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Vertrag mit Andienungsrecht

Bei dem Leasingvertrag mit Andienungsrecht handelt es sich um eine weitere Variante des Restwertvertrages. Im Gegensatz zum Restwertvertrag hat jedoch der Leasingnehmer bei dem Vertrag mit Andienungsrecht kein eigenes Ankaufsrecht. Vielmehr entscheidet der Leasinggeber, ob der Leasingnehmer das Fahrzeug anzukaufen hat oder nicht.

Beim Vertrag mit Andienungsrecht wird wiederum ein kalkulierter Restwert festgelegt. Ist das Fahrzeug am Ende des Leasingvertrags weniger wert als der kalkulierte Restwert, so hat die Leasinggesellschaft das Recht, dem Leasingnehmer aufzugeben, das Fahrzeug zum kalkulierten Restwert zu kaufen. Der Leasingnehmer ist dann verpflichtet, das Fahrzeug zu dem kalkulierten Restwert zu kaufen, auch wenn das Fahrzeug tatsächlich gegebenenfalls deutlich weniger wert ist.

Weist das Fahrzeug dagegen einen höheren Wert auf, so kann der Leasingnehmer das Fahrzeug in der Regel nicht ankaufen, weil der Leasinggeber das Andienungsrecht dann logischerweise nicht ausübt. Dem Leasingnehmer steht kein Ankaufsrecht zu. Ganz regelmäßig hat der Leasingnehmer dann auch keinen Anspruch auf Auszahlung des Mehrerlöses.

Die Gefahr beim Vertrag mit Andienungsrecht ist daher, dass der Leasingnehmer am Ende der Vertragslaufzeit von dem Leasinggeber verpflichtet werden kann, das Fahrzeug zu dem kalkulierten Restwert zu kaufen, obwohl es deutlich weniger wert ist. Nicht selten rechnet der Leasingnehmer bei niedrig kalkulierten Restwerten beim Abschluss des Leasingvertrages damit, das Fahrzeug zum günstigen Restwert übernehmen zu können. Dies wäre für den Leasinggeber jedoch unwirtschaftlich.

Gerade in dem Fall, in dem der tatsächliche Fahrzeugwert deutlich über dem kalkulierten Restwert liegt, wird der Leasinggeber sein Andienungsrecht nicht ausüben. Der Leasinggeber übernimmt dann das Fahrzeug und verkauft es zum tatsächlichen höheren Marktwert weiter. Dem Leasinggeber wird nur dann den Leasingnehmer verpflichten, das Fahrzeug ankaufen zu müssen, wenn der tatsächliche Fahrzeugwert unter dem kalkulierten Restwert liegt.

Eine typische Klausel beim Vertrag mit Andienungsrecht kann zum Beispiel lauten:

"Am Ende der Vertragslaufzeit ist der Leasingnehmer auf Verlangen des Leasinggebers verpflichtet, das Fahrzeug zum kalkulierten Restwert zu kaufen."

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