Relative Fahruntüchtigkeit
Relative Fahruntüchtigkeit
Eine relative Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn ein BAK-Wert von unter 1,1 Promille festgestellt worden ist und der Fahrer aber durch typische Ausfallerscheinungen gezeigt hat, dass er fahruntüchtig ist. Typische Ausfallerscheinungen können diesbezüglich z. B. Schlangenlinien, Abkommen von der Fahrbahn, verspätete Bremsreaktion etc. sein. Können solche Ausfallerscheinungen nachgewiesen werden, durch z. B. nachfahrende Polizeibeamte, so liegt jedenfalls eine Trunkenheitsfahrt vor.
Im Falle einer relativen Fahruntüchtigkeit ist es maßgeblich, ob alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zu Tage getreten sind. Es ist daher in diesen Fällen gründlich zu prüfen, ob etwaige Ausfallerscheinungen festgestellt werden konnten, und wenn ja, ob diese alkoholbedingt oder aus anderen Gründen vorlagen. So kann ein mehrmaliges Verschalten an der grünen Ampel auch an der Tatsache liegen, dass man ein fremdes Fahrzeug erstmalig führt und damit nicht vertraut ist, oder dass man von der Straße nicht alkoholbedingt, sondern aus anderen Ablenkungsgründen abgekommen ist. Auch hier wird sich dann die Frage stellen, ob eine Trunkenheitsfahrt gemäß 316 StGB vorliegt oder ob ggf. nur eine Ordnungswidrigkeit in Betracht kommt.