Absolute Fahruntüchtigkeit

Absolute Fahruntüchtigkeit

Die absolute Fahruntüchtigkeit bei Alkoholkonsum liegt bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille vor. Dieser sogenannte Beweisgrenzwert ist seit der Entscheidung des BGH (BGH ST 37, 89) für alle Gerichte bindend. Dieser Beweisgrenzwert von 1,1 Promille setzt sich dabei aus einem sogenannten Grundwert von 1,0 Promille und einem sogenannten Sicherheitszuschlag von 0,1 Promille zusammen. Sobald Sie demnach, wie in unserem Beispielsfall mit einer Blutalkoholkonzentration von über 1,1 Promille im Straßenverkehr auffallen, so wird unwiderleglich vermutet, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Unabhängig von Ihrer Konstitution, von Ihrem fahrerischen Können, von den Verkehrs- und Witterungsverhältnissen oder ähnlichen Umständen geht die Rechtsprechung aufgrund von jahrelangen Erfahrungswerten davon aus, dass ab einer Blutalkoholkonzentration von über 1,1 Promille der Führer eines Kraftfahrzeugs nicht mehr in der Lage ist ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Ein Gegenbeweis kann nicht erbracht werden.

Eine absolute Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn ein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr geführt worden ist. Dann reicht bereits die Feststellung eines Blutalkoholwertes von 1,1 Promille oder mehr aus, um eine Fahruntüchtigkeit anzunehmen. Weitere Ausfallerscheinungen müssen nicht vorliegen.
Die absolute Fahruntüchtigkeit bei Alkoholkonsum liegt bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille vor. Dieser sogenannte Beweisgrenzwert ist seit der Entscheidung des BGH (BGH ST 37, 89) für alle Gerichte bindend. Dieser Beweisgrenzwert von 1,1 Promille setzt sich dabei aus einem sogenannten Grundwert von 1,0 Promille und einem sogenannten Sicherheitszuschlag von 0,1 Promille zusammen. Sobald sie demnach, wie in unserem Beispielsfall mit einer Blutalkoholkonzentration von über 1,1 Promille im Straßenverkehr auffallen, so wird unwiderleglich vermutet, dass sie nicht mehr in der Lage sind, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Unabhängig von ihrer Konstitution, von ihrem fahrerischen Können, von den Verkehrs- und Witterungsverhältnissen oder ähnlichen Umständen geht die Rechtsprechung aufgrund von jahrelangen Erfahrungswerten davon aus, dass ab einer Blutalkoholkonzentration von über 1,1 Promille der Führer eines Kraftfahrzeugs nicht mehr in der Lage ist ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Ein Gegenbeweis kann nicht erbracht werden.

Die Rechtssprechung macht von diesem absoluten Grenzwert nur eine Ausnahme. Bei Radfahrern geht die Rechtssprechung davon aus, dass aufgrund der besonderen Umstände und der besonderen Ungefährlichkeit von Fahrrädern ein Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille vorliegen muss. Wenn jemand dementsprechend alkoholisiert mit einem Fahrrad im Straßenverkehr angehalten wird und einen Promillewert von über 1,6 Promille aufweist, so macht sich auch dieser gem. 316 StGB strafbar.

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