Fahrtenbuchauflage, betroffene Fahrzeuge
Auf welche Fahrzeuge kann eine Fahrtenbuchauflage erstreckt werden?
Ausgangspunkt für die Offenlegung eines Fahrtenbuches ist regelmäßig eine nicht aufklärbare Ordnungswidrigkeit oder eine nicht aufklärbare Verkehrsstraftat mit einem bestimmten Fahrzeug. Die Fahrtenbuchauflage wird sich daher im Regelfall auf dieses konkrete Fahrzeug beziehen.
Besitzt der Adressat der Fahrtenbuchauflage jedoch ein weiteres Fahrzeug, welches dieser regelmäßig nutzen kann, so kann die Fahrtenbuchauflage auch auf dieses Fahrzeug ausgedehnt werden, damit der Adressat der Fahrtenbuchauflage nicht durch die Nutzung des zweiten Fahrzeuge die Fahrtenbuchauflage faktisch umgehen kann.
Ist der betroffene Kfz-Halter Besitzer mehrerer weiterer Fahrzeuge, gegebenenfalls sogar eines ganzen Fuhrparks, so kann die Verwaltungsbehörde in geeigneten Fällen die Fahrtenbuchauflage sogar auf den gesamten Fuhrpark ausdehnen. Dies kann dann der Fall sein, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass z.B. auch mit den weiteren Fahrzeugen Ordnungswidrigkeiten begangen werden und nicht ahnbar sind. Sollte die Verwaltungsbehörde die Fahrtenbuchauflage auf mehr als zwei Fahrzeuge ausdehnen, so wird jedoch regelmäßig genau zu prüfen sein, ob die Verwaltungsbehörde den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch tatsächlich ausreichend berücksichtigt hat.