Punktabbau durch Verzögerung
Punktabbau durch Verzögerung
Vor der Einführung der sog. Überliegefrist bestand die Möglichkeit, die Rechtskraft von Bußgeldbescheiden neuer Ordnungswidrigkeiten so lange hinaus zu zögern, bis für die bisherigen Eintragungen die Tilgungsreife vorlag und dann automatisch gelöscht worden sind.
Allerdings hat der Gesetzgeber diese Möglichkeit stark eingeschränkt. Früher war es so, dass nur eine rechtskräftige Entscheidung eine Löschung der alten Punkte gehemmt hat. Dies wurde aber geändert, da in der Vergangenheit Rechtsmittel gegen die Bußgeldbescheide nur mit dem Zweck eingelegt wurden, die Rechtskraft des neuen Bußgeldbescheides so lange hinauszuzögern, bis die alten Punkte gelöscht werden mussten.
Der Gesetzgeber hat hierauf reagiert und eine sog. Überliegefrist von einem Jahr eingeräumt.
Eine Ablaufhemmung tritt danach auch ein, wenn eine neue Tat vor dem Ablauf der Tilgungsfrist begangen wird und diese bis zum Ablauf der Überliegefrist zu einer weiteren Eintragung im Verkehrszentralregister führt.
Am 01.06.2006 wurde der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Am 01.06.2008 würden die Punkte aus dem Rotlichtverstoß daher getilgt. Haben Sie aber am 01.01.2008 einen erneuten punktbewehrten Verkehrsverstoß begangen, so tritt die Hemmung der Löschung der alten Punkte ein, wenn die neuen Punkte bis zum Ablauf der Überliegefrist in das Verkehrszentralregister eingetragen werden.
Die Überliegefrist beträgt ein Jahr und läuft ab Tilgungsreife. Die Tilgungsreife wäre in unserem Beispielsfall für die Punkte aus dem Rotlichtverstoß der 01.06.2008. Die Überliegefrist läuft daher erst am 01.06.2009 ab.
Nur in Ausnahmefällen dürfte die Eintragung der neuen Punkte derart lange, z.B. durch Rechtsmittel hinausgezögert werden, dass die Eintragung von neuen Punkten erst nach Ablauf der Überliegefrist erfolgt.