine der beiden Bremsleuchten brennt oder bei gleichzeitigem Bremsen und Einschalten des Warnblinklichts das Warnblinklicht die Funktion des Bremslichts übernimmt,
weiterhin zulässig.
28 53 Abs. 2 (Mindestanbauhöhe der Bremsleuchten)
tritt in Kraft am 1. Januar 1986 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. 29Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1986 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt 53 Abs. 2 in der vor dem 1. Dezember 1984 geltenden Fassung.
30 53 Abs. 4 (höchster Punkt der leuchtenden Fläche der Rückstrahler)
tritt in Kraft am 1. Januar 1987 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. 31Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1987 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt 53 Abs. 4 in der vor dem 1. Dezember 1984 geltenden Fassung.
32 53 Abs. 9 (Anbringung an beweglichen Fahrzeugteilen)
tritt in Kraft am 1. Januar 1987 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge.
33 53a Abs. 3 (Anwendung der Technischen Anforderungen auf zusätzliche Warnleuchten)
tritt in Kraft am 1. Januar 1986 für zusätzliche Warnleuchten, die von diesem Tage an bauartgenehmigt werden sollen. 34Auf Grund von den bis zu diesem Zeitpunkt erteilten Bauartgenehmigungen dürfen zusätzliche Warnleuchten noch bis zum 1. Januar 1988 feilgeboten oder veräußert werden; ihre Verwendung bleibt zulässig.
35 53b Abs. 1 und 2 (Anbauhöhe der Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten und Rückstrahler)
ist spätestens ab 1. Januar 1990 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Anbaugeräte anzuwenden. 36Auf Anbaugeräte, die vor dem 1. Januar 1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist 53b Abs. 1 in der vor dem 1. Juli 1988 geltenden Fassung anzuwenden.
37 53b Abs. 3 (Kenntlichmachung der Anbaugeräte durch Park-Warntafeln oder Tafeln nach DIN 11 030)
ist spätestens ab 1. Januar 1992 anzuwenden.
38Jedoch dürfen vorhandene Tafeln, Folien oder Anstriche von mindestens 300 mm x 600 mm nach der bis zum 1. Juli 1988 geltenden Fassung des 53b Abs. 2 noch bis 1. Januar 1996 weiter verwendet werden.
39 53b Abs. 5 (Kenntlichmachung von Hubladebühnen)
ist spätestens anzuwenden:
1.
ab 1. Januar 1993 für Hubladebühnen an Fahrzeugen, die von diesem Tag an erstmals in den Verkehr kommen,
2.
ab dem Tag der nächsten vorgeschriebenen Hauptuntersuchung ( 29), die nach dem 1. Oktober 1993 durchzuführen ist, für Hubladebühnen an im Verkehr befindlichen Fahrzeugen,
3.
ab 1. Oktober 1993 in Fällen gemäß 53b Abs. 5 Satz 7.
40Jedoch dürfen Blinkleuchten und rot-weiße Warnmarkierungen für Hubladebühnen nach der bis zum 1. Juli 1993 geltenden Fassung des 53b Abs. 5 noch bis zum 31. Dezember 1993 feilgeboten oder veräußert werden; ihre Verwendung bleibt zulässig.
41 53d Abs. 2 (Ausrüstung mit Nebelschlußleuchten)
ist spätestens ab 1. Januar 1991 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden.
42 53d Abs. 4 (Schaltung der Nebelschlußleuchten)
ist spätestens ab 1. März 1985 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden.
43 53d Abs. 4 Satz 3 (Nebelschlußleuchten mit Fern- oder Abblendlicht)
ist spätestens ab 1. Oktober 1990 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden.
44 53d Abs. 5 (Nebelschlußleuchten, Farbe der Kontrolleuchte, Schalterstellung)
Bei den vor dem 1. Januar 1981 mit Nebelschlußleuchten ausgerüsteten
1.
Kraftfahrzeugen darf die Kontrolleuchte grünes Licht ausstrahlen;
2.
Krafträdern und Zugmaschinen mit offenem Führersitz darf die Einschaltung durch die Stellung des Schalters angezeigt werden.
