Fahrerhaftung

Häufig sind Halter des Fahrzeuges und Fahrer nicht identisch.

Wird das Fahrzeug aber geblitzt, erfolgt eine Auswertung zunächst nur anhand des Kennzeichens. "Täter" ist aber nur der Fahrer. Das bedeutet: Die Bußgeldbehörde muß den richtigen Fahrer belangen und ihn regelmäßig innerhalb der Verjährungsfrist von drei Monaten ab der Geschwindigkeitsüberschreitung belangen. Wurde dem Fahrer nicht innerhalb von drei Monaten der Bußgeldbescheid zugestellt, dann droht die Verjährung der Geschwindigkeitsüberschreitung.

Nicht selten ist aber der Halter z.B. eine Firma, bei der das Fahrzeug von mehreren genutzt wird und der Fahrer nicht identifiziert werden kann.

Ebenso kommt es häufig vor, dass das Fahrzeug auf einen zeugnisverweigerungsberechtigten Verwandten des Fahrers angemeldet ist. Dann steht dem Halter, der ja zunächst angeschrieben wird, ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Er muss folglich den Fahrer nicht nennen und sollte sich in diesen Fällen auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Dann muss die Behörde weiter ermitteln und es kann dann häufig nicht innerhalb der Verjährungsfrist ermittelt werden, wer der Fahrer war.

Zeugnisverweigerungsberechtigte sind z.B. der Ehegatte, der Verlobte, die leiblichen Kinder, die Stiefkinder, die Großeltern, Onkel und Tante.

Gutachten über Geschwindigkeitsmessungen:

In der Vergangenheit haben Gerichtsverfahren immer wieder gezeigt, dass Messeinrichtungen nicht immer einwandfrei funktionieren. In begründeten Fällen sollte der Betroffen daher versuchen, bereits bei der Verwaltungsbehörde bzw. ggf. im gerichtlichen Verfahren ein Gutachten über die Messeinrichtung zu erhalten.

Das Rügen der Fehlerhaftigkeit einer Messanlage ist jedoch nicht ganz einfach. Es ggf. genau vorgetragen werden, welches Messgerät aus welchen Gründen fehlerhaft gemessen haben soll. Zudem werden Amtsgerichte nur widerwillig bereit sein, ein entsprechendes Gutachten über die Funktionsfähigkeit von Geschwindigkeitsmesseinrichtungen. Sollten daher berechtigte Zweifel bestehen, dass eine Geschwindigkeitsmessung nicht richtig zustande gekommen ist, so sollte der Betroffene sich auf jeden Fall eines Fachanwalts für Verkehrsrecht bedienen. Dieser wird dann die Einwände prüfen bzw. ein entsprechendes Gutachten dazu auch einholen können.

Insbesondere bei mobilen Messeinrichtungen muss zudem geprüft werden, ob die Aufstellung und die Bedienung der Messeinrichtung ordnungsgemäß erfolgt ist. Teilweise ergeben sich bereits aus den Messprotokollen Unstimmigkeiten, die dann zu überprüfen sind.

Im Rahmen von Bußgeldbescheiden wegen Geschwindigkeitsmessung muss die Verfahrensakte folglich insbesondere auf Unstimmigkeiten geprüft werden. Zudem werden an Messungen auch besondere formale Anforderungen gestellt.

Zum Bestand, wenn ein Fahrverbot angedroht wird, sollte sich der Betroffene überlegen, einen Fachanwalt für Verkehrsrecht mit der Überprüfung des Bußgeldbescheides zu beauftragen.

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