Verhalten des Beschuldigten
Verhalten des Beschuldigten
Gerade im Bereich der Fahrerflucht sind die Betroffenen gut beraten, zunächst keine Aussage zu machen.
Nicht selten muss im Rahmen der Fahrerflucht nämlich geklärt werden, ob nachgewiesen werden kann, dass der Betroffene sich tatsächlich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat. Diesbezüglich gibt es viele Umstände, die geklärt werden müssen.
So ist z. B. die Frage, wie lange eine Person am Unfallort hätte verbleiben müssen, von der Staatsanwaltschaft zu beantworten.
Zudem liegt eine Fahrerflucht grundsätzlich nur dann vor, wenn der Beschuldigte von dem Unfall auch Kenntnis genommen hat. Nicht selten scheitert es aber an diesem Tatbestandsmerkmal. Für die Staatsanwaltschaft ist es nicht selten nicht nachweisbar, dass der Betroffene ggf. von der Unfallverursachung selbst nichts mitbekommen hat. Auch wenn größere Blechschäden festgestellt worden sind, so heißt dies keineswegs, dass der Betroffene davon etwas mitbekommen mußte. Gutachten belegen nämlich nicht selten, dass eine Schadensverursachung kaum Geräusche und Anstoßbewegungen verursacht hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein kleinerer Schaden an einem festen Karosserieteil, wie zum Beispiel einer Fahrzeugecke oder einer B-Säule zwar unscheinbarer wirkt, aber durch die geringere Energieabsorption ggf. deutlicher im Fahrzeuginnern wahrnehmbar war. Ein größerer Schaden an einem weichen Blechteil, z.B. einer Türmitte, mag optisch eindrucksvoller sein. Häufig sind solche Schäden aber verursachbar, ohne dass der Fahrzeugführer davon etwas akustisch oder fühlbar hätte wahrnehmen müssen.
Der Einwand, man habe vom Unfall nichts bemerkt, ist natürlich auch davon abhängig zu machen, wie sich die jeweilige Fahrsituation darstellte. Wurde der Schaden während der Fahrt bei geringer oder hoher Geschwindigkeit, in der Vorwärtsbewegung oder in der Rückwärtsbewegung, mit einem Kleinwagen oder mit einem Sattelzug verursacht. Gerade auch im Bereich der Fahrerflucht ist der Betroffene gut beraten, zunächst keine Aussage zu machen und sich durch Akteneinsicht zu vergewissern, welche Umstände gegen ihn vorliegen und ob eine Einlassung, man habe vom Schaden nicht bemerkt, Sinn macht. Wurde der Betroffene zum Beispiel dabei beobachtet, wie er sich den Schaden vor Ort angesehen hat, so wird die Einlassung widerlegt werden können. Dann ist die Verteidigungsstrategie umzustellen.