45 54 (Fahrtrichtungsanzeiger)
gilt nicht für Krafträder, die vor dem 1. Januar 1962 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
46 54 Abs. 1a (Anbringung der Fahrtrichtungsanzeiger an beweglichen Fahrzeugteilen)
tritt in Kraft am 1. Januar 1987 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge.
47 54 Abs. 3 (Blinkleuchten für rotes Licht)
Statt der in 54 Abs. 3 aufgeführten Blinkleuchten für gelbes Licht dürfen an den vor dem 1. Januar 1970 in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen Blinkleuchten für rotes Licht angebracht sein, wie sie bisher nach 54 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (BGBl. I S. 897) zulässig waren.
48 54 Abs. 3 (Winker für gelbes Blinklicht und Pendelwinker)
Statt der in 54 Abs. 3 vorgeschriebenen Blinkleuchten für gelbes Licht dürfen an den vor dem 1. April 1974 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen Winker für gelbes Blinklicht oder Pendelwinker für gelbes Dauerlicht angebracht sein, wie sie bisher nach 54 Abs. 3 Nr. 3 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (BGBl. I S. 897) zulässig waren.
49 54 Abs. 4 Nr. 2 (an Krafträdern angebrachte Blinkleuchten)
ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden. 50Auf Krafträder, die vor dem genannten Datum erstmals in den Verkehr kommen, bleibt 54 Abs. 4 Nr. 2 in der vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung anwendbar.
51 54 Abs. 4 Nr. 5 (zusätzliche Blinkleuchten an den Längsseiten von mehrspurigen Fahrzeugen)
ist spätestens
1.
ab 1. Januar 1992 auf erstmals in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge,
2.
ab 1. Juli 1993 auf erstmals in den Verkehr kommende Sattelanhänger und
3.
ab dem Tag der nächsten vorgeschriebenen Hauptuntersuchung ( 29), die nach dem 1. Juli 1993 durchzuführen ist, auf andere Kraftfahrzeuge und Sattelanhänger
anzuwenden.
52 54a (Innenbeleuchtung in Kraftomnibussen)
gilt nur für Kraftomnibusse, die bis zum 13. Februar 2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
53 55 Abs. 1 und 2 (Einrichtungen für Schallzeichen an Fahrrädern mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und Kleinkrafträdern)
tritt in Kraft am 1. Januar 1989 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. 54Andere Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und Kleinkrafträder müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein. 55Anstelle der Glocke dürfen entweder eine Hupe oder ein Horn angebracht sein, wenn eine ausreichende Stromversorgung aller Verbraucher sichergestellt ist.
56 55 Abs. 2a (Einrichtungen für Schallzeichen an Kraftfahrzeugen nach 30a Abs. 3)
ist spätestens anzuwenden ab dem 17. Juni 2003 für von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge.
57 55a Abs. 1 (Elektromagnetische Verträglichkeit)
ist anzuwenden:
1.
ab dem 1. Januar 1998 für die Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis; ausgenommen sind Fahrzeugtypen, die vor dem 1. September 1997 gemäß der Richtlinie 72/306/EWG oder gegebenenfalls gemäß Erweiterungen dieser Typgenehmigung genehmigt wurden,
2.
ab dem 1. Oktober 2002 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge.
58Für andere Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor und für elektrisch angetriebenen Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 1985 und dem 30. September 2002 erstmals in den Verkehr kommen, bleibt 55a in der vor dem 1. September 1997 geltenden Fassung anwendbar.
59 55a Abs. 2 (Elektromagnetische Verträglichkeit bei Kraftfahrzeugen nach 30a Abs. 3)
ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 auf von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge anzuwenden.
60 56 Abs. 2 Nr. 1 (Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht)
ist spätestens ab dem 26. Januar 2010 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden. 61Auf Kraftfahrzeuge, die vor diesem Datum erstmals in den Verkehr gekommen sind oder kommen, bleibt 56 in der am 29. März 2005 geltenden Fassung anwendbar.
62 56 Abs. 2 Nr. 2 (Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht)
ist spätestens ab dem 26. Januar 2007 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden.
