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Für welchen Zeitraum kann die Verwaltungsbehörde die Fahrtenbuchauflage aussprechen?

Das Gesetz sieht keine Mindest- bzw. Höchstfristen für die Auferlegung eines Fahrtenbuches vor. Ganz regelmäßig wird jedoch die Auflage eines Fahrtenbuches nur dann Erfolg versprechend sein und ihren Zweck erfüllen können, wenn sie für eine gewisse Dauer auferlegt wird. Typischerweise werden Fahrtenbücher daher für die Dauer von sechs Monaten bis hin zu zwei Jahren auferlegt. Die Rechtsprechung billigt diese Fristen.

Ob im jeweiligen Einzelfall die Dauer der Fahrtenbuchauflage gerechtfertigt werden kann, wird sich nur anhand der konkreten Umstände im Einzelfall klären lassen können. So wird es wohl eher unverhältnismäßig sein, wenn wegen eines erstmaligen geringen Geschwindigkeitsverstoßes eine Fahrtenbuchauflage von zwei Jahren auferlegt wird. Begründet sich die Fahrtenbuchauflage hingegen auf eine gravierende Verkehrsstraftat, so wird die Auflage von zwei Jahren oder sogar darüber hinaus ggf. nicht zu beanstanden sein.

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