Besetzung von Kraftomnibussen
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Besetzung von Kraftomnibussen |
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201 |
Kraftomnibus in Betrieb genommen und dabei mehr Personen oder Gepäck befördert, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Sitz- und Stehplätze eingetragen sind, und die Summe der im Fahrzeug angeschriebenen Fahrgastplätze sowie die Angaben für die Höchstmasse des Gepäcks ausweisen |
34a Abs. 1 69a Abs. 3 Nr. 5 |
50 € |
202 |
Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses angeordnet oder zugelassen, obwohl mehr Personen befördert wurden, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Plätze ausgewiesen waren |
31 Abs. 2 i.V.m. 34a Abs. 1 69a Abs. 5 Nr. 3 |
75 € |