63Auf Kraftfahrzeuge, die vor diesem Datum erstmals in den Verkehr gekommen sind oder kommen, bleibt 56 in der am 29. März 2005 geltenden Fassung anwendbar. 64Abweichend hiervon dürfen diese Fahrzeuge mit Weitwinkelspiegeln sowie einem Nahbereichsspiegel auf der Beifahrerseite ausgerüstet sein, die den im Anhang zu 56 Abs. 2 Nr. 2 genannten Bestimmungen entsprechen. 65Ein Austausch der spiegelnden Flächen gegen solche, die den im Anhang zu 56 Abs. 2 Nr. 2 genannten Bestimmungen entsprechen, ist ebenfalls zulässig.
66 56 Abs. 2 Nr. 4 (Spiegel von Kraftfahrzeugen nach Artikel 1 der Richtlinie 2002/24/EG)
ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden. 67Auf Kraftfahrzeuge, die vor dem genannten Datum erstmals in den Verkehr kommen, bleibt 56 Abs. 2 Nr. 5 und 6 in der vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung anwendbar.
1 57 Abs. 1 Satz 1 (Geschwindigkeitsmeßgerät und Wegstreckenzähler)
ist nicht auf die vor dem 1. Januar 1989 erstmals in den Verkehr gekommenen Mofas anzuwenden.
2 57 Abs. 2 Satz 2 (Geschwindigkeitsmeßgerät nach der Richtlinie 75/443/EWG)
ist spätestens ab 1. Januar 1991 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden. 3Für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist 57 in der vor dem 1. August 1990 geltenden Fassung anzuwenden.
4 57b Abs. 3 (Durchführung von Prüfungen durch anerkannte Fahrtschreiber- oder Kontrollgerätehersteller und durch anerkannte Werkstätten)
Die Anerkennungen von Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellern und die Ermächtigungen von Werkstätten zur Vornahme der Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten, die nach 57b Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 6 in der vor dem 2. Juli 2005 geltenden Fassung dieser Verordnung erteilt worden sind, gelten in dem erteilten Umfang weiter. 5Die Schulungen des Fachpersonals, die vor dem 2. Juli 2005 durchgeführt worden sind, gelten als Schulungen im Sinne der Anlage XVIIId in dem erteilten Umfang weiter.
6 57b Abs. 4 (Durchführung von Einbauprüfungen durch anerkannte Fahrzeughersteller)
Die Anerkennungen von Fahrzeugherstellern zur Vornahme der Einbauprüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten, die nach 57b Abs. 5 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 6 in der vor dem 2. Juli 2005 geltenden Fassung dieser Verordnung erteilt worden sind, gelten in dem erteilten Umfang weiter. 7Die Schulungen des Fachpersonals, die vor dem 2. Juli 2005 durchgeführt worden sind, gelten als Schulungen im Sinne der Anlage XVIIId in dem erteilten Umfang weiter.
8 57c Abs. 2 (Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Geschwindigkeitsbegrenzern) ist auf Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 10 t sowie auf Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 12 t spätestens anzuwenden
1.
für Fahrzeuge, die vom 1. Januar 2005 an in den Verkehr kommen, ab dem 1. Januar 2005,
2.
für Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 10 t, die zwischen dem 1. Oktober 2001 und dem 1. Januar 2005 in den Verkehr gekommen sind, ab dem 1. Januar 2006,
3.
für Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 12 t, die nach der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. EG Nr. L 36 S. 33), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/27/EG der Kommission vom 10. April 2001 (ABl. EG Nr. L 107 S. 10), genehmigt wurden und die zwischen dem 1. Oktober 2001 und dem 1. Januar 2005 in den Verkehr gekommen sind, ab dem 1. Januar 2006.
9Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 t sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse von jeweils mehr als 12 t, die vor dem 1. Januar 1988 erstmals in den Verkehr gekommen sind, brauchen nicht mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein.
10 57c Abs. 4 (Anforderungen an Geschwindigkeitsbegrenzer)
ist spätestens ab dem 1. Januar 1994 anzuwenden. 11Kraftfahrzeuge mit Geschwindigkeitsbegrenzern, die im Rahmen der Betriebserlaubnis des Kraftfahrzeugs genehmigt wurden, und Geschwindigkeitsbegrenzer mit einer Betriebserlaubnis nach 22, die jeweils vor dem 1. Januar 1994 erstmals in den Verkehr gekommen sind, dürfen weiter verwendet werden.
