Antwort4
Verjährung
Die Verjährung von Sachmängelgewährleistungsansprüchen beträgt im Regelfall zwei Jahre. Nach Ablauf der Verjährung kann der Verkäufer die Ansprüche aus Mängelgewährleistungsrechten ablehnen. Er kann die "Einrede der Verjährung" erheben.
Die Verjährung beginnt mit Übergabe der Sache. Übergabe wird der Termin sein, an dem Sie tatsächlich über den Wagen verfügen können, z.B. indem man Ihnen die Schlüssel aushändigt.
Die Sachmängelgewährleistung kann gänzlich ausgeschlossen werden, wenn bei einem Kaufvertrag beide Vertragsparteien Unternehmer oder beide Vertragsparteien Privatleute sind. Das gleiche gilt, wenn eine Privatperson ein Fahrzeug an einen Unternehmer verkauft.
In diesen Fällen ist ein Gewährleistungsausschluß dringend anzuraten.
Die Gewährleistung kann hingegen nicht vollständig ausgeschlossen werden, wenn der Verkäufer ein Unternehmer und der Käufer Privatperson (Verbraucher) ist. Dann kann lediglich die Verjährungsfrist auf ein Jahr reduziert werden, was in den allermeisten Standardkaufverträgen dann auch vereinbart werden wird.