Teil 5
Anlage II (zu 23 Abs. 2)
Ausgestaltung, Einteilung und Zuteilung der Buchstaben- und Zahlengruppen für die Erkennungsnummern der Kennzeichen *)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 1126
1.
Mit Ausnahme der Umlaute Ä, Ö und Ü können alle übrigen Buchstaben des Alphabets jeweils entweder allein oder als Kombination von zwei Buchstaben in der Erkennungsnummer zugeteilt werden. Die Buchstaben I, O und Q dürfen nur in der FE-Schrift nach Abschnitt 1 der Anlage Va ausgestaltet sein.
2.
Zwei- und dreistellige Kombinationen von Buchstaben und Ziffern in der Erkennungsnummer dürfen nur solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet ist. Dies gilt insbesondere für Krafträder sowie Importfahrzeuge, bei denen die Anbringung eines anderen, längeren Kennzeichens aus baulichen Gründen nicht in Betracht kommt.
-------------------------------------------------------------------------------
3. Einteilung Zahl der Fahrzeugerkennungsnummern
-------------------------------------------------------------------------------
Gruppe I ++)
a) A 1 - A 999 bis Z 1 - Z 999 = 26 x 999 = 25.974 Fahrzeuge
b) AA 1 - AA 99 bis ZZ 1 - ZZ 99 = 26 x 26 x 99 = 66.924 Fahrzeuge
-----------------
92.898 Fahrzeuge
Gruppe II
AA 100 - AA 999 bis ZZ 100 - ZZ 999 = 26 x 26 x 900 = 608.400 Fahrzeuge
-----------------
701.298 Fahrzeuge
Gruppe III
a) A 1000 - A 9999 bis Z 1000 - Z 9999 = 26 x 9.000 = 234.000 Fahrzeuge
-----------------
935.298 Fahrzeuge
b) AA 1000 - AA 9999 bis ZZ 1000 - ZZ 9999
= 26 x 26 x 9.000 = 6.084.000 Fahrzeuge
-------------------
7.019.298 Fahrzeuge
------------
*)
Falls wegen gleicher Unterscheidungszeichen für den Stadt- und Landkreis oder zusätzlich eingerichteter Verwaltungsstellen besondere Nummerngruppen zugeteilt sind, sind diese in der Anlage I besonders angegeben.
++)
Sofern die Buchstaben B, F, G sowie I, O und Q und Kombinationen mit diesen Buchstaben nach Gruppe I für einen Stadt- oder Landkreis, der bisher nicht über Erkennungsnummern aus der Gruppe I verfügte, zugeteilt wurden, ist dies in der Anlage I besonders angegeben.
Anlage III
(aufgehoben)
Anlage IV ( 23 Abs. 2)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 1127 - 1128;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
I.
Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, des Bundesgrenzschutzes, der Bundes-Wasser- und Schifffahrtsverwaltung, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundeswehr, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter internationaler Organisationen
A. Bund
BD Dienstfahrzeuge des Bundestages, des Bundesrates,
des Bundespräsidialamtes, der
Bundesregierung und des Bundesverfassungsgerichts
(Auskunft: Zulassungsbehörde Berlin; Zulassungsbehörde Bonn, Stadt)
BG Dienstfahrzeuge der Bundespolizei
(Kfz-Zulassungsstelle beim "Beschaffungsamt
des Bundesministeriums des Innern" in
Bonn als zentrale Zulassungsbehörde)
(noch gültig, wird nicht mehr zugeteilt)
BP Dienstfahrzeuge der Bundespolizei
(Kfz-Zulassungsstelle beim "Beschaffungsamt
des Bundesministeriums des Innern" in
Bonn als zentrale Zulassungsbehörde)
BW Bundes-Wasser- und Schiffahrtsverwaltung
(Auskunft: Wasser- und Schifffahrtsdirektionen)
THW Dienstfahrzeuge der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
(Auskunft: Kfz-Zulassungsstelle beim "Beschaffungsamt des
Bundesministeriums des Innern" in Bonne als zentrale Zulassungsbehörde)
Y Dienstfahrzeuge der Bundeswehr
(Auskunft: Zentrale Militärkraftfahrtstelle - ZMK, Hardter Straße 9,
41179 Mönchengladbach/Rheindahlen
B. Länder
B Berlin
Senat und Abgeordnetenhaus
Zulassungsbehörde Berlin
BBL Brandenburg
Landesregierung und Landtag
Zulassungsbehörde Potsdam, Stadt
BWL Baden-Württemberg
Landesregierung und Landtag
Zulassungsbehörde Stuttgart, Stadt
BYL Bayern
Landesregierung und Landtag
Zulassungsbehörde München, Stadt
HB Freie Hansestadt Bremen
Senat und Bürgerschaft
Zulassungsbehörde Bremen, Stadt
HEL Hessen
Landesregierung und Landtag
Zulassungsbehörde Wiesbaden, Stadt
HH Freie und Hansestadt Hamburg
Senat und Bürgerschaft
Zulassungsbehörde Hamburg, Stadt
LSA Sachsen-Anhalt
Landesregierung und Landtag
Zulassungsbehörde Magdeburg, Stadt
LSN Sachsen
Landesregierung und Landtag
Zulassungsbehörde Dresden, Stadt
MVL Mecklenburg-Vorpommern
Landesregierung und Landtag
Zulassungsbehörde Schwerin, Stadt
NL Niedersachsen
Landesregierung und Landtag
Zulassungsbehörde Hannover, Stadt
NRW Nordrhein-Westfalen
Landesregierung und Landtag
Zulassungsbehörde Düsseldorf, Stadt
RPL Rheinland-Pfalz
Landesregierung und Landtag
Zulassungsbehörde Mainz, Stadt
SAL Saarland
Landesregierung und Landtag
Zulassungsbehörde Saarbrücken, Stadt und Stadtverband
SH Schleswig-Holstein
Landesregierung und Landtag
Zulassungsbehörde Kiel, Stadt
THL Thüringen
Landesregierung und Landtag
Zulassungsbehörde Erfurt, Stadt
C.
Diplomatisches Corps und bevorrechtigte internationale Organisationen
Fahrzeuge des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler
Organisationen
(Auskunft: Zulassungsbehörde Berlin; Zulassungsbehörde Bonn, Stadt)
II.
Sonderkennzeichen
Auf Antrag ist als amtliches Kennzeichen zuzuteilen
1-1 für einen Dienstkraftwagen des Präsidenten des Deutschen Bundestages
Zulassungsbehörde Berlin.
Anlage V (zu 60 Abs. 1 Satz 5 erster Halbsatz in der bis zum 1. November 2000 geltenden Fassung, 60 Abs. 1 Satz 6
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. 1988, 1890 - 1894;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Seite 1
a)
Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h und Leichtkrafträder im Sinne des 72 Abs. 2 zu 18 Abs. 2 Nr. 4a sowie Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Anhänger mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, wenn diese mit einem Geschwindigkeitsschild entsprechend 58 für die betreffende Geschwindigkeit gekennzeichnet sind.
... (nicht darstellbare Abbildung, BGBl. I 1988, 1890)
b)
(weggefallen)
c)
Andere Kraftfahrzeuge und Anhänger - einzeilig 1)
... (nicht darstellbare Abbildung, BGBl. I 1988, 1890)
d)
Andere Kraftfahrzeuge und Anhänger - zweizeilig 2)
... (nicht darstellbare Abbildung , BGBl. I 1988, 1890)
x = DIN 1451 (siehe Ergänzungsbestimmungen in Anlange V Seite 3)
-----
1)
Der Abstand der Unterkante des Trennungsstrichs vom unterem schwarzen Rand muß bei Kennzeichen, die erstmals abgestempelt werden, 50 mm betragen.
2)
Bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm.
Seite 2
Maße der Kennzeichen
... (nicht darstellbare Tabelle, BGBl. I 1988, 1891)
-----
1)
Der Abstand der Buchstaben und Ziffern untereinander muß gleich sein; zwischen der Buchstaben- und Zahlengruppe der Fahrzeugerkennungsnummer ist ein Gruppenabstand in dreifacher Größe des normalen Abstands freizulassen. Stempelfläche 35/45 mm Durchmesser (siehe 72 Abs. 2 zu 23 Abs. 4 Satz 1 bis 3).
2)
Der waagerechte Abstand der Beschriftung vom schwarzen Rand muß auf beiden Seiten gleich sein.
3)
Bei einzeiligen Kennzeichen, die erstmals abgestempelt werden, muß der Abstand der Unterkante des Trennungsstrichs vom unteren schwarzen Rand 50 mm betragen.
4)
Bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm.
Seite 3
Ergänzungsbestimmungen
Die Beschriftung erfolgt nach dem anliegenden Schriftmuster der Normvorschrift DIN 1451 (nach dem Hilfsnetz hergestellt), und zwar grundsätzlich für Buchstaben und Zahlen in fetter Mittelschrift. Reicht die vorgesehene Höchstlänge des Kennzeichens hierfür nicht aus oder läßt die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen dies nicht zu, so darf fette Engschrift verwendet werden. Bei Umlauten darf die vorgesehene Schrifthöhe nicht überschritten werden (siehe Muster in Anlage V Seite 4). Der waagerechte Abstand der Beschriftung einschließlich Plaketten zum schwarzen Rand muß auf beiden Seiten gleich sein. Im übrigen gilt Abschnitt 4 Satz 6 bis 8 und Abschnitt 6 der Anlage Va.
Seite 4
... (nicht darstellbare Schriftmuster DIN 1451, BGBl. I 1988, 1893)
Seite 5
Amtliche Kennzeichen für Dienstkraftfahrzeuge der Bundeswehr
a) bis d) ... (nicht darstellbare Abbildungen, BGBl. I 1988, 1894)
Wird die Ziffer "1" verwendet oder enthält eine Zeile weniger Ziffern als die entsprechende Zeile des Musters, so vergrößern sich die Abstände zwischen den Ziffern der Zeile gleichmäßig. Die Ergänzungsbestimmungen der Seite 3 sind anzuwenden. Die Farbtöne des Untergrundes, des Randes und der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840 HR, herausgegeben vom RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., Siegburger Straße 39, 53757 St. Augustin, zu entnehmen, und zwar für schwarz RAL 9005, rot RAL 2002 und weiß RAL 9001. Als Farbtöne sind bei den Bundesfarben zu wählen für schwarz: RAL 9005, für rot: RAL 3002 und für gold: RAL 1006. Bei Kennzeichen nach Muster c werden die letzten 3 Ziffern von den vorhergehenden durch einen Gruppenabstand in dreifacher Größe des normalen Abstands getrennt.
Anlage Va (zu 60 Abs. 1 Satz 5 erster Halbsatz)
Muster und Maße der Euro-Kennzeichen
Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zu BGBl. I 1995 Nr. 1 S. 21 - 27;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
1.
Schriftmuster (fälschungserschwerende Schrift - FE-Schrift -)
Die Beschriftung muß den Schriftmustern "Schrift für Kfz-Kennzeichen" entsprechen. Die Schriftmuster können bei der Bundesanstalt für Straßenwesen, Postfach 10 01 50, 51401 Bergisch Gladbach, bezogen werden.
