Besuchskosten

Dem Verletzten selbst steht auch ein Anspruch auf Erstattung der Besuchskosten seiner Angehörigen zu. Angenommen sie befinden sich nach einem Unfall in einer Klinik in München und Ihr Wohnort ist hiervon 300 km entfernt. Die Kosten für die Anreise und ggf. für Übernachtungen naher Angehöriger, sind auch von der Versicherung grundsätzlich zu erstatten. Den Anspruch auf Erstattung haben aber nicht die Angehörigen, sondern der verletzt selbst.



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