12 58 Abs. 2 (Ausgestaltung des Geschwindigkeitsschildes)
ist spätestens ab 1. Januar 1990 anzuwenden, jedoch nur auf Geschwindigkeitsschilder, die an Fahrzeugen angebracht werden, die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen. 13An anderen Fahrzeugen dürfen entsprechend der vor dem 1. Juli 1988 geltenden Fassung des 58 ausgestaltete Geschwindigkeitsschilder angebracht sein.
14 58 Abs. 3 Nr. 1 und 2 (Geschwindigkeitsschilder)
ist anzuwenden ab 1. Januar 1989 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge und am 1. Januar 1989 auf andere Kraftfahrzeuge.
15 59 Abs. 1 (Fabrikschilder)
An Fahrzeugen, die vor dem 1. April 1952 erstmals in den Verkehr gekommen sind, genügen Fabrikschilder, die in folgenden Punkten von 59 abweichen:
1.
Die Angabe des Fahrzeugtyps kann fehlen.
2.
Bei Anhängern braucht das zulässige Gesamtgewicht nicht angegeben zu sein.
3.
Bei Kraftfahrzeugen kann das Fabrikschild an jeder Stelle des Fahrgestells angebracht sein, sofern es leicht zugänglich und gut lesbar ist.
16An Fahrzeugen, die im Saarland in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 1. Januar 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind, genügen Fabrikschilder, die den Hersteller des Fahrzeugs angeben. 17 59 gilt nicht für die vor dem 1. Januar 1957 (im Saarland: vor dem 1. Januar 1961) erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrräder mit Hilfsmotor.
18An den vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den Verkehr gekommenen zulassungsfreien Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sind Angaben auf dem Fabrikschild über das zulässige Gesamtgewicht und die zulässigen Achslasten nicht erforderlich.
19 59 Abs. 1a (Schilder nach der Richtlinie 76/114/EWG)
ist spätestens vom 1. Januar 1996 auf die von diesem Tage an auf Grund einer Allgemeinen Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden. 20Für Fahrzeuge, die vor diesem Tag erstmals in den Verkehr gekommen sind, und für Fahrzeuge mit Einzelbetriebserlaubnis gilt 59 Abs. 1 oder 2.
21 59 Abs. 1b (Schilder nach Richtlinie 93/34/EWG des Rates)
ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 auf Kraftfahrzeuge nach 30a Abs. 3 anzuwenden, die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen.
22 59 Abs. 2 (Fahrzeug-Identifizierungsnummer)
Satz 1 tritt in Kraft am 1. Oktober 1969, jedoch nur für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. 23An Fahrzeugen, die vor dem 1. Oktober 1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind, darf die Fahrzeug-Identifizierungsnummer an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite des Fahrzeugs auch auf einem angenieteten Schild oder in anderer Weise dauerhaft angebracht sein.
24 59a (Nachweis der Übereinstimmung)
ist spätestens anzuwenden ab dem Zeitpunkt der nächsten Hauptuntersuchung des Fahrzeugs, die nach dem 1. Oktober 2000 durchzuführen ist.
1 60 Abs. 1 (Größe der Kennzeichenschilder an Krafträdern)
An Krafträdern, die vor dem 1. Juli 1958 (im Saarland: vor dem 1. Januar 1959) erstmals in den Verkehr gekommen sind, deren Hubraum 50 ccm übersteigt und bei denen das vorschriftsmäßige Anbringen und Beleuchten der Kennzeichen nach Muster c oder d der Anlage V außergewöhnlich schwierig ist, dürfen Kennzeichen nach Muster a der Anlage V verwendet werden.
