Verschleißerscheinung

Verschleißerscheinung

Bei der Frage, ob ein Sachmangel vorliegt oder nicht, wird es stets auf den Einzelfall ankommen. Bei der Beurteilung eines Fehlers als Mangel sind daher insbesondere auch die Umstände wichtig. So wird es ggf. ganz maßgeblich darauf ankommen, wie alt das Fahrzeug ist, wie viel Kilometer das Fahrzeug gelaufen ist, wie es genutzt wurde und wozu es gebraucht werden sollte. Danach wird es sich auch entscheiden, ob eine Verschleißerscheinung einen Mangel darstellt oder nicht. Es ist aufgrund der Kilometerlaufleistung und aufgrund des Alters bei z.B. einem 15 Jahre alten Mercedes-Benz mit 250.000 Kilometern zu erwarten und anzunehmen, dass mal die Bremsklötze und Bremsscheiben oder die Kupplungsbelege ersetzt werden müssen. Rost in den Radkästen oder ein erhöhter Ölverbrauch sind ebenfalls nichts ungewöhnliches bei einem solchen Fahrzeug. Der Käufer kann daher aufgrund solcher "Fehler" keine Rechte gegen den Verkäufer geltend machen, weil das Fahrzeug nach dem Gesetzeswortlaut sachmängelfrei ist. 434 BGB besagt diesbezüglich ganz eindeutig:

"Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann."

Da vergleichbare 15 Jahre alte Mercedes-Benz mit 250.000 km die gleichen "Mängel" aufweisen, weist der Mercedes-Benz in diesem Fall gerade keinen Mangel auf, da der erhöhte Ölverbrauch und die Brems- bzw. Kupplungsdefizite bei einem so alten Mercedes-Benz mit 250.000 Kilometern Laufleistung typisch sind und vom Käufer auch zu erwarten waren. Der Käufer konnte nicht davon ausgehen, dass er ein Neufahrzeug erhält. Er musste aufgrund des Alters und der Laufleistung vielmehr damit rechnen, dass bestimmte Reparaturen in Zukunft anfallen werden. Bei diesen typischen Verschleißerscheinungen ist eine Sachmängelgewährleistung des Verkäufers daher nicht gegeben. Ob ein Mangel in Ihrem konkreten Fall vorliegt, kann am ende nur ein Sachverständiger beurteilen und ein Gericht entscheiden.

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