Einspruch gegen Bußgeldbescheid

Einspruch gegen Bußgeldbescheid

Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheides Einspruch einlegen. Dieser muss nicht begründet werden. Es reicht, wenn Sie den Einspruch fristgerecht bei der Bußgeldbehörde einreichen und erkennbar ist, dass Sie den Bußgeldbescheid nicht akzeptieren möchten.

Wichtig: Sie müssen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheides Einspruch bei der erlassenden Behörde einlegen. Tun Sie dies nicht, können Einwendungen, auch wenn sie richtig sein mögen, regelmäßig nicht mehr berücksichtigt werden.

Sollten Sie unverschuldet, z.B. durch einen Krankenhausaufenthalt die Frist zur Einspruchseinlegung versäumt haben, so kann Ihnen ggf. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt werden. Sie müssen diesbezüglich aber ebenfalls unverzüglich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand stellen und den Einspruch gleichzeitig einlegen. Sie sollten in diesen Fällen einen Fachanwalt für Verkehrsrecht aufsuchen.

Nach dem Einspruch überprüft die Bußgeldbehörde noch einmal selbst, ob sie den Bußgeldbescheid ganz aufhebt oder ändert. Tut sie dies, so wird der alte Bußgeldbescheid aufgehoben und die Sache hat sich erledigt oder der Bußgeldbescheid wird abgeändert und sie haben die Möglichkeit, diesen nunmehr zu akzeptieren oder wiederum gegen diesen neuen Bußgeldbescheid Widerspruch einzulegen.

Hebt die Bußgeldbehörde den Bußgeldbescheid weder auf noch ändert sie diesen, so wird sie das Verfahren an die zuständige Staatsanwaltschaft abgeben.

Die Staatsanwaltschaft prüft dann ihrerseits den Bußgeldbescheid und wird ansonsten bei dem zuständigen Amtsgericht ein Bußgeldverfahren einleiten.

Das Amtsgericht wird dann einen Hauptverhandlungstermin anberaumen, zu dem Sie geladen werden. In dem Termin können dann noch mal sämtliche Aspekte des Verkehrsverstoßes angesprochen werden.

Am Ende des Gerichtsverfahrens steht dann, falls Sie den Widerspruch nicht in der Hauptverhandlung zurückgenommen haben, dann ein Urteil.

Dieses Urteil wird regelmäßig ausschlaggebend sein, da gegen dieses Urteil nur in Ausnahmefällen Rechtsmittel eingelegt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass es in dem Gerichtsverfahren möglich sein kann, dass das Gericht eine höhere Strafe ausspricht, als gegen Sie in dem Bußgeldverfahren zunächst ausgesprochen wurde. Mit einem Einspruch, der vor das Amtsgericht geht, tut man sich daher nicht immer einen Gefallen.



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