Verjährungsunterbrechung

Verjährungsunterbrechung

Die Verjährung tritt nicht in jedem Fall ein. Die Verjährungsfristen können unterbrochen werden. Der Zweck einer Verjährung ist, dass ab einem gewissen Zeitpunkt der Beschuldigte davon ausgehen darf, dass gegen ihn nicht weiter ermittelt wird. Bei Ordnungswidrigkeiten droht regelmäßig keine erhebliche Sanktion. Daher ist es angemessen, hier kurze Verjährungsfristen zu setzen.

Die Verjährungen können jedoch durch bestimmte Handlungen der Polizei/Staatsanwaltschaft/Amtsgerichte unterbrochen werden, im Einzelnen in der Regel durch folgende Maßnahmen: Die Verjährung wird dabei z. B. durch folgende Handlungen unterbrochen:

Die Verjährung wird unterbrochen durch

1) die erste Vernehmung des Betroffenen oder die Bekanntgabe, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist. Die erste Vernehmung des Betroffenen bei der Bekanntgabe, dass gegen ihn das Bußgeldverfahren eingeleitet worden ist, kann schon vor Ort stattfinden. So ist z. B. die Verjährung dadurch unterbrochen, dass ein Betroffener direkt nach einer Geschwindigkeitsmessung von den Polizeibeamten angehalten und auf den Verstoß hingewiesen wird. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass nicht jede Vernehmung des Betroffenen oder jede Bekanntgabe eine Verjährung unterbricht. Nur die erste Vernehmung des Betroffenen bzw. die erste Bekanntgabe führt zu einer Verjährungsunterbrechung.

2) die Abgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde Das Problem in diesen Fällen ist, dass die Betroffenen von der Abgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde ggf. keine Erkenntnisse haben. Insofern können sie sich bei der Bewertung, ob eine Verjährung bereits eingetreten ist oder nicht, auf diesen Umstand schlecht beziehen. Die Kenntnis, wann die Abgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde erfolgte, kann letztendlich nur durch Akteneinsicht geklärt werden. den Erlaß des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung, 4) den Eingang der Akten beim Amtsgericht gemäß und die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde jede Anberaumung einer Hauptverhandlung, Praxistipp: Nur die Maßnahme gegen den tatsächlichen Täter führt zur Unterbrechung der Verjährung. Wurde demnach z.B. ein Anhörungsbogen an die Ehefrau als Halter gesendet, war aber der Ehemann der Fahrer, so wird die Verjährung nicht unterbrochen.

Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind.

Beispielsfall: Am 01.08.2009 wird dem Täter der Ordnungswidrigkeit ein Anhörungsbogen zugesandt. Durch diese Maßnahme wird die Verjährung unterbrochen mit der Folge, dass die Verjährung ab dem 01.08.2006 von neuem beginnt und die Ordnungswidrigkeit folglich erst am 01.11.2006 verjähren würde.



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