Bei der Fertigung der Kennzeichen dürfen die nachstehenden Toleranzen nicht über- oder unterschritten werden.
Kennzeichen nach den Abschnitten 2.1 und 2.2.:
a)
Schrifthöhe + 2,0 mm bis - 1,0 mm,
b)
Strichbreite der Beschriftung +- 1,0 mm,
c)
Strichbreite des Randes + 2,0 mm bis - 1,0 mm.
Kennzeichen nach Abschnitt 2.3:
a)
Schrifthöhe + 1,0 mm bis - 0,5 mm,
b)
Strichbreite der Beschriftung +- 0,5 mm,
c)
Strichbreite des Randes + 1,0 mm bis - 0,5 mm.
1.1
Mittelschrift 75 mm
... (Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1995, 21)
1.2
Engschrift 75 mm
... (Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1995, 22)
1.3
Verkleinerte Mittelschrift 49 mm (nur für verkleinerte Kennzeichen nach Abschnitt 2.3)
... (Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1995, 22)
2.
Kennzeichen
In den auf den Kennzeichen vorgesehenen Feldern sind Plaketten anzubringen
a)
nach 47a auf dem vorderen Kennzeichen oben,
b)
nach 29 auf dem hinteren Kennzeichen oben,
c)
nach 23 auf dem vorderen und hinteren Kennzeichen jeweils unten.
2.1
Einzeiliges Kennzeichen
... (Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1995, 23)
2.2
Zweizeiliges Kennzeichen
... (Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1995, 23)
Bei dreistelligen Unterscheidungszeichen dürfen die Plaketten entsprechend unter dem Euro-Feld angebracht werden. Zur Herstellung eines kürzeren Kennzeichens kann bei ein- oder zweistelligen Unterscheidungszeichen ebenso verfahren werden.
2.3
Zweizeiliges Kennzeichen (verkleinert)
Nur für Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h und Leichtkrafträder im Sinne des 72 Abs. 2 zu 18 Abs. 2 Nr. 4a sowie Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Anhänger mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, wenn diese mit einem Geschwindigkeitsschild entsprechend 58 für die betreffende Geschwindigkeit gekennzeichnet sind.
... (Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1995, 24)
3.
Euro-Feld
Zwischen Euro-Feld und schwarzem Rand ist eine Lichtkante bis höchstens 2,0 mm zulässig.
Ausgestaltung des Sternenkranzes:
Die Geometrie des Sternenkranzes ergibt sich aus folgender Abbildung:
... (Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1995, 24)
Der Durchmesser des Sternenkranzes entspricht dem 6fachen des Durchmessers des einzelnen Sterns.
Die Ausführung des Erkennungsbuchstabens "D" erfolgt nach DIN 1451 Teil 2.
3.1
Einzeiliges Kennzeichen
... (Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1995, 25)
3.2
Zweizeiliges Kennzeichen
... (Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1995, 25)
3.3
Zweizeiliges Kennzeichen (verkleinert)
... (Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1995, 26)
4.
Ergänzungsbestimmungen
Mehr als acht Stellen (Buchstaben und Ziffern) auf einem Kennzeichen sind unzulässig.
Für Kennzeichen nach 2.1 und 2.2 ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen läßt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und/oder für die Buchstaben der Erkennungsnummer und/oder die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden.
Der waagerechte Abstand der Beschriftung einschließlich der Plaketten zum schwarzen Rand bzw. zum Euro-Feld muß auf beiden Seiten gleich sein.
Das Kennzeichen darf nicht größer sein als die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle dies zuläßt. In keinem Fall dürfen die in Abschnitt 2 enthaltenen Größtmaße überschritten werden.
Ist es der Zulassungsbehörde nicht möglich, für ein Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen zuzuteilen, das an der am Fahrzeug vorgesehenen Stelle angebracht werden kann, so hat der Halter Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen, die die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens ermöglichen, sofern die Veränderungen nicht unverhältnismäßigen Aufwand erfordern; in Zweifelsfällen kann die Zulassungsbehörde die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr verlangen. Stellt ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr fest, dass an einem mehrspurigen Kraftfahrzeug die Anbringung eines vorschriftsmäßigen hinteren Kennzeichens nach Abschnitt 2.1 oder 2.2 einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder technisch nicht möglich ist, kann die Zulassungsbehörde eine Ausnahme zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens nach Abschnitt 2.3 genehmigen; dies gilt nicht, wenn durch nachträgliche Änderungen die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens nicht mehr möglich ist.
5.
(weggefallen)
5.1
Nach Abschnitt 5.1.2 (Farben) gelten für das Euro-Feld (blauer Untergrund, 12 kreisförmig angeordnete gelbe Sterne) folgende Anforderungen: Farben im Neuzustand nach DIN 6171 Teil 1/03.89, Tabelle 3. Blau (BL) retroreflektierend Typ 1 und Gelb (GE) retroreflektierend Typ 1.
Der Leuchtdichtefaktor für den blauen Untergrund beträgt gemäß Tabelle 1. der DIN 671 Teil 1/03.89 mindestens 0,01; er darf maximal den Wert 0,06 erreichen.
5.2
Nach Abschnitt 5.3.3 (Rückstrahlwerte) gelten für den blauen Untergrund des Euro-Feldes folgende Anforderungen:
Bei 1/3 Grad Beobachtungswinkel, Normlichtart APrüfungPrüfzustandAnleuchtwinkelspezifische Rückstrahlwerte cd. 1x(hoch)-1 m(hoch)-2min.max.blaubei Anlieferung+ 5 Grad2,520+30 Grad1 gelb+ 5 Grad30 60 +30 Grad15 blaunach Bewitterung+ 5 Grad2,5 20+30 Grad1 5.3
Nach Abschnitt 6.1.1 (Maße und Schriftbild) sind die Maße und das Schriftbild gemäß Anlage Va zur StVZO zu prüfen.
5.4
Nach Abschnitt 6.1.2 (Farben) ist die Farbe des blauen Euro-Feldes gemäß Anlage Va zur StVZO zu prüfen.
5.5
Nach Abschnitt 6.3.3 (Rückstrahlwerte) sind die Rückstrahlwerte des blauen Euro-Feldes gemäß Anlage Va zur StVZO zu prüfen.
6.
Anerkennung von Prüfungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes
Es werden auch Prüfungen anerkannt, die von den zuständigen Prüfstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes entsprechend 60 durchgeführt und bescheinigt werden.
Anlage Vb (zu 60 Abs. 1c)
Muster und Maße der Saisonkennzeichen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1996, 1760 - 1762;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
1.
Schriftmuster
Es gilt Abschnitt 1 der Anlage Va.
1.a
Die Ausführung der Ziffern, die den Betriebszeitraum angeben, erfolgt nach DIN 1451 Teil 2.
2.
Kennzeichen
In den auf den Kennzeichen nach Abschnitt 2.1 und 2.2 vorgesehenen Feldern sind Plaketten anzubringen
a)
nach 47a auf dem vorderen Kennzeichen oben,
b)
nach 29 auf dem hinteren Kennzeichen oben,
c)
nach 23 auf dem vorderen und hinteren Kennzeichen jeweils unten.
In den auf dem Kennzeichen nach Abschnitt 2.3 vorgesehenen Feldern sind Plaketten anzubringen
a)
nach 47a auf dem vorderen Kennzeichen oben rechts,
b)
nach 29 auf dem hinteren Kennzeichen oben rechts,
c)
nach 23 auf dem vorderen und hinteren Kennzeichen jeweils oben links.
In dem Feld, das den Betriebszeitraum angibt, kennzeichnet die Zahl über dem Bindestrich den Monat des Beginns, die Zahl unter dem Bindestrich den Monat der Beendigung des Betriebszeitraums.
2.1
Einzeiliges Kennzeichen
... (nicht darstellbare Abbildung, BGBl. I 1996, 1760)
2.2
Zweizeiliges Kennzeichen
... (nicht darstellbare Abbildung, BGBl. I 1996, 1761)
Bei dreistelligen Unterscheidungszeichen dürfen die Plaketten entsprechend unter dem Euro-Feld angebracht werden. Zur Herstellung eines kürzeren Kennzeichens kann bei ein- oder zweistelligen Unterscheidungszeichen ebenso verfahren werden.
2.3
Zweizeiliges Kennzeichen (verkleinert)
Nur für Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h und Leichtkrafträder im Sinne des 72 Abs. 2 zu 18 Abs. 2 Nr. 4a sowie Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Anhänger mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, wenn diese mit einem Geschwindigkeitsschild entsprechend 58 für die betreffende Geschwindigkeit gekennzeichnet sind.
... (nicht darstellbare Abbildung, BGBl. I 1996, 1761)
3.
Euro-Feld
Es gilt Abschnitt 3 der Anlage Va.
4.
Ergänzungsbestimmungen
Es gilt Abschnitt 4 der Anlage Va mit folgenden Abweichungen:
Der waagerechte Abstand der Beschriftung einschließlich der Plaketten zum schwarzen Rand, zum Euro-Feld oder zum Feld, in dem der Betriebszeitraum angegeben ist, muß auf beiden Seiten gleich sein. Mehr als sieben Stellen (Buchstaben und Ziffern) auf einem Kennzeichen nach Abschnitt 2.1 und 2.2 sind unzulässig.
5.
Ergänzungen zur DIN 74 069, Ausgabe Juli 1996
Nach Abschnitt 6.2.1 (Prüfung der Maße und des Schriftbildes) sind außerdem die Maße und das Schriftbild der Ziffern, die den Betriebszeitraum angeben, gemäß Anlage Vb zur StVZO zu prüfen.
6.
Anerkennung von Prüfungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes
Es gilt Abschnitt 6 der Anlage Va.
Anlage Vc (zu 60 Abs. 1d)
Muster und Maße der Oldtimerkennzeichen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 1891 - 1892;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
1.
Schriftmuster
Es gilt Abschnitt 1 der Anlage Va.
2.
Kennzeichen
In den auf den Kennzeichen vorgesehenen Feldern sind Plaketten anzubringen
a)
nach 47a auf dem vorderen Kennzeichen oben,
b)
nach 29 auf dem hinteren Kennzeichen oben,
c)
nach 23 auf dem vorderen und hinteren Kennzeichen jeweils unten.
Der Kennbuchstabe "H" nach der Zahl in der Erkennungsnummer gibt an, daß für das Fahrzeug eine Betriebserlaubnis als Oldtimer gemäß 21c erteilt worden ist.
2.1
Einzeiliges Kennzeichen
... (nicht darstellbare Abbildung, BGBl. I 1997, 1891)
2.2
Zweizeiliges Kennzeichen
... (nicht darstellbare Abbildung, BGBl. I 1997, 1891)
Bei dreistelligen Unterscheidungszeichen dürfen die Plaketten entsprechend unter dem Euro-Feld angebracht werden. Zur Herstellung eines kürzeren Kennzeichens kann bei ein- oder zweistelligen Unterscheidungszeichen ebenso verfahren werden.