2 60 Abs. 1 Satz 2 (grüne amtliche Kennzeichen)
Soweit Kraftomnibusse, die überwiegend im Linienverkehr verwendet werden, amtliche Kennzeichen führen, deren Beschriftung grün auf weißem Grund ist, kann es dabei verbleiben, bis aus anderem Anlaß die Kennzeichen zu ändern sind. 3Soweit die in 18 Abs. 4 genannten Fahrzeuge amtliche Kennzeichen führen, deren Beschriftung entgegen der Regelung in 60 Abs. 1 Satz 2 schwarz auf weißem Grund ist, kann es dabei verbleiben, bis aus anderem Anlass die Kennzeichenschilder zu ändern sind.
4 60 Abs. 1 Satz 5 erster Halbsatz (Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung der Euro-Kennzeichen)
ist spätestens ab dem 1. November 2000 auf Kraftfahrzeuge und Anhänger anzuwenden, die von diesem Tag ab erstmals in den Verkehr kommen oder aus anderem Anlass mit einem neuen Kennzeichen ausgerüstet werden. 5Kennzeichen, die vor dem 1. November 2000 zugeteilt worden sind und in Form, Größe und Ausgestaltung 60 Abs. 1 Satz 5 erster Halbsatz und Anlage V in der vor diesem Termin geltenden Fassung entsprechen, gelten weiter.
6 60 Abs. 1a (Einführung reflektierender Kennzeichen)
ist ab 29. September 1989 auf Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger anzuwenden, die von diesem Tage ab erstmals in den Verkehr kommen oder aus anderem Anlaß mit einem neuen Kennzeichen ausgerüstet werden.
7Vor dem 1. Oktober 1976 abgestempelte Kennzeichen, die 1 Abs. 1 der Siebzehnten Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 4. März 1971 (BGBl. I S. 161) in der vor dem 20. September 1975 geltenden Fassung entsprechen, bleiben gültig; entsprechendes gilt für die an zulassungsfreien Anhängern nach 60 Abs. 5 zu führenden Wiederholungskennzeichen, wenn sie vor dem 1. Oktober 1976 erstmals in den Verkehr gebracht wurden.
8DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer, die nach Abschnitt 7 und 8 des Normblatts DIN 74069, Ausgabe September 1975, erteilt worden sind, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit wirksam; auf dieser Grundlage hergestellte Kennzeichen, die bis zum vorgenannten Ablaufdatum abgestempelt werden, bleiben gültig; entsprechendes gilt für die an zulassungsfreien Anhängern nach 60 Abs. 5 zu führenden Wiederholungskennzeichen, wenn sie vor dem 1. August 1991 erstmals in den Verkehr gebracht werden.
9 60 Abs. 2 Satz 5 (Mindestabstand der hinteren Kennzeichen von der Fahrbahn)
An Krafträdern, die vor dem 1. Juli 1958 (im Saarland: vor dem 1. Januar 1959) erstmals in den Verkehr gekommen sind, darf der Abstand des unteren Randes des hinteren Kennzeichens von der Fahrbahn wenn nötig bis auf 150 mm verringert werden. 10Bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, die vor dem 1. März 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind, darf der untere Rand des hinteren Kennzeichens nicht weniger als 270 mm über der Fahrbahn liegen.
11 60 Abs. 2 Satz 7 (größte Anbringungshöhe des hinteren Kennzeichens)
tritt in Kraft am 1. Januar 1983 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge.
12 61 (Halteeinrichtungen für Beifahrer und Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen nach 30a Abs. 3)
ist spätestens anzuwenden auf diese Kraftfahrzeuge, die ab 17. Juni 2003 erstmals in den Verkehr kommen. 13Andere Krafträder müssen mit einem Handgriff für Beifahrer ausgerüstet sein. 14Auf Kraftfahrzeuge, die vor dem genannten Datum erstmals in den Verkehr kommen, bleibt 35a Abs. 9 in der vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung anwendbar.
15 66a Abs. 1 Satz 1 (Leuchten an Krankenfahrstühlen)
tritt in Kraft am 1. Januar 1981 für Krankenfahrstühle, die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr gebracht werden.
16Abschnitt "Ergänzungsbestimmungen" der Anlage V (Kennzeichen in fetter Engschrift Absatz 3 Satz 2 in der Fassung der Verordnung vom 30. Juli 1974 (BGBl. I S. 1629) tritt in Kraft am 1. Januar 1975, jedoch nur für Kennzeichen, die von diesem Tage ab erstmals verwendet werden.
