Leistungsfreiheit des Versicherers

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Bußgeldverfahren verursachen regelmäßig 500 bis 800 € Rechtsanwaltskosten. Zusätzlich fallen Gerichtskosten und ggf. teure Gutachterkosten an. Nicht selten müssen in der Praxis zweifelhafte Bußgelder oder Urteile akzeptiert werden, weil der nicht rechtschutzversicherte Beschuldigte das Kostenrisiko von ggf. mehrern tausend Euro scheut. Rechtsschutzversicherungen übernehmen bei Bußgeld- und Verkehrsstraf- und Zivilverfahren rund um das Thema Auto und Verkehr sämtliche Rechtsanwalts-, Gerichts- und Sachverständigenkosten. Jeder Verkehrsteilnehmer sollte sich für wenig Geld im Jahr rechtschutzversichern. Vvergleichen Sie jetzt und fahren Sie ab sofort mit einem besseren Gefühl! (Bitte hier klicken!)

Leistungsfreiheit des Versicherers

Im Falle einer Obliegenheitsverletzung durch den Versicherten kann eine vollständige Leistungsfreiheit der Versicherung eintreten. mit der Folge, dass die Versicherung in einem solchen Fall dann überhaupt nicht zahlen muß.

Eine Obliegenheitsverletzung kann z.B. in den folgenden Fällen vorliegen:

- Diebstahl des Kfz wurde wegen mangelhafter Sicherung des Fahrzeugs gegen Diebstahl begünstigt (Fahrzeug war nicht abgeschlossen)
- Es wurden Nachschlüssel für das Kfz hergestellt und das Fahrzeug wurde mittels eines passenden Schlüssels entwendet.
- Versicherungsfall wurde durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt. Eine grobe Fahrlässigkeit kann z.B. vorliegen, wenn
- ein Rotlichtverstoß begangen wurde,
- mit stark überhöhter Geschwindigkeit gefahren wurde,
- während der Fahrt das Handy benutzt wurde
- Fahren ohne Fahrerlaubnis vorliegt
- der Schaden bei einer Trunkenheitsfahrt entstanden ist

Kann die Versicherung eine solche grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls beweisen, ist sie von der Leistung befreit. Das bedeutet, dass sie bei einer Teil- oder Vollkaskoversicherung gar nicht zahlen muß. Im Rahmen einer Kfz- Haftpflichtversicherung muß die Haftpflichtversicherung zwar zahlen, kann aber dann denjenigen, für den sie die Schäden zunächst beglichen hat, in Regress nehmen. Dieser Rückgriffsanspruch ist jedoch auf 2.500,00 € begrenzt.

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