2.3
Zweizeiliges Kennzeichen (verkleinert)
Nur für Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h und Leichtkrafträder im Sinne des 72 Abs. 2 zu 18 Abs. 2 Nr. 4a, Krafträder, die vor dem 1. Januar 1959 erstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Anhänger mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, wenn diese mit einem Geschwindigkeitsschild entsprechend 58 für die betreffende Geschwindigkeit gekennzeichnet sind.
... (nicht darstellbare Abbildung, BGBl. I 1997, 1892)
3.
Euro-Feld
Es gilt Abschnitt 3 der Anlage Va.
4.
Ergänzungsbestimmungen
Mehr als sieben Stellen (Buchstaben und Ziffern ohne Kennbuchstabe "H") auf einem Kennzeichen nach Abschnitt 2.1 und einem Kennzeichen für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge nach Abschnitt 2.2 oder mehr als acht Stellen auf einem Kennzeichen nach den Abschnitten 2.2 und 2.3 sind unzulässig. Für Kennzeichen nach den Abschnitten 2.1 und 2.2 ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen läßt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und für die Buchstaben der Erkennungsnummer und die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden.
Der waagerechte Abstand der Beschriftung einschließlich der Plaketten zum schwarzen Rand bzw. zum Euro-Feld muß auf beiden Seiten gleich sein. Das Kennzeichen darf nicht größer sein als die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle dies zuläßt. In keinem Fall dürfen die in Abschnitt 2 enthaltenen Größtmaße überschritten werden.
5.
Anerkennung von Prüfungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes
Es gilt Abschnitt 6 der Anlage Va.
Anlage Vd ( 28 Abs. 5 Satz 1)
Muster und Maße der Kurzzeitkennzeichen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 448 - 450
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1.
Schriftmuster
Es gilt Abschnitt 1 der Anlage Va.
1a.
Die Ausführung der Ziffern, die das Ablaufdatum angeben, erfolgt nach DIN 1451 Teil 2.
2.
Kennzeichen
Es gilt 23 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 bis 4 mit folgenden Maßgaben:
Es sind Stempelplaketten mit dem Dienststempel der Zulassungsbehörde mit einem Durchmesser von 35 mm mit blauem Untergrund (nach DIN 6171-1 blau - Euro-Feld) zu verwenden.
Die Zulassungsbehörde kann dem Halter oder Antragsteller gestatten, die Plaketten an den Kennzeichen des Fahrzeugs auf dem vorgesehenen Feld selbst anzubringen. In diesem Fall händigt sie ihm die Plaketten bei der Zuteilung des Kennzeichens mit dem besonderen Fahrzeugschein aus. Die Plaketten sind wie folgt anzubringen:
a)
Bei den Kennzeichen nach Abschnitt 2.1 zwischen dem Unterscheidungszeichen und der Erkennungsnummer jeweils unten;
b)
bei den Kennzeichen nach Abschnitt 2.2 und 2.3 neben dem Unterscheidungszeichen jeweils oben links; bei Kennzeichen nach Abschnitt 2.2 mit dreistelligen Unterscheidungszeichen dürfen die Plaketten neben der Erkennungsnummer unter dem Feld, das das Ablaufdatum angibt, angebracht werden.
In dem Feld, das das Ablaufdatum angibt, kennzeichnet die obere Zahl den Tag, die mittlere Zahl den Monat und die untere Zahl das Jahr des Ablaufdatums. Die Farbe dieses Feldes ist gelb (nach DIN 6171-1).
2.1
Einzeiliges Kennzeichen
... (nicht darstellbare Abbildungen, BGBl. I 1998, 1081)
2.2
Zweizeiliges Kennzeichen
... (nicht darstellbare Abbildung, BGBl. I 1998, 1081)
2.3
Zweizeiliges Kennzeichen (verkleinert)
Nur für Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h und Leichtkrafträder im Sinne des 72 Abs. 2 zu 18 Abs. 2 Nr. 4a sowie Zugmaschinen mit mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Anhänger mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, wenn diese mit einem Geschwindigkeitsschild entsprechend 58 für die betreffende Geschwindigkeit gekennzeichnet sind.
... (nicht darstellbare Abbildung, BGBl. I 1998, 1082)
3.
Ergänzungsbestimmungen
Für Kennzeichen nach 2.1 und 2.2 ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden. Der waagerechte Abstand der Beschriftung einschließlich der Plaketten zum schwarzen Rand oder zum Feld, in dem das Ablaufdatum angegeben ist, muss auf beiden Seiten gleich sein.
4.
Ergänzungen zur DIN 74069, Ausgabe Juli 1996
Für das Kennzeichen gilt 60 Abs. 1a StVZO entsprechend mit der Maßgabe, daß die DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, anzuwenden ist, wobei auf die Prüfung nach den Abschnitten 6 und 7 verzichtet wird.
Die Registernummer, die der Hersteller des Kennzeichens bei der turnusmäßigen Prüfung seiner Erzeugnisse von der Gesellschaft für Konformitätsbewertung mbH (DIN CERTCO) erhalten hat, muß verwendet werden.
Anlage VI (zu 60a)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 1895 - 1897;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Seite 1
Versicherungskennzeichen
für Kleinkrafträder, für Fahrräder mit Hilfsmotor und
für motorisierte Krankenfahrstühle
... (nicht darstellbare Abbildung, BGBl. I 1988, 1895)
Enthält eine Zeile nur eine oder 2 Ziffern oder ein oder 2 Buchstaben, so sind Zahlen und Buchstaben in der Mitte der Zeile anzubringen. Der Abstand vom Rand ist entsprechend zu vergrößern; die übrigen Abstände dürfen nur bis zum angegebenen Höchstmaß vergrößert werden.
Schriftart und -größe nach DIN 1451 (Anlage V Seite 4). Näheres ergibt sich aus Anlage VI Seite 2 Buchstabe a und b nebst Ergänzungsbestimmungen in Anlage VI Seite 3.
Seite 2Maße der Versicherungskennzeichen... (nicht darstellbare Tabelle, BGBl. I 1988, 1896)1)Der Abstand der Buchstaben oder Ziffern untereinander muß gleich sein.2)Der waagerechte Abstand der Beschriftung vom schwarzen, blauen oder grünen Rand muß auf beiden Seiten gleich sein.3)Zwischen den Buchstaben- und Zahlengruppen (Jahreszahl) ist ein Gruppenabstand in dreifacher Größe des normalen Abstandes frei zu lassen.Seite 3Ergänzungsbestimmungen
Die Ecken des Versicherungskennzeichens müssen mit einem Halbmesser von 10 mm abgerundet sein.
Die Beschriftung des Kennzeichens darf nicht mehr als 1,5 mm über die Grundfläche hervortreten.
Die Beschriftung erfolgt nach dem Schriftmuster der Normschrift DIN 1451 (nach dem Hilfsnetz hergestellt; Anlage V Seite 4), und zwar in fetter Mittelschrift, beim Zusammentreffen von mehr als 2 Buchstaben oder mehr als 2 Ziffern in fetter Engschrift.
Der Buchstabe Q darf nicht verwendet werden.
Die Farbtöne des Randes und der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840 HR, herausgegeben vom RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V., Siegburger Straße 39, 53757 St. Augustin, zu entnehmen, und zwar für schwarz RAL 9005, blau RAL 5012 und grün RAL 6010; der Farbton des Untergrundes des Kennzeichens ist weiß (ws) nach DIN 6171 Teil 1: 03.89, Tabelle 3.
Bei Verwendung von Stahlblech muß die Blechstärke mindestens 0,35 mm, bei Aluminiumblech mindestens 0,50 mm betragen. Wird anderes Material verwendet, so muß es eine entsprechende Festigkeit besitzen.
Anlage VII (zu 60 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 1898 - 1901;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Seite 1
Amtliche Kennzeichen für Kleinkrafträder, für Fahrräder mit Hilfsmotor und für motorisierte Krankenfahrstühle
... (nicht darstellbare Abbildung, BGBl. I 1988, 1898)
Enthält eine Zeile nur ein oder 2 Buchstaben, so sind Buchstaben und Zahlen in der Mitte der Zeile anzubringen. Der Abstand vom Rand ist entsprechend zu vergrößern; die übrigen Abstände dürfen nur bis zum Höchstmaß vergrößert werden (Anlage VII Seite 2).
Schriftart und -größe nach DIN 1451 (Anlage V Seite 4). Näheres ergibt sich aus Anlage VII Seite 2 nebst Ergänzungsbestimmungen in Anlage VII Seite 3.
Seite 2
Maße der Kennzeichen
... (nicht darstellbare Tabelle, BGBl. I 1988, 1899)
-----
1)
Der Abstand der Buchstaben und Ziffern untereinander muß gleich sein, zwischen Buchstaben- und Zahlengruppen ist soweit möglich ein Gruppenabstand in dreifacher Größe des normalen Abstandes frei zu lassen.
2)
Der waagerechte Abstand der Beschriftung vom schwarzen Rand muß auf beiden Seiten gleich sein.
Seite 3
Ergänzungsbestimmungen
Die Ecken des Kennzeichens müssen mit einem Halbmesser von 10 mm abgerundet sein.
Die Beschriftung des Kennzeichens darf nicht mehr als 1,5 mm über die Grundfläche hervortreten.
Die Beschriftung erfolgt nach dem Schriftmuster der Normvorschrift DIN 1451 (nach dem Hilfsnetz hergestellt; Anlage V Seite 4), und zwar grundsätzlich für Buchstaben und Zahlen in fetter Mittelschrift. Reicht die vorgesehene Breite des Kennzeichens hierfür nicht aus, so kann für die Buchstaben und soweit erforderlich auch für die Zahlen fette Engschrift verwendet werden. Bei Umlauten darf die vorgesehene Schrifthöhe nicht überschritten werden (siehe Muster in Anlage V Seite 4).
Seite 4
Amtliche Kennzeichen für Fahrräder mit Hilfsmotor der Bundeswehr sowie für Kleinkrafträder der Bundeswehr
... (nicht darstellbare Abbildung, BGBl. I 1988, 1901)
Wird die Ziffer "1" verwendet oder enthält eine Zeile weniger Ziffern als die entsprechende Zeile des Musters, so vergrößern sich die Abstände in der Zeile gleichmäßig. Die Ergänzungsbestimmungen der Seiten 1 und 3 sind anzuwenden. Die Farbtöne des Untergrundes, des Randes und der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840 HR, herausgegeben vom RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V., Siegburger Straße 39, 53757 St. Augustin, zu entnehmen, und zwar für schwarz RAL 9005 und weiß RAL 9001. Als Farbtöne sind bei den Bundesfarben zu wählen für schwarz: RAL 9005, für rot: RAL 3002 und für gold: RAL 1006.
Anlage VIII ( 29 Abs. 1 bis 4, Abs. 7, 9, 11 und 13)
Untersuchung der Fahrzeuge
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 479 - 484;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
1.
