Zeugnisverweigerungsrecht

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Zeugnisverweigerungsrecht

Grundsätzlich gilt: Alle Bürger sind dazu verpflichtet im Falle eines Strafverfahrens über Ihre beobachteten Tatsachen Auskunft, Zeugnis, zu erteilen. Dazu können Sie, zur Not sogar mit staatlicher Gewalt (Beugehaft), gezwungen werden. Jedoch hat das Gesetz Ausnahmen von dem Grundsatz, dass alle Bürger zum Aussage verpflichtet sind vorgesehen.

Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt

-der Verlobte des Beschuldigten;
-der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
-der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
-wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt (z.B. das Kind) oder verschwägert (das Kind des Ehegatten), in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt (der Bruder oder der Neffe) oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist ( oder war.(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.


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