Abschleppen eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluß
Jetzt Rechtschutzversicherung abschließen!
Bußgeldverfahren verursachen regelmäßig 500 bis 800 € Rechtsanwaltskosten. Zusätzlich fallen Gerichtskosten und ggf. teure Gutachterkosten an. Nicht selten müssen in der Praxis zweifelhafte Bußgelder oder Urteile akzeptiert werden, weil der nicht rechtschutzversicherte Beschuldigte das Kostenrisiko von ggf. mehrern tausend Euro scheut. Rechtsschutzversicherungen übernehmen bei Bußgeld- und Verkehrsstraf- und Zivilverfahren rund um das Thema Auto und Verkehr sämtliche Rechtsanwalts-, Gerichts- und Sachverständigenkosten. Jeder Verkehrsteilnehmer sollte sich für wenig Geld im Jahr rechtschutzversichern. Vvergleichen Sie jetzt und fahren Sie ab sofort mit einem besseren Gefühl! (Bitte hier klicken!)
Abschleppen eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluß
Grundsätzlich setzt 316 StGB voraus, dass das Führen eines Kraftfahrzeugs auch als Kraftfahrer vorliegt. Gerade hier ist ein wesentlicher Differenzierungsfaktor zu berücksichtigen. Es muss die Eigenschaft als Kraftfahrer vorliegen. Die Eigenschaft als Kraftfahrer soll demnach nicht vorliegen, wenn die Motorkraft beim Führen des Fahrzeugs gerade nicht eingesetzt wird und auch nach dem Willen des Fahrzeugführers nicht eingesetzt werden soll. Dies wäre z. B. dann der Fall, wenn ein Kraftfahrer sein Fahrzeug ein kurzes Stück ohne laufenden Motor und ohne die Absicht den Motor in Gang zu setzen, auf einer Gefällstrecke abrollen lässt (OLG Hamm, DAR 1957, 367). Das gleiche soll für die sogenannten "Starthilfefälle" gelten. Dies sind solche Fälle, in denen ein betrunkener Kraftfahrer im Fahrzeug sitzt und z. B. von einem Dritten angeschoben wird. Auch hier liegt kein Führen eines Kraftfahrzeuges als Kraftfahrer vor, da das Fahrzeug halt nicht bestimmungsgemäß im Verkehr geführt werden sollte. In all diesen Fällen wurde bislang eine Strafbarkeit gem. 316 StGB verneint.
Unter 316 StGB fallen jedoch die Fälle, in denen z. B eine Person am Steuer eines abgeschleppten Fahrzeugs sitzt, falls diese Person alkoholisiert ist. Hier nimmt die Rechtsprechung eine Arbeitsteilung an, die gerade dazu führt, dass der alkoholisierte Fahrer ein Kraftfahrzeug als Kraftfahrer führt. Die Tatsache, dass das Fahrzeug lediglich gezogen wird, ändert an dieser Beurteilung nicht. Auch wenn die Fortbewegung des abgeschleppten Fahrzeugs im wesentlichen von dem Verhalten des Führers des ziehenden Fahrzeugs abhängen wird, so hat der Lenker des abgeschleppten Fahrzeugs erheblichen Einfluss auf die Fortbewegung des abgeschleppten Fahrzeugs, weshalb hier die Eigenschaft als Kraftfahrer und damit die Strafbarkeit gem. 316 StGB vom Bundesgerichtshof bejaht wurde (BGH NJW 1990, 1245).