Fahrlässige Körperverletzung
Fahrlässige Körperverletzung
Bei jedem Unfall mit Personenschäden im Straßenverkehr ist mit einem Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung zu rechnen. Dies gilt zumindest dann, wenn durch den Unfall ein Personenschaden entstanden ist. Hier reichen zum Teil schon leichteste Verletzungen aus, damit gegen den Beschuldigten ein Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet wird.
Das Verfahren ist von der Polizei von Amts wegen einzuleiten. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ist dann zu prüfen, ob der Vorwurf zutrifft. Regelmäßig sind für eine fahrlässige Körperverletzung eine Pflichtverletzung im Verkehr sowie die Verletzung einer anderen Person notwendig. Die Staatsanwaltschaft wird sich insbesondere die Frage stellen, wie schwer die Verletzungen der Person sind und inwiefern dem Beschuldigten eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann.
Die Strafbarkeit der fahrlässigen Körperverletzung ergibt sich aus 229 StGB. Hier wird eine Strafe von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe angedroht.
Sobald ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen einen Beschuldigten eingeleitet worden ist, sollte dieser unverzüglich einen Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht aufsuchen. Dieser wird dann zunächst Akteneinsicht nehmen und ggf. versuchen, das Verfahren eingestellt zu bekommen. Nicht selten können gerade Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung im Verkehr ohne Gerichtsverhandlung eingestellt werden. Je nach Schwere der Verletzungen und nach der Art der vorgeworfenen Pflichtverletzung kann ggf. eine Einstellung ggf. gegen Zahlung einer Geldbuße erreicht werden. In diesem Fall würde das Ermittlungsverfahren eingestellt werden.
Solange es sich um kleinere Verletzungen und um eine geringe Pflichtverletzung handelt, sind gute Aussichten vorhanden, das Verfahren ohne Gerichtsverhandlung eingestellt zu bekommen.
Je schwerwiegender die Verletzungen und je schwerwiegender die Art der Pflichtverletzung, desto wahrscheinlicher ist jedoch, dass die fahrlässige Körperverletzung auch strafrechtlich geahndet wird. Hier werden regelmäßig Strafbefehle erlassen, und der Beschuldigte muss damit rechnen, dass gegen ihn im Regelfall bei einer Ersttat und bei normaler fahrlässiger Körperverletzung gelegentlich eine Geldstrafe verhängt wird.
Bei schweren Verletzungen oder schweren Verkehrsverstößen muss der Beschuldigte jedoch damit rechnen, ggf. auch eine Freiheitsstrafe zu bekommen.
Der Beschuldigte sollte daher zunächst von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und sich unverzüglich anwaltlich vertreten lassen. Der Beschuldigte hat so die besten Karten, mit einer möglichst geringen Strafe aus dem Verfahren herauszugehen.
Insbesondere drohen bei Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr ggf. führerscheinrechtliche Konsequenzen. Die müssen bei der Verteidigung mit bedacht werden. Der Beschuldigte sollte daher nicht auf eigene Faust versuchen, das Ermittlungsverfahren selbst in die Hand zu nehmen.