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Bußgeldverfahren verursachen regelmäßig 500 bis 800 € Rechtsanwaltskosten. Zusätzlich fallen Gerichtskosten und ggf. teure Gutachterkosten an. Nicht selten müssen in der Praxis zweifelhafte Bußgelder oder Urteile akzeptiert werden, weil der nicht rechtschutzversicherte Beschuldigte das Kostenrisiko von ggf. mehrern tausend Euro scheut. Rechtsschutzversicherungen übernehmen bei Bußgeld- und Verkehrsstraf- und Zivilverfahren rund um das Thema Auto und Verkehr sämtliche Rechtsanwalts-, Gerichts- und Sachverständigenkosten. Jeder Verkehrsteilnehmer sollte sich für wenig Geld im Jahr rechtschutzversichern. Vvergleichen Sie jetzt und fahren Sie ab sofort mit einem besseren Gefühl! (Bitte hier klicken!)

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Reparaturfreigabe

Wie bereits dargelegt, haben Sie einen Anspruch auf Reparatur Ihres Fahrzeuges, wenn dieses bei einem Unfall beschädigt wurde. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen eine Reparatur nicht mehr möglich ist (sog. technischer Totalschaden) oder aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr sinnvoll erscheint (sog. wirtschaftlicher Totalschaden). Weder dem Geschädigten noch der gegnerischen Haftpflichtversicherung soll zugemutet werden, dass diese z.B. einen alten Fiat Panda im Wert von 150,00 € für mehrere tausend Euro reparieren lassen muß. Spätestens dann, wenn die zu erwartenden Reparaturkosten den sog. Wiederbeschaffungswert um mehr als 130 % übersteigen, liegt ein sog. wirtschaftlicher Totalschaden vor. Versicherungen weigern sich teilweise auch Reparaturkosten zu übernehmen, die bereits 100% des Wiederbeschaffungswertes übersteigen. Wie hoch die Reparatur ausfällt und wie hoch der Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeuges liegt, wird in dem zu erstellenden Gutachten festgestellt werden. Nach Erhalt des Gutachtens können Sie so entscheiden, ob sich eine Reparatur noch lohnt, oder ob ein sog. wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Zu dieser Frage wird der Gutachter auch gesondert Stellung nehmen und feststellen, ob das Fahrzeug für eine Reparatur freigegeben werden kann.

Liegt ein technischer bzw. ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, so haben Sie grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten. In einem solchen Fall wird Ihnen lediglich der sog. Wiederbeschaffungswert abzüglich des verbleibenden Restwertes zugebilligt. Die in dem Gutachten ausgewiesene Mehrwertsteuer können Sie wie bei der Reparatur ebenfalls nur dann verlangen, wenn diese auch tatsächlich angefallen ist. Kaufen Sie sich nach dem Unfall ein Ersatzfahrzeug, so können Sie die Mehrwertsteuer von der Versicherung ersetzt verlangen, soweit diese gezahlt wurde und auf der Rechnung ausgewiesen ist.

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