öffentlicher Verkehr im Sinn des StGB

Als weiteres Merkmal ist der Begriff des Verkehrs im Sinne des 316 StGB zu nennen. Der Begriff des Verkehrs begrenzt den Anwendungsbereich des 316 in räumlicher Hinsicht. Als Verkehr ist damit nur die Teilnahme am "öffentlichen Verkehr" zu verstehen. Dazu gehören selbstverständlich alle Straßen und Nebenwege, auch Feldwege soweit sie sich nicht in privatem Besitz befinden und für jedermann zugänglich sind. Zudem gehören zu den öffentlichen Verkehrsflächen auch Parkplätze, soweit diese für jedermann tatsächlich befahrbar sind. So ist auch ein Parkplatz vor dem Supermarkt eine Verkehrsfläche im Sinne des 316 StGB. Als nicht öffentliche Verkehrsfläche wird zu nennen sein ein Privatgelände, soweit es eben nicht für den allgemeinen Verkehr zugänglich ist. Auf ihrem Privatgrundstück können Sie daher auch in alkoholisiertem Zustand ein Kraftfahrzeug führen, ohne dass dies gem. 316 StGB strafbar wäre. Dies bezüglich muss jedoch sichergestellt sein, dass auf dem Privatgelände keine Unbefugten Zutritt haben können. Ein Privatgelände muß dementsprechend vor unbefugtem Benutzen Dritter gesichert sein, z. B. durch geeignete Absperrmaßnahmen.

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