B. Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen

B. Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen

1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben
1.1 Straftaten nach dem StrafgesetzbuchFahrlässige Tötung ( 222)

Fahrlässige Körperverletzung ( 230)

Sonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen und nicht in Abschnitt A aufgeführt1.2 Straftaten nach dem StraßenverkehrsgesetzKennzeichenmißbrauch ( 22)2. Ordnungswidrigkeiten nach 24 StVG soweit nicht in Abschnitt A aufgeführt.



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