Bußgeld bei Trunkenheit und Drogen im Verkehr
Bußgeld bei Trunkenheit und Drogen im Verkehr
Falls "nur" festgestellt werden kann, dass Sie unter Drogen ein Fahrzeug geführt haben, ohne dass Sie bei der Fahrt drogentypische Ausfallerscheinungen gezeigt haben, dann wird gegen Sie nur ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden.
Trifft der Vorwurf zu, dann müssen Sie mit der folgenden Bestrafung rechnen:
1) erster Verstoß: Strafe: 500 € und 1 Monat Fahrverbot
2) zweiter Verstoß: Strafe: 1000 € und 3 Monate Fahrverbot
3) dritter Verstoß: Strafe: 1.500 € und 3 Monate Fahrverbot
Wurde ein Fahrzeug unter Drogeneinfluss geführt und hat der Fahrzeugführer drogentypische Ausfallerscheinungen gezeigt, dann muss der Betroffenen mit einer Geldstrafe rechnen und mit dem Entzug der Fahrerlaubnis.
Bitte beachten Sie, dass für eine Verurteilung wegen einer Straftat gem. 316 StGB bzw. 315 c StGB zu dem Nachweis des Drogenkonsums auch noch zwingend Ausfallerscheinungen nachgewiesen werden müssen, damit eine Verurteilung zulässig ist.
Im Gegensatz zur Trunkenheitsfahrt gibt es nämlich gerade keine Grenzwerte entsprechend der bekannten Promillezahlen beim Alkohol. Dementsprechend ist das Gericht gehalten, drogentypische Ausfallerscheinungen festzustellen. Kann es diese nicht feststellen, wird es nur wegen eines Bußgeldverstoßes verurteilen können. Dies ist ein Ansatzpunkt, bei dem viel erreicht werden kann und der genau geprüft werden muss.