Ablaufhemmung
Ablaufhemmung
Begehen Sie vor Ablauf der Tilgungsfrist einen weiteren punktbewehrten Verkehrsverstoß oder eine weitere Straftat, so wird die Tilgung gehemmt. Das bedeutet, dass die eigentlich nach Ablauf der Tilgungsfrist zu löschenden Eintragungen so lange nicht gelöscht werden können, bis für alle Eintragungen, also auch für die neuen Punkte, die Tilgung eintreten würde.
Beispielsfall:
Angenommen Sie haben am 01.01.2007 einen Rotlichtverstoß begangen. Der Bußgeldbescheid wurde am 01.09.2007 rechtskräftig. Mit Ablauf des 01.09.2009 würden die Punkte aus dem Rotlichtverstoß dann vollständig gelöscht werden.
Haben Sie allerdings am 01.01.2008 wegen zu schnellem Fahren Punkte kassiert und wurde der Bußgeldbescheid am 01.06.2008 rechtskräftig, so werden die Punkte aus dem Rotlichtverstoß nicht am 01.09.2009 gelöscht, weil die Punkte aus der Geschwindigkeitsübertretung diese Tilgung hemmen.
Die Punkte aus der Geschwindigkeitsübertretung würden am 01.06.2010 gelöscht werden. Wurden bis zum 01.06.2010 keine weiteren Verstöße von Ihnen begangen, so werden am 01.06.2010 sowohl die Punkte aus der Geschwindigkeitsübertretung als auch die Punkte aus dem weiter zurückliegenden Rotlichtverstoß am 01.06.2010 vollständig gelöscht. Die Löschung der Punkte aus dem Rotlichtverstoß wurde durch die Geschwindigkeitsübertretung folglich ein Jahr lang bis zum 01.06.2010 gehemmt.