Führerscheinentzug durch die Verwaltungsbehörde

Führerscheinentzug durch die Verwaltungsbehörde

Hiernach ist zu unterscheiden, ob die Führerscheinbehörde bereits positive Kenntnis darüber hat, dass der Führerscheininhaber ungeeignet ist, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen.

Ist die Ungeeignetheit des Führerscheininhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr erwiesen, dann wird ihm ohne weitere Maßnahmen der Führerschein entzogen werden. Wann die Ungeeignetheit eines Fahrerlaubnisinhabers erwiesen ist, richtet sich nach der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung. Dort sind sämtliche körperlichen und seelischen Mängel aufgeführt, nach denen sich eine Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers ergibt. Die Eignung oder Nichteignung ist dann nach Klassen aufgeteilt. In der Anlage 4 wird z. B. geregelt, wann bei Schwerhörigkeit, Gehörlosigkeit, Herz- und Gefäßkrankheiten, Hypertonie, Herzinfarkt oder ähnlichen Krankheiten eine Fahreignung noch oder nicht mehr gegeben ist.

Unter anderem ist dort auch geregelt, dass ein Fahrerlaubnisinhaber bei Alkoholmissbrauch oder nach Alkoholabhängigkeit sowie bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen: Cannabis) nicht mehr geeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu führen. Auch bei der regelmäßigen Einnahme von Cannabis liegt eine generelle Ungeeignetheit vor. Wann ein regelmäßiger Konsum vorliegt, kann unter anderem aus den Angaben des Fahrerlaubnisinhabers oder aber aus Blutwerten, Urinwerten oder Haarproben geschlossen werden.

Neben den Umständen, die per se eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen, gibt es auch Umstände, die nur Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet sein könnte. In diesem Fällen ist vor einem etwaigen Entzug der Fahrerlaubnis vor allem zu prüfen, ob diese Bedenken begründet sind oder nicht. Um diese Eignungszweifel auszuräumen, wird die Fahrerlaubnisbehörde entsprechende Gutachten von dem Betroffenen anfordern. Hier kommt insbesondere ein ärztliches Gutachten bei z. B. körperlichen Eignungsmängeln in Betracht. Bei Anzeichen für übermäßigen Alkohol- bzw. Drogenkonsum kommt ggf. auch eine medizinisch-psychologische Untersuchung in Betracht. Dieser Anordnung muss der Führerscheininhaber nachkommen, wenn er nicht Gefahr laufen will, nach Ablauf der Beibringungsfrist für das Gutachten den Führerschein entzogen zu bekommen.

In dem Gutachten soll geklärt werden, ob der jeweilige Fahrerlaubnisinhaber geeignet ist ein Kraftfahrzeug zu führen oder nicht.





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