Art und Gegenstand der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen, Ausnahmen
1.1
Die untersuchungspflichtigen Kraftfahrzeuge und Anhänger unterliegen Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
1.2
Hauptuntersuchungen
1.2.1
Bei einer Hauptuntersuchung ist die Einhaltung der geltenden Bestimmungen dieser Verordnung, der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile, der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge, der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge sowie die Einhaltung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften nach Maßgabe der Anlage VIIIa zu untersuchen; dabei ist ein Fahrzeug als vorschriftsmäßig einzustufen, wenn nach den Vorschriften der Anlage VIIIa sowie den dazu im Verkehrsblatt mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien keine Mängel festgestellt wurden und auch sonst kein Anlass zu der Annahme besteht, dass die Verkehrssicherheit gefährdet oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeugs mehr als unvermeidbar beeinträchtigt ist.
1.2.1.1
Bei der Untersuchung der Umweltverträglichkeit von Kraftfahrzeugen, die mit Fremdzündungsmotor oder Selbstzündungsmotor angetrieben werden, sind die Abgase
a)
nach Nummer 4.8.2.2 der Anlage VIIIa bei Kraftfahrzeugen, die mit einem On-Board-Diagnosesystem ausgerüstet sind, das den im Anhang zu 47 genannten Bestimmungen entspricht,
oder
b)
nach Nummer 4.8.2.1 der Anlage VIIIa bei Kraftfahrzeugen, die nicht mit einem Diagnosesystem nach Buchstabe a ausgerüstet sind,
zu untersuchen.
1.2.1.2
Mit Ausnahme von Krafträdern sind von dem Untersuchungspunkt Motormanagement-/Abgasreinigungssystem der Anlage VIIIa Nr. 4.8.2 ausgenommen:
1.
Kraftfahrzeuge mit
a)
Fremdzündungsmotor, die weniger als vier Räder, eine zulässige Gesamtmasse von weniger als 400 kg oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h haben oder die vor dem 1. Juli 1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
b)
Kompressionszündungsmotor, die weniger als vier Räder oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h haben oder die vor dem 1. Januar 1977 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
c)
rotem Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen,
2.
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
3.
selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nicht den Baumerkmalen von Lastkraftwagen hinsichtlich des Antriebsmotors und des Fahrgestells entsprechen und Stapler.
1.3
Sicherheitsprüfungen
1.3.1
Die Sicherheitsprüfung hat eine Sicht-, Wirkungs- und Funktionsprüfung des Fahrgestells und Fahrwerks, der Verbindungseinrichtung, Lenkung, Reifen, Räder, Auspuffanlage und Bremsanlage des Fahrzeugs nach der hierzu im Verkehrsblatt mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie zu umfassen.
2.
Zeitabstände der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen
2.1
Die Fahrzeuge sind mindestens in folgenden regelmäßigen Zeitabständen einer Hauptuntersuchung und einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen; die Zeitabstände für Sicherheitsprüfungen beziehen sich hierbei auf die zuletzt durchgeführte Hauptuntersuchung:
-------------------------------------------------------------------
I Art der Untersuchung
I und Zeitabstand
I----------------------------
Art des Fahrzeugs I Haupt- I Sicherheits-
I untersuchung I prüfung
I I
I Monate I Monate
-------------------------------------------------------------------
2.1.1 Krafträder I 24 I -
-------------------------------------------------------------------
2.1.2 Personenkraftwagen sowie Kranken- I I
kraftwagen und Behinderten- I I
Transportfahrzeuge mit nicht mehr als I I
8 Fahrgastplätzen I I
2.1.2.1 Personenkraftwagen allgemein I I
2.1.2.1.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen I
Personenkraftwagen für die erste I I
Hauptuntersuchung I 36 I
2.1.2.1.2 für die weiteren Hauptuntersuchungen I 24 I -
2.1.2.2 Personenkraftwagen zur Personen- I I
beförderung nach dem Personen- I I
beförderungsgesetz oder nach 1 I I
Nr. 4 Buchstabe d, g und i der I I
Freistellungs-Verordnung I 12 I
2.1.2.3 Krankenkraftwagen und Behinderten- I I
Transportfahrzeuge mit nicht mehr I I
als 8 Fahrgastplätzen I 12 I
-------------------------------------------------------------------
2.1.3 Kraftomnibusse und andere Kraft- I I
fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgast- I I
plätzen I I
2.1.3.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen I
Fahrzeugen in den ersten 12 Monaten I 12 I
2.1.3.2 für die weiteren Untersuchungen von I I
12 bis 36 Monate vom Tage der I I
Erstzulassung an I 12 I 6
2.1.3.3 für die weiteren Untersuchungen I 12 I 3/6/9
-------------------------------------------------------------------
2.1.4 Kraftfahrzeuge, die zur Güter- I I
beförderung bestimmt sind, selbst- I I
fahrende Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen I
sowie Kraftfahrzeuge, die nicht unter I I
2.1.1 bis 2.1.3 oder 2.1.6 fallen I I
2.1.4.1 mit einer bauartbestimmten Höchst- I I
geschwindigkeit von nicht mehr I I
als 40 km/h oder einer zulässigen I I
Gesamtmasse <= 3,5 t I 24 I
2.1.4.2 mit einer zulässigen Gesamtmasse I I
> 3,5 t <= 7,5 t I 12 I
2.1.4.3 mit einer zulässigen Gesamtmasse I I
> 7,5 t <= 12 t I I
2.1.4.3.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen I
Fahrzeugen in den ersten 36 Monaten I 12 I
2.1.4.3.2 für die weiteren Untersuchungen I 12 I 6
2.1.4.4 mit einer zulässigen Gesamtmasse > 12 t I
2.1.4.4.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen
Fahrzeugen in den ersten 24 Monaten I 12 I
2.1.4.4.2 für die weiteren Untersuchungen I 12 I 6
-------------------------------------------------------------------
2.1.5 Anhänger, einschließlich angehängte I I
Arbeitsmaschinen und Wohnanhänger I I
2.1.5.1 mit einer zulässigen Gesamtmasse I I
<= 0,75 t oder ohne eigene Bremsanlage I
2.1.5.1.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen I
Fahrzeugen für die erste Haupt- I I
untersuchung I 36 I
2.1.5.1.2 für die weiteren Hauptuntersuchungen I 24 I
2.1.5.2 die entsprechend 58 für eine I I
zulässige Höchstgeschwindigkeit von I I
nicht mehr als 40 km/h gekennzeichnet I I
sind, oder mit einer zulässigen I I
Gesamtmasse > 0,75 t <= 3,5 t I 24 I
2.1.5.3 mit einer zulässigen Gesamtmasse I I
> 3,5 t <= 10 t I 12 I
2.1.5.4 mit einer zulässigen Gesamtmasse > 10 t I
2.1.5.4.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen
Fahrzeugen in den ersten 24 Monaten I 12 I
2.1.5.4.2 für die weiteren Untersuchungen I 12 I 6
-------------------------------------------------------------------
2.1.6 Wohnmobile I I
2.1.6.1 mit einer zulässigen Gesamtmasse I I
<=3,5 t I I
2.1.6.1.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen I
Fahrzeugen für die erste Haupt- I I
untersuchung I 36 I
2.1.6.1.2 für die weiteren Hauptuntersuchungen I 24 I
2.1.6.2 mit einer zulässigen Gesamtmasse I I
> 3,5 t <= 7,5 t I I
2.1.6.2.1 in den ersten 72 Monaten I 24 I
2.1.6.2.2 für die weiteren Hauptuntersuchungen I 12 I
2.1.6.3 mit einer zulässigen Gesamtmasse I I
> 7,5 t I 12 I
-------------------------------------------------------------------
2.2
Wenn untersuchungspflichtige Fahrzeuge ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet werden, ohne dass sie für den Mieter zugelassen sind, beträgt die Frist für die Hauptuntersuchung in allen Fällen 12 Monate; davon ausgenommen beträgt die Frist für die Hauptuntersuchung an Personenkraftwagen nach Nummer 2.1.2.1 24 Monate, wenn diese für eine Mindestdauer von 36 Monaten von einem Mieter gemietet werden. An Kraftfahrzeugen nach Nummer 2.1.3 sind Sicherheitsprüfungen in Zeitabständen von drei, sechs und neun Monaten und an Kraftfahrzeugen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen und Wohnmobilen nach den Nummern 2.1.4.3, 2.1.4.4 und 2.1.6.3 sowie Anhängern, einschließlich angehängten Arbeitsmaschinen nach Nummer 2.1.5.4, in einem Abstand von sechs Monaten nach der letzten Hauptuntersuchung durchführen zu lassen.
2.3
Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt mit dem Monat und Jahr der letzten Hauptuntersuchung; wurde diese verspätet durchgeführt, so beginnt die Frist mit dem Monat und Jahr, in dem die Hauptuntersuchung hätte durchgeführt werden müssen. Bei Fahrzeugen, die erstmals in den Verkehr kommen, beginnt die Frist für die nächste Hauptuntersuchung mit dem Monat und Jahr der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens. Bei Fahrzeugen, die wieder zum Verkehr zugelassen werden oder die vorher außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, beginnt die Frist mit dem Monat und Jahr der Begutachtung nach 21. Sie endet mit Ablauf des durch die Prüfplakette nachgewiesenen Monats und Jahres. Bei Fahrzeugen mit einer EG-Typgenehmigung, die vorher außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, ist 23 Abs. 5 anzuwenden.
2.4
Die Frist für die Durchführung der Sicherheitsprüfung beginnt mit dem Monat und Jahr der letzten Hauptuntersuchung; wurde diese verspätet durchgeführt, so beginnt die Frist mit dem Monat und Jahr, in dem die letzte Hauptuntersuchung hätte durchgeführt werden müssen. Die Sicherheitsprüfung darf in dem unmittelbar vor dem durch die Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild ausgewiesenen Monat durchgeführt werden, ohne dass sich die nach Nummer 2.1 oder Nummer 2.2 vorgeschriebenen Zeitabstände für die nächste vorgeschriebene Sicherheitsprüfung ändern. Bei Fahrzeugen, die wieder zum Verkehr zugelassen werden oder die vorher außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, beginnt die Frist mit dem Monat und Jahr der Begutachtung nach 21. Bei Fahrzeugen mit einer EG-Typgenehmigung, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, ist 23 Abs. 5 entsprechend anzuwenden. Die Frist endet mit Ablauf des durch die Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild nachgewiesenen Monats und Jahres. Diese Frist darf um höchstens einen Monat überschritten werden, wenn die mit der Prüfung beauftragte Stelle trotz rechtzeitig erteilten Auftrags die Sicherheitsprüfung nicht bis zum Ablauf der Frist nach Satz 5 durchführen konnte und dies in dem Prüfprotokoll bestätigt. Wird die Frist zur Durchführung einer Sicherheitsprüfung überschritten und liegt keine Bestätigung nach Satz 6 vor, ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchzuführen.
2.5
Wird bei einer Hauptuntersuchung festgestellt, dass der durch die Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild ausgewiesene Monat zur Vorführung des Fahrzeugs zur Sicherheitsprüfung nicht den Fristen der Nummern 2.1 und 2.2 in Verbindung mit Nummer 2.4 entspricht, ist eine neue Prüfmarke zuzuteilen und dies im Untersuchungsbericht zu vermerken.
