Schadensersatz

Falls Ihr Verkäufer den Mangel nicht beheben konnte oder wollte oder eine Fristsetzung zur Nachbesserung entbehrlich ist, stehen Ihnen weitere Rechte zu.

Neben dem Rücktritt vom Vertrag steht Ihnen ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Dieser setzt jedoch dem Grunde nach voraus, dass Ihr Verkäufer den Mangel kannte oder zumindest fahrlässig nicht erkannt hat. Im Gegensatz zu dem Anspruch auf Nachbesserung, Minderung oder Rücktritt ist der Anspruch auf Schadensersatz somit verschuldensabhängig.

Sie können in den Fällen, in denen an Ihrem gekauften Fahrzeug ein Mangel vorliegt und der Verkäufer hiervon etwas wusste somit auch Schadensersatz auch neben dem Rücktritt geltend machen. Das bedeutet, dass Sie so zu stellen sind, als wenn der Vertrag vom Verkäufer vereinbarungsgemäß erfüllt worden wäre.

In dem obigen Beispielsfall hätten Sie für 10.000,00 € einen BMW im Wert von 15.000,00 € gehabt. Demnach wäre Ihr Vermögen um 5.000,00 € (15.000,00 € wäre der Wagen wert gewesen, Sie hätten aber nur 10.000,00 € gezahlt) größer gewesen, hätte der Verkäufer vereinbarungsgemäß, d.h. mangelfrei, erfüllt und Ihnen einen mangelfreien BMW übereignet. Sie sind dann bei einem Anspruch auf Schadensersatz so zu stellen, als ob der BMW mangelfrei gewesen wäre und Ihr Vermögensnachteil ist in Geld auszugleichen. Sie hätten demnach gegenüber Ihrem Verkäufer einen Anspruch auf 5.000,00 €.

Haben Sie aufgrund des Kaufes weitere Aufwendungen gehabt (z.B. Anmeldegebühren, Fahrten, TÜV-AU-Gebühren) so können Sie diese ebenfalls als Schadensersatz gegenüber dem Verkäufer geltend machen.

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