Strafverfahren

Wohl in den meisten Fällen erfolgt ein Entzug der Fahrerlaubnis durch ein strafgerichtliches Urteil. Wurde z. B. ein Ermittlungsverfahren wegen einer Trunkenheitsfahrt eingeleitet und kommt es in einem Gerichtsverfahren zu einem entsprechenden Urteil, so würde in diesem Urteil ganz regelmäßig auch ausgesprochen, dass die Fahrerlaubnis endgültig entzogen wird. Zudem wird ganz regelmäßig eine Sperrfrist im Urteil ausgesprochen. Ein sehr praxisrelevanter Fall ist folglich der Entzug der Fahrerlaubnis im Strafverfahren. Im Folgenden soll daher kurz aufgezeigt werden, wie ein Ermittlungs- und Strafverfahren ablaufen kann und ganz regelmäßig abläuft:

Ein Ermittlungsverfahren beginnt ganz regelmäßig damit, dass den Ermittlungsbehörden eine Straftat im Straßenverkehr bekannt wird. Dies ist nicht selten der Fall, in dem der z. B. betrunkene Fahrer einen Unfall baut oder die Polizei bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle den Trunkenheitsfahrer ermittelt. Ergeben sich für die Ermittlungsbehörden Anhaltspunkte für eine Straftat, so ist die Polizei gehalten, ein Strafverfahren gegen den Tatverdächtigen einzuleiten. Spätestens mit Einleitung des Strafverfahrens gilt dann der Tatverdächtige als Beschuldigter und muss auch so behandelt werden. Wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, so wird sich die Polizei fragen müssen, ob sie vorläufige Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen bzw. zum Schutz der Allgemeinheit einleiten muss. Als typischste vorläufige Maßnahme ist der vorläufige Entzug der Fahrerlaubnis zu nennen. Das Gesetz sieht vor, dass in den Fällen der Trunkenheitsfahrt, der Straßenverkehrsgefährdung und der Fahrerflucht, regelmäßig der Führerschein zu entziehen ist. Die Polizei wird daher in diesen Fällen regelmäßig den Führerschein beschlagnahmen bzw. sicherstellen. Typischstes Mittel zur Sicherung von Beweisen ist bei Trunkenheitsfahrten z. B. die Blutentnahme zur Auswertung der Blutalkoholkonzentration. Wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, so wird die Polizei im Anschluss weiter ermitteln, um den Sachverhalt aufzuklären. Dazu gehören ggf. die Sicherung von Beweisen am Unfallort/Tatort, die Befragung von Zeugen und auch die Anhörung des Beschuldigten selbst. Im Rahmen der Ermittlungen wird die Polizei auch den Beschuldigten zu dem Tatvorwurf anhören. Es soll von Gesetzes wegen dem Beschuldigten die Möglichkeit gegeben werden, sich zu dem Sachverhalt zu äußern und ggf. entlastende Umstände vorbringen zu können. Dieses geschieht häufig schriftlich, zum Teil wird der Beschuldigte aber auch zu einer Vernehmung bei der Polizei geladen. Wenn die Polizei den Sachverhalt "ausermittelt" hat, so schickt sie die gesamten Ergebnisse in Form der Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft. Erst die Staatsanwaltschaft entscheidet nunmehr nach Sichtung der Akte darüber, wie in diesem Ermittlungsverfahren weiter entschieden wird und welche Maßnahmen aufrechterhalten bzw. angeordnet werden müssen. Hat z. B. die Polizei versäumt, den Führerschein sicherzustellen und ergeben sich für die Staatsanwaltschaft nunmehr Anhaltspunkte dafür, dass in einem Hauptverfahren der Führerschein entzogen werden wird, so kann die Staatsanwaltschaft immer noch die Entziehung des Führerscheins beantragen. Auch erst der Staatsanwalt und nicht die Polizei entscheidet darüber, wie nunmehr das Ermittlungsverfahren weitergeführt wird. Die Staatsanwaltschaft muss sich nunmehr die Frage stellen, ob der Beschuldigte sich tatsächlich strafbar gemacht hat und ob er in einer etwaigen Hauptverhandlung überführt werden könnte. Kommt die Staatsanwaltschaft zu dem Schluss, dass keine Straftat vorliegt oder der Beschuldigte hier nicht überführt werden kann, so muss sie das Verfahren einstellen. Kommt die Staatsanwaltschaft zu dem Schluss, dass hier ggf. eine Strafbarkeit vorliegt, die Schuld aber gering ist, so kann sie das Verfahren ebenfalls einstellen und ggf. für eine Einstellung eine Auflage z. B. in Form einer Geldzahlung festsetzen. Kommt die Staatsanwaltschaft zu dem Schluss, dass eine Straftat vorliegt und der Beschuldigte auch in der Hauptverhandlung überführt werden kann, so wird sie bei dem zuständigen Amtsgericht die Straftat anklagen. Kommt die Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis, dass sie die Straftat anklagen will, so hat sie hierfür grundsätzlich zwei Möglichkeiten.



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