2.6
Wäre eine Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bei Fahrzeugen, für die ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, außerhalb des Betriebszeitraums durchzuführen, so ist die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums durchführen zu lassen. Waren außerhalb des Zulassungszeitraums sowohl eine Hauptuntersuchung als auch eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchführen zu lassen. Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt, abweichend von Nummer 2.3 Satz 1, zweiter Teilsatz, mit dem Monat der Durchführung der Hauptuntersuchung.
2.7
Die Untersuchungspflicht ruht während der Zeit, in der Fahrzeuge durch Ablieferung des Fahrzeugscheins oder der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens und durch Entstempelung des amtlichen Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden sind. War vor oder in dieser Zeit eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so ist die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bei Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs durchführen zu lassen. Waren in dieser Zeit sowohl eine Hauptuntersuchung als auch eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchführen zu lassen. Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung beginnt abweichend von Nummer 2.3 Satz 1, zweiter Teilsatz, mit dem Monat der Durchführung der Hauptuntersuchung bei Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs.
3.
Durchführung der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen, Nachweise
3.1
Hauptuntersuchungen
3.1.1
Hauptuntersuchungen sind von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (im Folgenden als aaSoP bezeichnet) oder von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb durch einen von ihr betrauten Prüfingenieur (im Folgenden als PI bezeichnet) durchführen zu lassen.
3.1.1.1
Die Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems der Kraftfahrzeuge nach Nummer 1.2.1.1 in Verbindung mit Nummer 4.8.2 der Anlage VIIIa kann als eigenständiger Teil der Hauptuntersuchungen von einer dafür nach Nummer 1 der Anlage VIIIc anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt durchgeführt werden; die Durchführung ist auf einem mit fälschungserschwerenden Merkmalen zu versehenden Nachweis, der dem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster entspricht, zu bescheinigen. Diese Untersuchung darf in dem unmittelbar vor dem durch die Prüfplakette angegebenen Monat für die nächste vorgeschriebene Hauptuntersuchung durchgeführt werden, ohne dass sich die nach Nummer 2.1 oder Nummer 2.2 vorgeschriebenen Zeitabstände für die nächste vorgeschriebene Hauptuntersuchung ändern. Der Nachweis ist dem aaSoP oder PI auszuhändigen, der die Kontrollnummer der in Satz 1 genannten Kraftfahrzeugwerkstatt sowie gegebenenfalls die Mängelnummer nach Nummer 3.1.4.6 in den Untersuchungsbericht überträgt und die von ihr im Nachweis aufgeführten Mängel bei der Hauptuntersuchung berücksichtigt.
3.1.1.2
Die Untersuchung der Gasanlagen für Antriebssysteme von Kraftfahrzeugen nach Nummer 1.2.1 in Verbindung mit Anlage VIIIa Nr. 4.8.5 kann als eigenständiger Teil der Hauptuntersuchung von einer dafür nach Anlage XVIIa anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt durchgeführt werden (wiederkehrende Gasanlagenprüfung). Die Durchführung der Untersuchung ist auf einem Nachweis nach Nummer 2.4 der Anlage XVII zu bescheinigen. Die Untersuchung darf höchstens zwölf Monate vor dem durch die Prüfplakette angegebenen Monat für die nächste vorgeschriebene Hauptuntersuchung durchgeführt werden, ohne dass sich die nach Nummer 2.1 oder Nummer 2.2 vorgeschriebenen Zeitabstände für die nächste vorgeschriebene Hauptuntersuchung ändern. Wurde innerhalb dieses Zeitraums eine Gassystemeinbauprüfung nach 41a Abs. 5 oder eine Gasanlagenprüfung nach 41a Abs. 6 durchgeführt, tritt diese an die Stelle der Untersuchung nach Satz 1. Der Nachweis über die durchgeführte Untersuchung oder Prüfung ist dem aaSoP oder PI auszuhändigen, der die Kontrollnummer der in Satz 1 genannten Kraftfahrzeugwerkstatt in den Untersuchungsbericht überträgt und die von ihr im Nachweis aufgeführten Mängel bei der Hauptuntersuchung berücksichtigt.
3.1.2
Der Halter oder sein Beauftragter haben das Fahrzeug spätestens bis zum Ablauf des Monats, der durch die Prüfplakette nach Maßgabe des 29 Abs. 2 und die Eintragungen im Fahrzeugschein oder im Nachweis nach 18 Abs. 5 sowie im Untersuchungsbericht nachgewiesen ist, beim aaSoP oder PI zur Hauptuntersuchung vorzuführen.
3.1.3
Kann bei der Vorführung zur Hauptuntersuchung eine nach Nummer 2.1 vorgeschriebene Sicherheitsprüfung nicht nachgewiesen werden, ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchzuführen.
3.1.4
Stellt der aaSoP oder PI bei der Hauptuntersuchung oder bei einer Nachprüfung nach Nummer 3.1.4.3 Satz 2
3.1.4.1
keine Mängel fest, so hat er für das Fahrzeug eine Prüfplakette nach 29 Abs. 3 zuzuteilen,
3.1.4.2
geringe Mängel (GM) fest, so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen. Er kann für das Fahrzeug, außer bei Untersuchungen nach Nummer 3.1.3, eine Prüfplakette nach Maßgabe des 29 Abs. 3 Satz 3 zuteilen; der Halter hat die Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, beheben zu lassen,
3.1.4.3
erhebliche Mängel (EM) fest, so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen. Er darf für das Fahrzeug keine Prüfplakette zuteilen; der Halter hat alle Mängel unverzüglich beheben zu lassen und das Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung unter Vorlage des Untersuchungsberichtes spätestens bis zum Ablauf von einem Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung wieder vorzuführen. Sind bei der Nachprüfung nicht alle Mängel behoben oder werden zusätzliche Mängel festgestellt, darf die Prüfplakette nicht zugeteilt werden und das Fahrzeug ist innerhalb der in Satz 2 genannten Frist erneut zur Nachprüfung vorzuführen; der aaSoP oder PI hat die nicht behobenen oder die zusätzlich festgestellten Mängel im Untersuchungsbericht zu vermerken. Wird bei der Nachprüfung der Untersuchungsbericht nicht vorgelegt oder wird das Fahrzeug später als ein Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung wieder vorgeführt, so hat der aaSoP oder PI statt der Nachprüfung der Mängelbeseitigung eine neue Hauptuntersuchung durchzuführen. Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt dann immer mit dem Monat der Fälligkeit der letzten Hauptuntersuchung,
3.1.4.4
Mängel fest, die das Fahrzeug verkehrsunsicher machen (VU), so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen; er hat die vorhandene Prüfplakette zu entfernen und unverzüglich die Zulassungsbehörde zu benachrichtigen; 17 Abs. 1 ist anzuwenden,
3.1.4.5
Mängel fest, die vor Abschluss der Untersuchung, längstens während seines Aufenthaltes in der Untersuchungsstelle beseitigt werden, so sind diese unter Angabe der Uhrzeit ebenfalls im Untersuchungsbericht einzutragen. Die sofortige Mängelbeseitigung ist durch die Bezeichnung der Mängel in Verbindung mit einer eindeutigen Bestätigung der untersuchenden Person unter Angabe der Uhrzeit zu bescheinigen. Die Vorschriften über die Zuteilung einer Prüfplakette nach 29 Abs. 3 bleiben hiervon unberührt.
3.1.4.6
Mängel nicht selbst fest, sondern werden in nach Nummer 1 der Anlage VIIIc anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten bei der Durchführung der Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems im Rahmen des eigenständigen Teils der Hauptuntersuchung nach Nummer 3.1.1.1 Mängel festgestellt, die vor Abschluss der Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems, längstens innerhalb eines Kalendertages beseitigt werden, so sind diese in Form einer Mängelnummer auf dem Nachweis einzutragen und vom aaSoP oder PI im Untersuchungsbericht zu übernehmen. Die sofortige Mängelbeseitigung ist in Verbindung mit einer eindeutigen Bestätigung der verantwortlichen Person zu bescheinigen. Die Vorschriften über die Zuteilung einer Prüfplakette nach 29 Abs. 3 bleiben hiervon unberührt.
3.1.5
Untersuchungsberichte über Hauptuntersuchungen sind fälschungserschwerend auszuführen und müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
die Untersuchungsart,
das amtliche Kennzeichen des untersuchten Fahrzeugs,
das Jahr, in dem das Fahrzeug erstmalig in den Verkehr gekommen ist,
den Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seiner Schlüsselnummer,
die Fahrzeugart und den Fahrzeugtyp einschließlich Schlüsselnummern,
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (mindestens die letzten sieben Zeichen),
den Monat und das Jahr der zuletzt durchgeführten Hauptuntersuchung,
den Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen,
das Datum und den Ort der Durchführung der Hauptuntersuchung,
die Uhrzeit der Mängelfeststellung sowie die Uhrzeit der Feststellung der Mängelbeseitigung nach Nummer 3.1.4.5,
den Namen und die Anschrift der untersuchenden Stelle,
die Unterschrift mit Prüfstempel und Kennnummer des für die Untersuchung Verantwortlichen,
den Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung,
Angaben über die anlässlich der Hauptuntersuchung festgestellten Mängel,
Bremswerte der Betriebs- und Feststellbremse, soweit möglich,
Entscheidung über die Zuteilung der Prüfplakette,
Anordnung der Wiedervorführpflicht,
Angaben über Entgelte/Gebühren,
die Kontrollnummer der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt, wenn diese die Untersuchung nach Nummer 1.2.1.1 durchgeführt hat, und das Datum der Untersuchung,
für Krafträder: Messdrehzahl und Standgeräuschvergleichswert von Standgeräuschmessungen.
3.2
Sicherheitsprüfungen
3.2.1
Sicherheitsprüfungen sind von hierfür nach Anlage VIIIc anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten oder von aaSoP oder PI durchführen zu lassen.
3.2.2
Der Halter hat das Fahrzeug nach Maßgabe der Nummern 2.1 und 2.2 in Verbindung mit Nummer 2.4 spätestens bis zum Ablauf der dort angegebenen Fristen in einer hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt oder beim aaSoP oder PI zur Sicherheitsprüfung vorzuführen.
