Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse

Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse

Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse

91

Nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) an an einer Haltestelle haltendem Omnibus des Linienverkehrs, haltender Straßenbahn oder haltendem gekennzeichneten Schulbus mit ein- oder aussteigenden Fahrgästen bei Vorbeifahrt rechts

20 Abs. 2 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b

15 €

92

An an einer Haltestelle (Zeichen 224) haltendem Omnibus des Linienverkehrs, haltender Straßenbahn oder haltendem gekennzeichneten Schulbus mit ein- oder aussteigenden Fahrgästen bei Vorbeifahrt rechts Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand nicht eingehalten oder, obwohl nötig, nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast

92.1

behindert

20 Abs. 2 Satz 2, 3 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b

40 €, soweit sich nicht aus Nr. 11 ein höherer Regelsatz ergibt

92.2

gefährdet

20 Abs. 2 Satz 1, 3 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b

50 €, soweit sich nicht aus Nr. 11,auch i.V.m. Tabelle 4 ein höherer Regelsatz ergibt

93

Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichneten Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht bei Annäherung an eine Haltestelle überholt

20 Abs. 3 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b

40 €

94

Nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) an an einer Haltestelle haltendem Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichnetem Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht

20 Abs. 4 Satz 1, 2 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b

15 €

95

An an einer Haltestelle (Zeichen 224) haltendem Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichnetem Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht bei Vorbeifahrt Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand nicht eingehalten oder, obwohl nötig, nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast

95.1

behindert

20 Abs. 4 Satz 3, 4 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b

40 €, soweit sich nicht aus Nr. 11 ein höherer Regelsatz ergibt

95.2

gefährdet

20 Abs. 4 Satz 1, 4 20 Abs. 4 Satz 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 19 Buchstabe b

50 €, soweit sich nicht aus Nr. 11, auch i.V.m. Tabelle 4, ein höherer Regelsatz ergibt

96

Einem Omnibus des Linienverkehrs oder einem Schulbus das Abfahren von einer gekennzeichneten Haltestelle nicht ermöglicht

20 Abs. 5 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b

5 €

96.1

- mit Gefährdung

20 Abs. 5 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 19 Buchstabe b

20 €

96.2

- mit Sachbeschädigung

30 €

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