Einrichtungen an Fahrrädern

Einrichtungen an Fahrrädern

Einrichtungen an Fahrrädern

229

Fahrrad unter Verstoß gegen eine Vorschrift über die Einrichtungen für Schallzeichen in Betrieb genommen

64a 69a Abs. 4 Nr. 4

10 €

230

Fahrrad oder Fahrrad mit Beiwagen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Schlussleuchten oder Rückstrahler in Betrieb genommen

67 Abs. 4 Satz 1, 3 69a Abs. 4 Nr. 8

10 €

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