3.2.3
Werden bei der Sicherheitsprüfung oder bei der Nachprüfung nach Nummer 3.2.3.2 Satz 2 am Fahrzeug
3.2.3.1
keine Mängel festgestellt, so ist dies im Prüfprotokoll zu bescheinigen und eine Prüfmarke nach Maßgabe der Anlage IXb zuzuteilen,
3.2.3.2
Mängel festgestellt, so sind diese im Prüfprotokoll einzutragen. Der Halter hat die Mängel unverzüglich beheben zu lassen und das Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung unter Vorlage des Prüfprotokolls spätestens bis zum Ablauf von einem Monat nach dem Tag der Sicherheitsprüfung einer anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt oder einem aaSoP oder PI vorzuführen; Nummer 3.1.4.3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn Mängel nicht behoben sind oder zusätzlich festgestellt werden. Wird das Fahrzeug später als in dem vorgeschriebenen Zeitraum zur Nachprüfung wieder vorgeführt, so ist statt der Nachprüfung der Mängelbeseitigung eine neue Sicherheitsprüfung durchzuführen. Die Behebung der Mängel ist im Prüfprotokoll zu bescheinigen und eine Prüfmarke nach Maßgabe der Anlage IXb zuzuteilen,
3.2.3.2.1
Mängel festgestellt, jedoch sofort behoben, so sind diese auch im Prüfprotokoll einzutragen, ihre sofortige Behebung ist zu bescheinigen und eine Prüfmarke nach Maßgabe der Anlage IXb zuzuteilen,
3.2.3.3
Mängel festgestellt, die zu einer unmittelbaren Verkehrsgefährdung führen können, so hat
3.2.3.3.1
die anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt nach Nummer 3.2.3.2.1 zu verfahren oder die Prüfmarke zu entfernen und die Zulassungsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen; 17 Abs. 1 ist anzuwenden,
3.2.3.3.2
der aaSoP oder PI die vorhandene Prüfmarke und Prüfplakette zu entfernen, wenn nicht nach Nummer 3.2.3.2.1 verfahren wird, und unverzüglich die Zulassungsbehörde zu benachrichtigen; 17 Abs. 1 ist anzuwenden.
3.2.4
Eine Hauptuntersuchung, die zum Zeitpunkt einer Sicherheitsprüfung durchgeführt wird, kann die Sicherheitsprüfung nicht ersetzen.
3.2.5
Prüfprotokolle über Sicherheitsprüfungen sind nach einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster fälschungserschwerend auszuführen und müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
die Prüfungsart,
das amtliche Kennzeichen des untersuchten Fahrzeugs,
das Jahr, in dem das Fahrzeug erstmalig in den Verkehr gekommen ist,
den Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seiner Schlüsselnummer,
die Fahrzeugart und den Fahrzeugtyp einschließlich Schlüsselnummern,
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (mindestens die letzten sieben Zeichen),
den Monat und das Jahr der zuletzt durchgeführten Hauptuntersuchung,
den Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen,
das Datum und die Uhrzeit der Sicherheitsprüfung,
den Namen, die Anschrift und den Prüfort oder die Kontrollnummer der prüfenden Stelle,
die Unterschrift des für die Prüfung Verantwortlichen der anerkannten Werkstatt oder die Unterschrift mit Prüfstempel und Kennnummer des für die Prüfung verantwortlichen aaSoP oder PI,
den Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Sicherheitsprüfung,
Angaben über die anlässlich der Sicherheitsprüfung festgestellten Mängel,
Bremswerte der Betriebs- und Feststellbremse, soweit möglich,
Entscheidung über die Zuteilung der Prüfmarke,
Anordnung der Wiedervorführpflicht.
4.
Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Untersuchungen der Abgase sowie Sicherheitsprüfungen und wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen
4.1
Hauptuntersuchungen und Untersuchungen der Abgase der Kraftfahrzeuge nach Nummer 3.1.1.1 sowie Sicherheitsprüfungen und wiederkehrende Gasanlagenprüfungen dürfen von den hierzu berechtigten Personen nur an den Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die die Vorschriften der Anlage VIIId erfüllen. Die Untersuchungsstellen der Technischen Prüfstellen und der amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen sind der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen unter Angabe der Ausstattungsmerkmale gemäß Anlage VIIId sowie der zu untersuchenden und prüfenden Fahrzeugarten zu melden. Darüber hinaus sind die Prüfstellen und auf Anforderung die anderen Untersuchungsstellen zur Anerkennung zu melden.
4.2
Die Hauptuntersuchungen durch aaSoP der Technischen Prüfstellen sollen in der Regel in deren Prüfstellen nach Nummer 2.1 der Anlage VIIId, die Hauptuntersuchungen durch die amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen sollen in der Regel in Prüfstützpunkten nach Nummer 2.2 der Anlage VIIId oder auf Prüfplätzen nach Nummer 2.3 der Anlage VIIId durchgeführt werden.
4.3
Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen oder die zuständige Anerkennungsstelle können selbst prüfen oder durch von ihr bestimmte sachverständige Personen oder Stellen prüfen lassen, ob die für die Untersuchungsstellen geltenden Vorschriften eingehalten sind. Technische Prüfstellen und amtlich anerkannte Überwachungsorganisationen müssen die erstmalige Überprüfung jeweils für ihren Bereich selbst durchführen, wenn die nach 10 Abs. 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes zuständige Stelle oder die nach Nummer 1 der Anlage VIIIb zuständige Anerkennungsstelle sie dazu beauftragt hat; Nummer 4.1 bleibt unberührt. Die regelmäßig wiederkehrende Prüfung von Prüfstützpunkten nach Nummer 2.2 der Anlage VIIId erfolgt hierbei mindestens alle 3 Jahre durch die in Nummer 1.1 Satz 1 der Anlage VIIIc genannten Stellen. Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume, die zur gemeldeten Untersuchungsstelle gehören, während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber der Untersuchungsstelle hat diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu unterstützen und auf Verlangen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorzulegen. Der Inhaber der Untersuchungsstelle hat die Kosten der Prüfung zu tragen.
4.4
Die nach Nummer 4.3 Satz 3 zuständigen Stellen führen einen Nachweis über die durchgeführten Überprüfungen der Prüfstützpunkte und teilen die Ergebnisse, insbesondere Abweichungen von Nummer 3 der Anlage VIIId, den dort tätigen Technischen Prüfstellen und Überwachungsorganisationen mit.
Anlage VIIIa ( 29 Abs. 1 und Anlage VIII Nr. 1.2)
Durchführung der Hauptuntersuchung
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 485 - 492;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
1.
Durchführung und Gegenstand der Hauptuntersuchung
Bei der Durchführung der Hauptuntersuchung hat der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (im Folgenden als aaSoP bezeichnet) oder der von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation betraute Prüfingenieur (im Folgenden als PI bezeichnet) die Einhaltung
1.
der für diese Untersuchung geltenden Vorschriften des 29 und der Anlage VIII
sowie
2.
der dazu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien
oder, soweit solche nicht vorliegen
3.
diesbezüglicher Vorgaben (z. B. Systemdaten), die vom Hersteller oder Importeur speziell für die wiederkehrende technische Fahrzeugüberwachung angegeben wurden,
oder, soweit keine gesetzlichen Vorschriften und keine ausreichenden Vorgaben nach den Nummern 1 bis 3 vorliegen
4.
von Vorgaben, die vom Arbeitskreis Erfahrungsaustausch (AKE) gemäß der Richtlinie für den Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung im Benehmen mit den Herstellern oder Importeuren erarbeitet und abgestimmt wurden,
zu überprüfen.
Keine ausreichenden Vorgaben im Sinne des Satzes 1 liegen immer dann vor, wenn damit aufgrund vorliegender Erkenntnisse oder Prüferfahrungen eine Aussage nach Nummer 1.2 der Anlage VIII über die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs nicht möglich ist.
Die Hauptuntersuchung erstreckt sich auf das Fahrzeug mit den unter den Nummern 4.1 bis 4.10 aufgeführten Bauteilen und Systemen.
2.
Umfang der Hauptuntersuchung
Die Entscheidung über den Umfang der Hauptuntersuchung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des aaSoP oder PI; jedoch muss unter Beachtung von Nummer 1
2.1
die Hauptuntersuchung mindestens die unter den Nummern 4.1 bis 4.10 vorgeschriebenen Pflichtuntersuchungen umfassen; wurde die Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems als eigenständiger Teil nach Maßgabe der Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII durchgeführt, verringert sich für den aaSoP oder PI der Umfang der von ihm durchzuführenden Pflichtuntersuchungen um diesen eigenständigen Teil,
2.2
der aaSoP oder PI zusätzlich Ergänzungsuntersuchungen durchführen, wenn aufgrund des Zustandes oder des Alters des Fahrzeugs, Bauteils oder Systems die Vermutung besteht, dass bei den entsprechenden Untersuchungspunkten eine über die Pflichtuntersuchung hinausgehende vertiefte Untersuchung erforderlich ist. Dabei sind die unter den Nummern 4.1 bis 4.10 jeweils zu treffenden Ergänzungsuntersuchungen dann zu erweitern, wenn dies zur Feststellung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs erforderlich ist. Dies gilt in gleicher Weise, wenn unzulässige technische Änderungen am Fahrzeug, an Bauteilen oder Systemen vermutet werden,
2.3
an einem Fahrzeug, für das eine vorgeschriebene Sicherheitsprüfung nicht nachgewiesen werden kann, zusätzlich eine Sicherheitsprüfung durchgeführt werden. Der Umfang der Hauptuntersuchung mindert sich dabei um die Prüfpunkte der zusätzlich durchgeführten Sicherheitsprüfung. In diesem Fall ist vom aaSoP oder PI zusätzlich das Prüfprotokoll über die Sicherheitsprüfung zu erstellen. Die Vorschriften der Nummer 3.2.2 der Anlage VIII gelten entsprechend.
3.
Beurteilung der bei Hauptuntersuchungen festgestellten Mängel
Werden bei Hauptuntersuchungen an Fahrzeugen Mängel nach Nummer 3.1.4 der Anlage VIII festgestellt, sind diese vom aaSoP oder PI zu beurteilen. Dies gilt auch, wenn die Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems als eigenständiger Teil nach Maßgabe von der Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII durchgeführt wurde. Die Beurteilung und die Zuordnung der Mängel sind nach der hierzu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie vorzunehmen.
4.
Untersuchungskriterien
Das Fahrzeug ist hinsichtlich des Zustandes, der Funktion, der Ausführung und der Wirkung seiner Bauteile und Systeme zu untersuchen. Bei Fahrzeugen mit elektronischen Komponenten umfasst diese Untersuchung auch die Prüfung dieser Systeme auf Einhaltung von Systemdaten, sofern in den Nummern 4.1 bis 4.10 entsprechende Untersuchungskriterien enthalten sind. Systemdaten beinhalten die Informationen zum tatsächlichen Verbau der Fahrzeugsysteme und der entsprechenden Untersuchungsverfahren.
Solche Systemdaten können beispielsweise physikalische Größen, Fehlercodes, Algorithmen, Identifizierungsmerkmale oder manipulationssichere Anzeigen sein. Die Angaben und die Art der Weitergabe der Systemdaten müssen der dazu im Verkehrsblatt von Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie entsprechen.
Die Untersuchung des Zustandes hat visuell und/oder manuell und/oder elektronisch auf
Beschädigung, Korrosion und Alterung,
übermäßigen Verschleiß und übermäßiges Spiel,
sachgemäße Befestigung, Sicherung, Montage und Verlegung,
Freigängigkeit und Leichtgängigkeit
zu erfolgen.
Die Untersuchung der Funktion hat visuell und/oder manuell und/oder elektronisch zu erfolgen. Dabei ist zu prüfen, ob nach der Betätigung von Pedalen, Hebeln, Schaltern oder sonstigen Bedienungseinrichtungen, die einen Vorgang auslösen, dieser Vorgang zeitlich und funktionell richtig abläuft.
