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Wem gegenüber kann die Fahrtenbuchauflage angeordnet werden?

Das Gesetz sieht vor, dass die Fahrtenbuchauflagen nur dem tatsächlichen Halter gegenüber angeordnet werden kann. Halter ist demnach derjenige, der das Fahrzeug auf eigene Rechnung nutzt und die tatsächliche Verfügungsgewalt am Fahrzeug besitzt. Ein Halter eines Fahrzeugs ist demnach nicht immer mit derjenigen Person identisch, auf die das Fahrzeug zugelassen ist.

Teilweise erlässt die Verwaltungsbehörde gegen die falsche Person die Fahrtenbuchauflage, da Sie sich nur an der tatsächlichen Zulassung des Kraftfahrzeuges orientiert. Die Zulassung allein ist jedoch nicht für die Bestimmung des tatsächlichen Halters im Sinn des 31 der Straßenverkehrszulassungsordnung maßgeblich. Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Fahrtenbuchauflage auch gegenüber der richtigen Person, nämlich dem faktischen Halter gegenüber, ausgesprochen wurde.

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