Fahrlässige Unkenntnis vom Mangel
Fahrlässige Unkenntnis vom Mangel
"Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat." ( 442 BGB)
Haben Sie sich den Wagen folglich z.B. vor dem Kauf gar nicht angeschaut, so wird man Ihnen ggf. vorhalten, Ihnen sei der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, da Sie bei einer Besichtigung z.B. den verrosteten Kotflügel gesehen hätten. Ist Ihnen ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so haben Sie grundsätzlich keinen Anspruch wegen solcher Mängel Rechte gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen.
Rechte wegen solcher infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gebliebenen Mängel können Sie gegenüber dem Verkäufer nur dann geltend machen, wenn der Verkäufer diese Mängel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Zur Verdeutlichung folgender Beispielsfall:
"Käufer A kauft von B einen 10 Jahre alten Golf per Telefon ohne sich diesen auch nur einmal anzuschauen. Als er den Wagen abholt, bemerkt er, dass der Wagen stark nach links zieht. Bei einer Untersuchung wird festgestellt, dass der Wagen schon einmal einen schweren Unfall hatte, was B bereits vor dem Verkauf bekannt war."
Der Mangel ist A infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, da er bei einer Probefahrt das Ziehen des Wagens nach links bemerkt hätte. Da der B aber darüber hätte aufklären müssen, dass der Wagen bereits einen Unfall gehabt hat, hat B den Mangel arglistig verschwiegen. Dies hat zur Folge, dass A gegen B trotz der grob fahrlässigen Unkenntnis vom Mangel gegenüber B Gewährleistungsrechte geltend machen kann, da B den Mangel arglistig verschwiegen hat.