Ladungssicherung

Bei der Frage der Ladungssicherung ist der Grundsatz des 22 StVO zu berücksichtigen. 22 StVO regelt, wie die Ladung sicher zu verstauen ist. Danach besagt 22 Abs. 1 Satz 1: Die Ladung einschließlich Geräten zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei einer Vollbremsung oder plötzlichen Ausweichbewegungen nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können.

Dem Grunde nach fallen danach sämtliche Ladungssicherungen unter den Grundsatz des 22 StVO. Der Grundsatz wird im 22 StVO noch weiter konkretisiert. Danach sind folgende Grundlagen zu beachten:

Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein. Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge dürfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Arbeitsgeräten beladen sind, bis zu 3 m breit sein. Zudem dürfen sie dann auch höher als 4 m sein.

Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht nach vorne über das Fahrzeug, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug, hinausreichen. Bei Ladungen über 2,50 m darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über das ziehende Fahrzeug, betragen.

Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,5 m hinausragen. Bei Beförderung über Wegstrecken bis zu einer Entfernung von 100 km darf sie bis zu 3 m nach hinten hinausragen.

Eine Fahrzeug- oder Zuggesamtladung darf nicht länger als 20,75 m sein. Ragt das äußerste Element der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen. Die Kenntlichmachung hat zu erfolgen entweder durcheine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne, ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung gehängtes Schild oder einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.
Diese Sicherungsmittel dürfen dann nicht höher als 1,5 m über der Fahrbahn angebracht werden. Zudem ist, wenn nötig, mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen. Außerdem ist dann ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm anzubringen. Diese zusätzlichen Sicherungsmittel sind bei Fahrten während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, zusätzlich anzubringen.



Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den Rand der Lichtaustrittsfläche der Begrenzungs- oder Schlussleuchten hinaus, so ist sie bei Dämmerung, Dunkelheit oder bei sonstigen schlechten Sichtverhältnissen kenntlich zu machen. Die Kenntlichmachung hat durch eine weiße Leuchte nach vorne bzw. eine rote Leuchte nach hinten zu erfolgen. Dies ist dann höchstens 40 cm vom Rand der Schlussleuchten und höchstens 1,50 m über der Fahrbahn am Fahrzeug anzubringen.

Verkehrsverstöße, die gegen die Ladungssicherung verstoßen, führen zu einer Haftung des Fahrzeugführers. Es drohen Bußgelder bis zu 80 €.

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