Regelmäßiger Führerscheinentzug
Regelmäßiger Führerscheinentzug
Sollte Sie tatsächlich irgendwann einmal im Straßenverkehr ein Fahrzeug führen, obwohl Sie in Folge von Alkohol oder Drogenkonsum nicht in der Lage sind, das Fahrzeug sicher zu führen, so wird Ihnen in aller Regel der Führerschein sofort entzogen werden. Es sieht dann so aus, dass Sie die Polizisten fragen werden, ob Sie den Führerschein freiwillig herausgeben. Tun Sie das nicht, so wird Ihr Führerschein beschlagnahmt werden. Die Polizisten haben ein Recht, Ihren Führerschein zu beschlagnahmen, wenn der Verdacht nahe liegt, dass Sie sich einer Trunkenheitsfahrt gem. 316 StGB strafbar gemacht haben. Das Recht zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ergibt sich aus 111 a StPO. Hiernach kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis auch in einem späteren Strafverfahren tatsächlich entzogen werden wird. 111 a StPO verweist insofern auf 69 StGB. 69 StGB regelt folgendes:
"(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach 62 bedarf es nicht.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen der Gefährdung des Straßenverkehrs ( 315c,
der Trunkenheit im Verkehr ( 316),
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort ( 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
des Vollrausches ( 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen."
Die Trunkenheit im Straßenverkehr gem. 316 StGB ist eine rechtswidrige Tat gem. 69 Abs. 2 StGB. Aufgrund der Trunkenheit im Verkehr wird daher in der Regel davon auszugehen sein, dass der Beschuldigte als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges anzusehen ist. Dies wiederum hat zur Folge, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird. 69 Abs. 3 StGB bestimmt weiterhin, dass die Fahrerlaubnis mit Rechtskraft des Urteils dann auch tatsächlich erlischt.
Praxistipp: Sie können gegen die Beschlagnahme des Führerscheins prinzipiell Rechtsmittel einlegen. Dies wird jedoch regelmäßig nur wenig Aussicht auf Erfolg haben. Es reicht für die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits die Annahme von dringenden Gründen, dass in der Hauptverhandlung der Führerschein gem. 69 StGB auch tatsächlich entzogen werden wird. Hiervon ist von einer Trunkenheit im Straßenverkehr auch auszugehen. Das Rechtsmittel gegen die Beschlagnahme des Führerscheins führt regelmäßig nicht dazu, dass ihnen der Führerschein wieder ausgehändigt wird. Vielmehr verzögert sich dadurch nur die Hauptverhandlung. Sollte Ihr Führerschein beschlagnahmt worden sein, sollten Sie sich möglichst umgehend mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht und/oder Strafrecht in Verbindung setzen.