17Anlage VIII (Untersuchung der Fahrzeuge)
ist ab dem 1. April 2006 anzuwenden. 18Bis zu diesem Datum gilt Anlage VIII in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung.
19Abweichend von Satz 1
1.
können Fahrzeughalter, die bis zum 1. Juni 1998 nach Nummer 4.1 in Verbindung mit Nummer 6 der Anlage VIII in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung
a)
von der Pflicht zur Vorführung ihrer Fahrzeuge zu Hauptuntersuchungen bei einem Sachverständigen oder Prüfer befreit sind und diese selbst durchführen, auch weiterhin entsprechend diesen Vorschriften Hauptuntersuchungen an ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb durchführen. 2Für das Anerkennungsverfahren und die Aufsicht gilt Nummer 6 der Anlage VIII in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung,
oder
b)
Zwischenuntersuchungen und Bremsensonderuntersuchungen an ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb durchführen, auch weiterhin bis zum 1. Dezember 1999 diese Untersuchungen sowie ab diesem Zeitpunkt Sicherheitsprüfungen an ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb durchführen, wenn sie hierfür nach Anlage VIIIc anerkannt sind,
2.
können Untersuchungen durch Kraftfahrzeugwerkstätten, die bis zum 1. Juni 1998 nach den Vorschriften vom Nummer 4.3 in Verbindung mit Nummer 6 der Anlage VIII in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anerkannt sind, auch weiterhin entsprechend diesen Vorschriften durchgeführt werden. 2Für das Anerkennungsverfahren und die Aufsicht gilt Nummer 6 der Anlage VIII in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung. 3Nummer 4.1 Satz 3 tritt am 18. September 2002 mit der Maßgabe in Kraft, dass bereits in Betrieb befindliche Prüfstellen nicht erneut oder nachträglich zur Anerkennung zu melden sind.
3.
ist Nummer 2.1.6 ab dem 1. November 2003 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1.
an Wohnmobilen, für die bis zum 31. Oktober 2003 die Durchführung von Sicherheitsprüfungen vorgeschrieben war, die nach
a)
29 Abs. 2 Nr. 2 bisher vorgeschriebenen SP-Schilder und die Prüfmarken entfernt werden dürfen,
b)
29 Abs. 11 vorgeschriebene Pflicht zur Führung von Prüfbüchern entfällt,
2.
auf Antrag der Halter von Wohnmobilen, deren Untersuchungsfristen für die Durchführung von Hauptuntersuchungen durch die geänderten Vorschriften verlängert wurden, von den Zulassungsbehörden oder von den in Nummer 3.1.1 Anlage VIII genannten Personen neue Prüfplaketten entsprechend 29 Abs. 2 Nr. 1 auf den amtlichen Kennzeichen angebracht und die Eintragung im Fahrzeugschein nach 29 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe a entsprechend geändert werden dürfen.
20Abweichend von Satz 1
1.
ist an Krafträdern, die ab dem 1. Januar 1989 erstmals in den Verkehr gekommen sind, anlässlich von Hauptuntersuchungen, die ab dem 1. April 2006 durchgeführt werden, auch eine Untersuchung der Umweltverträglichkeit nach Nummer 1.2.1.1 durchzuführen,
2.
ist an Kraftfahrzeugen, die unter den Anwendungsbereich des Buchstaben b der Nummer 1.2.1.1 fallen, ab dem 1. Januar 2010 eine Untersuchung der Umweltverträglichkeit nach Nummer 1.2.1.1 der Anlage VIII bei Hauptuntersuchungen durchzuführen,
3.
ist Nummer 3.1.1.1 für Kraftfahrzeuge, die unter den Anwendungsbereich des Buchstaben b der Nummer 1.2.1.1 fallen, spätestens ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden,
4.
ist Nummer 3.1.5 hinsichtlich der Angaben zur Kontrollnummer der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten spätestens ab dem 1. Januar 2010 für die Durchführung von Hauptuntersuchungen an Kraftfahrzeugen, die unter den Anwendungsbereich des Buchstaben b der Nummer 1.2.1.1 fallen, anzuwenden.