Fahrzeugbeleuchtung

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Fahrzeugbeleuchtung

73

Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen nicht oder nicht vorschriftsmäßig benutzt, obwohl die Sichtverhältnisse es erforderten, oder nicht rechtzeitig abgeblendet oder Beleuchtungseinrichtungen in verdecktem oder verschmutztem Zustand benutzt

17 Abs. 1, 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2, 5, Abs. 6 49 Abs. 1 Nr. 17

10 €

73.1

- mit Gefährdung

17 Abs. 1, 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2, 5, Abs. 6 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 17

15 €

73.2

- mit Sachbeschädigung

35 €

74

Nur mit Standlicht oder auf einer Straße mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung mit Fernlicht gefahren oder mit einem Kraftrad am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren

17 Abs. 2 Satz 1, 2, Abs. 2a 49 Abs. 1 Nr. 17

10 €

74.1

- mit Gefährdung

17 Abs. 2 Satz 1, 2, Abs. 2a 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 17

15 €

74.2

- mit Sachbeschädigung

35 €

75

Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen innerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren

17 Abs. 3 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 17

25 €

75.1

- mit Sachbeschädigung

17 Abs. 3 Satz 1 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 17

35 €

76

Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen außerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren

17 Abs. 3 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 17

40 €

77

Haltendes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben beleuchtet oder kenntlich gemacht

17 Abs. 4 Satz 1, 3 49 Abs. 1 Nr. 17

20 €

77.1

- mit Sachbeschädigung

17 Abs. 4 Satz 1, 3 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 17

35 €

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