Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge

Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge

Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge

189

Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl

31 Abs. 2 69a Abs. 5 Nr. 3

189.1

der Führer zur selbstständigen Leitung nicht geeignet war

189.1.1

bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen

180 €

189.1.2

bei anderen als in Nummer 189.1.1 genannten Kraftfahrzeugen

90 €

189.2

das Fahrzeug oder der Zug nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war,

31 Abs. 2 69a Abs. 5 Nr. 3

insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen

31 Abs. 2, jeweils i. V. m. 38 41 Abs. 1 bis 12, 15 bis 17 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, 3 69a Abs. 5 Nr. 3

189.2.1

bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen

270 €

189.2.2

bei anderen als in Nummer 189.2.1 genannten Kraftfahrzeugen

135 €

189.3

die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs oder des Zuges durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt

31 Abs. 2 69a Abs. 5 Nr. 3

189.3.1

bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen

270 €

189.3.2

bei anderen als in Nummer 189.3.1 genannten Kraftfahrzeugen

135 €

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