Pflichten von Unfallbeteiligten

Letztendlich stellt 142 StGB (Fahrerflucht) folgende Pflichten für jeden Unfallbeteiligten auf:

Jeder Unfallbeteiligte hat persönlich unter Angabe seiner Unfallbeteiligung mit dem benutzten Fahrzeug am Unfallort anwesend zu bleiben, bis die erforderlichen Feststellungen getroffen worden sind oder die Wartefrist verstrichen ist.

Soweit sich der Unfallbeteiligte vom Unfallort entfernt hat, muss er gewährleisten, dass die erforderlichen Feststellungen unverzüglich nachträglich getroffen werden können.

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