Kenntnis vom Schaden bei Fahrerflucht
Kenntnis vom Schaden bei Fahrerflucht
Wichtig ist bei der Fahrerflucht, dass ein Führerscheinentzug regelmäßig nur dann erfolgen kann, wenn der Täter wusste oder wissen konnte, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt wurde oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist.
Dies setzt folglich voraus, dass die Fahrerflucht im Zusammenhang mit einer nicht unerheblichen Verletzung eines Menschen oder an bedeutenden Sachschaden in Verbindung steht und der Unfallfahrer dies auch wusste oder zumindest wissen konnte. Kann dem Unfallfahrer nicht nachgewiesen werden, dass er wusste oder zumindest wissen konnte, dass ein bedeutender Schaden eingetreten ist, dann kann ein Führerscheinentzug hierauf auch regelmäßig nicht gestützt werden.
Beispiel:
Falls bei einem Parkrempler nachts nicht gesehen wurde, dass die Stossstange aus der Verankerung gerissen war und ging der Betroffenen vernünftig darlegbar davon aus, es habe hier nur ein geringer Lackkratzer vorgelegen, dann wird man bei der Frage, ob der Führerschein zu entziehen ist, zu berücksichtigen haben, dass gerade keine Kenntnis der Schadenshöhe vorhanden war und er dies auch nicht bei genauerer Betrachtung hätte sich verschaffen können.
Gleiches gilt für die Verletzung von Personen. Hatte der Fahrer nicht vorwerfbar keine Kenntnis davon, dass er eine Person verletzt hat, dann wird man darauf einen Führerscheinentzug nicht stützen können.
Praxistipp: Bedenken Sie bitte, dass sich die Staatsanwaltschaften und Gerichte nicht gerne für "dumm verkaufen" lassen! Wenn es offensichtlich war, dass der Fahrer die Verletzung oder die Höhe des Schadens zur Kenntnis nehmen musste, wenn der Schaden oder die Verletzung quasi ins Auge gesprungen ist, dann lohnt es sich nicht zu behaupten, man habe die Schadenshöhe oder die Erheblichkeit der Verletzung nicht wahrgenommen. Dieser Einwand sollte nur erfolgen, wenn diese Möglichkeit auch nachvollziehbar bestand, z.B. Vorschäden oder Dunkelheit am Tatort, weiterfahrt des beschädigten Fahrzeuges etc.