B. Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen
B. Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen
1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben
1.1 Straftaten nach dem StrafgesetzbuchFahrlässige Tötung ( 222)
Fahrlässige Körperverletzung ( 230)
Sonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen und nicht in Abschnitt A aufgeführt1.2 Straftaten nach dem StraßenverkehrsgesetzKennzeichenmißbrauch ( 22)2. Ordnungswidrigkeiten nach 24 StVG soweit nicht in Abschnitt A aufgeführt.