Die Untersuchung der Ausführung hat visuell und/oder elektronisch auf
eine vorgegebene Gestaltung,
eine vorgegebene Anbringung/Anzahl,
eine vorgegebene Schaltung (Verbauprüfung),
eine erforderliche Kennzeichnung (Identifizierungsprüfung)
zu erfolgen.
Die Untersuchung der Wirkung hat grundsätzlich messtechnisch auf Einhalten oder Erreichen von vorgegebenen Grenzwerten zu erfolgen; sie beinhaltet auch Rechenvorgänge.
-----------------------------------------------------------------------
I Untersuchungs- I Untersuchungskriterium I
I punkt I--------------------------------------------------I
I (Bauteil, I Pflichtuntersuchungen I Ergänzungsuntersuchungen I
I System) I I (Beispiele) I
-----------------------------------------------------------------------
4.1 Bremsanlage
-----------------------------------------------------------------------
I Gesamtanlage I - Betriebsbremswirkung - Hilfsbremswirkung I
I I - Feststell- I - Funktion des I
I I bremswirkung I automatischen I
I I - Gleichmäßigkeit I Blockierverhinderers I
I I - Funktion der I I
I I Dauerbremsanlage - I I
I I Auffälligkeit I I
I I - Abstufbarkeit/ I I
I I Zeitverhalten - I I
I I Auffälligkeit I I
I I - Löseverhalten I I
I I - Dichtheit I I
I I - Einhaltung von I I
I I Systemdaten I I
-----------------------------------------------------------------------
I Einrichtungen I - Füllzeit - I I
I zur Energie- I Auffälligkeiten I I
I beschaffung I I I
-----------------------------------------------------------------------
I Einrichtungen I - Zustand - I - Zustand I
I zur Energie- I Auffälligkeiten I I
I bevorratung I - Funktion der I - Ausführung I
I I Entwässerungs- I I
I I einrichtung I I
-----------------------------------------------------------------------
I Betätigungs- und I - Zustand - I - Zustand I
I Übertragungs- I Auffälligkeiten I I
I einrichtungen I I I
-----------------------------------------------------------------------
I Auflaufeinrichtung - Zustand - I - Zustand I
I I Auffälligkeiten I - Ausführung - I
I I - Funktion I Zulässigkeit I
-----------------------------------------------------------------------
I Steuer- und I - Zustand - I - Zustand I
I Regeleinrichtungen Auffälligkeiten I - Ausführung I
I (Ventile) I bei Druckluft- I - Funktion des I
I I bremsanlagen: I Bremskraftverstärkers I
I I - Einstellung und I I
I I Funktion des I I
I I automatisch I I
I I lastabhängigen I I
I I Bremskraftreglers I I
I I - Funktion der I I
I I Drucksicherung I I
I I - Funktion der I I
I I Abreißsicherung I I
I I - Funktion der I I
I I selbsttätigen I I
I I Bremsung I I
I I - Funktion des I I
I I Löseventiles am I I
I I Anhänger I I
-----------------------------------------------------------------------
I Radbremse/ I - Zustand - I - Zustand I
I Zuspanneinrichtung Auffälligkeiten I - Funktion der I
I I - Funktion I Nachstelleinrichtung I
I I I - Einstellung I
I I I - Ausführung I
----------------------------------------------------------------------I
I Prüfeinrichtungen - Zustand - I - Zustand I
I und I Auffälligkeiten I I
I Prüfanschlüsse I I I
-----------------------------------------------------------------------
I Kontroll- und I - Funktion I I
I Warneinrichtungen I I
-----------------------------------------------------------------------
4.2 Lenkanlage
-----------------------------------------------------------------------
I Gesamtanlage I - Einhaltung von I
I I Systemdaten I I
-----------------------------------------------------------------------
I Betätigungs- I - Zustand - I - Zustand I
I einrichtungen I Auffälligkeiten I - Lenkkräfte I
I I - Ausführung - I - Auffälligkeit, I
I I Zulässigkeit I Zulässigkeit I
I I - Funktion der I I
I I Lenkanlage I I
-----------------------------------------------------------------------
I Übertragungs- I - Zustand - I - Zustand I
I einrichtungen I Auffälligkeiten I - Einstellung I
-----------------------------------------------------------------------
I Lenkhilfe I - Funktion I - Zustand I
I I I - Dichtheit I
-----------------------------------------------------------------------
I Lenkungsdämpfer I - Zustand I I
-----------------------------------------------------------------------
4.3 Sichtverhältnisse
-----------------------------------------------------------------------
I Scheiben I - Zustand - I - Zustand I
I I Auffälligkeiten I - Ausführung - I
I I - Beeinträchtigung I Zulässigkeit I
I I des Sichtfeldes I I
-----------------------------------------------------------------------
I Rückspiegel I - Zustand - I - Zustand I
I I Auffälligkeiten I - Beeinträchtigung der I
I I - Ausführung, Anzahl, I Sicht I
I I Zulässigkeit I I
-----------------------------------------------------------------------
I Scheibenwischer I - Zustand - I - Zustand I
I I Auffälligkeiten I I
I I - Funktion I I
-----------------------------------------------------------------------
I Scheiben- I - Funktion I I
I waschanlage I I I
-----------------------------------------------------------------------
4.4 Lichttechnische Einrichtungen und andere Teile der elektrischen Anlage
4.4.1 Aktive lichttechnische Einrichtungen
-----------------------------------------------------------------------
I Scheinwerfer und I - Zustand - I - Zustand I
I Leuchten I Auffälligkeiten I - Prüfzeichen I
I I - Ausführung - I - Blinkfrequenz von I
I I Zulässigkeit I Fahrtrichtungsanzeiger I
I I - Anzahl - Zulässigkeit und Warnblinkanlage I
I I - Funktion I - Anbaumaße und I
I I - Einstellung der I Sichtwinkel - I
I I Scheinwerfer I Zulässigkeit I
I I - Einhaltung von I I
I I Systemdaten I I
-----------------------------------------------------------------------
4.4.2 Passive lichttechnische Einrichtungen
-----------------------------------------------------------------------
I Rückstrahler und I - Zustand - I - Zustand I
I retro- I Auffälligkeiten I - Prüfzeichen I
I reflektierende I - Ausführung - I - Anbaumaße und I
I Einrichtungen I Zulässigkeit I Sichtwinkel - I
I I Anzahl - Zulässigkeit Zulässigkeit I
-----------------------------------------------------------------------
4.4.3 Andere Teile der elektrischen Anlage
-----------------------------------------------------------------------
I elektrische I - Zustand - I - Zustand I
I Leitungen I Auffälligkeiten I - Verlegung, Absicherung I
-----------------------------------------------------------------------
I Batterien I - Zustand - I - Zustand I
I I Auffälligkeiten I - Ladekapazität I
-----------------------------------------------------------------------
I elektrische I - Zustand - I - Zustand I
I Verbindungs- I Auffälligkeiten I - Funktion I
I einrichtungen I - Ausführung - I (Kontaktbelegung) I
I I Zulässigkeit I I
I I - Anzahl - Zulässigkeit I
-----------------------------------------------------------------------
I Kontroll- und I - Funktion I I
I Warneinrichtungen I I
-----------------------------------------------------------------------
I andere Teile I - Zustand - I - Zustand I
I I Auffälligkeiten I I
-----------------------------------------------------------------------
4.5 Achsen, Räder, Reifen, Aufhängungen
-----------------------------------------------------------------------
I Achsen I - Zustand - I - Zustand I
I I Auffälligkeiten I - Art und Qualität der I
I I I Reparaturausführung I
-----------------------------------------------------------------------
I Aufhängung I - Zustand - I - Zustand I
I I Auffälligkeiten I I
I I - Ausführung - I I
I I Zulässigkeit I I
I I (Kraftrad) I I
-----------------------------------------------------------------------
I Federn, I - Zustand - I - Zustand I
I Stabilisator I Auffälligkeiten I - Ausführung - I
I I I Zulässigkeit I
-----------------------------------------------------------------------
I pneumatische und I - Zustand - I - Zustand I
I hydropneumatische Auffälligkeiten I - Funktion und Einstellung
I Federung I I der Ventile I
-----------------------------------------------------------------------
I Schwingungs- I - Zustand - I - Zustand I
I dämpfer/Achs- I Auffälligkeiten I I
I dämpfung I - Ausführung - I I
I I Zulässigkeit I I
-----------------------------------------------------------------------
I Räder I - Zustand - I - Zustand I
I I Auffälligkeiten I I
I I - Ausführung - I I
I I Zulässigkeit I I
-----------------------------------------------------------------------
I Reifen I - Zustand - I - Zustand I
I I Auffälligkeiten I I
I I - Ausführung - I I
I I Zulässigkeit I I
-------------------------------------------------------------------------------
4.6 Fahrgestell, Rahmen, Aufbau; daran befestigte Teile
-----------------------------------------------------------------------
I Rahmen/tragende I - Zustand - I - Zustand I
I Teile I Auffälligkeiten I I
-----------------------------------------------------------------------
I Aufbau I - Zustand - I - Zustand I
I I Auffälligkeiten I I
I I - Ausführung - I I
I I Zulässigkeit/ I I
I I Befestigung I I
-----------------------------------------------------------------------
I Unterfahrschutz/ I - Zustand - I - Zustand I
I seitliche I Auffälligkeiten I I
I Schutzvorrichtung - Ausführung - I I
I I Zulässigkeit I I
-----------------------------------------------------------------------
I mechanische I - Zustand - I - Zustand I
I Verbindungs- I Auffälligkeiten I - Ausführung - I
I einrichtungen I I Zulässigkeit I
I I I - Funktion I
-----------------------------------------------------------------------
I Stützeinrichtungen - Zustand - I - Zustand I
I I Auffälligkeiten I - Funktion I
-----------------------------------------------------------------------
I Reserve- I - Zustand - I - Zustand I
I radhalterung I Auffälligkeiten I - Funktion I
I I - Ausführung - I I
I I Zulässigkeit I I
-----------------------------------------------------------------------
I Heizung (nicht I - Zustand - I - Zustand I
I elektrisch und I Auffälligkeiten I - Prüf- bzw. Austausch- I
I nicht mit Motor- I - Ausführung I fristen I
I kühlmittel als I I - Funktion I
I Wärmequelle) I I I
I I I I
I I I I
I I I I
-----------------------------------------------------------------------
I Kraftrad- I - Zustand - I - Zustand I
I verkleidung I Auffälligkeiten I I
I I - Ausführung - I I
I I Zulässigkeit I I
-----------------------------------------------------------------------
I andere Teile I - Zustand - I - Zustand I
I I Auffälligkeiten I - Ausführung - I
I I I Zulässigkeit I
-----------------------------------------------------------------------
4.7 Sonstige Ausstattungen
-----------------------------------------------------------------------
I Sicherheitsgurte I - Zustand - I - Ausführung - I
I oder andere I Auffälligkeiten I Zulässigkeit I
I Rückhaltesysteme I - Anzahl, Anbringung I - Funktion I
I I - Zulässigkeit I I
I I - Einhaltung von I I
I
I Systemdaten I I
-----------------------------------------------------------------------
I Airbag I - Einhaltung von I - Einhaltung der vom I
I I Systemdaten I Hersteller vorgegebenen
I I I Austauschfrist I
-----------------------------------------------------------------------
I Überrollschutz I - Einhaltung von I I
I I Systemdaten I I
-----------------------------------------------------------------------
I Sicherung gegen I - Ausführung - I - Zustand I
I unbefugte I Zulässigkeit I I
I Benutzung/ I - Funktion I I
I Diebstahl- I I I
I sicherung/ I I I
I Alarmanlage I I I
-----------------------------------------------------------------------
I Unterlegkeile I - Zustand - I - Zustand I
I I Auffälligkeiten I I
I I - Ausführung, Anzahl, I I
I I Anbringung - I I
I I Zulässigkeit I I
-----------------------------------------------------------------------
I Einrichtungen für - Ausführung - I - Zustand I
I Schallzeichen I Zulässigkeit I I
I I - Funktion I I
-----------------------------------------------------------------------
I Geschwindigkeits- - Ausführung - I - Genauigkeit I
I messgerät I Zulässigkeit I I
I I - Funktion I I
-----------------------------------------------------------------------
I Fahrtschreiber/ I - Vorhandensein von I - Zustand I
I Kontrollgerät I Einbauschild und I - Funktion I
I I Verplombung I I
I I - Einhaltung der I I
I I Prüffrist I I
-----------------------------------------------------------------------
I Geschwindigkeits- - Ausführung, Einbau - - Zustand I
I begrenzer I Zulässigkeit I I
I I - Vorhandensein von I - Manipulationssicherheit
I I Prüfbescheinigung I I
I I bzw. Verplombung I I
I I - Funktion, sofern I - Funktion I
I I Prüfanschluss I I
I I vorhanden I I
I I - Einhaltung von I I
I I Systemdaten I I
-----------------------------------------------------------------------
I Geschwindigkeits- - Zustand - I - Zustand I
I schild(er) I Auffälligkeiten I I
I I - Ausführung, Anzahl, I I
I I Anbringung - I I
I I Zulässigkeit I I
-----------------------------------------------------------------------
I fahrdynamische I - Einhaltung von I I
I Systeme mit I Systemdaten I I
I Eingriff in die I I I
I Bremsanlage I I I
-----------------------------------------------------------------------
4.8 Umweltbelastung
4.8.1 Geräusche
4.8.1.1 Fahrzeuge allgemein
-----------------------------------------------------------------------
I Schalldämpfer- I - Zustand - I - Zustand I
I anlage I Auffälligkeiten I - Messung Standard- I
I I - Ausführung - I geräusch I
I I Zulässigkeit I I
I I - Geräuschentwicklung I I
I I - Auffälligkeiten I I
-----------------------------------------------------------------------
I Motor/Antrieb/ I - Geräuschentwicklung I - Zustand I
I Aufbau/Kapselung I - Auffälligkeiten I - Messung Fahrgeräusch I
-----------------------------------------------------------------------
4.8.1.2 Krafträder
-----------------------------------------------------------------------
I Schalldämpfer- I - Zustand - I - Zustand I
I anlage I Auffälligkeiten I - Messung Standgeräusch I
I I - Ausführung - I bei nicht nachgewiesener
I I Zulässigkeit, I Zulässigkeit I
I I Kennzeichnung der I - Messung Standgeräusch I
I I Auspuffanlage I I
I I - Geräuschentwicklung I I
I I - Auffälligkeiten I I
-----------------------------------------------------------------------
I Motor/Antrieb/ I - Geräuschentwicklung I - Zustand I
I Aufbau/Kapselung I - Auffälligkeiten I - Messung Fahrgeräusch I
-----------------------------------------------------------------------
4.8.2 Abgase
4.8.2.1 Kraftfahrzeuge ohne On-Board-Diagnosesystem (Anlage VIII
Nr. 1.2.1.1 Buchstabe b)
-----------------------------------------------------------------------
I schadstoff- I - Zustand - I I
I relevante I Auffälligkeiten I I
I Bauteile/ I - Ausführung - I I
I Abgasanlage I Zulässigkeit I I
----------------------------------------------------------------------
I Abgasreinigungs- I - Abgasverhalten - I I
I system I Zulässigkeit I I
-----------------------------------------------------------------------
4.8.2.2 Kraftfahrzeuge mit On-Board-Diagnosesystem (Anlage VIII
Nr. 1.2.1.1 Buchstabe a)
-----------------------------------------------------------------------
I schadstoff- I - Zustand - I I
I relevante I Auffälligkeiten I I
I Bauteile/ I - Ausführung - I I
I Abgasanlage I Zulässigkeit I I
-----------------------------------------------------------------------
I Motormanagement-/ - Abgasverhalten *) I - OBD-Fehlercodes I
I Abgasreinigungs- I - Zulässigkeit I (Modus 03) - I
I system I OBD-Daten (Modus I Zulässigkeit I
I I 01) I I
I I - Zulässigkeit I
----------------------------------------------------------------------
4.8.3 Elektromagnetische Verträglichkeit
-----------------------------------------------------------------------
I Zündanlage/andere - Zustand - I I
I elektrische und I Auffälligkeiten I I
I elektronische I I I
I Einrichtungen I I I
-----------------------------------------------------------------------
4.8.4 Verlust von Flüssigkeiten
-----------------------------------------------------------------------
I Motor/Antrieb/ I - Zustand - I - Zustand I
I Lenkanlage/Tank/ I Auffälligkeiten I - Dichtheit I
I Kraftstoff- I - Ausführung - I I
I leitungen/Brems- I Zulässigkeit I I
I anlage/Klima- I - Kennzeichnung der I I
I anlage/Batterie I Gasanlage I I
-----------------------------------------------------------------------
4.8.5 Gasanlagen im Antriebssystem von Kraftfahrzeugen
-----------------------------------------------------------------------
I Gesamte Gasanlage - Zustand - I - Zustand I
I I Auffälligkeiten I - Kennzeichnungen der I
I I - Ausführung - I Bauteile I
I I Zulässigkeit I I
I I - Dichtheit I I
I I I I
-----------------------------------------------------------------------
4.9 Zusätzliche Untersuchungen an Kraftfahrzeugen, die zur gewerblichen
Personenbeförderung eingesetzt sind
4.9.1 Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8
Fahrgastsitzplätzen
-----------------------------------------------------------------------
I Ein-, Aus- und I - Zustand - I - Zustand I
I Notausstiege I Auffälligkeiten I - Funktion I
I I - Ausführung, Anzahl I I
I I - Zulässigkeit I I
I I - Funktion der I I
I I Reversiereinrichtung I
-----------------------------------------------------------------------
I Bodenbelag und I - Zustand - I - Zustand I
I Trittstufen I Auffälligkeiten I I
I I - Ausführung I I
-----------------------------------------------------------------------
I Platz für Fahrer I - Zustand - I - Zustand I
I und Begleit- I Auffälligkeiten I I
I personal I - Ausführung I I
-----------------------------------------------------------------------
I Sitz-/Steh-/ I - Zustand - I - Zustand I
I Liegeplätze, I Auffälligkeiten I - Übereinstimmung mit I
I Durchgänge I - Ausführung, Anzahl - Angaben auf Schild I
I I Zulässigkeit I I
-----------------------------------------------------------------------
I Fest- I - Zustand - I - Ausführung - I
I halteeinrichtungen, Auffälligkeiten I Zulässigkeit I
I Rück- I - Ausführung, Anzahl, I I
I halteeinrichtungen Anbringung - I I
I I Zulässigkeit I I
I I - Funktion I I
-----------------------------------------------------------------------
I Fahrgast- I - Funktion I - Zustand I
I verständigungs- I I I
I system I I I
-----------------------------------------------------------------------
I Innenbeleuchtung I - Funktion I - Zustand I
-----------------------------------------------------------------------
I Ziel-/Strecken- I - Ausführung I - Funktion der I
I schild, Linien- I I Beleuchtungseinrichtung
I nummer I I - Zustand I
-----------------------------------------------------------------------
I Unternehmer- I - Ausführung I I
I anschrift I I I
-----------------------------------------------------------------------
I Feuerlöscher I - Einhaltung der I - Zustand I
I I Prüffrist I I
-----------------------------------------------------------------------
I Verbandkästen I - Zustand - I - Zustand I
I einschließlich I Auffälligkeiten I I
I Inhalt und I - Ausführung I
I Unterbringung I I
-----------------------------------------------------------------------
4.9.2 Taxi
-----------------------------------------------------------------------
I Taxischild/ I - Ausführung I - Zustand I
I Beleuchtungs- I I - Funktion I
I einrichtung I I I
-----------------------------------------------------------------------
I Fahrzeugfarbe I - Ausführung - I I
I I Zulässigkeit I I
-----------------------------------------------------------------------
I Unternehmer- I - Ausführung I I
I anschrift I I I
-----------------------------------------------------------------------
I Fahrpreis- I - Ausführung I - Zustand I
I anzeiger I - Verplombung I I
I I I I
-----------------------------------------------------------------------
I Alarmeinrichtung I - Ausführung - I - Zustand I
I I Zulässigkeit I I
I I - Funktion I I
-----------------------------------------------------------------------
4.9.3 Krankenkraftwagen
-----------------------------------------------------------------------
I Kennzeichnung I - Ausführung, I - Zustand I
I I Anbringung - I I
I I Zulässigkeit I I
-----------------------------------------------------------------------
I Inneneinrichtung I - Ausführung I - Zustand I
-----------------------------------------------------------------------
4.10 Identifizierung und Einstufung des Fahrzeugs
-----------------------------------------------------------------------
I Fahrzeug- I - Zustand - I - Zustand I
I Identifizierungs- Auffälligkeiten I I
I Nummer I - Ausführung - I I
I I Übereinstimmung mit I I
I I den Fahrzeug- I I
I I dokumenten I I
-----------------------------------------------------------------------
I Fabrikschild I - Ausführung, I - Übereinstimmung mit I
I I Anbringung - I den Fahrzeugdokumenten I
I I Zulässigkeit I I
-----------------------------------------------------------------------
I Nachweis der I - Zustand - I - Übereinstimmung mit den
I Übereinstimmung I Auffälligkeiten I tatsächlichen Maßen I
I mit der Richtlinie - Ausführung - I I
I 96/53/EG I Auffälligkeiten I I
-----------------------------------------------------------------------
I Amtliches I - Zustand I I
I Kennzeichen I - Ausführung I I
I (vorne und I I I
I hinten) I I I
-----------------------------------------------------------------------
I Fahrzeug- I - Übereinstimmung der I I
I dokumente I Angaben mit den I I
I I tatsächlichen I I
I I Verhältnissen I I
-----------------------------------------------------------------------
*) Bei Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotor oder Kompressionszündungsmotor,
die ab dem 1. Januar 2006 erstmals für den Verkehr zugelassen wurden,
wird auf die Messung und Bewertung des Abgasverhaltens verzichtet.